Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Nov. 2015 - 15 A 1141/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat hat nach wie vor über den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung zu entscheiden. Der Umstand, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. August 2013 aufgehoben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, beeinflusst - nachdem sich die Klägerin dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat - weder die Zulässigkeit des Zulassungsantrags, noch wandelt sich dadurch der Streit um die Zulassung der Berufung in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache um.
3Die letztgenannte Rechtsfolge betrifft nur die Fallkonstellation, dass der insoweit dispositionsbefugte Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widerspricht. Hebt der Beklagte den streitigen Verwaltungsakt auf, gibt der Kläger aber - wie hier - keine Erledigungserklärung ab, hat das Gericht hingegen nicht über die Erledigung der Hauptsache, sondern über die Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen (Klage)Begehrens zu entscheiden, auf welche sich allerdings die Aufhebung des streitigen Verwaltungsakts auswirken kann. Wird der streitige Verwaltungsakt erst im Berufungszulassungsverfahren aufgehoben, hat in dieser Fallgestaltung das Oberverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags zu entscheiden. Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Zulassungsverfahren auf und reagiert der Kläger darauf - wie vorliegend - nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die Behörde somit günstige Folgerungen nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in dem angestrebten Berufungsverfahren, falls sich der Zulassungsantrag unabhängig von der Erledigung als zulässig und begründet erweist.
4Vgl. für das Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 -, jurisRn. 3 f., und vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 -, NVwZ 2014, 1594 = juris Rn. 11 f.
5Dies ist jedoch nicht der Fall.
6Der Zulassungsantrag der Beklagten ist zwar zulässig, weil ihre Beschwer durch die Aufhebung des streitbefangenen Bescheids nicht entfallen ist,
7vgl. dazu wiederum BVerwG, Beschlüsse vom25. Juni 2015 - 9 B 69.14 -, juris Rn. 5, und vom23. Juli 2014 - 6 B 1.14 -, NVwZ 2014, 1594 = juris Rn. 15 f.,
8und die Beklagte den Zulassungsantrag auch fristgerecht gestellt hat. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass Herr Leitender Stadtrechtsdirektor I. , der den Zulassungsantrag unterzeichnet hat, die Beklage i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 VwGO ordnungsgemäß vertreten hat. Die mit dem Zusatz „Im Auftrag“ versehene Unterschrift ist auch wirksam. Durch ihn gibt der Unterzeichnende zu erkennen, dass er Beschäftigter der Beklagten ist und als solcher die volle Verantwortung für den Zulassungsantrag übernimmt.
9Vgl. insofern Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015,§ 67 Rn. 36.
10Der Antrag hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats an die Beteiligten vom 29. September 2015 Bezug genommen, an dem festzuhalten ist:
11Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
12Die Beklagte kann die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 5 GVG nicht mehr erfolgreich beanstanden. Die Bindung des Senats an die entsprechende Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil entfällt nicht deswegen, weil das Verwaltungsgericht nicht nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entschieden hat. Das Verwaltungsgericht war zu einer derartigen Vorabentscheidung nicht verpflichtet, da die Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs erstinstanzlich nicht gerügt hat.
13Vgl. zu diesem Problemkomplex BVerwG, Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 55.04 -, BVerwGE 124, 321 = juris Rn. 11, Beschlüsse vom 22. November 1997 - 2 B 104.97 -, BayVBl. 1998, 603 = jurisRn. 6 f., und vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 -, NJW 1994, 956 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2012 - 5 A 2125/10 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 ZB 14.1919 -, juris Rn. 14.
14Das Unterbleiben dieser Rüge war auch folgerichtig, nachdem die Beklagte selbst die Klägerin in der dem Bescheid vom 1. August 2013 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen hat.
15Auch im Übrigen weckt das Zulassungsvorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung. Die Beklagte stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, dass es im Hinblick auf die - unzweifelhaft - verwaltungsaktförmig erfolgte Vergabesperre vom1. August 2013 an der erforderlichen VA-Befugnis fehlt. Auf die weiteren Ausführungen des Zulassungsantrags zu den inhaltlichen Voraussetzungen einer Vergabesperre auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 VOB/A kommt es dann nicht mehr an.
16Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes nicht nur voraus, dass für die getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht. Voraussetzung dafür ist darüber hinaus auch, dass eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt existiert. Eine derartige Befugnis kann ausdrücklich oder konkludent eingeräumt sein, verlangt aber in jedem Fall ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis im Verständnis des§ 35 Satz 1 VwVfG NRW, in dem sich die Beteiligten nicht auf der Ebene der Gleichordnung begegnen, wie dies in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen typischerweise der Fall ist.
17Vgl. zum Ganzen etwa OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 18. Juni 2015 - OVG 2 B 4.13 -, juris Rn. 28 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 13. März 2008 - 8 LC 2/07 -, juris Rn. 43; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014,§ 35 Rn. 24a; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 25 ff.).
18Legt man dies zugrunde, ist dem Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens darin zuzustimmen, dass weder § 6 Abs. 3 VOB/A noch § 16 Abs. 1 Nr. 2 c), Abs. 2 VOB/A oder § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB eine VA-Befugnis für den verfügten Ausschluss der Klägerin von Vergabeverfahren zu entnehmen ist.
19Ein Ausschluss von Vergabeverfahren beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der grundsätzlich auch für einen öffentlichen Auftraggeber gilt. Aus diesem Blickwinkel bedarf er keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung. Seine Verhängung ist damit aber zugleich eine zivilrechtliche Erklärung, mit der der Auftraggeber es ablehnt, Angebote von Unternehmern anzunehmen, die er etwa als unzuverlässig ansieht.
20Vgl. KG, Urteile vom 8. Dezember 2011 - 2 U 11/11 Kart -, juris Rn. 22, und vom 17. Januar 2011 - 2 U 4/06 Kart -, juris Rn. 126.
21Infolge dieser rechtlichen Struktur des Ausschlusses von Angeboten nach § 16 VOB/A scheidet die Inanspruchnahme der Handlungsform „Verwaltungsakt“ zum Ausspruch einer Vergabesperre aus.
22Dass das Verwaltungsgericht einerseits den Verwaltungsrechtsweg bejaht hat, weil der streitbefangene Ausschluss (formal) dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, es andererseits aber eine (Handlungs-)Rechtsgrundlage vermisst, weil die Vergabesperre (materiell) privatrechtlicher Natur sei, ist nicht widersprüchlich. Denn zwischen dem - verwaltungsrechtswegeröffnenden - (formalen) Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW und dessen (materieller) Rechtmäßigkeit, die auch von dem Bestehen einer VA-Befugnis abhängt, ist genauso zu unterscheiden, wie es das Verwaltungsgericht getan hat.
23Im Anschluss daran ist der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verneinen. Aus den eben genannten Gründen ist der Ausgang des Verfahrens weder offen, noch wirft der Fall ansonsten in entscheidungserheblicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierige Fragen auf.
24Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht anzunehmen. Hat die Beklagte - wie ausgeführt - bereits keineVA-Befugnis für eine Vergabesperre, würden sich die von der Beklagten als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen nach dem Inhalt und der Reichweite von Vergabesperren in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
25Schließlich greift der Zulassungsgrund der Abweichung des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht durch. Die Beklagte zeigt nicht auf, welcher von dem Verwaltungsgericht formulierte Obersatz in einem entscheidungserheblichen Widerspruch zu einem Obersatz in den im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts steht. Insofern kleidet die Beklagte lediglich ihre Kritik an dem angegriffenen Urteil in das Gewand der Divergenzrüge.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
29Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.
(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.
(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.