Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2014 - 16 A 307/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Dezember 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Berufungszulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
3Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts‑ oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
4Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 127 mit weiteren Nachweisen; zum Revisionsrecht siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 ‑ 1 B 11.05 ‑, NVwZ 2005, 709 = juris, Rn. 3.
5Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
6"ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) Bihari aus Bangladesh bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 – 7 AufenthG relevante Repressalien wegen seiner Volkszugehörigkeit drohen",
7erfüllt ausgehend von seinen Darlegungen diese Voraussetzung nicht (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).
8Mit der aufgeworfenen Frage tritt der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das eine Verfolgungsgefahr verneint hat, vorrangig in tatsächlicher Hinsicht entgegen. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 ‑ 3 A 2389/05.A ‑, vom 19. Dezember 2007 ‑ 3 A 1290/06.A ‑, vom 16. Juni 2009 ‑ 16 A 2274/08.A - und vom 7. Oktober 2014 -16 A 155.14.A -.
10Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf Informationen des UNHCR, des US Department of State und des Auswärtigen Amts ausgeführt, die Erkenntnislage zur Situation der Bihari in Bangladesch biete keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung. Insbesondere die früher offene Frage der Staatsangehörigkeit sei nach einer Entscheidung des High Court aus dem Mai 2008 dahingehend geklärt, dass alle im Jahr 1971 noch minderjährigen oder danach geborenen Bihari Staatsangehörige Bangladeschs seien. In der Folge hätten sich nach Schätzungen 80 bis 90 % der in Bangladesch lebenden Bihari als Wähler registrieren bzw. einen Pass ausstellen lassen. Von einer generellen Verweigerung der Staatsangehörigkeit sowie einer systematischen und gewollten Ausgrenzung der Bihari aus der staatlichen Friedensordnung könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
11Dem ist der Kläger im Wesentlichen mit der Behauptung entgegengetreten, nach verbreiteter Ansicht hätten Bihari im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zu rechnen; die Auskunftslage spreche für eine Rückkehrgefährdung. Angehörige der Volksgruppe der Bihari würden von den Staatsorganen systematisch ausgegrenzt und es werde ihnen kein Schutz vor Übergriffen der Mehrheitsbevölkerung gewährt. Eine konkrete Auskunft etwa des Auswärtigen Amtes als Beleg für diese Behauptung benennt der Kläger aber ebenso wenig wie sonstige Quellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die von ihm behauptete Verfolgung der Bihari ergeben könnte. Auch die von ihm als gegensätzlich eingeschätzten Auskünfte bezeichnet der Kläger nicht. Aus der Bezugnahme auf eine undatierte Auskunft des Auswärtigen Amts, wonach es im Vorfeld der für Anfang 2007 geplanten Wahlen zu monatelangem Streit zwischen den beiden politischen Lagern und schweren Unruhen gekommen sei, in deren Verlauf hunderte Menschen verletzt und einige getötet worden seien, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Seine Angaben mögen insofern zutreffen, lassen aber völlig offen, was sich daraus für die (aktuelle) Situation der Bihari ergeben soll.
12Die Nennung einschlägiger Erkenntnisquellen ist schließlich auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn dem Senat liegen keine sonstigen Informationen vor, die gegen die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und für die Darstellung des Klägers sprechen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylVfG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.