Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Juli 2014 - 15 A 2052/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.645,43 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
4Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, juris, Rdnr. 25 (= NVwZ-RR 2008, 1).
5Der Einwand, das mit Beschluss vom 30. Mai 2007 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung beschlossene Ausbauprogramm sei nicht hinreichend bestimmt, weil es sich allein auf eine zeichnerische Darstellung stützen könne, geht an den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht lediglich auf die den Ausschussmitgliedern vorgelegte Ausbauplanzeichnung abgestellt, sondern angenommen, der Umfang des Ausbaus ergebe sich darüber hinaus aus den schriftlichen Darlegungen in der Beschlussvorlage (Urteilsabdruck Seite 8).
6Soweit der Kläger meint, es fehle an der Umsetzung eines wirksam beschlossenen Ausbauprogramms, setzt er sich mit der eingehend begründeten Gegenauffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 9 f.) nicht auseinander. Von daher erschließt sich nicht, warum das angefochtene Urteil in diesem Punkt falsch sein sollte.
7Entsprechendes betrifft die nicht näher erläuterte Rüge, der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung sei für die Aufstellung des Bauprogramms nicht zuständig gewesen. Auch hier bleibt offen, weshalb richtigerweise dieser Ansicht und nicht der auf einer Betrachtung des einschlägigen Ortsrechts beruhenden gegenteiligen Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 9) zu folgen wäre. Dass das Bauprogramm nicht notwendig durch den Rat festgelegt werden muss, ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.
8Ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnet nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beitragsrechtlich relevante räumliche Ausdehnung der abzurechnenden Anlage bestimme sich hier abweichend vom Bauprogramm. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats davon ausgegangen, dass sich dann, wenn die Satzung ‑ wie hier ‑ den sog. weiten Anlagenbegriff zugrunde legt, die konkrete Begrenzung der Anlage im Einzelfall zwar aus dem Bauprogramm ergibt, die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für die Abgrenzung der Anlage jedoch gewissen rechtlichen Schranken unterliegt. Diese Schranken, die sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken ergeben, können dazu führen, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale (z. B. die Einmündung einer Straße) oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Ende der Ausbaustrecke ist für sich allein kein taugliches Begrenzungsmerkmal; auch nicht für den Anfang eines später daran anschließenden Ausbaus.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2008 ‑ 15 A 355/08 ‑, juris, Rdnr. 2 f., und vom 22. Januar 2009 ‑ 15 A 3137/06 ‑, juris, Rdnr. 33 f. (= NWVBl. 2009, 269), jeweils mit weiteren Nachweisen; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdnr. Rdnr. 44 ff.
10Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht mit Recht entschieden, dass die abzurechnende Anlage am nördlichen Ende über den im Bauprogramm festgelegten Bereich hinausgeht und sich auch auf den schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgebauten, gut 20 m langen Abschnitt bis zur Kreuzung W.-------straße erstreckt. Die G. -F. -Straße verläuft in dem Abschnitt von W.-------straße bis M.------straße durchgängig, ohne dass sie durch einmündende Straßen unterbrochen würde. Sonstige eine anderweitige Abgrenzung rechtfertigende Umstände liegen nicht vor. Dass das nunmehr verlegte Gehwegpflaster ‑ nach den vom Kläger der Zulassungsbegründung beigefügten Lichtbildern zudem nur geringfügig ‑ heller ist als das in dem früher ausgebauten Abschnitt verwendete, ist für eine örtlich erkennbare Anlagenbegrenzung in dem oben genannten Sinne nicht geeignet. Im Ergebnis Gleiches gilt für die im Zuge des früheren Ausbaus erfolgte Verschwenkung der G. -F. -Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks. Wenn die G. -F. -Straße, bevor sie auf die W.-------straße stößt, nicht mehr in gerader Linie verläuft, sondern eine leichte Rechtskurve beschreibt, beeinflusst dieser Aspekt ihre Erschließungsfunktion für die Grundstücke in dem abgerechneten Abschnitt, anders als der Kläger meint, weder in räumlicher noch gar in rechtlicher Hinsicht.
11Ebenfalls richtig erscheint nach den obigen Maßstäben die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die beitragsrechtlich relevante Anlage ende im südlichen Bereich bereits mit der Einmündung der M.------straße. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt werden, setzt sich die Straße im Anschluss an den ausgebauten Straßenteil auf 220 m Länge selbständig nutzbar fort (Urteilsabdruck Seite 13). Vor diesem Hintergrund beinhaltet das programmgemäße tatsächliche Ausbauende etwa 20 bis 30 m jenseits der Einmündung der M.------straße keine taugliche Begrenzung für die ausgebaute Anlage, da es an örtlich erkennbaren Abgrenzungsmerkmalen fehlt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Straße auf Höhe des Grundstücks G. -F. -Straße 2 ihre postalische Bezeichnung ändert. Die postalische Bezeichnung eines Straßenabschnitts stellt für sich genommen ‑ wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat ‑ kein für die Begrenzung taugliches Merkmal dar. Unter Abgrenzungsgesichtspunkten unerheblich ist schließlich entgegen der Zulassungsbegründung der Wunsch der Beklagten, mit der Pflasterwahl eine optische Einheitlichkeit von der G. -F. -Straße bis in die Fußgängerzone hinein zu erreichen.
12Die Auffassung des Klägers, die Kosten für die Arbeiten an der Fahrbahn sowie für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung hätten gemäß dem Beschluss vom 30. Mai 2007 nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, trifft nicht zu. Ausgehend von den auf entsprechenden Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung fußenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck Seite 17) ist schon nicht ersichtlich, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehrsplanung hinsichtlich dieser Teileinrichtungen auf eine mögliche Beitragserhebung verzichten wollte und nicht lediglich ‑ rechtsirrig ‑ von einer fehlenden Beitragsfähigkeit ausgegangen ist. Im Übrigen wäre eine solche Beschlussfassung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gemeinden von Gesetzes wegen grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Straßenbaubeiträge zu erheben (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW). Dies schließt es in aller Regel aus, in Erfüllung des Bauprogramms entstandenen beitragsfähigen Aufwand außer Betracht zu lassen. Anderes gilt nur im Ausnahmefall, wenn besondere, atypische Umstände ein Abweichen von der Beitragserhebungspflicht rechtfertigen.
13Vgl. dazu Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 9 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.
14Derartige atypische Umstände sind hier nicht ansatzweise erkennbar und ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass nach dem Zulassungsvorbringen die Umgestaltung der G. -F. -Straße im Hinblick auf die Anbindung zur Fußgängerzone erfolgt ist.
152. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
163. Ebenso dringt die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht durch. Die behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Senats besteht nicht. Eine solche wird vom Kläger in Wahrheit auch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr beanstandet er der Sache nach lediglich eine vermeintlich unrichtige Anwendung von in der Senatsrechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen auf seinen Fall.
174. Schließlich legt der Kläger mit dem Hinweis auf eine unterbliebene Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Auf einen Gehörsverstoß kann sich der bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger nicht berufen, weil er sein Rügerecht insoweit verloren hat. Denn er hat nicht alle ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein anwaltlich vertretener Beteiligter erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen, gehört insbesondere die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Diese Befugnis haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht wahrgenommen, sondern es bei einer bloßen schriftsätzlichen Beweisanregung belassen. Dieser musste das Verwaltungsgericht auch im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachkommen. Die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann verletzt, wenn sich dem Gericht die weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Das ist hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht der Fall.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.