Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Sept. 2016 - 11 E 673/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens und auf Einbeziehung seiner Tochter J. in seinen Aufnahmebescheid vom 5. Juli 1996.
4Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger auch nach § 27 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) kein Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter zustehe.
51. Ein Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG scheidet von vornherein aus. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die beantragte Einbeziehung scheitert bereits daran, dass die Tochter nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, sondern seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“.
6Vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 11 A 1882/14 -, juris, Rn. 26, und - 11 A 1747/14 -, juris, Rn. 32.
72. Der Kläger hat auch gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Einbeziehung seiner Tochter in seinen Aufnahmebescheid. Nach dieser Vorschrift wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt, kein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG vorliegt und der volljährige Abkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
8Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Antrag „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ gestellt hat. Den am 11. April 2014 gestellten Antrag konnte er nicht (mehr) auf diesen Zweck beziehen, weil seine Übersiedlung schon am 17. Oktober 1997 und die seiner Tochter am 17. Oktober 1998 erfolgt waren. Vor seiner Ausreise hatte er keinen seine Tochter betreffenden Antrag auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheids „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ gestellt. Als der Kläger unter dem 5. Dezember 1993 seinen Aufnahmeantrag stellte, lebte die am 15. September 1995 geborene Tochter noch nicht. Er holte die Antragstellung auch nicht vor seiner Ausreise am 17. Oktober 1997 nach, sondern reiste zunächst gemeinsam mit seinem Sohn J1. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der erst nach der Einreise der Tochter am 21. Oktober 1998 gestellte Antrag konnte sich ebenfalls nicht auf eine gemeinsame Ausreise beziehen.
93. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vor. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG die Eintragung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Unabhängig davon, ob die Härtefalleinbeziehung bereits am (unter 2. aufgezeigten) Fehlen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG scheitert,
10so BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -, juris, Rn. 2 betreffend die nahezu identische Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes geltenden Fassung,
11begründet weder der Umstand einen Härtefall, dass eine gemeinsame Ausreise nicht mehr möglich ist, noch ist erkennbar, dass die Versagung aus anderen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Denn die Tochter lebt wie der Kläger in Deutschland. Eine Trennung des Klägers von seiner Tochter, die durch die Einbeziehung beseitigt werden müsste, besteht nicht.
12Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 2 ZPO.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 verpflichtet, den Sohn der Klägerin, Q. M. , in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 28. April 1936 geborene Klägerin und der am 6. Juli 1971 geborene Sohn der Klägerin, Q. M. , waren am 28. November 1994 mit einem beiden erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 nach Deutschland eingereist. Auf ihren Antrag vom 27. Dezember 1994 war beiden jeweils unter dem 10. Juli 1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erteilt worden. Der Sohn der Klägerin war bereits im Januar 1995 nach Kasachstan zurückgekehrt.
3Durch Bescheid vom 22. Januar 1998 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty den Antrag des Sohns auf Ausstellung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland und auf Ausstellung eines Reisepasses oder Reiseausweises zur Rückkehr nach Deutschland ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens sei nur einmal möglich. Mit der Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland habe der Aufnahmebescheid hinsichtlich der Visaerteilung seine Wirkung verloren. Ein zweites Visum auf der Grundlage des Aufnahmebescheids könne nicht erteilt werden. Ein Pass könne ihm nicht erteilt werden. Die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit sei mit dem freiwilligen Verlassen Deutschlands und der dauernden Aufenthaltnahme im Herkunftsgebiet verloren gegangen.
4Die unter dem 18. März 2012 beantragte nachträgliche Einbeziehung des Sohns der Klägerin und weiterer Familienangehöriger in den ihr erteilten Aufnahmebescheid lehnte das Bundesverwaltungsamt durch Bescheid vom 10. April 2013 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Sohn der Klägerin sei mit dem Aufnahmebescheid, den sie gemeinsam erhalten hätten, aus dem Aussiedlungsgebiet in das Bundesgebiet ausgereist und sei deshalb nicht dort verblieben, sondern im Jahr 1995 freiwillig dorthin zurückgekehrt.
5Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin insbesondere geltend: Ihr Sohn sei nur deshalb im Januar 1995 nach Kasachstan zurückgekehrt, weil seine damalige Lebensgefährtin schwanger gewesen sei. Am 28. April 1995 habe er seine Lebensgefährtin geheiratet. Das gemeinsame Kind sei kurz nach der Hochzeit im Mai 1995 verstorben. Im März 1997 hätten sich die Eheleute getrennt. Die Ehe sei im August 1998 geschieden worden. Seit 1997 bemühe sich der Sohn, wieder nach Deutschland zurückzukehren.
6Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück.
