Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 12 E 726/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde Erfolg.
3Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht ein. Bei dem Begehren des Klägers handelt es sich seiner Rechtsnatur nach nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe im normativen Sinne.
4Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Sozialhilfe" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB XII streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird.
5Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 -.
6Dabei ist vorliegend in Rechnung zu stellen, dass der Rechtsmittelführer mit Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt betreffen, grundsätzlich präkludiert ist.
7Vgl. zum Grundsatz der Präklusion: Sadler, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2011, § 14 VwVG Rdnr. 17 m. w. N.
8Wendet sich der Kläger den Umständen nach aber nicht gegen die vollstreckbare Forderung als solche, sondern gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, richtet sich die aus diesem Sachverhalt herzuleitende Rechtsfolge, nämlich die Rechtsqualität der Vollstreckung, nicht nach dem materiellen Sozialhilferecht, sondern nach den Vorschriften des VwVG NW.
9Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 7. August 2013 - L 9 SO 55/13 W -, SAR 2013, 101, juris.
10Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG läge demgegenüber nur vor, wenn die Möglichkeit gegeben wäre, dass die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialhilferecht nach dem SGB XII oder in anderen in § 51 Abs. 1 aufgelisteten Rechtsgebieten findet. Das ist hier indes eindeutig nicht der Fall, weil § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X, wonach für die Vollstreckung vorliegend die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten, weder den danach erforderlichen Bezug zu dem vor die Sozialgerichte gehörenden Sozialrecht aufweist noch damit in einem ausreichenden rechtlichen Zusammenhang steht.
11Vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 11, juris.
12Das VwVG NRW, auf dessen § 40 ff die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Januar 2014 mit dem Aktenzeichen gestützt ist, fällt vielmehr als selbst nicht von der verdrängenden Zuständigkeitsvorschrift des § 51 Abs. 1 SGG erfasste Rechtsmaterie unter die allgemeine Zuständigkeitsvorschrift nach § 40 Abs. 1 VwGO.
13So im Ergebnis auch: LSG Niedersachen/Bremen, Urteil vom 22. Januar 2004 - L 8 AL 17/03 -, NVwZ-RR 2005, 367, juris, m. w. N.
14Der Grundsatz der einheitlichen Rechtswegzuweisung, der mit Blick auf alle Angelegenheiten des materiellen Sozialrechts verfolgt worden ist, greift hier gerade nicht.
15Vgl. dazu, dass etwa auch das kommunale Beteiligungs- und Finanzierungssystem keinen ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit den Vorschriften des Sozialrechts aufweist: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013 - 12 E 755/13 -.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in einem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2013
18- 12 E 755/13 - mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris, m. w. N.
19Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen nicht vor.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 12 E 726/14
Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 12 E 726/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juli 2014 - 12 E 726/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Klägerin und Beklagter haben mit ihren Beschwerden, mit denen sie sich übereinstimmend gegen eine Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Sozialgericht und für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs einsetzen, Erfolg.
3Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, sobald die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein. Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im normativen Sinne.
4Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird.
5Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris.
6Anders als in Fällen der Erstattung als bloßer Kehrseite einer Leistungsgewährung,
7vgl. insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 23 B
81080/05 SO -, juris,
9lassen sich die hier aufgeworfenen Fragen der Beteiligung der Kommunen an der Erfüllung der dem Kreis nach dem SGB II obliegenden Grundsicherungsmaßnahmen und an deren Finanzierung funktional nicht unmittelbar dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem zurechnen. Das Beteiligungs- und Finanzierungssystem zählt - auch wenn es eine Rechtsgrundlage in die kommunalrechtlichen Vorschriften modifizierenden sozialrechtlichen Normen findet - nicht automatisch zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
10A. A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 -,
11NdsRpfl. 2010, 299, juris.
