Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Aug. 2015 - 15 E 762/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Streitwertbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist - insbesondere mit Hilfe des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013 - zulässig und geboten.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 15 E 284/15 -, und vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2.
5Davon ausgehend ist die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
6Es ist sachgerecht, die Bedeutung der Sache für die Klägerin anhand der Nr. 54.2 des besagten Streitwertkatalogs zu bemessen. Die am 1. August 2013 von der Beklagten gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Teilnahme an Vergabeverfahren der Stadt N. bis Ende 2015 verfügte Vergabesperre entspricht aufgrund ihrer Rechtswirkung sowie der von der Beklagten in Anspruch genommenen Form eines Verwaltungsakts einer partiellen Gewerbeuntersagung, so dass Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs herangezogen werden kann.
7Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, juris Rn. 20 (zum Streitwert in einem Verfahren gegen die Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung); siehe zur gewerbeuntersagungsrechtlichen Streitwertpraxis außerdem OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2011 - 4 A 1151/11 -, juris.
8Für Untersagungen eines ausgeübten Gewerbes empfiehlt Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs einen Mindeststreitwert von 15.000,- €. Legt man diesen Betrag zugrunde, der allerdings als (Ein-)Jahreswert zu verstehen ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten für die Beteiligten möglichst kalkulierbar zu machen, beschwert die von dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die angeordnete dreijährige Dauer der Vergabesperre angenommene Streitwerthöhe von 45.000,- € die Klägerin jedenfalls nicht.
9Eine Heraufsetzung dieses Streitwerts ist nach dem Beschwerdevorbringen auch nicht geboten. Dieses substantiiert den Jahresbetrag des der Klägerin infolge der Vergabesperre entgangenen Gewinns nicht, den Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs als Richtschnur für eine etwaige Streitwertfestsetzung oberhalb des Mindeststreitwerts nimmt. Dies gilt namentlich auch für den in der überreichten „Urkalkulation“ der Klägerin hinsichtlich des Vergabeverfahrens für den „Umbau W. Str./T. str.“ auf S. 84 genannten Betrags von knapp 116.000,- €. Die Klägerin erläutert nicht, inwieweit gerade diese Summe den ihr durchschnittlich entgehenden Jahresgewinn repräsentiert, der für den Streitwertansatz ausschlaggebend sein muss.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Gemäß § 52 Abs. 1 GKG, der nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 E 293/12 -, NVwZ-RR 2012, 742 = juris Rn. 2, m.w.N.
5Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- € anzunehmen.
6Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht auf 2.500,- € festgesetzt.
7Mit der - hier streitgegenständlichen - Anfechtung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs sollen finanzielle Aufwendungen vermieden werden. Diese umfassen zum einen die Kosten für den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und zum anderen die Vermeidung von Benutzungsgebühren, die mit der Benutzung des gemeindlichen Kanals verbunden sind. Gleichwohl ist es mit Blick auf den erwähnten pauschalierenden Ansatz bei der Streitwertbemessung regelmäßig gerechtfertigt, in Streitigkeiten wegen Anschluss- und Benutzungszwangs auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen die exakten Anschlusskosten in der Regel nicht fest. Die potentiellen Benutzungsgebühren, die nicht Streitgegenstand sind, müssten allein zum Zwecke der Streitwertfestsetzung ermittelt werden. Dies würde den von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG gesetzten Prüfungsrahmen überschreiten.
8Vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 4 C 11.1625 -, juris Rn. 5, und vom 11. Februar 2008 - 4 C 07.3169 -, juris Rn. 4; siehe außerdem Ziffer 22.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2012/2013, der zwar auf die ersparten Anschlusskosten abhebt, aber einen Mindestwert von 5.000,- € vorschlägt.
9Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls ausnahmsweise dann, wenn die voraussichtlichen Anschlusskosten von vornherein hinreichend belastbar beziffert werden können.
10Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2008 - 15 E 246/08 -.
11Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Streitwertbestimmung den - im Eilverfahren grundsätzlich zu halbierenden - Auffangstreitwert zugrunde gelegt hat. Das von dem Antragsteller mit seiner Streitwertbeschwerde vorgelegte Pauschalangebot vom 11. Februar 2015 über einen „Komplett-Anschluss Überlauf Zisterne an Kanal“ für 100,- € gibt - auch abgesehen davon, dass die prospektiven Anschlusskosten die Bedeutung der Sache für ihn ohnehin nicht ohne Weiteres abschließend widerspiegeln - keinen Aufschluss über ein von dem Auffangstreitwert abweichendes wirtschaftliches Interesse, weil dieses Angebot nicht hinreichend aussagekräftig ist. Es lässt nicht erkennen, wie sich der (im Übrigen sehr niedrig erscheinende) angegebene Rechnungsbetrag errechnet und zusammensetzt.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 13.200,00 € festgesetzt.
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Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1580/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2013 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 19. April 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Dies gilt hinsichtlich des auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Begehrens schon deshalb, weil die Antragstellerin insoweit keine eigenständigen Beschwerdegründe geltend gemacht hat.
