Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Apr. 2014 - 16 B 166/14
Gericht
Tenor
I. Den Beteiligten wird folgender Vergleich vorgeschlagen:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 einschließlich der darin getroffenen Entscheidung über die Gebühren und Auslagen und einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, sobald der Antragsteller ihm durch Vorlage eines auf Anordnung des Antragsgegners und auf Kosten des Antragstellers beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat, dass er trotz regelmäßiger Einnahme von Methadon im Rahmen einer Betäubungsmittelsubstitution und trotz einer anzunehmenden Methadonabhängigkeit fahrgeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von sechs Wochen seit dem Eingehen der zweiten Erklärung über die Zustimmung zum Vergleich bei Gericht den Antragsteller schriftlich zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordert.
2. Wird beim Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 17. April 2013 nach Ziff. I.1. des Vergleichs außerhalb der durchzuführenden Begutachtung ein sog. Beige-brauch anderer Betäubungsmittel oder von Alkohol bekannt, treffen den Antragsgegner die unter Ziff. I.1. genannten Verpflichtungen nicht.
3. Gelingt dem Antragsteller der gutachterliche Nachweis der Fahreignung nicht oder tritt der Fall nach Ziff. I.2. des Vergleiches ein, nimmt der Antragsteller die Klage VG Minden 2 K 1626/13 zurück.
4. Der Antragsteller trägt von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich dieses Vergleichs, der keinen Mehrwert hat, zwei Drittel, der Antragsgegner ein Drittel.
5. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn bis zum 10. April 2014 (Eingang bei Gericht) annehmen. Die Frist kann auf Antrag vom Berichterstatter kurzzeitig verlängert werden.
II. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.500 Euro festgesetzt
1
Gründe
2Der auf § 106 Satz 2 VwGO gestützte Vergleichsvorschlag soll der gütlichen Beilegung des beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens und des beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens dienen. Das Beschwerdegericht, das unter den glaubhaft gemachten Umständen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung des Antragstellers in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) für gegeben erachtet, geht dabei von Folgendem aus:
3Der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht haben zutreffend angenommen, dass der Antragsteller, der vormals ‑ nach seinen Angaben zwischen 2000 und 2004 ‑ heroinabhängig war und dessen Betäubungsmittelkonsum seit 2006 mit der "Ersatzdroge" Methadon substituiert wird, unter die Bestimmungen der Nrn. 9.1 und 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis‑Verordnung (FeV) fällt und daher gemäß § 46 Abs. 1 FeV "an sich" mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung als fahrungeeignet anzusehen ist. Allerdings bestimmt die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, dass die in dieser Anlage vorgenommenen Bewertungen nur für den Regelfall gelten; Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und ‑umstellungen seien möglich. Ergäben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, könne eine medizinisch‑psychologische Begutachtung angezeigt sein. Es unterliegt (auch) für den Senat keinem Zweifel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln ‑ ausgenommen Cannabis, für das die Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 eine differenzierende Regelung treffen ‑ dem o.g. Regelfall unterfällt, also ohne Begutachtung die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, solange nicht die Voraussetzungen der Nr. 9.5 der Anlage 4 nachgewiesen werden. Entsprechendes gilt für die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln. Für Personen, die sich im sog. Methadon‑Programm befinden, ist aber ungeachtet des Umstandes, dass Methadon zu den in der Anlage III zu § 1 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Substanzen zählt, anerkannt, dass in Ausnahmefällen die Fahreignung gegeben sein kann. So wird in den Begutachtungs‑Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim ‑ seinerzeitigen ‑ Bundesministerium für Verkehr, Bau‑ und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) unter Nr. 3.12.1,
4vgl. Schubert/Schneider, Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 168,
5ausgeführt, dass derjenige, der als Heroinabhängiger mit Methadon substituiert werde, im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs‑ und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. In seltenen Ausnahmefällen sei aber eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigten. Hierzu gehörten u. a. eine mehr als einjährige Methadon-substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßig stattfindende und zufällige Kontrollen (z. B. Urin, Haar) während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, wobei nicht nur Störungen aufgrund des Substanzmissbrauchs von Bedeutung seien. Ähnliche, im Detail aber auch variierende Kriterien werden in anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen
6etwa Berghaus/Friedel, NZV 1994, 377, 380; Tretter, in: Substitution und Fahrerlaubnis, Tagungsbericht der Bayerischen Akademie für Suchtfragen, Juli 2001, S. 11, sowie Kannheiser, a. a. O., S. 18 f.