7Am 31. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 zu verpflichten, der Klägerin einen nachträglichen Einbeziehungsbescheid für ihren Sohn Q. M. zu erteilen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ergänzend vorgetragen, „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei nur eine Person, die seit der Ausreise des antragstellenden Spätaussiedlers ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet habe. Dies sei aber hinsichtlich des Sohns der Klägerin gerade nicht der Fall. Dieser sei auf der Grundlage des Aufnahmebescheids am 28. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist und im Januar 1995 noch vor Ausstellung der von ihm beantragten Spätaussiedlerbescheinigung wieder in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung ihres Sohns Q. in ihren Aufnahmebescheid. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG seien nicht erfüllt, weil ihr Sohn nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei, sondern ‑ wenn auch nur vorübergehend - einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet habe. Für dieses Verständnis der Vorschrift spreche der Wortlaut. Die Wortlautauslegung werde durch die systematische Auslegung bestätigt. Bei der Betrachtung der Systematik des Gesetzes zeige der Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG, dass der Gesetzgeber es im Gesetz ausdrücklich kenntlich mache, wann er über die Aufgabe des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet hinwegsehen bzw. den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet fingieren wolle. Auch die Entstehungsgeschichte belege dieses Normverständnis. In der Gesetzesbegründung zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes sei ausdrücklich davon die Rede, die Aussiedlung nach Deutschland führe zu einer Trennung von Familienangehörigen, „wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben [Hervorhebung nur hier]“. Einem auf Streichung der Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. gerichteten Änderungsantrag einer Minderheitsfraktion habe der Gesetzgeber nicht entsprochen. Im Gesetzgebungsverfahren des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes habe es einen neuerlichen Vorstoß, das Tatbestandsmerkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, nicht gegeben.
14Gegen das ihr am 8. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Oktober 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Auslegung der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe nicht klarstellend formuliert, dass die Einbeziehungsmöglichkeit nur bestehe, wenn der Ehegatte oder Abkömmling „durchgängig“ im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Die systematische Auslegung belege entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht dessen vorgenommene Wortlautauslegung. Die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG gelte nicht für die Einbeziehung, sondern nur für die Erteilung eines originären Aufnahmebescheids. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auslegung herangezogenen Gesetzesmaterialien sprächen für ihre, nicht aber für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Vorliegen einer besonderen Härte im Rahmen des § 27 Abs. 3 BVFG a. F. zu prüfen gewesen.
15Die Klägerin beantragt,
16das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2013 zu verpflichten, ihren Sohn Q. M. nachträglich in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994 einzubeziehen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10. April 2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohns Q. M. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 1. Juni 1994.
22Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) ist die Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden, wobei das in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. noch enthaltene Erfordernis einer Härte entfallen, die Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ aber unverändert geblieben ist.
23I. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
241. Q. M. ist Abkömmling einer Spätaussiedlerin ‑ der Klägerin. Die Klägerin hat ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Auch die „sonstigen Voraussetzungen“ liegen vor. Insbesondere besitzt Q. M. Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sich aus dem vorgelegten Goethe-Zertifikat A1 vom 21. Dezember 2012 ergibt.
25Vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2011 ‑ 12 A 1154/10 ‑, juris, und vom 25. Oktober 2009 ‑ 12 A 3169/08 ‑, juris, jeweils m. w. N.
262. Q. M. ist auch der „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ Abkömmling der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass er mit dem ihm und der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid im November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, eine Spätaussiedlerbescheinigung beantragt hatte und vor deren Ausstellung wieder nach Kasachstan zurückgekehrt war.
27Diese Beurteilung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
28a) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung erfasst, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen.
29Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
30Eine derartige Trennung liegt nicht vor, wenn die einzubeziehende Person sich dauerhaft in Deutschland aufhält. Inwieweit ihr Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts in Deutschland bedeutet nicht, dass der Betreffende „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 11 A 622/14 ‑, juris.
32b) Der Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ trägt die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung, dass die einzubeziehende Person seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, schließt aber auch einen zwischenzeitlichen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ‑ oder einem anderen Staat außerhalb des Aussiedlungsgebiets ‑ nicht aus. „Verbleiben“ kann „bleiben“, aber auch das einfache „Zurückbleiben“ oder „Übrigbleiben“ meinen. Die letztgenannten Begriffe erfordern nicht notwendigerweise Kontinuität, sondern stellen auf den Zeitpunkt des Trennens oder Verlassens ab. „Verbleib“ kann auch den (unbekannten) Aufenthaltsort einer Person oder einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnen.
33Vgl. hierzu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichworte „Verbleib“ und „verbleiben“.
34Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben die Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Daraus folgt jedenfalls, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ‑ anders als der antragstellende Spätaussiedler ‑ ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Das Wort „verbleiben“ deutet auch auf einen Daueraufenthalt der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet hin. Allein aus dem Wort „verblieben“ ergibt sich aber noch nicht, dass ein früherer (vorübergehender) Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes, insbesondere in Deutschland, den Anspruch entfallen lässt.
