Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 30. Jan. 2015 - 14 A 2307/13
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.9.2011 im Studiengang "Bachelor of Engineering Medientechnik" eingeschrieben. Im Wintersemester 2012/2013 nahm er an einem Praktikum für die Zulassung zur Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik" teil. Er bearbeitete fünf Aufgaben und erzielte 33 von 50 Punkten. Eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme wurde ihm versagt. Im Januar 2012 begehrte der Kläger seine Zulassung zu der Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik". Die Beklagte lehnte seine Zulassung zu dieser Klausur ab, weil er an dem nach § 17 Abs. 7 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik (B. Eng.) vom 4.8.2010 (im Folgenden: PO 2010) in Verbindung mit Nr. 15 der Modultabelle (Anlage 1 zur PO 2010) als Zulassungsbedingung vorgesehenen Praktikum nicht erfolgreich teilgenommen habe. Das die Prüfungsordnung enthaltende Verkündungsblatt der Beklagten (Nr. 235) erschien nicht in Papierform, sondern wurde nach Ausfertigung der beschlossenen Prüfungsordnung als elektronisches Dokument ausschließlich im Internet veröffentlicht. Über diese Veröffentlichung erfolgte im Dekanat ein Aushang.
3Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers auf Zulassung zur Klausur am 6.2.2012 blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 2.2.2012 lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers ab (15 L 166/12).
4Mit seiner am 30.1.2012 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die ausschließlich im Internet veröffentlichte Prüfungsordnung vom 4.8.2010 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, so dass die Zulassungsbedingung "Praktikum" ebenso wie die Prüfungsordnung unwirksam sei. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte zwischenzeitlich ohne entsprechenden Satzungsbeschluss die in der Modultabelle (Anlage 1 zur PO) ausgewiesenen Credits in der Internetveröffentlichung geändert habe. Das Modul "Computergrafik I" der Prüfungsordnung vom 29.7.2008 sei nicht mit dem Modul "Grundlagen der Computergrafik" identisch.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin zur Prüfung (Klausur) im Modul "Grundlagen der Computergrafik" im Bachelor-Studiengang Medientechnik (B. Eng.) zuzulassen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat eingeräumt, im Nachhinein festgestellte Fehler bei den in der Modultabelle ausgewiesenen Credits ohne Satzungsbeschluss berichtigt zu haben. Ein entsprechender Satzungsbeschluss zur Änderung der Modultabelle sei jedoch am 24.1.2013 nachträglich gefasst und am 5.3.2013 im Internet öffentlich bekannt gemacht worden. Im übrigen habe auch die Prüfungsordnung in ihrer Fassung vom 29.7.2008 für das entsprechende Modul "Computergrafik I" ein Praktikum als Zulassungsbedingung vorgesehen.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.8.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zur Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik", da er an dem als Zulassungsbedingung erforderlichen Praktikum nicht erfolgreich teilgenommen habe. Die Prüfungsordnung in der Fassung vom 4.8.2010 sei entgegen der Einschätzung des Klägers wirksam.
11Der Kläger hat gegen das ihm am 4.9.2013 zugestellte Urteil am 2.10.2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 4.11.2013 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 5.8.2014 zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 7.8.2014 zugestellt worden.
12Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit am 14.10.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 27.8.2014 geltend, die Prüfungsordnung vom 4.8.2010 sei unwirksam, da sie ausschließlich im Internet veröffentlicht und darüber hinaus nachträglich ohne entsprechenden Satzungsbeschluss verändert worden sei. Die Prüfungsordnung selbst beruhe nicht auf einem Satzungsbeschluss des Fachbereichsrats Medien. In Ermangelung einer wirksamen Modultabelle stehe seiner Zulassung zur Klausur die Zulassungsvoraussetzung "Praktikum" nicht entgegen. An dem als Zulassungsbedingung vorgesehenen Praktikum habe er teilgenommen und hierbei 66 Notenpunkte erzielt. Dies reiche aus, da nach § 17 Abs. 2 PO 2010 eine Modulprüfung mit 50 Notenpunkten bestanden sei. Gleichwohl sei ihm die erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt worden, da der das Modul betreuende Professor für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum 80 Notenpunkte verlange. Sein Praktikum sei darüber hinaus nicht durch den betreuenden Professor, sondern durch einen nicht als Prüfer zugelassenen wissenschaftlichen Mitarbeiter bewertet worden.
13Zur verspätet vorgelegten Berufungsbegründung trägt der Kläger mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 14.10.2014 vor, die Begründung sei nach einem gescheiterten Faxversuch von einer Kanzleiangestellten am 27.8.2014 zur Post gegeben worden. Hierzu legt er eine Kopie des Postausgangsbuchs seines Prozessbevollmächtigten und eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten X. vor. Bei normalen Postlaufzeiten hätte der Brief deutlich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 8.9.2014 bei Gericht eingehen müssen. Dass der Brief nicht zur Gerichtsakte gelangt sei, habe er erst in einem Telefonat mit der Berichterstatterin am 14.10.2014 erfahren.
