Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 14 A 2767/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
4Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, der Beschluss des Fachbereichsrats über die Auslaufregelungen zur Einstellung der Diplomstudiengänge Mathematik und Informatik sei formell rechtswidrig, weil ein Herr F. an der Sitzung teilgenommen und den Fachbereichsrat vor seiner Beschlussfassung über die Studienstrukturreformverordnung informiert habe. Die Klägerin hat insoweit schon nicht hinreichend dargelegt, aus welcher Rechtsnorm die von ihr angenommene formelle Rechtswidrigkeit folgen soll. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, sind die Sitzungen des Fachbereichsrats öffentlich (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 und 2 HG, § 4 der Geschäftsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen i. V. m. § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats der FernUniversität in Hagen). Daher ist gegen die Anwesenheit von Nichtfachbereichsmitgliedern ohnehin nichts zu erinnern. Es ist darüber hinaus auch keine Rechtsnorm erkennbar, die es dem Fachbereichsrat verböte, sich zu einem Tagesordnungspunkt durch Anhörung einer sachverständigen Person (hier nach Vermutung der Klägerin eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Beklagten) zu informieren.
5Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, der jeweilige Auslaufplan zu den in den Diplomstudiengängen angebotenen Kursen hätte mit Blick auf die in diesen Kursen zu erwerbenden Leistungsnachweise für die Diplom-Vorprüfung ebenso wie die Auslaufregelungen in den Prüfungsordnungen durch den Fachbereichsrat beschlossen werden müssen. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass es sich bei dem Auslaufplan um eine organisatorische Regelung handelt, deren formelle Rechtswidrigkeit nicht die Unwirksamkeit der Fristenregelungen in § 32a Abs. 4 und 5 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Mathematik vom 28.3.1996 i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 1.10.2008 (DPO Mathematik) und § 29a Abs. 4 und 5 der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Informatik vom 18.8.1995 i. d. F. der 10. Änderungssatzung vom 1.10.2008 (DPO Informatik) begründet. Die Klägerin benennt keine Rechtsnorm, warum der Umstand, dass der Auslaufplan möglicherweise mangels Beschlusses über ihn im Fakultätsrat entgegen § 32a Abs. 2 DPO Mathematik und § 29a Abs. 2 DPO Informatik nicht Bestandsteil der Diplomprüfungsordnung geworden ist, zur Unwirksamkeit der genannten Fristenregelungen führen soll.
6Die Auslaufregelungen verstoßen auch nicht gegen §§ 6 und 7 der Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich und zur Umsetzung der Studienstrukturreform (StudienstrukturreformVO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 StudienstrukturreformVO auch die Befugnis umfasst, unter Wahrung der Vorgaben der Studienstrukturreformverordnung zeitliche Enddaten für Zwischenprüfungen zu setzen, soweit diese nach dem Diplomstudiengang vorgesehen waren.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.6.2012 - 14 B 371/12 -, NWVBl. 2012, 477.
8Entsprechende Enddaten können gleichermaßen für Teilzeitstudierende erlassen werden. Diese in der Rechtsprechung des Senats für Vollzeitstudierende bereits anerkannte Befugnis wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, soweit sie darauf hinweist, dass nach § 6 Abs. 1 S. 1 StudienstrukturreformVO die "Fortsetzung des Studiums" ermöglicht werden müsse, das gesamte Studien- und Prüfungsangebot folglich bis zum Ende der Regelstudienzeit zuzüglich der Übergangszeit vorgehalten werden müsse. Die "Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester" im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 StudienstrukturreformVO bzw. zuzüglich acht Semester (§ 7 S. 1 StudienstrukturreformVO) verpflichtet die Hochschulen nicht, das gesamte Studien- und Prüfungsangebot bis zum Ablauf dieser Fristen vorzuhalten. Die vorgenannten Regeln stellen lediglich sicher, dass ein bereits aufgenommenes Diplom-Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich der individuellen Übergangszeit ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der von der jeweiligen Prüfungsordnung vorgegebenen Struktur, beendet werden kann.
9Das Verwaltungsgericht hat im Folgenden festgestellt, dass die Diplom-Vorprüfung in den Diplomstudiengängen Mathematik und Informatik eine solche Zwischenprüfung darstellt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung stellt die Klägerin nicht infrage, indem sie darauf hinweist, dass vor Inkrafttreten der Auslaufregelungen einzelne Leistungsnachweise und/oder Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung noch kurz vor der Anmeldung zur Diplom-Prüfung erbracht werden konnten. Dies ändert nichts an der grundsätzlichen Strukturierung der beiden Diplomstudiengänge in ein Grundstudium, das durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird (vgl. § 12 Abs. 1 DPO Mathematik, § 11 Abs. 1 DPO Informatik), und ein Hauptstudium, an dessen Ende die Diplom-Prüfung steht. Vor diesem Hintergrund ändert die von der Klägerin geschilderte Gestaltungsmöglichkeit nichts an der Befugnis, zeitliche Enddaten für Zwischenprüfungen zu setzen. Diese Enddaten müssen allerdings die zeitlichen Vorgaben der §§ 6 und 7 StudienstrukturreformVO berücksichtigen.