35c) Die historische Auslegung führt nicht zu einem dieser Wortlautauslegung entgegenstehenden Ergebnis. Es mag im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung zutreffen, dass dem Gesetzgeber andere Formulierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, wenn er einen durchgängigen Wohnsitz der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet nicht hätte voraussetzen wollen. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aber aus den Gesetzesmaterialien keine Hinweise, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland gesehen hat oder als anspruchsschädlich berücksichtigt wissen wollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes,
36vgl. BT-Drs. 17/5515,
37finden sich keine Ausführungen dazu, ob ein vorübergehender Aufenthalt der einzubeziehenden Person in Deutschland anspruchsschädlich sein soll. Zwar steht ‑ hierauf hat das Verwaltungsgericht hingewiesen ‑ unter der Überschrift „A. Problem und Ziel“ der Hinweis: „Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn sich diese zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben, ...“. Dieser kurze allgemeine Aufriss des durch die Gesetzesänderung zu lösenden Problems lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch einen vorübergehenden Aufenthalt der Familienangehörigen in Deutschland im Blick hatte und die nachträgliche Einbeziehung gerade dann ausschließen wollte. Auch die Passage „Nach dem Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden hat (…) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war“,
38vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 7,
39rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Gesetzgeber das Problem eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Aussiedlungsgebietes bewusst war und er den Einbeziehungsanspruch in diesem Fall ausschließen wollte. Als (alleiniges) Ziel betont wird vielmehr die Vermeidung einer „dauerhaften Familientrennung“.
40Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ und ein inhaltsgleicher Antrag des Landes Hessen, der alternativ statt der Streichung dieser Wörter den Zusatz „oder bereits ausgereiste“ vorschlug, abgelehnt wurden.
41Vgl. zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT-Drs. 17/7215; zum Antrag des Landes Hessen: BR-Drs. 57/2/11; zur Ablehnung der Anträge durch den federführenden Innenausschuss: BT-Drs. 17/7178, und zur Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der zweiten und dritten Beratung des Gesetzesentwurfs: Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 (15369).
42Aus der Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergibt sich, dass die Fraktion die Einbeziehung eines Familienmitglieds erreichen wollte, unabhängig davon, an welchem Ort es sich (aktuell) befindet (solange nach der damals vorgesehenen Normgestaltung ein Härtefall vorlag). Nach der weiteren Begründung sollten damit auch die Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung erfasst werden, „die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben oder hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben“.
43Vgl. BT-Drs. 17/7215, S. 2.
44Ähnliches ergibt sich auch aus dem Antrag des Landes Hessen. Auch dieser zielte darauf ab, dass nicht diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehungsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollten, die ihr Herkunftsland bereits verlassen haben und sich in Deutschland ohne einen gesicherten Aufenthalt aufhalten.
45Vgl. BR-Drs. 57/2/11, S. 2.
46Aus der Ablehnung dieser Anträge lässt sich nicht der Schluss herleiten, es sollte von der mit dem Änderungsgesetz vorgesehenen nachträglichen Einbeziehungsmöglichkeit nur derjenige erfasst werden, der seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Daraus lässt sich vielmehr nur entnehmen, die gesetzesverabschiedende Mehrheit habe dem Ansinnen der Antragsteller nicht folgen wollen, auch Familienangehörige nachträglich einzubeziehen, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen haben und sich schon im Bundesgebiet aufhalten. (Nur) Das Vorgesagte findet seine Bestätigung in den parlamentarischen Äußerungen im die zweite und dritte Beratung des das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes betreffenden Plenarprotokoll.
47Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 ff.
48So erklärte etwa der Abgeordnete T. U. (FDP), die mit dem Änderungsantrag „geforderte Ausweitung der Härtefallregelung auf Familienangehörige“, „die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet wohnhaft sind“, sei abzulehnen.
49Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15367.
50Dr. C. B. , Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, führte unmittelbar vor der Abstimmung über den Änderungsantrag und der Schlussabstimmung über das Gesetz aus: „Wenn mit dem Änderungsantrag auch diejenigen im Nachhinein noch eine vertriebenenrechtliche Aufnahme finden sollen, die bereits - womöglich auf ausländerrechtlicher Basis - in Deutschland leben, entspräche das nicht dem Sinn der Regelung. Die zu lösenden Fälle tragischer Familientrennungen - Härtefälle - sind nicht vorstellbar, wenn sämtliche Familienangehörigen bereits in Deutschland leben“.
51Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15369.
52Auch dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes keinen neuerlichen Vorstoß gegeben hat, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, spricht nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses enthaltene Begründung zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes,
53vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12,
54hebt wiederum allein den Trennungsaspekt hervor und fordert eine „… grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen …“. Die nachträgliche Einbeziehung werde so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trete; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutze, müsse daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ bewusst unberührt gelassen, um damit den ununterbrochenen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet als Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit zu definieren. Abgesehen davon wurde die Frage eines vorübergehenden Aufenthalts der einzubeziehenden Personen in Deutschland abermals nicht angesprochen; vielmehr wurde wiederum allein die Notwendigkeit betont, es müssten die durch die für das Aufnahmeverfahren maßgebliche „Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Fall einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich)“ „in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler“ beseitigt werden.
55Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
56d) Der im Rahmen der systematischen Auslegung vom Verwaltungsgericht angeführte Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG spricht nicht gegen das vorstehend erläuterte und vom Senat vertretene Normverständnis, sondern eher für ein solches Verständnis. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Wohnsitzes in Deutschland ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift regelt aber eine mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbare Konstellation im Zusammenhang mit dem in § 4 Abs. 1 BVFG geregelten Wohnsitzerfordernis für Spätaussiedler und ist daher auf den Fall des nur Einzubeziehenden nicht übertragbar. Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber Fallgestaltungen mit einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets kennt; das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Aufenthalt im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG deshalb ausgeschlossen ist, weil sich hier keine Regelung für einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets findet. Vielmehr ist mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und den von ihm erfassten Personenkreis - die Wohnsitzfiktion gilt nur für die Bezugsperson, der Ehegatte oder Abkömmling, der mit der Bezugsperson vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig war und mit dieser wieder ins Aussiedlungsgebiet zurückkehrt ist, wird nicht miterfasst - eher Gegenteiliges anzunehmen. Denn im Gegensatz zu einem Spätaussiedler bedarf der Familienangehörige für die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid keiner Wohnsitzfiktion; er kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz vorangegangenen vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) im Aussiedlungsgebiet lebt. Mit Blick darauf ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruch. Abgesehen davon erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, aus welchen Gründen der Gesetzgeber einerseits durch die die Einbeziehungsmöglichkeiten erweiternde Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die darin vorgesehene nachträgliche Einbeziehung andererseits ‑ weil er von einer entsprechenden Regelung wie in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG für Familienangehörige abgesehen hat - einschränkend an einen ununterbrochenen Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet geknüpft hätte oder hätte knüpfen wollen.
57e) Insbesondere die teleologische Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG führt dazu, einen vorübergehenden Aufenthalt des Familienangehörigen der Bezugsperson außerhalb des Aussiedlungsgebiets als unschädlich anzusehen, wenn dieser im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) dort wohnt. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG soll „eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden“.
58Vgl. die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drs. 17/5515, S. 7.
59Zur Verwirklichung dieses Ziels ist durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes das Erfordernis einer Härte weggefallen. Denn „die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben“.
60Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
61Aus der zitierten Begründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, die Familienzusammenführung in möglichst vielen Fällen zuzulassen und so dauerhafte Trennungen der Familien der Spätaussiedler zu vermeiden. Eine Familientrennung liegt aber gleichermaßen vor, wenn einzubeziehende Familienmitglieder sich zwar vorübergehend - vertriebenenrechtlich oder ausländerrechtlich - in Deutschland aufgehalten haben, aber ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn auch in einem solchen Fall kommt es (wieder) zu einer Familientrennung, die der Gesetzgeber durch die Schaffung der unter erleichterten Voraussetzungen möglichen nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gerade verhindern wollte.
62Auch kann es mit Blick auf die zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, die Einheit der Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen herzustellen, keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen freiwillig oder etwa wegen einer ihnen drohenden Abschiebung unfreiwillig in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn schon bei der Schaffung der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung hat der Gesetzgeber das unfreiwillige und freiwillige Verbleiben der Familienangehörigen im Auge gehabt, welches zu einer Trennung der Familien der Spätaussiedler führt. In der Begründung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes lautet es: „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“
63Vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 1.
64Im Entwurf zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes heißt es zudem, wer die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG „aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten“.
65Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
66Aus diesen Begründungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht danach unterscheiden wollte, ob der Familienangehörige freiwillig, etwa weil er noch nicht mit ausreisen wollte, oder unfreiwillig, weil er die erforderlichen Aufnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllte, zunächst im Aussiedlungsgebiet verblieben und so die Familientrennung herbeigeführt worden ist. Vielmehr sollte nach dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers die Chance zur nachträglichen Einbeziehung unabhängig davon bestehen, „aus welchen Gründen auch immer“ die Familientrennung verursacht worden ist. Mit Blick darauf kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen sich freiwillig entschieden haben, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen und in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, oder ob dies auf unfreiwilliger Basis geschehen ist. Denn in allen Fällen - ob der Verbleib im Aussiedlungsgebiet oder die Rückkehr dorthin aus Gründen der Frei- oder Unfreiwilligkeit der Familienangehörigen erfolgt ist - kommt es zu einer Familientrennung, auf deren Beseitigung die in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geschaffene Regelung der nachträglichen Einbeziehung abzielt.
67II. Obwohl die Vorschrift ‑ anders als § 27 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 BVFG ‑ als Ermessensregelung ausgestaltet ist („kann“), besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift - wie hier - erfüllt sind, für eine Ausübung des Ermessens in einem negativen Sinn in der Regel kein Raum mehr.
68Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1996 ‑ 2 A 1819/94 ‑, juris, Rdnr. 30.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
71Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtsfrage, ob jemand nur dann im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, wenn er seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers seinen Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 verpflichtet, F. Q. in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 einzubeziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die am 18. November 1937 geborene Klägerin begehrte ursprünglich die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes X. Q. sowie dessen Ehefrau und ihrer beiden Kinder in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993.
3Die Klägerin reiste am 20. September 1993 nach Deutschland ein und erhielt am 30. November 1993 eine Spätaussiedlerbescheinigung.
4Der am 26. Juli 1965 geborene X. Q. hatte am 3. Januar 1994 einen Aufnahmeantrag gestellt, den das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 5. Februar 1996 abgelehnt hatte, weil dessen deutsche Sprachkenntnisse nicht ausgereicht hätten. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (VG Köln, Urteil vom 8. November 2000 ‑ 9 K 5815/97 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2001 ‑ 2 A 350/01 ‑).
