Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Apr. 2014 - 13 A 2522/11
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die im Zulassungsantrag fristgerecht dargelegten Gründe, die der Senat allein zu prüfen hat, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 9 Abs. 1 GlüStV (in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und bis zum 30. November 2012 geltenden Fassung - a. F. -) erfüllt gewesen seien. Die Klägerin habe in der Vergangenheit öffentliches Glücksspiel im Internet veranstaltet, was nach § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) verboten gewesen sei. Die Veranstaltung sei auch ohne die nach § 4 Abs. 1 GlüStV (a. F.) erforderliche Erlaubnis erfolgt, die ihr wegen des Verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) auch nicht hätte erteilt werden können. Sowohl das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV (a. F.) als auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV (a. F.) seien verfassungs- und unionsrechtskonform. Die Untersagung sei ermessensfehlerfrei ergangen und auch technisch umsetzbar.
4Die gegen das Urteil gerichteten Einwände der Klägerin bleiben erfolglos. Die Klägerin, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Veranstalten von Sportwetten und Casinospielen im Internet bereits eingestellt hatte und auch nicht beabsichtigt, diese Tätigkeit wieder aufzunehmen, begehrt mit ihrer Klage (lediglich), die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 18. Mai 2009 in Ansehung ihrer Vollstreckung in der Zeit vom 13. Januar 2010 bis zum 19. September 2011 aufzuheben. Für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum meint die Klägerin, dass die Untersagung des Beklagten rechtswidrig gewesen sei: Die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols erfasse den gesamten Glücksspielstaatsvertrag mit der Folge, dass auch der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. und das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. nicht anwendbar seien. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen sei dabei nicht möglich. Außerdem sei die Untersagungsverfügung des Beklagten zu unbestimmt und fordere von der Klägerin etwas Unmögliches, weil die Geolokalisation kein zuverlässiges Mittel zur Standortbestimmung darstelle.
5Durch diese Einwendungen wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach der Beklagte der Klägerin das Veranstalten von Glücksspiel im Internet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GlüStV a. F. i. V. m. Art. 1 §§ 1, 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Umsetzungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 für die Vergangenheit rechtmäßig untersagt hat, nicht ernstlich in Frage gestellt. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats.
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris, und - 13 A 351/12 -, juris.
7Die Klägerin veranstaltete im Internet Glücksspiele, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a. F., § 4 Abs. 1 GlüStV AG NRW a. F. gewesen zu sein. Der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. selbst ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen verfassungskonform und verstößt auch nicht gegen das Unionsrecht.
8Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 12.12 -, - 8 C 17.12 -, juris, und - 8 C 39.12 -, juris; OVG NRW; Urteil vom 21. Februar 2012 - 4 A 2847/08 -, juris.
9Ob Ermessenserwägungen für den in der Vergangenheit liegenden Geltungszeitraum der angefochtenen Untersagungsverfügung noch nachträglich nachgeschoben werden können,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 48.12 -, juris,
11ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Das dem Beklagten durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV a. F. eröffnete Untersagungsermessen war zu Lasten der Klägerin dahingehend reduziert, dass zwingend das Veranstalten des öffentlichen Glücksspiels im Internet untersagt werden musste. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich aus § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), weil die Klägerin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV a. F. verstoßen und damit den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt hat, indem sie öffentliche Glücksspiele ohne Erlaubnis der dafür zuständigen Behörde veranstaltet hat.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
13Der Klägerin konnte das Fehlen einer Erlaubnis auch entgegengehalten werden, obschon das Erlaubnisverfahren in Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit nicht für private Anbieter geöffnet wurde.
14Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 17.12 -, juris.
15Denn die Veranstaltungstätigkeit der Klägerin war aufgrund des Verstoßes gegen das Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. bereits aus materiell-rechtlichen Gründen - monopolunabhängig - nicht und auch nicht mit Nebenbestimmungen erlaubnisfähig. Die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen in der Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen GlüStV lässt dabei den Bestand und die Gültigkeit des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. unberührt. Dieses ist - wie der Erlaubnisvorbehalt in § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. - nicht monopolakzessorisch.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/99 -, juris.
17Mit der Untersagungsverfügung ist von der Klägerin auch weder rechtlich oder tatsächlich Unmögliches noch Unzumutbares verlangt worden. Insbesondere entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es sich bei der Geolokalisation um eine taugliche und technisch umsetzbare Methode zur Ermittlung des Aufenthalts der Besucher der Internetseite der Klägerin innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens handelt.
18So zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
19Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die noch einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.
20Letztlich ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin legt bereits nicht dar, welche konkrete Frage sie für klärungsbedürftig hält. Die Frage, ob eine Untersagungsverfügung auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden kann, bezeichnet sie selbst als geklärt. Sollte es ihr um die Frage gehen, ob eine Untersagungsverfügung auf das Internetverbot gestützt werden kann, ergibt sich daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Diese Rechtsfrage ist - wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - geklärt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 -, juris.
22Einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Insbesondere ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Urteil des Senats vom 25. Februar 2014 - 13 A 2019/11- für das vorliegende Verfahren kein Wertungswiderspruch. Die von der Klägerin gerügte unterbliebene oder unzureichende Durchsetzung des Internetwerbeverbots gegenüber dem deutschen Lotto- und Toto-Block und sämtlichen Landeslottogesellschaften im Sinne eines strukturellen Vollzugsdefizits führte weder zur Inkohärenz des Verbots in § 5 Abs. 3 GlüStV a. F. noch des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F.
23Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2014 - 13 A 2018/11 und - 13 A 2019/11 -.
24Soweit dort weiter ausgeführt wird, dass der Beklagte zur Durchsetzung des Internetwerbeverbots in § 5 Abs. 3 GlüStV a. F. das ihm eingeräumte Ermessen (§ 114 Satz 1 VwGO) überschritten habe, weil die Untersagung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar gewesen sei,
25vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2014 - 13 A 2019/11 -,
26ist dies auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Im Falle des Veranstaltens von öffentlichen Glücksspielen im Internet haben lediglich die privaten Anbieter - anders als die staatlichen Anbieter - in der Vergangenheit ein solches Onlineangebot ungeachtet des Verbots in § 4 Abs. 4 GlüStV a. F. bereitgestellt.
27Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts/ Verwaltungsgerichtshöfe die (erneute) Klärung der alten Rechtslage im GlüStV a. F. im Interesse der bundeseinheitlichen Rechtsanwendung geboten wäre.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Da die Klägerin bereits im Jahr 2010 ihren Geschäftsbetrieb zum Angebot von Glücksspiel im Internet eingestellt hat, beschränkt sich ihr wirtschaftliches Interesse im vorliegenden Verfahren darauf, das festgesetzte und beigetriebene Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro zurückzuerhalten. Auf diesen Betrag ist demnach auch der Streitwert für das Zulassungsverfahren festzusetzen.
30Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.