Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Feb. 2014 - 15 A 36/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.465,12 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011, mit dem diese gegenüber der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 14.465,12 Euro für den Ausbau des Gehwegs in der C.------straße im Bereich von E. Straße bis N.---straße in I. -C1. N1. erhob. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2013 ab.
3Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen keine allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
6Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
8Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu erkennen.
91.) Dies gilt zunächst soweit die Klägerin meint, aufgrund der Beitragssatzung vom 16. März 1984 könne sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Diese Satzung sei durch die Straßenbaubeitragssatzung vom 13. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 außer Kraft gesetzt worden. Auf der Grundlage der außer Kraft gesetzten Satzung könnten daher Straßenausbaumaßnahmen aus der Zeit vor dem 1. Dezember 2012 nicht mehr abgerechnet werden. Dies ergebe sich aus der nur beschränkt angeordneten Rückwirkung.
10Damit werden ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I. -C1. N1. vom 16. März 1984 (im Folgenden: Beitragssatzung 1984) ist. Dies war die im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gültige Satzung, auf deren Grundlage die in Rede stehende Ausbaumaßnahme abgerechnet werde konnte. Die von der Klägerin zitierte Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2011 hat gemäß ihrer Regelung in § 15 die Beitragssatzung 1984 lediglich für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 ersetzt.
112.) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Erneuerung des Gehwegs sei nicht erforderlich gewesen. Im Einzelnen führt sie diesbezüglich aus: Erneuerungsbedürftig sei der Gehweg nur im Bereich der Überfahrt zum Grundstück des F. -Marktes gewesen. Da die Erneuerungsbedürftigkeit nur aus dem Alter der Anlagen geschlossen werde und im Übrigen auf zwei von der Beklagten vorgelegte Farbbilder verwiesen werde, die gerissene Platten zeigten, stelle sich die Frage, warum nur die östliche Seite angeblich habe erneuert werden müssen. Das Argument, die Erneuerungsbedürftigkeit ergebe sich schon aus dem Alter der Anlage, gelte für beide Seiten des Gehwegs. Offensichtlich sei hier aber die westliche Seite trotz ihres Alters noch in einem ordentlichen Zustand, der keine Erneuerung, nicht einmal eine Nachbesserung erforderlich mache. Damit sei das ohnehin nicht überzeugende Altersargument in seiner Schlüssigkeit tatsächlich widerlegt.
12Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass das erstinstanzliche Urteil einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats richtig angenommen, dass der östliche Gehweg in dem hier fraglichen Bereich der C.------straße im Zeitpunkt seines Ausbaus im Jahr 2009 unter Berücksichtigung seiner Betagtheit verschlissen war. Wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung vor mehr als 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straßen deren Abgenutztheit.
13OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 ‑ 15 A 398/11 -, NWVBl. 2012, 70 f.
14Diese Indizwirkung des Alters des Gehweges in Bezug auf dessen Verschlissenheit wird darüber hinaus ergänzend durch die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos dokumentiert, worauf das Verwaltungsgericht auch zu Recht hinweist.
15Dass der im hier interessierenden Bereich westlich der C.------straße gelegene Gehweg nach Darlegungen der Klägerin noch nicht verschlissen und demgemäß auch nicht erneuert worden ist, erschüttert die Annahme der altersbedingt erforderlichen Erneuerung des östlich gelegenen Gehweges nicht. Im Gegenteil zeugt die „einseitig“ gebliebene Ausbaumaßnahme davon, dass die Beklagte von ihrem Ausbauermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn sie hat den westlich gelegenen Gehweg mit Blick auf dessen Alter und den damit verbundenen Ablauf seiner üblichen Nutzungszeit nicht einfach mit ausgebaut; sie hat vielmehr unter Berücksichtigung des offenbar gegenwärtig noch ordentlichen Zustands auf dessen Ausbau verzichtet.
