Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Nov. 2014 - 16 A 2711/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen.
3Ernstliche Richtigkeitszweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25.
5Das ist nicht der Fall. Die vom Kläger benannten Gründe, wegen derer die angefochtene Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2012, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, oder vorlaufend die Begutachtungsanordnung des Beklagten vom 8. März 2012 rechtswidrig seien, stellen keine im genannten Sinne schlüssigen Argumente dar.
6Das gilt zunächst für die Auffassung des Klägers, die Begutachtungsanordnung sei aus formalen Gründen rechtswidrig, so dass seine Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, nicht die Ungeeignetheitsfiktion nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV habe auslösen können. Soweit der Kläger bemängelt, die Anordnung sei unbestimmt, weil ihm weder mitgeteilt worden sei, dass die Begutachtung durch einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation erfolgen müsse, noch der Anordnung eine Liste über die in Frage kommenden Fachärzte im Kreis X. beigefügt gewesen sei, greift das nicht durch. Denn dieses Vorbringen geht daran vorbei, dass die Begutachtungsanordnung jedenfalls den Passus aufwies, in einer beiliegenden Anlage sei eine Auswahl der in Frage kommenden Gutachter im Kreis X. enthalten und ihm, dem Kläger, könnten auf Wunsch auch Adressen von Fachärzten außerhalb des Kreises X. mitgeteilt werden. Wenn dem Betroffenen in dieser Weise der Kreis der in Betracht kommenden Gutachter bekanntgegeben wird, erübrigt es sich, noch speziell auf die Notwendigkeit der verkehrsmedizinischen Qualifikation der Gutachter hinzuweisen; vielmehr darf der Betroffene dann darauf vertrauen, dass alle ihm mitgeteilten Gutachter sämtliche Voraussetzungen für die angeordnete Begutachtung erfüllen. Ob die Begutachtungsanordnung vom 8. März 2012 entsprechend der gängigen Praxis eine Liste der geeigneten Gutachter im Kreis X. enthalten hat oder ob dies versehentlich unterblieben ist, wirkt sich im Fall des Klägers nicht aus, weil dieser von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, um die Mitteilung geeigneter Gutachter außerhalb des Kreises X. , nämlich aus dem Kreis D. und der Stadt N. , zu bitten, und dieser Bitte auch Folge geleistet worden ist. Damit kann ausgeschlossen werden, dass beim Kläger eine Unsicherheit über die in Frage kommenden Gutachter vorgelegen hat bzw. eine solche Unsicherheit dem Beklagten zugerechnet werden könnte.
7Die Begutachtungsanordnung löst auch mit Blick auf die darin enthaltene Begutachtungsfrage keine Bedenken aus. Die Formulierung "Liegt eine Gesundheitsstörung oder Krankheit vor, …" ist zwar für sich betrachtet weitgreifend und konturenlos, muss aber im Kontext der gesamten Begutachtungsanordnung betrachtet werden. Sofern das geschieht, ergibt sich bereits durch die Anordnung der Begutachtung durch einen Arzt der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie eine Einengung auf diejenigen Gesundheitsstörungen und Krankheiten, für deren Diagnose und Therapie Ärzte dieser Fachrichtung spezialisiert sind, also auf neurologische sowie psychische Leiden. Außerdem kann und muss die Begutachtungsfrage auch im Licht des mitgeteilten Grundes für die gesehene Erforderlichkeit der Begutachtung interpretiert werden. So wird dem Kläger in der Begutachtungsanordnung mitgeteilt, dass er selbst in einem Gesundheitsfragebogen auf eine Psychose und auf den rückwirkend zum Jahresende 1995 deswegen zuerkannten Grad der Behinderung von 50% hingewiesen habe; er habe auch angegeben, die anerkannte Schwerbehinderung bestehe bis heute fort, er sei 2008 zum letzten Mal bei einem Facharzt gewesen und er nehme seitdem auch keine Medikamente mehr, weil sein Zustand stabil sei. Weiter ist ausgeführt, dass beim Vorliegen einer Psychose aus verkehrsmedizinischer Sicht die Art, Schwere, Symptome und das Grundleiden geklärt sein müssten, damit beurteilt werden könne, ob alle Voraussetzungen für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr erfüllt würden. Damit ist hinreichend verdeutlicht, dass im Fall des Klägers die Möglichkeit einer fortbestehenden Psychose oder eines vergleichbaren Leidens im Raum steht und zu klären ist, ob dieses Leiden noch besteht bzw. ob hieraus noch fahreignungsrelevante Einbußen resultieren. Dass in der Begutachtungsfrage selbst nicht speziell nach einer Psychose gefragt wird, erklärt und rechtfertigt sich daraus, dass ein zu deutlicher Hinweis auf die nach derzeitigem Stand wahrscheinlichste Diagnose den Blick auf differenzialdiagnostisch zu ergründende andere psychische Leiden wie etwa Neurosen oder (schwere) Persönlichkeitsstörungen verstellen könnte. Die im Rahmen der Begutachtungsfrage angesprochenen "weiter gehenden Maßnahmen" zielen offenkundig ‑ und für verkehrsmedizinisch qualifizierte Gutachter ohne Weiteres erkennbar ‑ auf die in Anlage 4 zur Fahrerlaubnis‑Verordnung insbesondere für den Fall festgestellter bedingter Fahreignung aufgelisteten Beschränkungen und Auflagen ab, wobei im Zusammenhang mit möglichen psychischen (geistigen) Störungen (Nr. 7 der Anlage 4) insbesondere an die Anordnung von Kontrollen und Nachuntersuchungen zu denken ist.
