Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Aug. 2015 - 15 E 762/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist - insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 - zulässig und geboten.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, und vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2.
5Davon ausgehend ist die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
6Es ist sachgerecht, die Bedeutung der Sache für die Klägerin anhand der Nr. 54.2 des besagten Streitwertkatalogs zu bemessen. Die am 1. August 2013 von der Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Teilnahme an Vergabeverfahren der Stadt N. bis Ende 2015 verfügte Vergabesperre entspricht aufgrund ihrer Rechtswirkung sowie der von der Beklagten in Anspruch genommenen Form eines Verwaltungsakts einer partiellen Gewerbeuntersagung, so dass Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs herangezogen werden kann.
7Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, juris Rn. 20 (zum Streitwert in einem Verfahren gegen die Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung); siehe zur gewerbeuntersagungsrechtlichen Streitwertpraxis außerdem OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 4 A 1151/11 -, juris.
8Für Untersagungen eines ausgeübten Gewerbes empfiehlt Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs einen Mindeststreitwert von 15.000,- €. Legt man diesen Betrag zugrunde, der allerdings als (Ein-)Jahreswert zu verstehen ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten für die Beteiligten möglichst kalkulierbar zu machen, beschwert die von dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die angeordnete dreijährige Dauer der Vergabesperre angenommene Streitwerthöhe von 45.000,- € die Klägerin jedenfalls nicht.
9Eine Heraufsetzung dieses Streitwerts ist nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht geboten. Dieses substantiiert den Jahresbetrag des der Klägerin infolge der Vergabesperre entgangenen Gewinns nicht, den Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs als Richtschnur für eine etwaige Streitwertfestsetzung oberhalb des Mindeststreitwerts nimmt. Dies gilt namentlich auch für den in der überreichten „Urkalkulation“ der Klägerin hinsichtlich des Vergabeverfahrens für den „Umbau W. Str./T. str.“ auf S. 84 genannten Betrags von knapp 116.000,- €. Die Klägerin erläutert nicht, inwieweit gerade diese Summe den ihr durchschnittlich entgehenden Jahresgewinn repräsentiert, der für den Streitwertansatz ausschlaggebend sein muss.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Annotations
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.