Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juni 2014 - 12 A 1856/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das im Stadtbereich von T. eingerichtete Anrufsammeltaxi i.S.d. § 42 PBefG im Linienverkehr betrieben wird. Auch die Begründung des Zulassungsantrags, wonach sich das Anrufsammeltaxi „einem gewissen Fahrplan und gewissen Fahrplänen“ unterwerfe, stellt letztlich nicht in Abrede, dass das für die Annahme von Linienverkehr nach § 42 PBefG erforderliche Tatbestandsmerkmal von (im Voraus) bestimmten Endpunkten,
4vgl. hierzu das schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des VGH Baden-Württem-berg vom 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, juris, und das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, juris,
5nicht erfüllt ist, weil das hier in Rede stehende Anrufsammeltaxi den Fahrgast - wie ein Taxi - an den Zielort seiner Wahl befördert, der gerade keine Haltestelle sein muss, sondern auch die eigene Haustür sein kann. Aufgrund der individuellen Festlegung des Zielortes wird die prägende Begrenzung der Fahrtstrecke durch bestimmte Endpunkte auch dann aufgehoben, wenn individueller Zielort die nächste Haltestelle sein soll.
6Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt ersichtlich nicht vor. Die Privilegierung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr setzt nach §§ 145, 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gerade den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Linienverkehr voraus, woran es hier fehlt. Außerhalb dieses gesetzlich geregelten Bereichs ist der besonderen Situation von Schwerbehinderten durch die Reduzierung des Preises für die Fahrt mit dem Anrufsammeltaxi von 4 Euro auf 3 Euro Rechnung getragen. Wenn der schwerbehinderte Kläger als Inhaber auch eines Ehrenamtsausweises, der als solcher ebenfalls zur verbilligten Nutzung des Anrufsammeltaxis für 3 Euro berechtigt, keine zusätzliche Reduzierung des Fahrpreises erreichen kann, handelt es sich nicht um eine gerade an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfende Schlechterstellung, sondern - wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - um eine alle Mehrfachbegünstigten in gleicher Weise treffende Beschränkung der zu erreichenden Kostenvorteile.
7Unabhängig davon ist schon zur Begründung der Benachteiligung nicht dargelegt, dass der Kläger als Schwerbehinderter auf das Anrufsammeltaxi angewiesen gewesen ist. Wie der vom Kläger selbst eingereichten Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 14. Januar 2013 zu entnehmen ist, hätte der Kläger auch alternativ die Buslinie 00 nutzen können, die teilweise im Stundentakt von der Haltestelle M. bis in das Zentrum von T. und auch zum Schulzentrum T. mit den Schwimm- und Sportangeboten fahre. Zu bestimmten Zeiten hätte er auch mit der Buslinie 000 fahren können, die ebenfalls das Schulzentrum und den zentralen Omnibusbahnhof als Ziele habe. In beiden Fällen wäre die Beförderung unentgeltlich erfolgt.
8Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
9„ob ein Anrufsammeltaxi dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuordnen ist“,
10ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob mit dem Anrufsammeltaxi in der hier maßgebenden Ausgestaltung der Bestimmung der Fahrtziele noch Linienverkehr i.S.v. §§ 145, 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, 42 PBefG vorliegt. Diese Frage ist aufgrund des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten.
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Hilfsmerkmale sind
- 1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, - 2.
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person, - 3.
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(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.