8Die Begutachtungsanordnung des Beklagten ist nicht rechtswidrig, weil sie keine näheren Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält. Solche Angaben sind regelmäßig entbehrlich, sofern wie vorliegend verdeutlicht wird, welches Krankheitsbild nach den bisherigen Erkenntnissen in Frage kommt. Schon dieses (mögliche) Krankheitsbild, hier die aus der Begutachtungsanordnung ersichtliche Möglichkeit einer Psychose oder einer der Psychose ähnlichen psychischen Erkrankung, engt die in Betracht zu ziehenden diagnostischen Verfahren, die weitgehend standardisiert sind, hinreichend ein. Die vom Kläger angeführte beamtenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
9‑ BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑, BVerwGE 146, 347 = NVwZ 2013, 1619 = juris, Rn. 22 f. ‑
10führt zu keiner abweichenden Bewertung, weil in der dort in Rede stehenden Untersuchungsanordnung gerade kein Hinweis auf eine bestimmte Erkrankung oder ein bestimmtes Beschwerdebild enthalten war, sondern allgemein die möglichen medizinischen Gründe für Leistungs‑ und Verhaltensmängel der betroffenen Person fachärztlich ergründet werden sollten.
11Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch nicht hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit der Begutachtungsaufforderung gegeben. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die als Möglichkeit in Betracht gezogene Erkrankung, also hier eine Psychose des Klägers, tatsächlich vorliegt; dies kann und muss vielmehr erst durch die angeordnete Untersuchung geklärt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten Erkrankung vorliegen. Das traf für den Kläger im Zeitpunkt des Ergehens der Begutachtungsanordnung eindeutig zu. Die Anordnung selbst enthält insbesondere mit Blick auf die in einem Schreiben vom 14. Februar 2012 sowie in einem anliegenden Gesundheitsfragebogen vom Kläger selbst eingeräumte Psychose, wegen derer ihm ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt worden sei, einen tragfähigen Anhaltspunkt für die Möglichkeit eines gesundheitlich bedingten Fahreignungsmangels. Insoweit wirkt sich aus, dass es sich bei einer Psychose um ein psychisches Leiden handelt, bezüglich dessen im Hinblick auf den Verlauf zwischen akuten (floriden) und chronischen, häufig über Jahre auftretenden Formen unterschieden wird.
12Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. (2012), zu "Psychose" (S. 1723 f.).
13In rund 25 % der Fälle bleibe es bei einer einmaligen psychotischen Episode; in allen anderen Fällen tendierten Psychosen ohne Behandlung zu einem phasischen Verlauf mit wiederkehrenden erneuten Ausbrüchen oder zur Entwicklung einer dauerhaften Störung.
14Vgl. www.wikipedia.org zu "Psychose", Unterpunkt "Schizophrene Psychose", "Verlauf".
15Angesichts der Anerkennung einer Schwerbehinderung und deren Fortdauer über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren sprach vorliegend von vornherein eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein chronisches psychisches Leiden, so dass es im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer fachärztlichen Untersuchung nicht darauf ankommen konnte, ob sich der Kläger zur Zeit der Begutachtungsaufforderung in einer akuten Krankheitsphase befand oder aber symptomfrei war. Außerdem hatte der Beklagte zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit 2008 nicht mehr in fachärztlicher Behandlung war und auch keine Medikamente mehr einnahm; daraus ist ‑ anders als der Kläger dies darzustellen versucht ‑ nicht mit hinreichendem Gewicht abzuleiten, dass die Erkrankung nunmehr überwunden ist; vielmehr spricht eine zumindest nicht weniger große Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die medizinische Kontrolle seiner Erkrankung vernachlässigt und dass dieses Verhalten möglicherweise gerade als ein Aspekt des krankhaften Geschehens gedeutet werden muss. Schließlich musste der Beklagte auch aufgrund des die Ermittlungen auslösenden Sachverhalts von der Möglichkeit einer fortdauernden psychotischen Symptomatik ausgehen. Denn auch wenn nicht gesichert davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger am 23. August 2011 in N. ‑I. andere Personen beleidigt hat, so steht doch aufgrund der vom Kläger nicht bestrittenen Angaben im Polizeibericht fest, dass er damals einen banalen Vorgang (Wegwerfen einer Zigarettenkippe durch einen Passanten) zum Anlass für eine lautstarke Auseinandersetzung genommen hat, die zahlreiche andere Passanten auf das Geschehen aufmerksam gemacht hat. Auch das von der Polizei geschilderte Sichbekreuzigen des Klägers nach jedem Satz belegt eine hochgradige und situationsunangemessene Erregung, die ‑ nicht zwingend, aber doch als nicht ausschließbare Möglichkeit ‑ auf ein wahnhaft