Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Sept. 2016 - 11 A 2507/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
31. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegen nicht vor.
4„Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7.
6Solche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.
8Ist das angefochtene Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsausspruch tragen, muss ein Zulassungsgrund für jede der Begründungen dargelegt sein und vorliegen.
9Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 100, § 124a Rn. 196.
10Hiervon ausgehend legen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die streitgegenständliche Fläche vor dem Haus der Kläger Teil der öffentlichen Straße G. sei. Zwar sei eine förmliche Widmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW nicht erfolgt. Die Fläche sei jedoch Teil einer vorhandenen öffentlichen Straße i. S. d. § 60 Satz 1, 1. Halbsatz StrWG NRW. Die Straße G. sei ein vor der Geltung des preußischen Wegerechts entstandener „alter Weg“, denn sie habe, wie sich aus dem Wiederaufbauplan von 1795 ergebe, bereits seit dem Wiederaufbau der Stadt nach dem Brand 1795 in der vollen Breite zwischen den Häuserfronten dem öffentlichen Verkehr gedient. Darüber hinaus sei die heute als Gehweg genutzte Fläche vor dem Haus der Kläger unter der Geltung des preußischen Wegerechts dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Es ließen sich die nach der Widmungstheorie des Preußischen Oberverwaltungsgerichts erforderlichen Widmungen seitens der drei Rechtsbeteiligten feststellen. Der konkludente Widmungswille der Grundstückseigentümer, die aufgrund der bestehenden Observanz für den Bürgersteig auch die Wegeunterhaltungspflichtigen gewesen seien, ergebe sich daraus, dass sie entweder selbst den Bürgersteig vor ihren Häusern angelegt oder dessen Anlegung jedenfalls hätten geschehen lassen. Das Vorhandensein eines bis an die Häuserfronten reichenden Bürgersteigs ergebe sich dabei aus dem aus der Zeit um 1910 stammenden Foto, auf dem beiderseits der Straße G. Bürgersteige abgebildet seien. Die (konkludente) Widmung seitens der Wegepolizeibehörde, d. h. des Bürgermeisters der Beklagten, ergebe sich aus dem Fluchtlinienplan der Beklagten von 1914, in dem die Fluchtlinie für die Straße G. exakt an der bestehenden Häuserfront entlang geführt worden sei, was erkennen lasse, dass die Beklagte die gesamte Breite zwischen den Häuserfronten als öffentliche Straße angesehen habe.
12Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt der Zulassungsantrag nichts entgegen, das einen Erfolg der angestrebten Berufung als im oben dargestellten Sinne möglich erscheinen lässt.
13a) Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag einwenden, es wäre der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, auf dem Grundstück der Kläger keinen Gehweg herzustellen, weil auf der gegenüberliegenden Seite bereits ein ähnlich breiter Gehweg existiere, stellen sie damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil der Streitgegenstand dieses Verfahrens die Feststellung ist, ob die vor ihrem Grundstück befindliche Wegefläche Teil einer öffentlichen Straße ist. Auf die mit diesem Einwand aufgeworfene Frage, ob es eines öffentlichen Gehwegs der Straße G. auch auf der Seite des Grundstücks der Kläger bedarf, kommt es hingegen bei der Frage, ob eine Straße gewidmet ist oder nicht, nicht an.
14b) Gleiches gilt für den in der Begründung des Zulassungsantrags angelegten und im Rahmen der ergänzenden Ausführungen mit Schriftsätzen vom 10. Februar 2015, vom 6. Mai 2015 und 10. Juni 2015 vertieften Einwand, die Beklagte lasse in anderen Straßen, in denen ebenfalls die Gehwegpflasterung an die Häuser heranreiche, das Abstellen von PKWs und das Aufstellen von Bänken und Blumen auf dem Gehweg zu bzw. schreite dagegen nicht ein. Die Frage der Zulässigkeit eines Einschreitens gegen eine straßenrechtlich unzulässige Nutzung ist von der hier streitgegenständlichen Frage, ob der Gehweg vor dem Haus der Kläger Teil einer öffentlichen Straße ist, zu trennen und damit nicht Gegenstand des Klage- und Zulassungsverfahrens.
15c) Auch der Einwand, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08 -) könne eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung nur dann angenommen werden, wenn u. a. auch Zeugenaussagen vorlägen, vermag dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn mit diesem Einwand greifen die Kläger nur eine Begründung des Verwaltungsgerichts an. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass die streitgegenständliche Fläche vor dem Grundstück der Kläger Teil einer öffentlichen Straße ist, aber nicht nur auf die Feststellung gestützt, dass die Straße eine „alte Straße“ sei, sondern selbstständig tragend („unabhängig davon“, vgl. S. 17 der Entscheidung) auch mit einer Widmung nach der preußischen Widmungstheorie begründet. Die Richtigkeit dieses Begründungsansatzes zieht der Zulassungsantrag – wie im Folgenden ausgeführt wird – nicht in Zweifel.