163.) Soweit die Klägerin im Weiteren ausführt, dass bei einer unterstellten Erneuerungsbedürftigkeit des fraglichen Gehweges zumindest nicht auch die Erneuerung der Bachverrohrung indiziert gewesen sei, folgen daraus ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang im Kern aus: Zunächst bestünden ernstliche Zweifel daran, dass es sich bei der Bachverrohrung um einen Bestandteil der Gehweganlage handele. Dessen ungeachtet sei die Bachverrohrung nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Sie werde anders als ein Gehweg nicht benutzt. Sie werde durch einen geschlossenen Betonkasten gebildet. Feststellungen zur Erneuerungsbedürftigkeit der Oberseite der Bachverrohrung seien in keiner Weise ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass die Oberseite der Bachverrohrung auf ihrer gesamten Länge nicht mehr hinreichend tragfähig gewesen wäre. Aus diesem Grund fehle es an der Erforderlichkeit für die Sanierung der Bachverrohrung. Es frage sich auch, warum gerade die komplette Oberseite auf ihrer vollständigen Länge des Abrechnungsabschnitts erneuerungsbedürftig gewesen sein soll, nicht aber die Seitenteile und die Unterseite. Diese seien den gleichen Einflüssen ausgesetzt gewesen, seien aber offensichtlich nicht erneuerungsbedürftig; sonst wäre es ja zu einer Erneuerung durch Vollersatz gekommen. Wenn man ein Kastenprofil erneuern wolle, so schneide man nicht nur die Oberseite ab und betoniere diese neu auf. Das Profil müsse dann vielmehr vollständig ausgewechselt werden, statt von vier Seiten lediglich die Oberseite abzutrennen und auszuwechseln. Andernfalls liege keine Erneuerung vor, sondern nur eine Reparatur.
17Diese Erwägungen erfordern keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in einem Berufungsverfahren. Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zunächst – sinngemäߠ‑ bezweifelt, dass die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung hier nicht Teil des Straßenbaus sind, setzt sie sich schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren entsprechenden Art und Weise mit den diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses legt auf den Seiten 7 ff. seines Urteils überzeugend dar, aus welchen Gründen der hier erörterte Zweifel der Klägerin nicht zutrifft. Dabei gilt es zu betonen, dass – worauf das Verwaltungsgericht auch deutlich hinweist – die Baumaßnahmen an den anderen Seiten der Verrohrung (U-Profil) in die Abrechnung der Baumaßnahme nicht mit eingestellt, also gegenüber der Klägerin nicht anteilsmäßig abgerechnet worden sind.
18Wenn die Klägerin im Weiteren die Erneuerungsbedürftigkeit (auch) des Deckels der Bachverrohrung in Frage stellt, verkennt sie, dass der Beklagten bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus der hier streitigen Maßnahme ein weites Ausbauermessen zusteht.
19Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes, 8. Auflage, Bonn 2013, Rn. 66 und 185 m. w. N.
20Dass dieses Ausbauermessen hier im Hinblick auf die Baumaßnahmen an dem Deckel der Bachverrohrung überschritten worden ist, vermag der Senat mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 20. Januar 2014, mit denen die Notwendigkeit der Arbeiten an der Betonüberdeckung der Bewehrung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt werden, nicht zu erkennen.
21Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken hätte man auch durch entsprechend ausgestaltete Zufahrten über ein offen liegendes Bachbett sicherstellen können, es hätte auch nichts dagegen gesprochen, den Gehweg entlang des offenen Bachbettes zu verlegen, statt ihn auf das verrohrte Bachbett zu verlegen, rechtfertigen auch diese Überlegungen die Zulassung der Berufung nicht.
22Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal „Herstellung“ erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d. h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
23OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 15 A 4648/99 – NVwZ-RR 2002, 304.
24Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.
25Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 399 m. w. N.
26Dass hier durch die streitige Ausbaumaßnahme sachlich schlechthin nicht vertretbare Kosten entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der seit über 50 Jahren bestehenden konkreten Erschließungssituation und der daran anknüpfenden – hier abgerechneten – nachmaligen Herstellung nicht erkennbar. Dafür ist auch seitens der Klägerin nichts Belastbares vorgetragen worden.
274.) Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die vorliegend streitige Ausbaumaßnahme würden ihr keine wirtschaftlichen Vorteile geboten, lassen sich auch daraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ableiten. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Klägerin durch die Ausbaumaßnahme die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 1 der Beitragssatzung 1984 geforderten wirtschaftlichen Vorteile geboten werden (Urteilsabdruck, Seite 13 ff.). Dagegen wendet die Klägerin mit ihren Darlegungen auf den Seiten 5 unten und 6 oben nichts Durchgreifendes ein.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.