10Gemessen hieran begegnen die in § 32a DPO Mathematik, § 29a DPO Informatik gesetzten Enddaten für Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung keinen Bedenken. Die am 1.10.2008 in Kraft getretenen Regelungen befristen Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung im Erstversuch bis zum 31.3.2012 und im übrigen einschließlich der für die Diplom-Vorprüfung erforderlichen Leistungsnachweise bis zum 31.3.2013. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 und 4 DPO Mathematik, § 4 Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 1.II MPO Informatik sollen Teilzeitstudierende die Diplom-Vorprüfung nach dem 8. Semester bestanden haben. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 S. 1 StudienstrukturreformVO muss Teilzeitstudierenden für die Erlangung des Vordiploms eine Übergangszeit zugestanden werden; mit Blick auf die Regelstudienzeit von neun Semestern sind für die Diplomvorprüfung nicht mehr als vier Semester zu gewähren. Die mithin für das Bestehen der Diplom-Vorprüfung zu gewährleistenden 12 Semester standen der Klägerin zur Verfügung.
11Die Klägerin hat ihr Studium im Diplom-Studiengang Informatik im Wintersemester 1994/95 zunächst als Teilzeitstudierende aufgenommen, sodann vom Sommersemester 1995 bis zum Sommersemester 2001 in Vollzeit und seit dem Wintersemester 2002/03 in Teilzeit betrieben. Das nach den vorgenannten Regelungen zu gewährleistende Zeitkontingent von 12 Semestern hatte die Klägerin folglich bereits vor dem Inkrafttreten der Auslaufregelung am 1.10.2008 verbraucht. Den Zuschlag von hier vier Semestern für die Diplomvorprüfung wird man wohl erst mit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung beginnen lassen können.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2014 ‑ 14 E 679/14 ‑, NRWE Rn. 7,
13Seit dem Inkrafttreten der Studienstrukturreformverordnung i. d. F. der Verordnung vom 28.10.2007 (GV.NRW. S. 477) am 17.11.2007 hat die Klägerin noch volle neun Semester zur Ablegung des ersten Versuch der Diplomvorprüfung und elf Semester zur endgültigen Ablegung der Diplomvorprüfung gehabt. Das reicht. Ihr Studium im Diplom-Studiengang Mathematik betreibt die Klägerin seit dem Wintersemester 2006/07 als Teilzeitstudierende. Die nach den vorgenannten Regelungen zu gewährleistenden 12 Semester standen der Klägerin - vom Beginn ihres Studiums an gerechnet - folglich ebenfalls zur Verfügung. Auch der viersemestrige Zuschlag ist ihr ‑ wie oben für den Studiengang Informatik ausgeführt ‑ gewährt worden.
14Ernstliche Zweifel weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie sei von der Auslaufregelung in § 32a DPO Mathematik nicht betroffen und folglich weiter berechtigt, Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese Einschätzung geht offensichtlich fehl. Da die Klägerin ihr Diplom-Studium Mathematik nicht im Wintersemester 1994/95, sondern im Wintersemester 2006/07 aufgenommen hat, gilt für sie die am 1.10.1996 in Kraft getretene Diplomprüfungsordnung vom 28.3.1996, in die mit Wirkung zum 1.10.2008 die Auslaufregelung des § 32a DPO Mathematik aufgenommen worden ist.
15Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO. Denn eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art wird von der Klägerin nicht formuliert.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 14 A 2767/13
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 14 A 2767/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. Okt. 2014 - 14 A 2767/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 2 K 3402/13 vor dem Verwaltungsgericht Minden ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall.