5X. Q. reiste im September 1999 mit seiner Ehefrau S. Q. (geboren am 6. August 1966) und den gemeinsamen Kindern F. Q. (geboren am 2. Dezember 1987) und N. Q. (geboren am 6. April 1995) nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. Juli 2001 ablehnte.
6Am 29. Juni 2001 beantragte X. Q. mit seiner Familie die Aufnahme gemäß § 27 Abs. 2 BVFG sowie eine „Aufnahmegenehmigung“ nach dem Bundesvertriebenengesetz für Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit.
7Anfang 2004 wurde X. Q. mit seiner Familie nach Kirgisistan abgeschoben.
8Am 22. April 2004 beantragte X. Q. mit seiner Familie das Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 51 VwVfG. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 19. Mai 2004 ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (VG Minden, Urteil vom 27. April 2007 ‑ 5 K 1084/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2008 ‑ 2 A 1746/07 ‑).
9Am 8. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Einbeziehung ihres Sohnes X. Q. , seiner Ehefrau und der beiden Kinder in ihren Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 13. November 2012 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine nachträgliche Einbeziehung komme nicht in Betracht, weil die einzubeziehenden Personen nicht seit der Ausreise des antragstellenden Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, sondern sich von September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufgehalten hätten. Eine nachträgliche Einbeziehung des Enkels N. Q. scheitere schon daran, dass er erst nach der Ausreise der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland geboren sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 zurück.
10Am 12. Juni 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Das Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes der einzubeziehenden Familienmitglieder im Herkunftsgebiet ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die einzubeziehenden Personen hätten auch keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sie hätten sich in Deutschland aufgehalten und unter Androhung einer ausländerrechtlichen Abschiebung die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen. Im Übrigen gelte der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, weil die einzubeziehenden Familienmitglieder während ihres Aufenthalts in Deutschland ein Härtefallverfahren betrieben hätten. Dass ein Asylantrag gestellt worden sei, sei irrelevant.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, ihren Sohn X. und ihre Enkeltochter F. in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen sowie ihren Enkelsohn N. und ihre Schwiegertochter S. in das Verteilungsverfahren einzubeziehen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und insbesondere ihre Auffassung vertieft, dass die einzubeziehenden Familienangehörigen nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ seien, weil sie sich von September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufgehalten hätten.
16In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin für F. Q. ein Goethe-Zertifikat A1 vom 14. Juli 2014 mit dem Ergebnis „sehr gut“ vorgelegt sowie für X. Q. eine Teilnahmebestätigung vom 14. Juli 2014, nach deren Inhalt er 49 von 100 Punkten erreicht und die Prüfung damit nicht bestanden hat.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine nachträgliche Einbeziehung für X. Q. und F. Q. in den Aufnahmebescheid der Klägerin nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei nicht möglich, weil beide nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, sondern zwischenzeitlich einen Wohnsitz in Deutschland begründet hätten. § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei in diesem Fall nicht anwendbar. Die nachträgliche Einbeziehung von X. Q. scheitere außerdem daran, dass dieser die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache nicht besitze. Eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei nicht möglich, weil der Einbeziehungsantrag nicht vor der Ausreise der Klägerin gestellt worden sei. Da kein Anspruch auf Einbeziehung des Sohnes und der Enkelin bestehe, scheide auch die Eintragung des Enkels N. und der Schwiegertochter S. gemäß § 8 BVFG aus.
18Gegen das ihr am 1. August 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. August 2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ihre Auffassung wiederholt und vertieft, dass der vorübergehende Aufenthalt in Deutschland für eine nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG unschädlich sei. Es reiche aus, dass sich die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe und sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag wieder dort aufhalte.
19In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, soweit sie die nachträgliche Einbeziehung von X. Q. sowie die Eintragung von S. Q. und N. Q. in ihren Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 begehrt hat. Insoweit hat der Senat das Verfahren abgetrennt.
20Die Klägerin beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13. No-vember 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, F. Q. nachträglich in ihren Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993 einzubeziehen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Berufung ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. November 2012 und sein Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Enkelin F. Q. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 25. Februar 1993.
27Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Danach kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Diese nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) als § 27 Abs. 3 BVFG in das Bundesvertriebenengesetz eingefügt worden. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) ist die Regelung als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG übernommen worden, wobei das in § 27 Abs. 3 BVFG a. F. noch enthaltene Erfordernis einer Härte entfallen, die Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ aber unverändert geblieben ist.
28I. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
291. F. Q. ist als Enkelin Abkömmling einer Spätaussiedlerin ‑ der Klägerin. Die Klägerin hat ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland. Auch die „sonstigen Voraussetzungen“ liegen vor. Insbesondere besitzt F. Q. Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sich aus dem vorgelegten Goethe-Zertifikat A1 vom 14. Juli 2014 ergibt.
30Vgl. zu dieser Anforderung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2011 ‑ 12 A 1154/10 ‑, juris, und vom 25. Oktober 2009 ‑ 12 A 3169/08 ‑, juris, jeweils m. w. N.
