Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2014 - 11 A 926/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen zu II. nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
41. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
5„Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
7Hiervon ausgehend legt die Klägerin ernstliche Zweifel mit dem Zulassungsantrag nicht dar.
8Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, die angestrebte Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin sei nicht möglich. Es kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin in den ihr erteilten Aufnahmebescheid lägen schon deshalb nicht vor, weil es an dem formellen Erfordernis eines von der Klägerin als Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten ausdrücklichen Antrags auf Einbeziehung der Abkömmlinge zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung fehle. Denn die vom Verwaltungsgericht weiter getroffene Feststellung, der Einbeziehungsantrag sei „auch nicht zum Zweck der gemeinsamen Ausreise“ im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gestellt worden, weil die Abkömmlinge der Klägerin sich bereits seit 1998 bzw. 2007 im Bundesgebiet aufhielten, ist schon deshalb zutreffend, weil eine gemeinsame Ausreise der Klägerin und ihrer Abkömmlinge tatsächlich nicht mehr möglich war und sich deswegen auch ein Einbeziehungsantrag nicht mehr auf eine gemeinsame Ausreise beziehen konnte.
9Gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BFVG, wonach der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden kann, ist ebenfalls nichts zu bedenken. Dem Verwaltungsgericht ist beizupflichten, dass die „weitere Option“ nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Fall der Klägerin nicht besteht, weil die Abkömmlinge nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sind und sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ergibt, dass der Gesetzgeber den Status der seit Jahren in Deutschland lebenden Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern hat verbessern wollen.
10Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht „unabhängig davon“ festgestellt, eine „Härtefalleinbeziehung“ der Abkömmlinge der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG scheitere insbesondere daran, dass deren Übersiedlung in das Bundesgebiet seit Jahren abgeschlossen sei und sie im Bundesgebiet einen gesicherten Aufenthalt gefunden hätten, ehe noch der Bezugsperson der Aufnahmebescheid erteilt worden sei. Diese das klageabweisende Urteil selbstständig tragende Begründung hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Abgesehen davon ist gegen die diesbezüglichen Feststellungen nichts zu bedenken.
11Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 = juris,
13und angenommen, die in dieser Entscheidung getroffenen Erwägungen gälten nicht nur für den Spätaussiedler selbst, sondern auch für die ebenfalls übersiedelnden Abkömmlinge bzw. den Ehegatten; daran gemessen hat es festgestellt, der Härtefallantrag auf Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sei nicht im zeitlichen Zusammenhang mit deren Aussiedlung gestellt.
14Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung vorgenommene Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG a. F.) betreffend den Härtefallantrag eines Spätaussiedlers für einen Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge entsprechende Geltung beansprucht. Denn dem Spätaussiedler können hinsichtlich seines Antrags auf Einbeziehung nicht weiter reichende Rechte zustehen als hinsichtlich seines Antrags auf eigene Aufnahme.
15Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Systematik des Bundesvertriebenengesetzes hergeleitet, dass Personen, die aus den Aussiedlungsgebieten ausreisen, ohne zuvor ein Aufnahmeverfahren durchgeführt zu haben, nur dann einen Aufnahmebescheid erhalten können, wenn sie bereits beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen und diesen Willen zeitnah zur Übersiedlung nach außen hin betätigt haben. Dieser Spätaussiedlerwille sei zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheids.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 ‑ 5 C 23.11 -, BVerwGE 145, 248 (251 f.) = juris, Rn. 13.
17Ist aber der Spätaussiedlerwille im Falle des Härtefallantrags auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids zwingende Tatbestandsvoraussetzung, kann für den Härtefallantrag auf Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge in einen Aufnahmebescheid nichts anderes gelten. Als die Klägerin das Aussiedlungsgebiet im März 2010 verließ, konnte sie diese zwingende Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf ihre Abkömmlinge nicht mehr erfüllen. Denn ihr Spätaussiedlerwille konnte sich nicht mehr darauf beziehen, dass ihre Abkömmlinge die Aussiedlungsgebiete als Einzubeziehende verlassen und zum Zwecke der Herstellung der Einheit ihrer Familie ins Bundesgebiet einreisen, weil deren Aussiedlung bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen war. Die Tochter der Klägerin war im Jahr 1998 als Ausländerin in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ist seit Dezember 2009 deutsche Staatsangehörige; der Sohn der Klägerin war 2007 mit Ehefrau und Kindern als Kontingentflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis.
18Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch folgende Überlegung bestätigt: Wäre die Klägerin selbst bereits 1998 bzw. 2007 auf ausländerrechtlicher Grundlage oder als Kontingentflüchtling in das Bundesgebiet eingereist, hätte sie einen eigenen Härtefallantrag heute nicht mehr mit Erfolg stellen können, weil sie diesen nicht im zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Übersiedlung gestellt und damit ihren Spätaussiedlerwillen nicht zeitnah zur Aussiedlung durch einen entsprechenden Antrag nach außen hin betätigt hätte. Würde für ihren nur auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge gerichteten Antrag etwas anderes gelten, führte dies zu der nicht vom Gesetz gewollten Rechtsfolge, dass der Aufnahmebewerber seinen eigenen Härtefallantrag nicht zeitlich unbegrenzt stellen könnte, dem Einbeziehungsantrag im Härtefall demgegenüber aber keine zeitlichen Grenzen gesetzt wären.
192. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
20„ob in den Fällen, in denen eine Person, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt hat, aus anderen Gründen ausgereist ist und sich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und während des Aufenthaltes in Deutschland einen Antrag auf Einbeziehung von Abkömmlingen oder Ehegatten stellt und anschließend aufgrund des vorangegangenen Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, ihr dieser erteilt worden ist, wobei sich die Abkömmlinge oder Ehegatten ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, den Anspruch auf Einbeziehung der Kinder, der Vorerteilung des eigenen Aufnahmebescheides geltend gemacht worden ist, verliert,
21ob die sich im Bundesgebiet aus anderen Gründen befindenden Abkömmlinge oder Ehegatten eines Spätaussiedleranwärters, der einen Aufnahme-bescheidantrag gestellt hat und sich bei Erteilung des Aufnahmebescheides vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, nur weil sie sich im Bundesgebiet aus anderen Gründen (Eheschließung mit einem Deutschen Studium, Aufenthaltserlaubnis) aufhalten, nicht mehr in den Aufnahmebescheid ihrer Eltern oder des Ehemannes einbezogen werden können, obwohl der Antrag auf Einbeziehung bereits vor Erteilung des Aufnahmebescheides gestellt wurde und im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides an die im Bundesgebiet lebende Bezugsperson entscheidungsreif war“,
22entziehen sich – soweit sie nachvollziehbar sind – schon deshalb einer fallübergreifenden Klärung, weil deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Übrigen lassen sich diese Fragen - wie sich aus den obenstehenden Darlegungen ergibt - auf der Grundlage des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ohne weiteres auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.