3Der Kläger, der ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Wintersemester 2010/2011 im 32. Fachsemester Informationstechnik im Diplomstudiengang studierte, hat aller Wahrscheinlichkeit keinen weiteren Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Beendigung des Studiums. Ursprünglich war dem Antragsteller keine zeitliche Grenze zur Beendigung seines Studiums gesetzt. Erst gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Ordnung über das Auslaufen von Studiengängen an der Beklagten vom 15.2.2010 i.d.F. der Änderung vom 28.4.2011 (AuslaufO) traten die Prüfungs- und Studienordnungen u.a. für den Diplomstudiengang Informationstechnik bei der Beklagten zum Sommersemester 2012 außer Kraft. Der Kläger hat zu diesem Termin sein Studium nicht abgeschlossen. Auf seinen Antrag vom 25.6.2012 hin verlängerte der Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang Informationstechnik/Elektrotechnik durch Bescheid vom 10.7.2012 den Studiengang um ein Semester, also bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013. Den mit Antrag vom 10.2.2013 gestellten Antrag auf erneute Verlängerung des Studiengangs um ein Semester hat die Beklagte zu Recht durch Bescheid vom 4.4.2013 abgelehnt.
4Es besteht kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereitet, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2012 ‑ 14 E 449/12 ‑, NRWE Rn. 4 f.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 65; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 42.
6Dem Kläger musste seit Jahren bekannt sein, dass es sich um einen auslaufenden Studiengang handelte. § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte nämlich, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Art. 13 Nr. 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden und durch eine Rechtsverordnung der Zeitpunkt bestimmt werden würde, bis zu dem das Studium in den Diplomstudiengängen abgeschlossen sein muss. Schließlich musste dem Kläger durch § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i.d.F. der Verordnung vom 28.10.2007 (GV. NRW. S. 477) das drohende Ende seines Studiums bekannt sein. Danach gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Informationstechnik betrug acht Semester (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informationstechnik an der Beklagten vom 7.8.2002 ‑ DPO ‑). Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Studienstrukturreformverordnung am 28.10.2007 am Anfang des 26. Fachsemesters und hatte danach bereits mehr Fachsemester studiert, als ihm nach der genannten Verordnung als Studienzeit zuzubilligen war (12 Semester). Dennoch wurde ihm durch § 3 Abs. 5 Nr. 2 AuslaufO noch eine Frist bis Ende des Sommersemesters 2012 eingeräumt.
7Dem Kläger standen also seit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung noch 10 Semester zur Verfügung. Das reicht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Ordnung über das Auslaufen des Studiengangs Anfang Februar 2010 und die Änderung Anfang April 2011 in Kraft getreten ist und das Auslaufen bereits mit dem Ende des Sommersemesters 2012 angeordnet wurde. Maßgeblich ist allein, ob allen Studenten die Chance geboten wurde, binnen der Regelstudienzeit von acht Semestern zuzüglich vier weiterer Semester, also binnen zwölf Semestern, das Studium abzuschließen. Dabei wird man diesen Zuschlag von vier Semestern aus Gründen des Vertrauensschutzes möglicherweise erst mit dem Erlass der Studienstrukturreformverordnung vom 28.10.2007 beginnen lassen, obwohl schon seit November 2004 klar war, dass die Diplomstudiengänge ausliefen. Keinesfalls kann der Studienstrukturreformverordnung entnommen werden, dass der Studienbetrieb in jedem Falle zwölf Semester ab dem Sommersemester 2007, dem Datum der letztmaligen Aufnahme von Erstsemestern in einem Diplomstudiengang, aufrecht zu erhalten war. Das wäre lediglich der Fall für solche Studenten, die im Sommersemester 2007 ihr Studium aufgenommen haben. Darunter fällt der Kläger nicht.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2011 ‑ 14 E 954/11 ‑, S. 4 des amtl. Umdrucks.
9Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Verlängerung der in der Studienstrukturreformverordnung vorgesehenen Fristen zur Ablegung der Prüfung besteht nicht. Diese Fristen sind nämlich gerade aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen geschaffen worden, um dem Studenten die Möglichkeit zu bieten, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.2.2014 ‑ 14 B 160/14 ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks.
11Auch einfachrechtlich besteht kein Anspruch auf Fristverlängerung. Eine Härtefallverlängerung von einem Semester gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AuslaufO ist ihm bereits gewährt worden. Einen Anspruch auf weitere Verlängerung gewährt die Auslaufordnung nicht. Seine vorgebrachten Erkrankungen, die eher auf Prüfungsangst als wirkliche Erkrankung hindeuten (ärztlich attestierte Magen-Darm-Probleme an den Prüfungstagen 24.9.2012 und 15.3.2013), rechtfertigen keine Verlängerung wegen Behinderung oder chronischer Erkrankung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 AuslaufO.
12Auf die vermeintliche Möglichkeit, das Studium binnen eines Semesters abzuschließen, wie der Kläger im Schriftsatz vom 14.7.2014 annimmt, sowie auf angebliche Kollisionen von Prüfungsterminen kommt es danach nicht an.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.