Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 08. März 2016 - 12 B 1515/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
1
Gründe
2Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
3unter teilweiser Änderung des angegriffenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Übernahme der Kosten des Reit- und Musikunterrichts im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII zu verpflichten, abzulehnen,
4hat keinen Erfolg.
5Die von der Antragsgegnerin angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage.
6Was das Vorliegen eines Anordnungsgrundes anbelangt, hat das Verwaltungsgericht einen solchen mit näherer Begründung (Abs. 2 auf S. 14 des angegriffenen Beschlusses) bejaht. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nicht unbeträchtliche Leistungen an den Antragsteller und dessen Betreuerin, die zugleich seine "Pflegemutter" ist, zahlt, ist jedoch insoweit sinngemäß der Auffassung gewesen, dass diese Leistungen nicht für den Lebensunterhalt des Antragstellers und damit auch nicht zur Bezahlung der Kosten des Reit- und Musikunterrichts zur Verfügung stünden. Diese Begründung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf, dass der "grundsätzliche Lebensunterhalt" des Antragstellers durch die von ihr geleisteten Zahlungen sichergestellt werde, einen Anordnungsgrund verneint. Es erschließt sich bereits nicht, was die Antragsgegnerin mit dem grundsätzlichen Lebensunterhalt meint, zumal sie, anders als das Verwaltungsgericht, nicht nach einzelnen Leistungen differenziert. Zudem bedeutet die Sicherstellung des grundsätzlichen Lebensunterhalts nicht zwingend, dass auch (ausreichende) Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten des Reit- und Musikunterrichts zu bestreiten.
7Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Anordnungsanspruch greift ebenfalls nicht durch.
8Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen begründet, warum es die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VIII für gegeben hält, insbesondere was die Notwendigkeit von Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung anbelangt. Dabei hat es sich ausgehend von dem im Be-schluss des Senats vom 19. Dezember 2013 - 12 A 391/13 - dargestellten Maßstab,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 12 A 391/13 -, juris Rn. 60 ff., m. w. N.,
10ausführlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und Gegebenheiten mit der auch nach Auffassung der Antragsgegnerin entscheidungserheblichen Frage von beim Antragsteller bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung einer Verselbständigung auseinandergesetzt und solche Möglichkeiten im Ergebnis vor allem aufgrund von in jüngerer Zeit vom Antragsteller erzielter Fortschritte im schulischen und beruflichen Bereich sowie aufgrund von im Hilfeplanprotokoll vom 1. September 2015 angesprochener Möglichkeiten bejaht. Gerade mit den beiden zuletzt genannten Gesichtspunkten setzt sich die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht oder jedenfalls nicht hinreichend auseinander. Dies gilt auch und gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung umfangreich, aber ohne erkennbare zeitliche (Ein-)Ordnung aus den Antragsteller betreffenden Gutachten, Berichten o. ä. zitiert und darüber hinaus auf die Problematik des Anziehens, auf in einem Gutachten gesehene Entwicklungsrückschritte sowie auf die Einrichtung einer umfassenden Betreuung hinweist. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht diese Gesichtspunkte ebenfalls gesehen und berücksichtigt hat, werden dadurch die vom Verwaltungsgericht herausgestellten, in jüngerer Zeit festgestellten und gesehenen Fortschritte und (Entwicklungs-)Möglichkeiten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass eine Stagnation oder sogar ein Rückschritt auf einem Gebiet nicht im Sinne einer Saldierung Fortschritte und Entwicklungsmöglichkeiten auf einem anderen Gebiet entwertet mit der Folge, dass insgesamt eine Entwicklungsfähigkeit zu verneinen ist.
11Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 12 A 2575/09 -, juris Rn. 14.
12Im Übrigen verhalten sich die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Gutachten nicht zu den vom Verwaltungsgericht herausgestellten Fortschritten und Entwicklungsmöglichkeiten. Zudem verneinen entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht sämtliche Gutachten eine Entwicklung des Antragstellers hin zur Selbständigkeit mit Mitteln der Jugendhilfe, was sie in ihrem späteren Vorbringen betreffend das Gutachten Dr. L. selbst einräumt.
13Die sinngemäße Auffassung der Antragsgegnerin, die angegriffene Entscheidung stehe mit zwei Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - 12 A 2575/09 - und vom 12. August 2010 - 12 A 518/09 -) nicht in Einklang, weil nach diesen Beschlüssen die vom Verwaltungsgericht bejahten geringen Verbesserungsmöglichkeiten für die Teilhabebeeinträchtigung für die Gewährung von Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht ausreichten, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich auf Verbesserungsmöglichkeiten für die Teilhabebeeinträchtigung, sondern auf (geringe) Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele abgestellt hat, ist der von ihm insoweit in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 herangezogene Maßstab kein anderer als der, der in den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Senatsentscheidungen zugrunde gelegt worden ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 hinsichtlich des Maßstabs auf die von der Antragsgegnerin benannten Entscheidungen Bezug nimmt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013- 12 A 391/13 -, juris Rn. 61.
15Dass ein erkennbarer Entwicklungsprozess zu verneinen und dementsprechend die Eignung der Hilfemaßnahme auszuschließen ist, wenn lediglich geringe Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich den Senatsentscheidungen nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass geringe Entwicklungsmöglichkeiten ausreichen.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 26.