16d) Die Kläger zeigen auch mit ihren Einwänden gegen die Annahme einer Widmung der streitgegenständlichen Fläche nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten,
17vgl. PrOVG, Urteil vom 27. Februar 1895 - IV C 52/94 -, PrOVGE 27, 399 (401); s. a. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 2227/12 -, NWVBl. 2015, 67 (67) = juris, Rn. 30,
18so genannten Widmungstheorie, wonach öffentliche Wege durch (ausdrückliche oder konkludente) Widmungen seitens der drei Rechtsbeteiligten, nämlich des Wegebau- und -unterhaltungspflichtigen, der Wegepolizeibehörde und des Wegeeigentümers, entstanden, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
19(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands der Kläger, die Grundstückseigentümer seien nicht die Wegeunterhaltungspflichtigen gewesen, weil die sog. Observanz nur zum Unterhalt der Fläche vor der Häuserfront verpflichtet habe und die Mehrheit der Eigentümer zudem der Observanz nicht nachgekommen sei. Dabei übersehen die Kläger, dass die ungeschriebene gewohnheitsrechtliche Observanz im Stadtgebiet der Beklagten – wie sich aus ihrer schriftlichen Fixierung u. a. durch die Polizeiverordnungen vom 14. Oktober 1921 (Bl. 26 BA 1) und vom 26. November 1930 (Bl. 27 BA 1) ergibt – nicht nur die Pflicht der Eigentümer der an einer öffentlichen Straße liegenden Grundstücke zum Unterhalt des Bürgersteigs („regelmäßige Instandhaltung“), sondern auch zu dessen erstmaliger Herstellung („entsprechenden Bürgersteig anzulegen“) umfasste. Aus diesem Grund kommt es auch auf die tatsächliche Einhaltung der Wegeunterhaltungspflicht in der Folgezeit nicht an. Aufgrund der Observanz und deren schriftlicher Bestätigung durch die Polizeiverordnungen vom 14. Oktober 1921 und vom 26. November 1930 bestand (rechtlich) die Pflicht zum Unterhalt und – dies ist hier maßgeblich – zur Herstellung der Gehwege. Ungeachtet dessen dringen die Kläger mit ihrem Einwand auch deshalb nicht durch, weil, selbst wenn die Wegebaupflicht bezüglich des Gehwegs nicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen worden wäre, die Voraussetzungen für eine Widmung nach der Widmungstheorie gleichwohl vorlägen. Denn dann wäre die Beklagte die Wegebau- und -unterhaltungspflichtige und deren (konkludente) Widmungserklärung lag – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – vor.
20(2) Auch mit dem Einwand, es liege keine konkludente Willensbetätigung der Grundstückseigentümer für die Widmung der Flächen vor den Gebäuden vor, weil aus der Anlegung der Pflasterung nicht auf ein Einverständnis der Eigentümer geschlossen werden könne, zeigt der Zulassungsantrag keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
21Es trifft zwar zu, dass eine grundsätzlich zulässige stillschweigende Widmung immer tatsächliche Vorgänge voraussetzt, die den zur Zeit dieser Vorgänge vorhandenen Widmungswillen erkennen lassen. Ein bloßes Dulden der Nutzung eines (privaten) Grundstücks durch die Allgemeinheit rechtfertigt daher nicht den Schluss auf konkludentes Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers.
22Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2000 - 11 A 1045/97 -, juris, Rn. 65 ff., vom 21. November 2002 - 11 A 5497/99 -, juris, Rn. 53, und vom 29. April 2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 51, s. a. PrOVG, Urteil vom 2. Juli 1934 - IV C 77/33 -, PrOVGE 94, 143 (145).
23Lässt es allerdings ein Grundstückseigentümer zu, dass ein vor seinem Gebäude befindlicher und in seinem Privateigentum stehender Grundstückstreifen bei der Befestigung des Bürgersteigs in diesen hineingezogen und ebenso eingerichtet und befestigt wird wie der übrige Bürgersteig, so kann darin ein entsprechender Wille des Eigentümers zur Widmung dieses Streifens als Teil des Bürgersteigs für den öffentlichen Verkehr gesehen werden.