312. F. Q. ist auch der „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ Abkömmling der Klägerin. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich von September 1999 bis Anfang 2004 in Deutschland aufhielt und ins Aussiedlungsgebiet abgeschoben wurde.
32Diese Beurteilung ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
33a) Der Senat hat bereits entschieden, dass § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG regelmäßig nicht die Fallgestaltung erfasst, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in Deutschland lebt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) „im Aussiedlungsgebiet verblieben“. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien … beseitigt werden“ sollen.
34Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
35Eine derartige Trennung liegt nicht vor, wenn die einzubeziehende Person sich dauerhaft in Deutschland aufhält. Inwieweit ihr Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts in Deutschland bedeutet nicht, dass der Betreffende „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 11 A 622/14 ‑, juris.
37b) Der Wortlaut der Tatbestandsvoraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ trägt die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung, dass die einzubeziehende Person seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers ihren Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, schließt aber auch einen zwischenzeitlichen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland ‑ oder einem anderen Staat außerhalb des Aussiedlungsgebiets ‑ nicht aus. „Verbleiben“ kann „bleiben“, aber auch das einfache „Zurückbleiben“ oder „Übrigbleiben“ meinen. Die letztgenannten Begriffe erfordern nicht notwendigerweise Kontinuität, sondern stellen auf den Zeitpunkt des Trennens oder Verlassens ab. „Verbleib“ kann auch den (unbekannten) Aufenthaltsort einer Person oder einer Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt bezeichnen.
38Vgl. hierzu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage 2011, Stichworte „Verbleib“ und „verbleiben“.
39Die Worte „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ beschreiben die Trennungssituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der antragstellende Spätaussiedler in Deutschland lebt, während die einzubeziehende Person im Aussiedlungsgebiet „verblieben“ ist. Daraus folgt jedenfalls, dass die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag ‑ anders als der antragstellende Spätaussiedler ‑ ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet haben muss. Das Wort „verbleiben“ deutet auch auf einen Daueraufenthalt der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet hin. Allein aus dem Wort „verblieben“ ergibt sich aber noch nicht, dass ein früherer (vorübergehender) Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebietes, insbesondere in Deutschland, den Anspruch entfallen lässt.
40c) Die historische Auslegung führt nicht zu einem dieser Wortlautauslegung entgegenstehenden Ergebnis. Es mag im Sinne der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung zutreffen, dass dem Gesetzgeber andere Formulierungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, wenn er einen durchgängigen Wohnsitz der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet nicht hätte voraussetzen wollen. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aber aus den Gesetzesmaterialien keine Hinweise, dass der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland gesehen hat oder als anspruchsschädlich berücksichtigt wissen wollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes,
41vgl. BT-Drs. 17/5515,
42finden sich keine Ausführungen dazu, ob ein vorübergehender Aufenthalt der einzubeziehenden Person in Deutschland anspruchsschädlich sein soll. Zwar steht ‑ hierauf hat das Verwaltungsgericht hingewiesen ‑ unter der Überschrift „A. Problem und Ziel“ der Hinweis: „Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn sich diese zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben, ...“. Dieser kurze allgemeine Aufriss des durch die Gesetzesänderung zu lösenden Problems lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber auch einen vorübergehenden Aufenthalt der Familienangehörigen in Deutschland im Blick hatte und die nachträgliche Einbeziehung gerade dann ausschließen wollte. Auch die Passage „Nach dem Wortlaut von Absatz 3 Satz 1 kann nur der Ehegatte oder Abkömmling nachträglich einbezogen werden, der im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Eine nachträgliche Einbeziehung ist damit nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Aussiedlung des Spätaussiedlers die Ehe bereits bestanden hat (…) beziehungsweise der Abkömmling bereits geboren war“,
43vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 7,
44rechtfertigt nicht die Annahme, dass dem Gesetzgeber das Problem eines vorübergehenden Aufenthaltes außerhalb des Aussiedlungsgebietes bewusst war und er den Einbeziehungsanspruch in diesem Fall ausschließen wollte. Als (alleiniges) Ziel betont wird vielmehr die Vermeidung einer „dauerhaften Familientrennung“.
45Nichts anderes ergibt sich auch mit Blick darauf, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Neunten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ und ein inhaltsgleicher Antrag des Landes Hessen, der alternativ statt der Streichung dieser Wörter den Zusatz „oder bereits ausgereiste“ vorschlug, abgelehnt wurden.
46Vgl. zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT-Drs. 17/7215; zum Antrag des Landes Hessen: BR-Drs. 57/2/11; zur Ablehnung der Anträge durch den federführenden Innenausschuss: BT-Drs. 17/7178, und zur Ablehnung des Änderungsantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der zweiten und dritten Beratung des Gesetzesentwurfs: Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 (15369).
47Aus der Begründung zum Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergibt sich, dass die Fraktion die Einbeziehung eines Familienmitglieds erreichen wollte, unabhängig davon, an welchem Ort es sich (aktuell) befindet (solange nach der damals vorgesehenen Normgestaltung ein Härtefall vorlag). Nach der weiteren Begründung sollten damit auch die Familienmitglieder von der nachträglichen Einbeziehung erfasst werden, „die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen haben oder hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten Aufenthalt erlangt haben“.
