Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Sept. 2015 - 12 A 2005/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
3Das Zulassungsvorbringen begründet zum einen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe dem Bescheid vom 14. Juni 2012 die Angaben aus dem Einkommensteuersteuerbescheid des Vaters des Klägers vom 4. Mai 2010 zugrunde legen können, da dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
4Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht auf den Seiten 2 bis 5 zwar einen grundsätzlich zutreffenden Tatbestand ausführe, aber „nahezu jedes Datum“ verwechsle, legt er zum einen nicht dar, welche Daten das Verwaltungsgericht auf diesen Seiten konkret verwechselt haben soll, zum anderen trägt er nicht vor, inwieweit eine derartige Verwechslung auf die Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts durchgeschlagen haben könnte. Dasselbe gilt für den Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht treffe auf Seite 6 des Urteils Feststellungen zu einer Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010, obwohl die Einspruchsentscheidung laut Vortrag des Beklagten und Auskunft des Finanzamtes auf den 6. September 2011 datiere. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, das Verwaltungsgericht gehe auch deshalb von einem falschen Sachverhalt aus, weil es Feststellungen zu der Bekanntgabe eines Bescheides am 9. Mai 2010 treffe, aber offen bleibe, welchen Bescheid das Verwaltungsgericht meine, dringt er mit diesem Einwand bereits deshalb nicht durch, weil sich aus dem Zusammenhang, in dem die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen, unschwer erkennen lässt, dass der Einspruchsbescheid vom 6. September 2011 gemeint ist und das Verwaltungsgericht insoweit lediglich die Monate Mai und September und die Jahre 2010 und 2011 verwechselt hat; dass diese offensichtliche Verwechslung auf die Richtigkeit der rechtlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts Auswirkungen haben könnte, zeigt der Vortrag des Klägers nicht auf.
5Auch soweit der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, das Einspruchsverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid des Vaters des Klägers vom 4. Mai 2010 sei abgeschlossen und der Bescheid bestandskräftig geworden, vermag sein Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen. Insbesondere führt das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Zugang des Einspruchsbescheides beim Empfangsbevollmächtigten seines Vaters ausgegangen, obwohl es keinen Nachweis des Zugangs gebe, nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
6Die Würdigung der Erkenntnismittel einschließlich der Frage, ob sie zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht ausschließlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es daher nicht aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene - naturgemäß günstigere - Wertung entgegenzustellen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014
8- 12 A 347/14 -, juris, m.w.N.
9Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zeigt die Zulassungsbegründung indes nicht auf.
10Nach § 122 Abs. 2 AO in der maßgeblichen bis zum 23. Juli 2014 geltenden Fassung galt ein schriftlicher durch die Post übermittelter Verwaltungsakt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (Nr. 1), bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (Nr. 2), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen war; im Zweifel hatte die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Hervorhebung durch den Senat).
11Dass das Verwaltungsgericht hiervon ausgehend nicht vom Zugang des Einspruchsbescheids beim empfangsbevollmächtigten Steuerberater seines Vaters ausgehen durfte, zeigt das Vorbringen des Klägers nicht auf. Soweit der Kläger durchaus im Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 AO annimmt, dass der Absender eines Verwaltungsaktes den Zugang und damit die Bekanntgabe nachweisen müsse, wenn offensichtliche Zweifel an der Bekanntgabe des Verwaltungsakts bestünden, legt er gerade nicht dar, warum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtliche Zweifel am Zugang des Einspruchsbescheides bestehen sollten.
12Das Verwaltungsgericht hat zum einen darauf abgestellt, dass der Kläger den Zugang des Einspruchsbescheids beim Steuerberater seines Vaters nicht bestritten hat. Diese Feststellung greift der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht an. Der Einwand des Klägers, der Zugang beim Steuerberater entziehe sich völlig seiner, des Klägers, Sphäre und sei daher auch nicht explizit zu bestreiten gewesen, verkennt, dass der Kläger wohl jedenfalls aufgrund der Beauftragung des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren, die sowohl durch den Vater des Klägers als auch durch den Kläger selbst erfolgt war, in der Lage war, Erkundigungen zur Frage des Zugangs des Einspruchsbescheides einzuholen. Aus demselben Grund greift auch der Einwand des Klägers, es sei ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar gewesen, eine Erklärung des Steuerberaters vorzulegen, weil offen bleibe, wieso eine Anfrage beim Steuerberater angesichts der erfolglosen Versuche anderer Beteiligter in seinem Fall von Erfolg hätte gekrönt sein sollen, nicht durch.
13Soweit der Kläger gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Zugang des Einspruchsbescheids beim Steuerberater seines Vaters werde auch dadurch belegt, dass dieser auf Anfragen des Beklagten nicht reagiert habe, vorträgt, dass es im Steuerrecht keinerlei Erkenntnissatz gebe, dass aus einer nicht erfolgten Antwort eine Bekanntgabefiktion entstehe, und ein nicht erfolgter Hinweis keine Bekanntgabe bewirke, geht dieser Vortrag bereits deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht von einem derartigen Erkenntnissatz bzw. von der Bewirkung einer Bekanntgabe durch das Verhalten des Steuerberaters nicht ausgegangen ist. Dass sich aus dem Schweigen des Steuerberaters entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Zweifel am Zugang des Einspruchsbescheides ergeben könnten, legt der Kläger nicht dar.
14Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge, der Steuerberater des Vaters des Klägers hätte als Zeuge zum Zugang des Einspruchsbescheides vernommen werden müssen, zeigt keine mangelnde Sachaufklärung auf. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015
16- 1 B 37.15 -, juris, m.w.N.
17Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht – wie die obigen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen - auch nicht aufdrängen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO.
19Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.