12Vielmehr ist in einer solchen Konstellation,
13vgl. dazu, dass § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf
14Leistungs- und Erstattungsverhältnisse eingeschränkt
15Ist: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN
1614 K 07.00504 -, juris,
17gemäß der eingangs genannten Rechtsprechung des BSG danach zu fragen, ob der Streitgegenstand des Verfahrens dennoch in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB II steht und die angewandten Vorschriften des Sozialrechts nicht etwa nur formale Bedeutung haben.
18Vgl. zu diesem Ansatz auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, NWVBl. 2011, 440, juris.
19Eine solche hinreichende Sachnähe soll sich zwar insbesondere auch dann annehmen lassen, wenn die Beteiligten zwar über die Rechtsfolgen aus der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen streiten, der Streitigkeit aber zumindest materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen.
20So etwa auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009,
21a. a. O.
22Die hier maßgeblichen Vorschriften des Sozialrechts - namentlich § 6 Abs. 2 SGB II einerseits i. V. m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW und andererseits i. V. m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW - lassen als solche die zwischen dem Sozialhilfeträger und den Leistungsberechtigten bestehenden materiellen Rechtsverhältnisse nach dem SGB II jedoch völlig unberücksichtigt und verhalten sich ausschließlich zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung durch dafür in Frage kommende Hoheitsträger und zu der daran anknüpfenden Kostenverantwortlichkeit. Funktional betreffen die im Ausgangspunkt herangezogenen Normen des Sozialrechts und die auf ihnen beruhenden Satzungen Fragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Dieser Sachbereich lässt sich weder § 51 Abs. 1 Ziff. 4a SGG noch anderen Sachbereichen des in dieser Vorschrift aufgeführten Kataloges zuordnen, sondern führt dazu, dass der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
23Ähnlich auch SG Hildesheim, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - S 26 AS 1317/11 ER - juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10/84 -, BVerwGE 69, 192, juris.
24Insoweit stellt sich die Situation im entscheidenden Punkt nicht anders dar, als in dem mit Beschluss vom 11. Januar 2012 entschiedenen Berufungsverfahren 12 A 958/10 des Senats, in dem es um die Aufnahme eines Härteausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW in eine Satzung nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ging, also in eine Normenwerk im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes, das schwerpunktmäßig die Organisation und Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II regelt und allenfalls einen Randbezug zur unmittelbaren Erfüllung von Ansprüchen der nach dem SGB II Leistungsberechtigten aufweist.
25Greift keine abdrängende Sonderzuweisung, unterliegt der in einer solchen Satzung angelegte Streit verwaltungsrechtlicher Art der gerichtlichen Kontrolle durch die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
26Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 ‑ 2 C 13/01 -, NJW 2002, 1505, juris.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
28Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N.
29Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten ist unterlegen, sondern beide Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde Erfolg. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht jedoch keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten. Deshalb erscheint es angemessen, in Analogie zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
30Vgl. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SoZR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010, a. a. O.
31Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010
33‑ 1 B 1.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom
342. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris.
35Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen schon deshalb nicht vor, weil keiner der Beteiligten durch die Entscheidung des Senats beschwert wird.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.
(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.
(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.
- 2
-
Die Klägerin bezog ab Juni 2008 von der Beklagten in deren Eigenschaft als örtlicher Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem die Polizei Geld im Wert von über 40 000 Euro gefunden hatte, nahm der Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe für die Zeit von Juni 2008 bis Januar 2012 zurück, forderte die Erstattung von 16 247,66 Euro zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe und ordnete den Sofortvollzug der Verfügungen an (Bescheid vom 25.1.2012), weil die Klägerin erklärt habe, ein Teilbetrag von 20 000 Euro gehöre ihr. Das Bargeld befindet sich in Verwahrung der Polizeidirektion M Zur Sicherung ihres Anspruchs erließ die Beklagte wegen des Erstattungsanspruchs und Vollstreckungskosten in Höhe von 182,10 Euro eine Arrest- sowie eine Pfändungsverfügung bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf Herausgabe des verwahrten Geldes gegen die Polizeidirektion M (Bescheide vom 6.2.2012; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2012).