14Der Kläger beantragt,
15das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zur nächsten Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik" zuzulassen.
16Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen.
17Sie trägt vor, die Prüfungsordnung vom 4.8.2010 sei vom Fachbereichsrat in seiner Sitzung am 18.3.2010 einstimmig beschlossen worden. Der Kläger habe im Rahmen des Praktikums nicht 66, sondern 33 von 50 Punkten erzielt. Dies entspreche 66 %. Für eine erfolgreiche Teilnahme seien nach Vorgabe des leitenden Professors hingegen 80 % (= 40 Punkte) erforderlich gewesen. Da es sich bei dem Praktikum nicht um eine Modulprüfung handele, sei § 17 Abs. 2 PO 2010 nicht anwendbar.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Berufung hat keinen Erfolg.
21Die Berufung ist zulässig, obwohl der Kläger die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Begründung der Berufung versäumt hat. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist dem Kläger am 7.8.2014 zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung der Berufung am 8.9.2014, einem Montag, ablief. Die am 14.10.2014 eingegangene Berufungsbegründung war damit verspätet. Allerdings ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Der Kläger hat rechtzeitig glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO), dass er den Schriftsatz zur Begründung der Berufung am 27.8.2014 zur Post gegeben hat, so dass bei normalen Postlaufzeiten von einem Eingang der Berufungsschrift bei Gericht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ausgegangen werden konnte.
22Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Klausur "Grundlagen der Computergrafik", da er an dem nach § 17 Abs. 7 PO 2010 in Verbindung mit Nr. 15 der Modultabelle als Teilnahmebedingung erforderlichen Praktikum nicht erfolgreich teilgenommen hat. Der Kläger verfügt nicht über die nach erfolgreicher Teilnahme auszustellende Bestätigung (Testat) im Sinne von § 17 Abs. 7 S. 3 PO 2010. Nach § 17 Abs. 6 S. 2 PO 2010 müssen die Kandidaten für ihre Zulassung zur Prüfung nachweisen, dass sie die (gegebenenfalls) festgelegte Zulassungsbedingung erfüllen. Dies kann beispielsweise durch das entsprechende Testat erfolgen. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
23Einen entsprechenden Nachweis beinhaltet auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe 66 Notenpunkte erzielt und an dem Praktikum daher nach § 17 Abs. 2 PO 2010 erfolgreich teilgenommen. Denn § 17 Abs. 2 PO 2010 ist nicht anwendbar. Nach § 17 Abs. 2 PO 2010 ist ein Modul bestanden, wenn in der Modulprüfung mindestens 50 Notenpunkte erzielt werden. Bei dem Praktikum handelt es sich jedoch nicht um eine Modulprüfung, sondern um eine zu erfüllende Bedingung für die Zulassung zur Modulprüfung Klausur. Das Praktikum stellt auch keine Prüfungsleistung dar, die gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 PO 2010 mit Notenpunkten zu bewerten ist. Denn Prüfungsleistungen sind nach § 18 Abs. 1 S. 1 PO 2010 nur die mündliche Prüfung, Klausurarbeit, Bearbeitung von Lernmodulen in elektronischer Form mit anschließendem Fachgespräch, Bearbeitung von Seminar- oder Übungsaufgaben oder Laborversuchen, Referat und umfangreiche schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeit). Schließlich geht der Kläger fehl in der Annahme, er habe 66 Notenpunkte erzielt. Nach der vorgelegten Leistungsübersicht zum Praktikum hat der Kläger - worauf die Beklagte zutreffend hinweist ‑ 33 von 50 Punkten und damit 66 % der erzielbaren Punkte erzielt. Dass der das Praktikum betreuende Professor für eine erfolgreiche Teilnahme 40 Punkte verlangt, ist in Ermangelung einer (entgegenstehenden) Regelung in der Prüfungsordnung nicht zu beanstanden.
24Einen Nachweis über seine erfolgreiche Teilnahme führt der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen, seine Praktikumsarbeiten seien von einem nicht zum Prüfer bestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter korrigiert worden. Denn ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den Praktikumsarbeiten nicht um Prüfungsleistungen handelt, hätte ein etwaiger Verfahrensfehler nicht zur Folge, dass die Praktikumsarbeiten besser und das Praktikum insgesamt als erfolgreich zu bewerten wäre.
25Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik (B. Eng.) vom 4.8.2010 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und damit unwirksam ist. Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsordnung geltenden § 2 Abs. 4 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. 2006 S.474) gibt die Hochschule alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Wie sich aus der Verwendung des Begriffs Blatt und der Erforderlichkeit einer Erscheinungsweise ergibt, ist damit eine Verkündung in Papierform, nicht aber eine bloß elektronische Bekanntmachung gemeint. Angesichts der qualitativen Unterschiede zwischen Druckexemplaren und flüchtigen elektronischen Texten obliegt die Entscheidung dem Gesetzgeber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine elektronische Bekanntmachung zulässig sein soll, und kann nicht in den Begriff Verkündungsblatt und Erscheinungsweise hineininterpretiert werden. Dass dieses herkömmliche Verständnis des Begriffs Blatt auch dem Bundesrecht zugrunde liegt, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes, der bestimmt, dass eine durch Bundesrecht vorgeschriebene Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt auch durch eine elektronische Ausgabe (unter näheren Voraussetzungen) erfüllt werden kann. Wäre der Begriff des "Blattes" nicht mit der Papierform verknüpft, hätte es einer solchen Ermächtigung nicht bedurft.
26Vgl. auch die amtliche Begründung BR-Drs. 557/12, S. 70; von Lewinski in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2014), Art. 82 Rn. 217; für das Erfordernis einer Druckfassung des Bundesgesetzblatts auch Bauer in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 82 Rn. 16; a.A. bei bestimmten technischen Sicherungen hinsichtlich der Authentizität Guckelberger in: Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), Art. 82 Rn. 75 ff. und Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 82 Rn. 5; zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Schönenbroicher in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, Art. 71 Rn. 28.
27Diese mangels ordnungsgemäßer Verkündung herbeigeführte Unwirksamkeit des von der Beklagten gesetzten Rechts schließt jedoch die Anwendbarkeit der Prüfungsordnung nicht aus. Zwar kann ein Verwaltungsgericht bei Anfechtungsklagen, also bei der Abwehr von Eingriffen in den Rechtskreis des Klägers, nicht von der Aufhebung des auf eine nichtige Rechtsnorm gestützten belastenden Verwaltungsakts mit Rücksicht auf die damit verbundenen Folgen absehen.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2010 ‑ 9 B 110.09 ‑, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 10.2.2000 ‑ 11 B 54.99 ‑, NVwZ-RR 2000, 457.
29Im Prüfungsrecht ist jedoch für den Fall der Unwirksamkeit einer Norm wegen eines Bekanntmachungsfehlers anerkannt, dass zur Aufrechterhaltung eines geordneten Ausbildungs- und Prüfungsbetriebs diese Norm übergangsweise angewandt werden kann.
30Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 58; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 72; Reich, HRG, 8. Aufl., § 14 Rn. 2.
31Eine solche Anwendung ist hier unbedenklich. Es geht nämlich nicht um die Abwehr eines Eingriffs, sondern um die Erweiterung des Rechtskreises des Klägers in Form der Geltendmachung eines Prüfungsanspruchs, der sich als Teilhaberecht nach der staatlichen Errichtung der Beklagten als beruflicher Ausbildungseinrichtung und der Zulassung des Klägers zum Studium aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ergibt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.1973 ‑ VII C 2.70 ‑, NJW 1974, 573; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rn. 848, 857, 860; zur Prägung des Rechts berufsbezogener Prüfungen durch die Berufsfreiheit vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 ‑ 1 BvR 419/81 und 213/83 ‑, BVerfGE 84, 34 (45 f.)
33Schließlich vermag auch die Behauptung des Klägers, die Prüfungsordnung sei nicht vom Fachbereich Medien beschlossen worden, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wenn es keine beschlossene Prüfungsordnung gibt, kann sich daraus auch kein Anspruch auf Zulassung zu einer Prüfung im somit nicht geregelten Studiengang ergeben. Dann bestünde lediglich ein allgemeiner Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Prüflingen. Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass die Beklagte sich im hier in Rede stehenden Studiengang anders verhält, als es in der angeblich nicht beschlossenen Prüfungsordnung geregelt ist, also dass die Beklagte etwa im Modul Grundlagen der Computergrafik bei anderen Prüflingen vom Erfordernis eines Praktikums als Prüfungszulassungsvoraussetzung absehe.
34Selbst wenn statt der Prüfungsordnung vom 4.8.2010 die Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik vom 29.7.2008 Anwendung fände, hätte der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Klausur "Grundlagen der Computergrafik". Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Prüfungsordnung vom 29.7.2008 kein Modul "Grundlagen der Computergrafik" vorsah. Das Modul "Computergrafik I" der Prüfungsordnung vom 29.7.2008 entspricht nicht dem Modul "Grundlagen der Computergrafik". Das Modul "Computergrafik I" sah als Prüfungsleistung eine Klausur von 120 Minuten vor. Die Modulklausur "Grundlagen der Computergrafik" hat hingegen eine Dauer von 90 Minuten (vgl. § 18b Abs. 5 PO 2010 i. V. m. Nr. 15 der Modultabelle). Selbst wenn beide Module vergleichbar sein sollten, so war auch für die Zulassung zur Klausur "Computergrafik I" die erfolgreiche Teilnahme an dem zum Modul gehörenden Praktikum erforderlich (vgl. 17 Abs. 6 PO 2008), die der Kläger gerade nicht nachweisen kann.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Bundes bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1 des Grundgesetzes zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.