verzerrtes Erleben hindeuten kann. In dieselbe Richtung weist die im Polizeibericht wiedergegebene Einlassung des hinzugekommenen Vaters, der von sich aus angegeben hat, er halte den Kläger nicht für fahrtauglich, dieser leide unter einer sehr stark ausgeprägten Psychose und nehme verordnete Medikamente schon seit längerer Zeit nicht mehr ein. In dem zuletzt genannten Zusammenhang bestand für den Beklagten auch kein Anlass, der nachträglichen Darstellung des Klägers zu folgen, diese Schilderung seines Vaters habe sich nur auf die "Vorvergangenheit" bezogen; tatsächlich ergeben die Schilderungen des Vaters vor dem Hintergrund des Vorgefallenen nur einen Sinn, wenn sie als Beschreibung einer immer noch vorhandenen gesundheitlichen Störung des Klägers und nicht als Hinweis auf eine lange zurückliegende und längst ausgeheilte Erkrankung verstanden werden. Es versteht sich auch von selbst, dass die nochmalige Übersendung des oben erwähnten Gesundheitsfragebogens durch den Kläger, in dem nunmehr die Angabe einer Psychose durchgestrichen und mit dem Vermerk "Korrektur" versehen ist, das vormalige Eingeständnis einer psychischen Erkrankung nicht ungeschehen machen kann. Schließlich geht auch aus dem in Auszügen vorgelegten Gutachten zu schwerbehindertenrechtlichen Feststellungen des Dr. T. aus N. vom 6. April 2011 nichts Entlastendes hervor, insbesondere deshalb, weil gewollt bruchstückhafte Belege kein taugliches Bild über den Gesundheitszustand des Klägers vermitteln können. Dabei konnte insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass es auf der Grundlage dieses ärztlichen Gutachtens offensichtlich nicht zur Änderung des Schwerbehindertenstatus des Klägers gekommen ist, das psychische Leiden also fortbesteht.
16Ein hinreichender Anlass für die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung steht auch nicht deshalb in Frage, weil der Kläger nach seinen Bekundungen noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden ist und sowohl er als auch seine Eltern darauf achten, dass er sich in einem bedenklichen Zustand nicht ans Steuer setze. Denn das Krankheitsbild einer Psychose ist durch zeitweiliges irrationales Empfinden und Verhalten gekennzeichnet, so dass in akuten Stadien der Krankheit eine Fahrzeugbenutzung ‑ gegebenenfalls unter Umgehung der elterlichen Kontrolle ‑ nicht ausgeschlossen werden kann.
17Schließlich ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2012 im Hinblick auf die entzogenen Fahrerlaubnisklassen keinen Bedenken ausgesetzt; sie erweist sich insoweit weder als unbestimmt noch als widersprüchlich. Zunächst ist dem Kläger unter Ziff. I der Ordnungsverfügung "die" Fahrerlaubnis entzogen worden, d. h. die gesamte Fahrerlaubnis mit allen Klassen. Lediglich vorab ist nachrichtlich mitgeteilt, dass der Kläger (bisher) die alten Fahrerlaubnisklassen 3 und 1a besitze. Dabei umfasst die Fahrerlaubnisklasse 3 (alt) die heutigen Klassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L; die Fahrerlaubnisklasse 1a (alt) gilt fort als Fahrerlaubnis der neuen Klassen A, A2, A1, AM und L. Daraus ist zu folgern, dass in der Ordnungsverfügung nicht gesondert auf die alten Fahrerlaubnisklassen 4 und 5 hingewiesen werden musste, da diese nur solche neuen Fahrerlaubnisklassen umfassen, die schon in den alten Fahrerlaubnisklassen 3 und 1a enthalten sind, nämlich die Klassen AM und L (vgl. zum Ganzen die Tabelle unter A.I. der Anlage 3 zur Fahrerlaubnis‑Verordnung).
18Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher (oder tatsächlicher) Schwierigkeiten zuzulassen. Das ist dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
19Aus den oben zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Gründen ist das nicht der Fall. Es geht auch aus den Darlegungen des Klägers oder dem sich dem Senat bietenden Eindruck nicht hervor, dass der Streitfall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von ungewöhnlicher Komplexität wäre.
20Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise in den Urteilsgründen auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, betrifft das keinen der vom Kläger genannten Berufungszulassungsgründe; insbesondere würde das Urteil nicht allein wegen einer ‑ unterstellt ‑ zu weit gehenden Verweisungstechnik auch Zweifel an seiner Richtigkeit im Ergebnis hervorrufen. Abgesehen davon ist die vom Kläger bemängelte Verweisung in § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich zugelassen.
21Schließlich stellt die bloße ergänzende Bezugnahme des Klägers auf sein erstinstanzliches Vorbringen ohne die Kennzeichnung, inwieweit aus dem jeweils Vorgetragenen das Vorliegen eines Berufungszulassungsgrundes folgen könnte, keine taugliche Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.