- 3
-
Im dagegen geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verwies dieses den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Münster (Beschluss vom 2.1.2013); das Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen (Beschluss vom 7.8.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin wende sich nicht gegen die Forderung, die der Vollstreckung zugrunde liege, sondern gegen die Art und Weise der Vollstreckung. Welcher Rechtsweg bei der Vollstreckung eröffnet sei, bestimme sich maßgeblich nach der handelnden Behörde und der Maßnahme, die ergriffen werde. Hier habe der Sozialhilfeträger durch kommunale Bedienstete aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren gehandelt, sodass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.
- 4
-
Mit der vom LSG zugelassenen (weiteren) Beschwerde macht die Klägerin geltend, sie wende sich nicht nur gegen die Art der Vollstreckung, sondern auch gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Verfügung, die im Sozialhilferecht begründet sei, sodass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sei.
- 5
-
II. Die (weitere) Beschwerde (§ 202 Sozialgerichtsgesetz
iVm § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz ist unbegründet. Nach § 202 SGG iVm § 17a Abs 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Zu Recht hat das LSG die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückgewiesen, denn für die Klage gegen die Pfändungsverfügung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet; das sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 45, 52 VwGO) ist das VG Münster.)
- 6
-
Nach § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Um eine von der Norm erfasste Streitigkeit handelt es sich. Rechtsgrundlage für die hier im Streit stehende Pfändung des Anspruchs der Klägerin als Vollstreckungsmaßnahme bilden § 66 Abs 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) iVm den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes vom 18.12.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW 2003, 24) .
- 7
-
Gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X gelten für die Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Behörde des Bundes oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts ist(Abs 1 Satz 1), soweit es sich nicht um Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung handelt (Abs 2), die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 VwVG NRW werden Geldforderungen - wie hier - der Gemeinden - dazu zählen auch Städte -, die öffentlich-rechtlicher Natur sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Vollstreckungsbehörden sind nach § 2 Abs 1 Satz 2 VwVG NRW bei den Gemeinden die(von diesen; vgl: § 2 der Verwaltungsvorschriften zum VwVG, GV NRW 2003, 155) jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle (Nr 2). Die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme der Beklagten ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines damit ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts gehandelt hat (vgl: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr 2; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 40 RdNr 11). Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art, weil sie nicht aufgrund verfassungs- oder einfachgesetzlicher Rechtsvorschriften in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt (Kopp/Schenke, aaO, RdNr 32a).
- 8
-
Der deshalb grundsätzlich vorgesehene allgemeine Verwaltungsrechtsweg ist nicht durch Zuweisung an einen anderen Rechtszweig ausgeschlossen; denn das LSG hat (zu Recht) eine Zuweisung durch § 51 Abs 1 Nr 6a SGG oder landesrechtliche Regelungen an die besonderen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt; es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Senat zur eigenständigen Prüfung von Landesrecht befugt wäre (s dazu BGHZ 133, 240 ff).
- 9
-
Nach § 51 Abs 1 Nr 6a SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Ausschlaggebend ist, ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften des SGB XII findet oder in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem SGB XII steht (vgl: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 51 RdNr 33b und 29; zur Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs außerhalb des Vollstreckungsrechts BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 15; im Zusammenhang mit dem Informationsfreiheitsgesetz BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 9 RdNr 20; für den Bereich der Pflegeversicherung BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 25 S 62, 64, und SozR 4-1500 § 51 Nr 2 RdNr 8). Dies ist hier nicht der Fall, weil weder § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X noch die Vorschriften des VwVG NRW einen sozialhilferechtlichen Bezug haben oder damit in rechtlichem Zusammenhang stehen; sie bestimmen vielmehr allein die Modalitäten der Vollstreckung von Forderungen (vgl auch: BVerwGE 77, 139, 140). Die dahinter stehende Regelungsmaterie des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist hierfür unerheblich.
