Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juli 2014 - 11 B 553/14
Gericht
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist einzustellen, nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, § 161 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Es entspricht billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).
4Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.
5Das Aussetzungssetzungsinteresse der Antragstellerin dürfte das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht überwogen haben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte „Ausnahmegenehmigung“ für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Straßenraum hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis dürfte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt haben. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis war hier nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW objektiv-rechtlich erforderlich, weil der öffentliche Straßenraum durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gastronomischen Zwecken über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend.
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 10. November 1994 ‑ 23 A 757/93 ‑, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - 11 A 4927/05 -, n. v., S. 2 ff. des amtl. Umdrucks, und vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 f.; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 -, BayVBl. 2004, 533, und Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 5).
7Nur unter engen Voraussetzungen kann einem Straßenanlieger ein Abwehrrecht gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zustehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
9Nichts anderes dürfte gegolten haben, soweit die Antragstellerin behauptet hat, die Beigeladene habe sich nicht an die Beschränkungen der von ihr angegriffenen Sondernutzungserlaubnis gehalten. Die Antragstellerin hätte keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Antragsgegnerin auf straßenrechtlicher Grundlage gegen die Beigeladene einschreitet. § 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen einen unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu.
10Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 757/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, VRS 116 (2009), 311 f.
11Im Übrigen dürfte die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe „eine Vermengung unterschiedlicher Regelungen in unterschiedlichen Erlaubnissen mit unterschiedlicher Geltungsdauer und gegenseitigen Abhängigkeiten vorgenommen, durch die der Rechtsschutz der Antragstellerin eingeschränkt“ worden sei, unzutreffend gewesen sein. Der Betrieb der Außengastronomie setzt, sofern dafür eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wird, neben einer gaststättenrechtlichen Genehmigung grundsätzlich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraus. Eine solche Sondernutzungserlaubnis darf nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW entweder nur auf Zeit - so wie im Falle der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis - oder auf Widerruf erteilt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW kann eine Sondernutzungserlaubnis (ebenfalls im öffentlichen Interesse) mit Nebenbestimmungen - wie im Falle der Beigeladenen geschehen - verbunden werden.
12Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt und damit das sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebende Kostenrisiko getragen hat. .
13Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.