7genannt, ohne dass die Anerkennung der Möglichkeit einer (ausnahmsweisen) Fahreignung von Substitutionspatienten grundsätzlich in Frage gestellt wird.
8Vgl. aus der Rechtsprechung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 ‑ 19 B 736/03 u. a. ‑, juris, Rn. 4 f., und vom 3. Juni 2009 ‑ 16 B 561/09 ‑; OVG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 1994 ‑ 1 B 178/93 ‑, NZV 1994, 206; Bay. VGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2005 ‑ 11 C 04.2992 ‑, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 2012 ‑ 11 CS 12.1321 ‑, juris, Rn. 18 f.
9Im Fall des Antragstellers kann ohne fachgutachterliche Feststellungen weder vom Regelfall der Fahrungeeignetheit noch vom Ausnahmefall der Fahreignung gesichert ausgegangen werden. Dabei dürfte weder die Höhe der regelmäßigen, ärztlich veranlassten Methadoneinnahme noch die bisher erreichte Dauer der Substitutionsbehandlung für sich genommen den Ausnahmefall der Fahrgeeignetheit ausschließen; zumindest fehlen dem Senat greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausschluss. Dass die Höhe der Methadondosis ‑ und in deren Gefolge ein hoher Methadon-spiegel etwa im Blut des Betroffenen ‑ kein sicheres Ausschlusskriterium darstellt, folgt etwa aus den Ausführungen Tretters,
10a. a. O., S. 9,
11wonach sich eine Dosierung von 30 mg Methadon "zum Start" als sinnvoll herausgestellt habe. Weiter heißt es dort, die Zeit, bis der eine ‑ häufig deutlich höher liegende ‑ stabile Dosierung erreicht sei, stelle eine für die Patienten kritische Phase mit erheblichen Risiken dar, während derer sie auf keinen Fall Auto fahren dürften. Daraus kann vermutlich im Umkehrschluss gefolgert werden, dass nach dem Erreichen einer stabilen, gegebenenfalls deutlich höheren Dauermedikation die Fahreignung wiedererlangt werden kann, wenn auch die sonstigen Kriterien hierfür erfüllt werden. Dem Senat fehlen weiter sachkundige Kenntnisse dazu, dass die (ausnahmsweise) positive Bewertung der Fahreignung bei Substitution von der schon zurückgelegten Dauer dieser Behandlung bzw. allgemein davon abhängt, ob mit der Behandlung in absehbarer Zeit ‑ oder überhaupt ‑ eine Substanzfreiheit erreicht werden kann. Für eine (ausnahmsweise) positive Einschätzung der Fahreignung des Antragstellers lässt sich anführen, dass es bislang keinen Anhaltspunkt für einen Beikonsum anderer Rauschmittel gibt ‑ unangekündigte Kontrollen auf einen solchen Beikonsum gehören zu dem vorgegebenen Therapiekonzept
12vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 8 der Anlage I Nr. 2 (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger) der Richtlinie "Methoden vertragsärztlicher Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs‑ und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung
13und können mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch vorliegend unterstellt werden ‑ und dass nach den glaubhaften Einlassungen des Antragstellers einiges für eine soziale bzw. familiäre Integration spricht.
14Die überwiegende Kostenbelastung des Antragstellers beruht darauf, dass angesichts des Ausnahmecharakters einer Fahreignung bei laufender Substitutionsbehandlung Überwiegendes gegen einen Klageerfolg spricht; die Kostenbeteiligung des Antragsgegners berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass sich bei der gebotenen medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers vor dem Erlass der Entziehungsverfügung der nachfolgende Rechtsstreit mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden lassen.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.