48Vgl. BT-Drs. 17/7215, S. 2.
49Ähnliches ergibt sich auch aus dem Antrag des Landes Hessen. Auch dieser zielte darauf ab, dass nicht diejenigen Familienmitglieder von der nachträglichen Ein-beziehungsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollten, die ihr Herkunftsland bereits verlassen haben und sich in Deutschland ohne einen gesicherten Aufenthalt aufhalten.
50Vgl. BR-Drs. 57/2/11, S. 2.
51Aus der Ablehnung dieser Anträge lässt sich nicht der Schluss herleiten, es sollte von der mit dem Änderungsgesetz vorgesehenen nachträglichen Einbeziehungs-möglichkeit nur derjenige erfasst werden, der seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet verblieben ist. Daraus lässt sich vielmehr nur entnehmen, die gesetzesverabschiedende Mehrheit habe dem Ansinnen der Antragsteller nicht folgen wollen, auch Familienangehörige nachträglich einzubeziehen, die zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen haben und sich schon im Bundesgebiet aufhalten. (Nur) Das Vorgesagte findet seine Bestätigung in den parlamentarischen Äußerungen im die zweite und dritte Beratung des das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes betreffenden Plenarprotokoll.
52Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15364 ff.
53So erklärte etwa der Abgeordnete T. U. (FDP), die mit dem Änderungsantrag „geforderte Ausweitung der Härtefallregelung auf Familienangehörige“, „die nicht mehr im Aussiedlungsgebiet wohnhaft sind“, sei abzulehnen.
54Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15367.
55Dr. D. C. , Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, führte unmittelbar vor der Abstimmung über den Änderungsantrag und der Schlussabstimmung über das Gesetz aus: „Wenn mit dem Änderungsantrag auch diejenigen im Nachhinein noch eine vertriebenenrechtliche Aufnahme finden sollen, die bereits - womöglich auf ausländerrechtlicher Basis - in Deutschland leben, entspräche das nicht dem Sinn der Regelung. Die zu lösenden Fälle tragischer Familientrennungen - Härtefälle - sind nicht vorstellbar, wenn sämtliche Familienangehörigen bereits in Deutschland leben“.
56Vgl. Plenarprotokoll 17/130, S. 15369.
57Auch dass es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes keinen neuerlichen Vorstoß gegeben hat, die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ zu streichen, spricht nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses enthaltene Begründung zum Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes,
58vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12,
59hebt wiederum allein den Trennungsaspekt hervor und fordert eine „… grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen …“. Die nachträgliche Einbeziehung werde so zu einer weiteren Option, die neben die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trete; wer letztere aus welchen Gründen auch immer nicht nutze, müsse daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe die Wörter „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ bewusst unberührt gelassen, um damit den ununterbrochenen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet als Tatbestandsvoraussetzung für die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit zu definieren. Abgesehen davon wurde die Frage eines vorübergehenden Aufenthalts der einzubeziehenden Personen in Deutschland abermals nicht angesprochen; vielmehr wurde wiederum allein die Notwendigkeit betont, es müssten die durch die für das Aufnahmeverfahren maßgebliche „Regelungsidee (die Aussiedlung hat grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen, d. h. nur im Fall einer Härte ist eine nachträgliche Einbeziehung ausnahmsweise möglich)“ „in wesentlichem Umfang verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler“ beseitigt werden.
60Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
61d) Der im Rahmen der systematischen Auslegung vom Verwaltungsgericht angeführte Vergleich mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG spricht nicht gegen das vorstehend erläuterte und vom Senat vertretene Normverständnis, sondern eher für ein solches Verständnis. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Fallgestaltung eines vorübergehenden Wohnsitzes in Deutschland ausdrücklich berücksichtigt. Die Vorschrift regelt aber eine mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vegleich-bare Konstellation im Zusammenhang mit dem in § 4 Abs. 1 BVFG geregelten Wohnsitzerfordernis für Spätaussiedler und ist daher auf den Fall des nur Einzubeziehenden nicht übertragbar. Die Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber Fallgestaltungen mit einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets kennt; das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Aufenthalt im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG deshalb ausgeschlossen ist, weil sich hier keine Regelung für einen vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Aussiedlungsgebiets findet. Vielmehr ist mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG und den von ihm erfassten Personenkreis - die Wohnsitzfiktion gilt nur für die Bezugsperson, der Ehegatte oder Abkömmling, der mit der Bezugsperson vorübergehend im Bundesgebiet aufhältig war und mit dieser wieder ins Aussiedlungsgebiet zurückkehrt ist, wird nicht miterfasst - eher Gegenteiliges anzunehmen. Denn im Gegensatz zu einem Spätaussiedler bedarf der Familienangehörige für die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid keiner Wohnsitzfiktion; er kann gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG trotz vorangegangenen vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden, wenn er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) im Aussiedlungsgebiet lebt. Mit Blick darauf ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruch. Abgesehen davon erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht, aus welchen Gründen der Gesetzgeber einerseits durch die die Einbeziehungsmöglichkeiten erweiternde Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die darin vorgesehene nachträgliche Einbeziehung andererseits ‑ weil er von einer entsprechenden Regelung wie in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG für Familienangehörige abgesehen hat - einschränkend an einen ununterbrochenen Aufenthalt des Familienangehörigen im Aussiedlungsgebiet geknüpft hätte oder hätte knüpfen wollen.
