Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2013 - 12 A 250/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Gründe:
1Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist nach dem Zulassungsvortrag zu bejahen.
2Namentlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Zustimmung des Beklagten vom 14. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2010 zurecht abgewiesen. Die Zustimmung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3Grundlage für die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) in der Fassung vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012, der gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX auch auf Menschen Anwendung findet, die – wie der Kläger (vgl. Gleichstellungsbescheid vom 23. Oktober 2006) – schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
4Bei einer ordentlichen Kündigung trifft das Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung nach freiem Ermessen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen des § 89 SGB IX nicht erfüllt sind. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen.
5Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1995 – 5 C 24.93 –, BVerwGE 99, 336, juris und vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, BVerwGE 90, 287, juris, jeweils zur Vorgängerregelung des § 15 SchwerbG (st. Rspr.); OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2009
6– 12 A 472/09 –, juris, Rn. 13
7.
8Dem Integrationsamt obliegt es, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, all das zu ermitteln und zu berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 – 5 C 24.93 –, a.a.O., Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 – a.a.O., jeweils zur Vorgängerregelung des § 15 SchwerbG; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 – 12 A 96/09 –, juris, Rn.11, und vom 22. März 2013 – 12 A 2792/12 –, juris, Rn. 4 ff.
10Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerecht und lässt Ermessensfehler nicht erkennen. In den Bescheiden des Beklagten, auf die das Verwaltungsgericht nach seiner Urteilsbegründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, ist das Interesse des Klägers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes mit dem ihm gebührenden Gewicht eingestellt. Auf Seite 8 des Widerspruchsbescheids führt der Beklagte aus, dass zugunsten des Klägers berücksichtigt worden sei, dass ihn der Verlust des langjährigen Arbeitsplatzes angesichts der Art und Schwere seiner Behinderung und die ihm drohende Arbeitslosigkeit schwer treffe.
11Ebenfalls ermessensfehlerfrei hat der Beklagte das Interesse der Beigeladenen an der Lösung des Arbeitsvertrags bewertet. Der Beklagte hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass auch für die Zukunft mit erheblichen Ausfallzeiten des Klägers zu rechnen sei und dies der Beigeladenen auch angesichts der gravierenden Folgen einer Kündigung für den schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zumutbar sei. Diese Annahmen, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, hat der Kläger mit seinen Darlegungen nicht in Frage gestellt.
12Soweit der Kläger vorträgt, die von dem Beklagten zugrunde gelegte Gesundheitsprognose sei unbrauchbar, weil sie nicht berücksichtige, dass es bei seiner Be-schäftigung auf einem „leidensgerechten Arbeitsplatz“ nicht zu derartigen Fehlzeiten kommen könne, greift dieser Einwand nicht durch.
13Zwar ist grundsätzlich richtig, wie auch das Verwaltungsgericht annimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet ist, dem schwerbehinderten Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, wobei das Bemühen um einen anderen Arbeitsplatz von fürsorgerischem Denken und Fühlen geleitet sein muss.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1990
15– 5 B 63.90 –, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG 1986 Nr. 4, juris, Rn. 4; Urteil vom 5. Juni 1975 – V C 57.73 – BVerwGE 48, 264, juris, Rn.7 m.w.N (noch zur Vorgängervorschrift des § 14 Schwerbeschädigtengesetzes)
16Dem Kläger ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass im Rahmen einer Gesundheitsprognose auch Überlegungen zu Fehlzeiten, die bei einem alternativen Arbeitsplatz auflaufen würden, zu berücksichtigen sind. Er konnte allerdings die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entkräften, dass aufgrund der konkreten Umstände in seinem Fall eine Umsetzung auf einen weiteren Arbeitsplatz der Beigeladenen nicht mehr zumutbar war. Die Gesundheitsprognose musste aus diesem Grund auch keine Überlegungen zu etwaigen Fehlzeiten auf einem anderen Arbeitsplatz anstellen.
