Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juni 2014 - 13 A 34/14
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009
6- 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11.
7Hieran fehlt es.
8Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2012, mit welcher der Klägerin die Bezeichnung ihrer Praxis als „Kleintier- und Reptilienpraxis“ untersagt wurde sei, sei rechtmäßig. Die Bezeichnung „Reptilienpraxis“ sei irreführend und damit berufsrechtswidrig in Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HeilBerG NRW. Sie entspreche nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 15. Januar 1997, zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Berufsordnung vom 19. Juni 2013 (BOTÄ). Die Klägerin dürfe zwar - wie in ihrem Internetauftritt erfolgt - die personenbezogene Zusatzbezeichnung „Reptilien“ führen. Die Verknüpfung der Zusatzbezeichnung „Reptilien“ mit dem Bezeichnungsbestandteil „Praxis“ sehe die Berufsordnung aber nicht vor. Die Klägerin schaffe mit der von ihr gewählten Bezeichnung eine mit Verwechselungsgefahren einhergehende Nähe zur „Tierärztlichen Praxis für Reptilien“. Die Berechtigung zum Führen dieser Bezeichnung sei gemäß
9§ 27a BOTÄ an Voraussetzungen geknüpft, die in der Anlage zur BOTÄ geregelt seien. Der durchschnittlich informierte Tierhalter werde durch die von der Klägerin geführte Praxisbezeichnung in die Irre geführt. Er müsse nämlich den unzutreffenden Eindruck gewinnen, die Klägerin habe die nach § 27a Abs. 2 BOTÄ erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen. Die Untersagungsverfügung stehe mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang und sei insbesondere nicht unverhältnismäßig.
10Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
11Anders als die Klägerin meint, hat das Verwaltungsgericht nicht ausgeführt, sie habe keine Weiterbildungskenntnisse im Fachbereich Reptilien. Es hat vielmehr maßgebend darauf abgestellt, dass diese die Voraussetzungen nicht erfüllt, die sie zum Führen der praxisbezogenen Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ berechtigten. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verstehen, „durch die Bezeichnung „Reptilienpraxis“ suggeriert die Klägerin nicht vorhandene Qualifikationen.“
12Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die Praxisbezeichnung „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ zu führen. Hierfür genügt die Berechtigung zum Führen der personenbezogenen Zusatzbezeichnung „Reptilien“ ebenso wenig wie das behauptete Vorliegen der nach Anhang 6 zu Anlage 3 zu § 27a BOTÄ erforderlichen personellen und räumlichen Anforderungen an eine „Tierärztliche Praxis für Reptilien“. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung setzt vielmehr eine Zulassung voraus, die die Beklagte auf entsprechenden Antrag erteilt, sofern der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen gegenüber der Beklagten nachgewiesen hat (§ 1 der Richtlinien über die an eine „Tierärztliche Praxis für …“ zu stellenden Anforderungen, Anlage 3 (Anlage zu § 27a BOTÄ).
13Über eine Zulassung als „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ verfügt die Klägerin nicht. Eine solche Zulassung wird von ihr auch nicht begehrt. Mangels Zulassung unterliegt die Praxis weder der besonderen Überwachung der Beklagten nach Maßgabe des § 2 der Richtlinie über die an eine „Tierärztliche Praxis für …“ zu stellenden Anforderungen, noch ist die Klägerin etwa verpflichtet, sich im besonderen Maße fortzubilden (§ 5 der Richtlinie).
14Dass wegen der Nähe zur Bezeichnung „Praxis für Reptilien“ für den durchschnittlich informierten Tierhalter eine Verwechselungsgefahr besteht und deshalb mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG Gemeinwohlbelange bestehen, die es rechtfertigen, das Führen einer solchen Bezeichnung zu untersagen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es gibt auch keinen Anlass zur Annahme, das Verbot eine solche Bezeichnung zu führen, sei unverhältnismäßig. Angesichts des dem Satzungsgeber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 32 Nr. 5 und 6, §§ 33 ff. HeilBerG NRW zugestandenen weiten Regelungsermessens ist § 27a BOTÄ nicht zu beanstanden.
15Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2014 - 13 A 392/13 -, juris, und vom 6. September 2009 - 13 A 583/08 -, juris.
16Der Klägerin ist eine Beschränkung auf die nach § 13 Abs. 3 BOTÄ zulässigen Praxiskennzeichnungen berufsrechtlich zumutbar. Sofern sie die Voraussetzungen zum Führen der Praxisbezeichnung nach § 27a BOTÄ erfüllt, bleibt es ihr unbenommen, die Zulassung als „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ zu beantragen. Im Übrigen ist ihr nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 6 Abs. 4 BOTÄ sowohl der Hinweis auf die Zusatzbezeichnung „Reptilien“ (vgl. § 2 Nr. 1.23 der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Nordrhein vom 27. Januar 1998, zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 19. Juni 2013) als auch ein Hinweis auf einen Tätigkeitsschwerpunkt erlaubt.
172. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. An einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der Frage,
18„ob zur Darstellung von Tätigkeitsschwerpunkten im Hinblick auf die Behandlung bestimmter Tierarten diese Tierarten in der Praxisbezeichnung genannt werden dürfen, wenn die Bezeichnung nicht der in § 27a Berufsordnung vorgegebenen Bezeichnung „Tierärztliche Praxis für..." entspricht und somit von den Regelungen der Berufsordnung abweicht, der Praxisinhaber nach persönlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen aber eine qualifizierte und die Möglichkeiten einer durchschnittlichen Tierarztpraxis deutlich übertreffende Behandlung gewährleisten kann,“
19fehlt es, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, schon deshalb, weil mit der Bezeichnung „Reptilienpraxis“ nicht auf einen Tätigkeitsschwerpunkt verwiesen wird. Im Übrigen folgt aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 6 Abs. 4 BOTÄ auf Tätigkeitsschwerpunkte hinweisen zu dürfen. Dies gilt auch dann, wenn die Praxis den Voraussetzungen des § 27a BOTÄ nicht genügt.
20Soweit die Klägerin die Frage,
21„ob hierin (Abweichung von der in der Berufsordnung vorgesehen Bezeichnung) überhaupt eine den Regelungen der Berufsordnung widersprechende Werbung gesehen werden kann“,
22für grundsätzlich bedeutsam hält, fehlt es an einer Klärungsbedürfigkeit. Zwar rechtfertigt, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, allein der Umstand, dass die BOTÄ die Verwendung der Bezeichnung „Reptilienpraxis“ nicht vorsieht, kein Verbot. Es begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das Führen von Zusätzen, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen können, als berufswidrig zu verbieten.
23Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 -1 BvR 1198/10 -, NJW 2010, 3705 und vom 8. Januar 2002 -1 BvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331 = DVBl 2002, 691.
24Ob eine Verwechselungsgefahr besteht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Eine solche hat das Verwaltungsgericht bejaht. Weshalb die Einschätzung fehlerhaft sein könnte, legt die Klägerin nicht dar. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb diese Frage einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren bedürfte.
254. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Die Klägerin zeigt mit ihrer Zulassungsbegründung schon keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von einem Rechtssatz eines der genannten Gerichte abweicht. Eine nach Auffassung der Klägerin unrichtig erfolgte Rechtsanwendung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2002 -1 BVR 1644/01 - niedergelegten Grundsätze genügt hierfür nicht.
265. Schließlich lässt das Zulassungsvorbringen auch keinen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensmangel erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Frage, ob die Praxis der Klägerin im Hinblick auf den Punkt „Apparative und sonstige Voraussetzungen" die Anforderungen erfüllt, die durch die Berufsordnung an eine „TierärztIiche Praxis für Reptilien" gestellt werden, war nicht entscheidungserheblich, weil die Praxis nicht als „Tierärztliche Praxis für Reptilien“ zugelassen war und die Klägerin eine solche Zulassung auch nicht erstrebt(e). Aus diesem Grunde ist auch der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 GG nicht dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht ihr keine Gelegenheit gegeben hat, zu ihren Qualifikationen ergänzend Stellung zu nehmen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.