62e) Insbesondere die teleologische Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG führt dazu, einen vorübergehenden Aufenthalt des Familienangehörigen der Bezugsperson außerhalb des Aussiedlungsgebiets als unschädlich anzusehen, wenn dieser im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (wieder) dort wohnt. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG soll „eine dauerhafte Familientrennung vermieden und so auch die Integration des Spätaussiedlers in Deutschland weiter gefördert werden“.
63Vgl. die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung BT-Drs. 17/5515, S. 7.
64Zur Verwirklichung dieses Ziels ist durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes das Erfordernis einer Härte weggefallen. Denn „die neue Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes hat bislang nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hatten. Eine praktikable Regelung, die es ermöglicht, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, muss daher die grundsätzlich jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben“.
65Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
66Aus der zitierten Begründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, die Familienzusammenführung in möglichst vielen Fällen zuzulassen und so dauerhafte Trennungen der Familien der Spätaussiedler zu vermeiden. Eine Familientrennung liegt aber gleichermaßen vor, wenn einzubeziehende Familienmitglieder sich zwar vorübergehend - vertriebenenrechtlich oder ausländerrechtlich - in Deutschland aufgehalten haben, aber ins Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn auch in einem solchen Fall kommt es (wieder) zu einer Familientrennung, die der Gesetzgeber durch die Schaffung der unter erleichterten Voraussetzungen möglichen nachträglichen Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG gerade verhindern wollte.
67Auch kann es mit Blick auf die zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, die Einheit der Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen herzustellen, keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen freiwillig oder etwa wegen einer ihnen drohenden Abschiebung unfreiwillig in das Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind. Denn schon bei der Schaffung der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung hat der Gesetzgeber das unfreiwillige und freiwillige Verbleiben der Familienangehörigen im Auge gehabt, welches zu einer Trennung der Familien der Spätaussiedler führt. In der Begründung des Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes lautet es: „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden und mit ihm gemeinsam ins Bundesgebiet aussiedeln. Jedoch führt die Aussiedlung nach Deutschland zu einer Trennung von Familienangehörigen, wenn diese sich zunächst entscheiden, im Aussiedlungsgebiet zu bleiben oder nicht die vertriebenenrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Im Bundesvertriebenenrecht fehlt bislang eine Regelung, die es dem Ehegatten oder Abkömmling eines Spätaussiedlers ermöglicht, bei Vorliegen eines Härtefalls nachträglich ins Bundesgebiet auszusiedeln.“
68Vgl. BT-Drs. 17/5515, S. 1.
69Im Entwurf zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes heißt es zudem, wer die Möglichkeit der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG „aus welchen Gründen auch immer nicht nutzt, muss daher für die Zukunft keine Nachteile mehr befürchten“.
70Vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12.
71Aus diesen Begründungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht danach unterscheiden wollte, ob der Familienangehörige freiwillig, etwa weil er noch nicht mit ausreisen wollte, oder unfreiwillig, weil er die erforderlichen Aufnahmevoraussetzungen noch nicht erfüllte, zunächst im Aussiedlungsgebiet verblieben und so die Familientrennung herbeigeführt worden ist. Vielmehr sollte nach dem eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers die Chance zur nachträglichen Einbeziehung unabhängig davon bestehen, „aus welchen Gründen auch immer“ die Familientrennung verursacht worden ist. Mit Blick darauf kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Familienangehörigen sich freiwillig entschieden haben, die Bundesrepublik Deutschland wieder zu verlassen und in das Aussiedlungsgebiet zurückzukehren, oder ob dies auf unfreiwilliger Basis geschehen ist. Denn in allen Fällen - ob der Verbleib im Aussiedlungsgebiet oder die Rückkehr dorthin aus Gründen der Frei- oder Unfreiwilligkeit der Familienangehörigen erfolgt ist - kommt es zu einer Familientrennung, auf deren Beseitigung die in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geschaffene Regelung der nachträglichen Einbeziehung abzielt.
72II. Obwohl die Vorschrift ‑ anders als § 27 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 BVFG ‑ als Ermessensregelung ausgestaltet ist („kann“), besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift - wie hier - erfüllt sind, für eine Ausübung des Ermessens in einem negativen Sinn in der Regel kein Raum mehr.
73Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1996 ‑ 2 A 1819/94 ‑, juris, Rdnr. 30.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
75Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
76Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtsfrage, ob jemand nur dann im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist, wenn er seit der Aussiedlung des antragstellenden Spätaussiedlers seinen Wohnsitz ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet hatte, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 2 erwirbt nicht, wer
- 1.
- a)
in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat, - b)
in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, - c)
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, - d)
eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder - e)
nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung - aa)
einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, - bb)
bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder - cc)
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
- 2.
- a)
die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen oder - b)
in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war, oder - c)
wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.