Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A
Gericht
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der "Islamische Staat" im Kosovo Zwangsrekrutierungen durchführt und hierbei gewaltsame Mittel androht und anwendet, vor denen die kosovarischen Behörden keinen Schutz bieten können oder wollen. Mit den zur Begründung angeführten, im Einzelnen zitierten Medienberichten und anderen Erkenntnissen wird aber keine Klärungsbedürftigkeit dargelegt.
3Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 ‑ 16 A 51/14. A-, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, jeweils juris.
5Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung von Auskünften des Auswärtigen Amts näher ausgeführt, dass die Rekrutierung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ zwar durch falsche Versprechungen geschehen kann, aber nicht gewaltsam, sondern letztlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Ferner hat es auf die Bemühungen des kosovarischen Staates gegen den islamistischen Terror verwiesen. Die im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnisse stellen diese Annahmen nicht hinreichend in Frage. Der Deutschlandfunk-Artikel beschreibt, wie islamistische Extremisten junge Kämpfer „anwerben“. Die Veröffentlichungen auf „IRIB“ und tagesschau.de sowie die Stellungnahme von „ACCORD“ betreffen nicht den Kosovo, sondern den Irak und Syrien und lassen schon deshalb nicht den Schluss darauf zu, dass im Heimatland der Kläger Zwangsrekrutierungen stattfinden. Ferner kann aus den angeführten Übergriffen auf kosovarische Staatsangehörige durch Islamisten, etwa wegen Äußerungen in sozialen Netzwerken, nicht darauf geschlossen werden, es bestehe die Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Ob dem Kläger persönlich, wie seine Mutter ihm angeblich berichtet hat, im Falle einer Rückkehr Gefahr durch Islamisten droht, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.