Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Okt. 2014 - 13 B 942/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juli 2014 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2319/14 (VG Gelsenkirchen) gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als die Antragstellerin damit die Aufhebung von deren Ziffer I. 1 begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2- 3
I.
Die Antragstellerin vertreibt unter der Produktbezeichnung „D. “ ein Nahrungsergänzungsmittel. Dies bewirbt sie auf ihrer Internetseite
5http://www.....de/. Im Rahmen einer Überprüfung beanstandete die Antragsgegnerin diesen Internetauftritt, woraufhin ihn die Antragstellerin überarbeitete.
6Da die überarbeitete Version nach Auffassung der Antragsgegnerin weiterhin Anlass zu Beanstandungen gab, untersagte sie der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 14. April 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf ihrer Internetseite mit den darin unter Ziffern I. 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Aussagen zu werben.
7Hiergegen hat die Antragstellerin am 15. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2014 nur insoweit entsprochen, als es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer III. der Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung angeordnet hat. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
8II.
9Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entscheidet, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.
10Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 19 K 2319/14 gegen die Untersagungsverfügung vom 14. April 2014, soweit sich diese gegen deren Ziffer I. 2 richtet, zu Recht, soweit sie sich hingegen gegen deren Ziffer I. 1 richtet, zu Unrecht abgelehnt. Entsprechend dieser Differenzierung fällt die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung daher teilweise zulasten und teilweise zugunsten der Antragstellerin aus.
11Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 39 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 und 2 der VO (EG) 882/2004. Danach treffen die zuständigen Behörden - unter anderem - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften des LFGB sowie der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsvorschriften und unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind.
12Das ausgesprochene Werbeverbot dient nur mit Bezug auf die unter Ziffer I. 2 aufgeführte Aussage der Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen die genannten Vorschriften. Im Hinblick auf die unter Ziffer I. 1 genannte Aussage liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Während die unter Ziffer I. 2 aufgeführte Werbeaussage nicht mit Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 vereinbar ist, gilt dies für die beanstandete Aussage unter Ziffer I. 1 nicht.
13Gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Als „gesundheitsbezogene Angabe“ ist in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 jede Angabe definiert, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang mit einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
14Dabei ist der Begriff „Zusammenhang" weit zu verstehen.
15Vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 – C-544/10 -, GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 (Deutsches Weintor) - und vom 18. Juli 2013 – C-299/12 -, GRUR 2013, 1061 = WRP 2013, 1311 (Green - Swan Pharmaceuticals).
16Deswegen erfasst der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe" jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.
17Vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - C-544/10 -, GRUR 2012, 1161 = WRP 2012, 1368 (Deutsches Weintor); BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11 - , GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 - (Monsterbacke).
18Wenngleich dieses weite Begriffsverständnis die ausdrückliche Erklärung eines Zusammenhangs zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit entbehrlich macht und die Annahme seines Fehlens nur dann gerechtfertigt ist, wenn er weder suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird,
19vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011, - I ZR 22/09 -, juris (Gurktaler Kräuterlikör).
20wird daran das Erfordernis eines Produktbezugs deutlich.
21Nach Erwägungsgrund 16 der VO (EG) 1924/2006 ist maßgebend, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden. Dabei ist auf einen normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen.
22Gemessen daran erweist sich die Aussage
23„…Nährstoffe…, die Sie zur Aufrechterhaltung der normalen Funktion des Gehirns…einsetzen können“,
24als unzulässig. Sie bezieht sich auf spezifische körperliche Funktionen, namentlich die des Gehirns und des Nervensystems und stellt einen unmittelbaren Bezug zwischen ihnen und dem Verzehr des beworbenen Produkts her. Soweit das Beschwerdevorbringen letztlich darauf abzielt, dass diese Formulierung angesichts der freigegebenen Claims für Vitamin C und das Spurenelement Kupfer zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies würde zumindest voraussetzen, dass der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Aussage mit diesen Claims in Einklang zu bringen ist, insbesondere nicht über sie hinausgeht. Das ist - ungeachtet der Frage, ob die Funktion des Gehirns im Lichte des Anhangs der VO (EU) 432/2012 betrachtet nur als eine Teilfunktion des Nervensystems zu sehen ist - aber nicht der Fall. Denn die untersagte Angabe schreibt die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion ‑ ohne weitere Differenzierung - „einer Vielzahl“ verschiedener hochwirksamer in dem beworbenen Produkt enthaltener Nährstoffe zu. Demgegenüber sind in den nachfolgenden Textpassagen lediglich die Vitamine C und K sowie das Spurenelement Kupfer und keine anderen Nährstoffarten benannt. Überdies ist in der Liste der VO (EU) 432/2012 nur für Vitamin C und Kupfer - und damit nicht für eine „Vielzahl von Nährstoffen“ der Claim „trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei“ zugelassen. Insofern ist der Zusammenhang zwischen der untersagten Formulierung und den sich anschließenden Textbestandteilen nicht stimmig und schon deswegen nicht geeignet, die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge auszulösen. Ergänzend wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 18. Juli 2014 Bezug genommen.
25Demgegenüber handelt es sich bei der in Ziffer I. 1 der Ordnungsverfügung untersagten Angabe
26„….bestimmte Vitamine sind…wichtig für die… Gehirnfunktion“
27um keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006. Nach Auffassung des Senats fehlt dieser Angabe der erforderliche Produktbezug. Ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels und Körperfunktionen, namentlich der Gehirnfunktion, wird damit weder ausdrücklich erklärt noch wird eine entsprechende Suggestivwirkung hervorgerufen. Um eine solche bejahen zu können, reicht nicht bereits der Umstand aus, dass die Aussage in die Produktwerbung eingebettet ist. Denn dann wären Aussagen über Körperfunktionen ungeachtet des Kontextes, in dem sie verwendet würden, in der Lebensmittelwerbung generell unzulässig, was wiederum nicht in Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen dürfte. Die beanstandete Formulierung suggeriert keinen hinreichenden Produktbezug, weil sie sich in einem sprachlich wie optisch klar abgegrenzten Textteil befindet, der sich ‑ wenngleich mit werbender Zielrichtung - produktneutral mit der Funktionsweise des Gehirns beschäftigt. Neben Vitaminen werden in diesem Textteil - von der Antragsgegnerin unbeanstandet - zahlreiche andere Nährstoffe und Faktoren für die Aufrechterhaltung der Gehirnfunktion genannt. In diesem Kontext gewinnt die Angabe aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Passagen - einen rein informatorischen Sinngehalt. Er ordnet sie als sach- und nicht als produktbezogene Information ein. Das gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin ihren Internetauftritt zwischenzeitlich erneut überarbeitet und die unter Ziffer I. 2 der Untersagungsverfügung genannte Formulierung insoweit geändert hat, als darin nicht mehr auf die Gehirnfunktion abgestellt wird.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.