- 10
-
Dies beweist die Systematik des § 66 SGB X(BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr 36 S 100 f). Dessen Abs 1 Satz 1 verweist für die Vollstreckung durch Behörden des Bundes auf die Vorschriften des VwVG; nach § 5 Abs 1 VwVG richtet sich die Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung, deren gerichtliche Überprüfung in die Zuständigkeit der Finanzgerichte fällt(§ 33 Abs 1 Nr 2 Finanzgerichtsordnung). Nur in den Fällen des § 66 Abs 1 Satz 2 SGB X (Anordnung der Ersatzzwangshaft in Angelegenheiten der Sozialhilfe) wird die Angelegenheit ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen. Abs 4 stellt sogar der Behörde frei, ob sie den Zivilrechtsweg zur Durchsetzung ihrer Forderung beschreitet.
- 11
-
Dem stehen nicht die Entscheidungen des 12. und 3. Senats des Bundessozialgerichts (BSGE 64, 289, 291 f = SozR 1300 § 44 Nr 36 S 100 f; BSGE 3, 204 ff) entgegen. Die Entscheidung des 12. Senats ist zu § 66 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 3 SGB X ergangen und deshalb vorliegend schon nicht einschlägig; sie rekurriert zudem auf die vor Inkrafttreten des SGB X ergangene Entscheidung des 3. Senats. Unerheblich für die Frage des Rechtswegs ist, welche Einwände die Klägerin gegen den Bescheid vom 6.2.2012 erhebt und ob diese durchgreifen (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 9 RdNr 17); denn dies berührt allenfalls die Frage der Erfolgsaussicht ihrer Klage.
- 12
-
Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit für das Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde trotz § 17b Abs 2 GVG nur: BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 13 mwN; SozR 4-1300 § 116 Nr 1 RdNr 16 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12 mwN) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. § 197a SGG ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Klägerin um eine Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG handelt; sie macht - wenn auch zu Unrecht - geltend, dieser Umstand bedinge den Rechtsweg (vgl zu diesem Gesichtspunkt allgemein für die Anwendung des § 193 Abs 1 SGG: BSGE 106, 264 ff RdNr 18 mwN, insoweit nicht abgedruckt = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Klägerin und Beklagter haben mit ihren Beschwerden, mit denen sie sich übereinstimmend gegen eine Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Sozialgericht und für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs einsetzen, Erfolg.
3Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, sobald die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Für die vorliegende Streitigkeit, die sowohl öffentlich-rechtlicher Natur als auch nicht verfassungsrechtlicher Art ist, ist eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundesgesetz nicht geregelt. Soweit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden, greift diese Vorschrift vorliegend nicht ein. Bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende im normativen Sinne.
4Die Auslegung des Merkmals "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende" ist in den Fällen, in denen die Beteiligten nicht unmittelbar um Rechtsfolgen aus der Anwendung von die Leistungsgewährung betreffenden Normen des SGB II streiten, daran auszurichten, dass eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte hergestellt wird.
5Vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6, juris.
6Anders als in Fällen der Erstattung als bloßer Kehrseite einer Leistungsgewährung,
7vgl. insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2006 - L 23 B
81080/05 SO -, juris,
9lassen sich die hier aufgeworfenen Fragen der Beteiligung der Kommunen an der Erfüllung der dem Kreis nach dem SGB II obliegenden Grundsicherungsmaßnahmen und an deren Finanzierung funktional nicht unmittelbar dem Leistungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigtem zurechnen. Das Beteiligungs- und Finanzierungssystem zählt - auch wenn es eine Rechtsgrundlage in die kommunalrechtlichen Vorschriften modifizierenden sozialrechtlichen Normen findet - nicht automatisch zu den "Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende".
10A. A. offenbar: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 7 SF 2/09 -,
11NdsRpfl. 2010, 299, juris.
12Vielmehr ist in einer solchen Konstellation,
13vgl. dazu, dass § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG nicht auf
14Leistungs- und Erstattungsverhältnisse eingeschränkt
15Ist: VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2007 - AN
1614 K 07.00504 -, juris,
17gemäß der eingangs genannten Rechtsprechung des BSG danach zu fragen, ob der Streitgegenstand des Verfahrens dennoch in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Leistungserbringung des Sozialhilfeträgers nach dem SGB II steht und die angewandten Vorschriften des Sozialrechts nicht etwa nur formale Bedeutung haben.