17Was genau damit gemeint ist, wenn die Antragsgegnerin auf "die Intention des OVG bei seiner vorgenannten Entscheidung zugunsten des Trägers der Jugendhilfe" Bezug nimmt, erschließt sich schon deshalb nicht, weil nicht deutlich wird, welche konkrete Entscheidung des Senats die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nehmen möchte. Sämtliche hier zitierten Entscheidungen des Senats verhalten sich unter anderem zu § 41 Abs. 1 SGB VIII, teilweise auch zu dem über § 41 Abs. 2 SGB VIII anwendbaren § 35a SGB VIII. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgeht, es sei beabsichtigt gewesen, "eindeutig für die Praxis Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe abzugrenzen", kann keiner Entscheidung entnommen werden, dass bei bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele, wie sie hier das Verwaltungsgericht bejaht hat, keine Jugendhilfeleistung/-maßnahme angezeigt ist.
18Die Antragsgegnerin dringt ferner nicht mit ihrem Vorbringen durch, für die Hilfegewährung nicht mehr sachlich zuständig zu sein. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist unverständlich. Ausgehend von § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als Anspruchsgrundlage ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe von einem Fall gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII, im Ergebnis also von einer Hilfe in Form einer Eingliederungsmaßnahme ausgegangen. Angesichts dessen erschließt sich nicht, warum die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr angesprochenen Zuständigkeitsfrage auf Hilfe zur Erziehung, geregelt in den §§ 27 bis 35 SGB VIII, abstellt. Angesichts der im Streit stehenden Kosten für Reit- und Musikunterricht ist auch ihr weiterer Hinweis auf § 39 SGB VIII nicht verständlich.
19Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das "Urteil OVG NRW vom 14.03.14, Az.: 12 A 2751/13" meint, ferner deshalb nicht zuständig zu sein, weil es sich bei dem Reit- und Musikunterricht um eine Eingliederungsmaßnahme handele und sie nicht Träger der Eingliederungshilfe sei, verhilft auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Mit diesem bereits erstinstanzlich angebrachten Vortrag der Antragsgegnerin hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich unter Zitierung der von der Antragsgegnerin wohl in Bezug genommenen Entscheidung (Beschluss des Senats vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 -; ein Urteil vom 14. März 2014 existiert zu diesem Aktenzeichen nicht) auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde dem im Einzelnen entgegentritt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich von § 41 SGB VIII eine Hilfemaßnahme auch dann nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe wird, wenn neben den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - abgesehen von der Volljährigkeit - auch diejenigen von § 35a Abs. 1 SGB vorliegen und die Ausgestaltung der Hilfe gemäß § 41 Abs. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII erfolgt.
20Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 - 12 A 2751/13 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A 4948/05 -, juris Rn. 32 f., m. w. N.
21Der weitere Vortrag der Antragsgegnerin zu einer in die Zuständigkeit der Sozialhilfe fallenden Eingliederungshilfe greift ebenfalls nicht durch. Zutreffend könnte allenfalls die Annahme sein, der Reit- und Musikunterricht diene der Verbesserung der beim Antragsteller vorliegenden Teilhabebeeinträchtigung. Sollte damit § 35a Abs. 1 SGB VIII angesprochen sein, führt dieser, wie zuvor ausgeführt, nicht zu einer originären Maßnahme der Eingliederungshilfe. Dazu, welche andere die Eingliederungshilfe originär regelnde Vorschrift vorrangig zur Anwendung kommen sollte, kann der Beschwerdebegründung nichts Konkretes entnommen werden. Sollte der Vortrag der Antragsgegnerin dahingehend zu verstehen sein, dass bei einer Verbesserung der Teilhabebeeinträchtigung nicht (zugleich) die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen könnten, dürfte dies nicht zutreffen. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls sinngemäß davon ausgegangen, dass der Reit- und Musikunterricht (zugleich) geeignet ist, eine Verselbständigung des Antragstellers im Sinne einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu fördern (vgl. Abs. 3 auf S. 14 des angegriffenen Beschlusses). Dem tritt die Beschwerde, wie bereits zuvor ausgeführt, nicht substantiiert entgegen.
22Schließlich kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für den Reit- und Musikunterricht nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf der Grundlage von § 39 SGB VIII übernommen werden können. Abgesehen davon, dass sich die Antragsgegnerin gerade mit Blick auf die sehr weitgehende Verweisung hinsichtlich der Ausgestaltung der Hilfe in § 41 Abs. 2 SGB VIII fragen lassen muss, auf welcher Grundlage sie diese Kosten vor der Volljährigkeit des Antragstellers übernommen hat, gesteht sie zu, dass eine Hilfeleistung in Form einer Eingliederungsmaßnahme möglich ist. Genau dies hat das Verwaltungsgericht angenommen, indem es auf § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 35a SGB VIII abgestellt hat, wobei mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lediglich klarzustellen ist, dass keine originäre Eingliederungshilfemaßnahme vorliegt. Eine Unzuständigkeit der Antragsgegnerin ist diesbezüglich weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bedarf es mit Rücksicht auf die Kostentscheidung nicht.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
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ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
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eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
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in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.