17Die Beigeladene hat nämlich hier auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens alles unternommen, um dem Kläger eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Nach längerer Erkrankung des Klägers hat sie im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“ im September 2006 schrittweise versucht, den Kläger in die Arbeitsabläufe einzugliedern. Sie hat sodann unter Beteiligung des Betriebsarztes dem Kläger Anfang 2007 den Arbeitsplatz „Sichtprüfung in der Zahnradfertigung“ zugewiesen. Diesen Arbeitsplatz hat sie vom technischen Dienst des Beklagten am 27. Februar 2007 im Rahmen einer Betriebsbegehung in Begleitung der Schwerbehindertenvertretung intensiv untersuchen lassen. Der technische Dienst hat den Arbeitsplatz als „sehr leicht“ und für den Kläger „unkritisch“ bewertet. Die Vertreter der Schwerbehindertenvertretung der Beigeladenen und der Betriebsrat haben bei der Kündigungsverhandlung am 4. September 2008 bestätigt, dass es sich um einen leichten Arbeitsplatz handele und andere schwerbehinderte Mitarbeiter, die bereits auf diesem Platz eingesetzt worden seien, keine Beschwerden erhoben hätten. Der Kläger selbst hat in der Kündigungsverhandlung zugestanden, dass der Arbeitsplatz relativ leicht sei. Soweit er geltend gemacht hat, die Wagen, auf denen die von ihm zu untersuchenden Zahnräder transportiert werden, seien teilweise beschädigt und könnten dann nur mit erheblichem Kraftaufwand geschoben werden, folgt daraus nichts anderes. Zum einen ist die Anfahrbelastung ausdrücklich Gegenstand der Betriebsbesichtigung durch den technischen Dienst des Beklagten am 27. Februar 2007 gewesen. Das Anschieben der Wagen ist dabei als „leicht und daher unkritisch“ bewertet worden. Zum anderen hat der zuständige Personalleiter der Beigeladenen bereits in der Kündigungsschutzverhandlung darauf hingewiesen, dass im Falle eines Defekts der Wagen(räder), dieser zu beanstanden sei und dann behoben werde. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass er trotz seiner Beanstandungen gezwungen gewesen wäre, mit defekten Wagen zu arbeiten.
18Auch der Hinweis des Klägers auf den ärztlichen Entlassungsbericht der Q. -L. C. O. vom 14. August 2007 spricht – anders er meint – eher dafür, dass der zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz ihm auch angesichts seines Leidens zumutbar war. Zwar findet sich dort folgende, vom Kläger hervorgehobene Empfehlung:
19„Empfehlenswert wäre eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz mit Heben von Lasten bis 15 kg im Wechsel zwischen Stehen, Gehen, Sitzen, ohne Zwangshaltungen.“
20Diese Empfehlung veranlasst jedoch schon deshalb keine anderweitige Beurteilung, weil weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich ist, inwieweit der zuletzt ihm zugewiesene Arbeitsplatz negativ von diesen Anforderungen abweicht. Ausweislich der Arbeitsplatzbesichtigung des Beklagten am 27. Februar 2007 muss die Tätigkeit nicht „in gebückter oder ungünstiger Haltung“ durchgeführt werden. Die Arbeiten erfolgen nach dem Bericht überwiegend in stehender Haltung, wobei nach eigenen Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen E. , zwischenzeitlich zusätzlich eine „Sitz-Stehhilfe“ zur Verfügung gestellt wurde. Es ist damit nicht ersichtlich, dass der dem Kläger zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz den ärztlichen Anforderungen an einen leidensgerechten Arbeitsplatz widersprach. Konkrete Abweichungen von dem im Entlassungsbericht geforderten Stellenprofil, etwa hinsichtlich des zu hebenden Gewichts oder der Einnahme von Zwangshaltungen, sind nicht erkennbar und vom Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren substantiiert geltend gemacht worden.