7Hinsichtlich der im Weiteren von der Antragsgegnerin verfügten Sammlungsuntersagung hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags der Antragstellerin zusammengefasst damit begründet, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2013 angesichts einer unvollständigen Sammlungsanzeige der Antragstellerin auf der Grundlage von § 62 KrWG offenkundig rechtmäßig sei. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
8Soweit die Antragstellerin sinngemäß die Ordnungsverfügung wegen Unzuständigkeit des Antragsgegners für rechtswidrig hält, dringt sie damit nicht durch.
9Vom Grundsatz her war der Antragsgegner nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Dies gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und damit auch für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung, weil die in Rede stehende Aufgabe nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist. Die aus dem Umstand, dass der Antragsgegner nach § 5 Abs. 1 LAbfG zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (auch im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes) ist, von der Antragstellerin hergeleiteten Zuständigkeitsbedenken dürften nicht stichhaltig sein. Weder ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, noch dürfte sich aus den von der Antragstellerin geltend gemachten rechtsstaatlichen Bedenken ein Zwang ergeben, unterschiedliche Rechtsträger mit den beiden Aufgabenbereichen zu betrauen. Vielmehr dürfte es möglich sein, diesen Bedenken durch eine verwaltungsinterne organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Rechnung zu tragen.
10Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, m. w. N., und Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 530/13 -, juris.
11Eine solche Trennung dürfte hier anzunehmen sein, zumal im Hinblick auf das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW die kreisangehörigen Kommunen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind und nicht der Antragsgegner. Gegenteiliges hat die Antragstellerin jedenfalls nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, dass der Antragsgegner im Bereich der Entsorgung von Alttextilien überhaupt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger tätig ist oder dies beabsichtigt, was jedoch Voraussetzung dafür ist, um überhaupt von einem rechtsstaatliche Grundsätze berührenden Interessenkonflikt beim Antragsgegner auszugehen.
12Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin spricht ferner nichts Überwiegendes dafür, dass der vom Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht als Ermächtigungsgrundlage herangezogene § 62 KrWG hier nicht greift. Vom Grundsatz her stellt zwar § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die speziellere Vorschrift für die Untersagung einer angezeigten gewerblichen Sammlung dar, so denn die dort normierten Voraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit andere Rechtsvorschriften, insbesondere § 62 KrWG, als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung zwingend auch dann gesperrt sind, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen.
13Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013- 20 B 476/13 -, juris.
14Eine Sammlungsuntersagung auf der Grundlage von § 62 KrWG im Zusammenhang mit einer unvollständigen Anzeige ist weiterhin nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG die Möglichkeit bietet, das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anzeige als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Maßnahmen kann § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG nicht als speziellere, die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 62 KrWG verdrängende Vorschrift angesehen werden.
15Soweit sich die Antragstellerin gegen die Qualifizierung der Sammlungsuntersagung als vorübergehend durch das Verwaltungsgericht wendet, verhilft auch das ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Damit wollte das Verwaltungsgericht nicht den Charakter der Untersagung als Dauerverwaltungsakt in Abrede stellen, sondern gemeint ist nach den Ausführungen am Ende des ersten Absatzes auf Seite 3 des angegriffenen Beschlusses, dass der Fortbestand der Untersagung im Fall der Vorlage vollständiger Unterlagen von einer vorzunehmenden abschließenden Prüfung des Vorliegens etwaiger (endgültiger) Untersagungsgründe gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG abhängig ist.
16Weiterhin dringt die Antragstellerin mit ihrer Auffassung, sie habe alle nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht, nicht durch. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid bestimmte, seiner Ansicht nach fehlende Angaben bezeichnet. Entsprechendes gilt für das Verwaltungsgericht. Damit setzt sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht ausreichend auseinander, wenn sie lediglich pauschal darauf hinweist, alle erforderlichen Angaben und Darlegungen gemacht zu haben. Dies trifft im Übrigen nicht zu, weil die Sammlungsanzeige der Antragstellerin jedenfalls keine Angaben zu Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG enthielt. Gerade darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, ohne insoweit Nachweise zu verlangen. Im Übrigen ist diese Angabe weder identisch mit der Angabe des Verwertungswegs als solchem nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG noch mit den nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG erforderlichen Darlegungen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Weiterhin hat die Antragstellerin die Anzahl der aufgestellten oder aufzustellenden Sammelbehälter nicht mitgeteilt. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Angabe dürfte sich aus der Verwendung des Begriffs "Ausmaß" in § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ergeben, zumal ohne eine solche Angabe die (weitere) Angabe der Antragstellerin in ihrer Sammlungsanzeige, die Sammlung solle "flächendeckend" erfolgen, nicht plausibel oder nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Einwände gegen die Sammlung der Antragstellerin erhoben hat oder nicht, zumal der Antragsgegner aufgrund der Unvollständigkeit der Anzeige von einer Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgesehen hat.
17Unabhängig von dem Beschwerdevorbringen wird sich die Sammlungsuntersagung voraussichtlich jedenfalls (auch) auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als rechtmäßig erweisen. Nach gegenwärtigem Stand spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin als unzuverlässig einzuschätzen ist. Insoweit wird auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 444/13 und 20 B 627/13 Bezug genommen.
18Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
19Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (11 t monatlich x 12 Monate = 132 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
22siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
23und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 26.400,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.