18Vgl. zu diesem Ansatz auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 16 E 174/11 -, NWVBl. 2011, 440, juris.
19Eine solche hinreichende Sachnähe soll sich zwar insbesondere auch dann annehmen lassen, wenn die Beteiligten zwar über die Rechtsfolgen aus der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen streiten, der Streitigkeit aber zumindest materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen.
20So etwa auch BSG, Beschluss vom 1. April 2009,
21a. a. O.
22Die hier maßgeblichen Vorschriften des Sozialrechts - namentlich § 6 Abs. 2 SGB II einerseits i. V. m. § 5 Abs. 1 AG-SGB II NRW und andererseits i. V. m. § 5 Abs. 4 AG-SGB II NRW - lassen als solche die zwischen dem Sozialhilfeträger und den Leistungsberechtigten bestehenden materiellen Rechtsverhältnisse nach dem SGB II jedoch völlig unberücksichtigt und verhalten sich ausschließlich zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung durch dafür in Frage kommende Hoheitsträger und zu der daran anknüpfenden Kostenverantwortlichkeit. Funktional betreffen die im Ausgangspunkt herangezogenen Normen des Sozialrechts und die auf ihnen beruhenden Satzungen Fragen der kommunalen Organisation und Refinanzierung. Dieser Sachbereich lässt sich weder § 51 Abs. 1 Ziff. 4a SGG noch anderen Sachbereichen des in dieser Vorschrift aufgeführten Kataloges zuordnen, sondern führt dazu, dass der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
23Ähnlich auch SG Hildesheim, Beschluss vom 7. Oktober 2011 - S 26 AS 1317/11 ER - juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 10/84 -, BVerwGE 69, 192, juris.
24Insoweit stellt sich die Situation im entscheidenden Punkt nicht anders dar, als in dem mit Beschluss vom 11. Januar 2012 entschiedenen Berufungsverfahren 12 A 958/10 des Senats, in dem es um die Aufnahme eines Härteausgleichs nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW in eine Satzung nach § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW ging, also in eine Normenwerk im Range unterhalb eines förmlichen Gesetzes, das schwerpunktmäßig die Organisation und Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II regelt und allenfalls einen Randbezug zur unmittelbaren Erfüllung von Ansprüchen der nach dem SGB II Leistungsberechtigten aufweist.
25Greift keine abdrängende Sonderzuweisung, unterliegt der in einer solchen Satzung angelegte Streit verwaltungsrechtlicher Art der gerichtlichen Kontrolle durch die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
26Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 ‑ 2 C 13/01 -, NJW 2002, 1505, juris.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
28Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010 - L 23 AY 8/10 B -, juris m. w. N.
29Nach § 155 Abs. 1 VwGO sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Diese Vorschrift passt zwar nicht unmittelbar auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn keiner der Beteiligten ist unterlegen, sondern beide Beteiligten haben mit ihrer Beschwerde Erfolg. Für ein beiderseitiges "Obsiegen" findet sich im Kostenrecht jedoch keine Regelung. Eine solche Situation ist jedoch am ehesten mit einer Entscheidung vergleichbar, in der die Beteiligten je zur Hälfte mit ihren gegensätzlichen Anträgen erfolgreich bzw. erfolglos gewesen sind, sie also "in gleichem Umfang" Erfolg hatten. Deshalb erscheint es angemessen, in Analogie zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben.
30Vgl. BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R -, SoZR 4-1720 § 17a Nr. 3, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2010, a. a. O.
31Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2010
33‑ 1 B 1.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom
342. April 2009 - 11 E 469/08 -, juris.
35Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 GVG) liegen schon deshalb nicht vor, weil keiner der Beteiligten durch die Entscheidung des Senats beschwert wird.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.