21Da es in der Folgezeit aber erneut zu erheblichen Fehlzeiten des Klägers kam, hat die Beigeladene einer externen Arbeitsbelastungserprobung durch den Rententräger beim Institut für medizinisch-berufliche Rehabilitation zugestimmt. Die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat der Beigeladenen haben der Erprobung ebenfalls zugestimmt. Das Institut entließ den Kläger jedoch vorzeitig aus der Erprobung. Ausweislich des Abschlussberichts vom 17. April 2008 erfolgte der Abbruch der Maßnahme aus disziplinarischen Gründen. Der psychologischen Stellungnahme der Diplompsychologin H. ist zu entnehmen, dass der Kläger an der medizinisch-beruflichen Rehabilitation nur geringes Interesse gezeigt habe. In ihrer Stellungnahme zitiert sie den Kläger mit den Worten „ich weiß nicht, was das soll“ und „ich hab mir das hier nicht ausgesucht“. Aus dem handwerklich-technischen Bereich sei gemeldet worden, dass der Kläger wiederholt zur Einhaltung der Erprobungszeiten habe ermahnt werden müssen. Zu den Terminen im psychologischen Dienst sei er verspätet bzw. nicht erschienen und habe sich nicht kooperativ und auskunftsbereit gezeigt. Der Kläger hat sich zum Abbruch der Maßnahme nicht weiter eingelassen und zunächst die Weitergabe des Abschlussberichts verweigert. In der Kündigungsverhandlung und im erstinstanzlichen Verfahren hat er lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass der Abbruch nicht mit der Erprobungsmaßnahme selbst zusammengehangen habe und durch den Träger der Maßnahme erfolgt sei.
22Angesichts dieses Verlaufs war, wie auch das Verwaltungsgericht auf Seite 15 des Urteilsabdrucks annimmt, der Beigeladenen auch unter Berücksichtigung des Fürsorgegedankens eine weitere Umsetzung des Klägers nicht mehr zumutbar. Das vom Fürsorgegedanken getragene Bemühen des Arbeitgebers ist stets auf die Kooperation des schwerbehinderten Arbeitnehmers angewiesen. Trägt dieser – wie hier der Kläger – seinen Anteil zu zumutbaren Maßnahmen, die die weiteren Möglichkeiten seiner Weiterbeschäftigung klären sollen, nicht ausreichend bei, kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, den Schwerbehinderten – gewissermaßen „auf gut Glück“ – auf einen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Wie auch das Verwaltungsgericht hervorhebt, ist nach wie vor offen, ob es bei dem Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz angesichts der erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Klägers zu einer Verringerung der Fehlzeiten kommen wird. Das Risiko, dass es auch nach einer erneuten Umsetzung des Klägers und der damit verbundenen personellen Umstrukturierung des Betriebsablaufs wieder zu erheblichen Fehlzeiten kommt, braucht die Beigeladene angesichts der aus disziplinarischen Gründen gescheiterten Arbeitserprobung nicht zu tragen.
23Soweit der Kläger demgegenüber im Berufungszulassungsverfahren vorträgt, für die von ihm im Schreiben vom 11. November 2008 gegenüber dem Beklagten genannten anderen beruflichen Verwendungen sei er „offenkundig“ geeignet, ist dies nicht zutreffend. Aufgrund des Abbruchs der Erprobungsmaßnahme aus disziplinarischen Gründen, ist eben nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass es bei einer anderweitigen Verwendung des Klägers zu deutlich geringeren Fehlzeiten kommen werde. Dies gilt auch dann, wenn die Alternativverwendungen, wie vom Kläger behauptet, nicht mit körperlichen und psychischen Belastungen verbunden sein sollten. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger auch in der Arbeitserprobung keinen unzumutbaren psychischen oder physischen Belastungen ausgesetzt gewesen ist.
24Der in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügte Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO ist ebenfalls zu verneinen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass unklar sei, ob es bei den von ihm vorgeschlagenen anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten zu geringeren Fehlzeiten komme, sei für ihn überraschend gewesen. Eines entsprechenden Hinweises des Gerichts bedurfte es hier jedoch nicht. Das Gericht braucht um der Gewährung rechtlichen Gehörs willen, die § 86 Abs. 3 VwGO gewährleisten soll, nicht auf solche Fragen besonders hinzuweisen, deren Erheblichkeit offensichtlich ist.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 5 B 5/12 -, ZOV 2012, 289, juris und Urteil vom 7. Januar 1972 – IV C 41.70 – Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 5 S. 4, juris; Beschluss vom 24. Januar 1991 – 8 B 164.90 –, NVwZ 1991, 575, juris, Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86, Rn. 23 f.
26Angesichts der gravierenden Fehlzeiten des Klägers auf einem Arbeitsplatz, der nach Ansicht des Integrationsamts, des Betriebsarztes, der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats als „leicht“ einzustufen ist, und des Umstands, dass eine Arbeitserprobungsmaßnahme aus disziplinarischen Gründen abgebrochen werden musste, liegt die Erheblichkeit der Frage der Einsatzfähigkeit des Klägers vielmehr auf der Hand.
27War eine erneute Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz der Beigeladenen angesichts dieser Umstände nicht mehr zumutbar, so musste der Beklagte keine weiteren Feststellungen zu der Frage treffen, ob es eventuell auf einem anderen Arbeitsplatz zu geringeren Fehlzeiten gekommen wäre. Angesichts des Abbruchs der Arbeitserprobung aus disziplinarischen Gründen waren weder der Beklagte nach § 20 Abs. 1 SGB X noch das Verwaltungsgericht selbst nach § 86 VwGO verpflichtet, weiter aufzuklären, ob der Kläger auf einem anderen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen eingesetzt werden könnte. Die Arbeitserprobung, die der Kläger nicht in ausreichendem Maße unterstützt hat, hatte ja gerade die Aufgabe, diese Frage zu klären.
28Auch im Übrigen sind Mängel bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat seine Prognose zu zukünftigen Fehlzeiten zutreffend auf die Stellungnahmen des Werksarztes der Beigeladenen vom 13. Juni 2008, des behandelten Orthopäden Dr. T. vom 12. Juni 2008, den Entlassungsbericht der Q. -L. C. O. vom 14. August 2007 und die erheblichen Fehlzeiten im laufenden Verfahren gestützt. Ob das darüber hinaus herangezogene arbeitsgerichtliche Gutachten des Dr. med. Dipl.-Ing. E. über zukünftige Fehlzeiten tragfähig ist oder ob es – wie der Kläger unter Vertiefung seines arbeitsgerichtlichen Vortrags geltend macht – unter methodischen Mängeln leidet, kann der Senat offen lassen. Das genannte Gutachten wird von dem Beklagten nur zur Bestätigung der negativen Gesundheitsprognose herangezogen. Die übrigen genannten Stellungnahmen und insbesondere die erheblichen Fehlzeiten von 72 Arbeitstagen im Jahr 2007 und 172 Arbeitstagen im Jahr 2008 tragen selbstständig und unabhängig von dem Gutachten die Prognose des Beklagten, dass auch in der Zukunft erhebliche Fehlzeiten wahrscheinlich sind.
29Da – wie bereits ausgeführt – der Beigeladenen eine erneute Umsetzung des Klägers auf einen anderen Arbeitsplatz nicht zumutbar war, kann der Senat ebenfalls offen lassen, ob der Beklagte bei seiner Abwägung, wie der Kläger behauptet, nur Alternativarbeitsplätze bei der Firma H1. in Betracht gezogen hat.
30Der erstmals im Berufungszulassungsverfahren erhobene Einwand, die Beigeladene habe nur vorgetragen, dass die Fehlzeiten des Klägers bei der Firma H1. zu Beeinträchtigungen führten, sich aber nicht zu Auswirkungen auf die Beigeladene selbst verhalten, führt nicht weiter. Die H1. G. U. GmbH, an die der Kläger nach eigenen Angaben ausgeliehen ist, gehört zum Konzern der Beigeladenen. Dass die erheblichen Fehlzeiten des Klägers deshalb auch das Interesse der Beigeladenen selbst empfindlich berühren, bedarf keiner weiteren Darlegung.
31Der Rechtssache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Dies gilt auch für die Reichweite der Ermittlungspflicht des Integrationsamts, auf die sich der Kläger in seiner Berufungszulassung bezieht. Der Umfang der Ermittlungsverpflichtung des Integrationsamts im Rahmen der Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
32Vgl. zuletzt Beschluss vom 22. März 2013 – 12 A 2792/12 –, juris, Rn. 4 ff. m.w.N.
33Dass der Fall des Klägers geeignet sein könnte, die bisher aufgestellten Grundsätze weiterzuentwickeln, ist in Zulassungsbegründung nicht dargetan.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil sie selbst keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO:
35Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
- 1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, - 2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder - 3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und - 4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.