24Vgl. PrOVG, Urteil vom 16. Februar 1905 - IV B 63/04 -, PrOVGE 47, 221 (226); s. a. Germershausen/Seydel, Wegerecht- und Wegeverwaltung in Preußen, I. Band, 4. Auflage 1932, S. 262, Fußnote 8.
25Ein solcher Fall ist hier – wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung dargelegt hat (S. 17 ff. der Entscheidung) – gegeben. Dazu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, einem Lichtbild lasse sich entnehmen, dass die Straße G. bereits 1910 über einen beiderseitigen Gehweg verfügte, der bis an die Fronten der Häuser heranreichte. Die Anlieger hätten demnach jedenfalls aufgrund der Observanz geduldet, dass der Bürgersteig, der ersichtlich dem öffentlichen Verkehr diente, auch über ihre Grundstücke geführt worden sei.
26Dem können die Kläger nicht entgegen halten, andere Lichtbilder bildeten auch andere Nutzungen der Grundstücksstreifen vor den Häuserfronten ab. Denn damit legen sie nicht schlüssig dar, warum die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass das Anbringen von Treppenstufen, Erkern und ähnlichen Vorbauten ebenso wie das Aufstellen und Aushängen von Gegenständen aus dem Bürgersteig seinerzeit zu der geduldeten Benutzung des Bürgersteigs durch die Anlieger gehört habe, fehlerhaft sein sollten.
27Der überdies erhobene Einwand, auf einem Lichtbild von 1906 sei ein querverlaufendes Gitter zu sehen, mit welchem der Eigentümer offenbar sein Grundstück abgegrenzt habe, verfängt schon deshalb nicht, weil er sich nicht mit der nachvollziehbar begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts, das abgebildete Haus und Gitter befinde sich nicht an der Straße G. , sondern an der G1. Straße, auseinandersetzt.
28Gleiches gilt für den Einwand, das erstinstanzliche Gericht habe den Veränderungen in Lage und Grundriss des Hauses der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit diesem Einwand wiederholen die Kläger im Wesentlichen das bereits in erster Instanz Vorgetragene und stellen nur eine den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegenteilige Behauptung auf, ohne sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die u. a. auf einer Auswertung der Bauakte des Hauses der Kläger beruhen, auseinanderzusetzen und substantiiert darzulegen, warum diese fehlerhaft sein sollten.
29Schließlich können die Kläger die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Grundstückseigentümer hätten die Anlegung des Bürgersteigs jedenfalls zugelassen, auch nicht mit der Behauptung in Zweifel ziehen, die Pflasterung der gesamten Breite der Straße G. sei im Rahmen eines bundes- oder landesrechtlichen Förderprogramms erfolgt. Es ist bereits nicht zu erkennen, wieso die Frage der Finanzierung eines Ausbaus Auswirkungen haben sollte auf die Frage, ob die privaten Eigentümer den Überbau ihrer Grundstücke mit dem Bürgersteig hingenommen haben. Darüber hinaus dürfte sich der Einwand, der Ausbau des Gehwegs sei aufgrund eines bundes- oder landesrechtlichen Förderprogramms erfolgt, ersichtlich auf den (erneuten) Ausbau der Gehwege im Rahmen der Straßenbaumaßnahme im Jahre 1990 beziehen. Diese Maßnahme hat aber keinen Bezug zu der vom Verwaltungsgericht festgestellten mit dem stillschweigenden Einverständnis der damaligen Grundstückseigentümer erfolgten Anlegung des Bürgersteigs, die jedenfalls vor 1910 erfolgt sein muss.
30(3) Soweit der Zulassungsantrag zudem rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht auf den Fluchtlinienplan von 1914 zurückgreifen dürfen, weil es sich nur um einen Plan handele, der nichts über die tatsächliche Nutzung aussage, zeigt er damit ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, die Voraussetzungen der Widmungstheorie lägen vor. Denn das erstinstanzliche Gericht hat aus den Festsetzungen des Fluchtlinienplans nicht geschlossen, dass die Bürgersteige der Straße G. vom öffentlichen Verkehr genutzt wurden. Vielmehr hat es aus der Festsetzung von Fluchtlinien in dem Fluchtlinienplan der Beklagten von 1914 und dem Umstand, dass eine Nutzung der Flächen zwischen der Fahrbahn und den Häuserfronten als Bürgersteige erfolgt ist, den Schluss gezogen, dass die Nutzung für den öffentlichen Verkehr mit Billigung der Beklagten als Wegepolizeibehörde erfolgt ist, und damit die für eine Widmung nach der preußischen Widmungstheorie erforderliche stillschweigende Widmungserklärung der Wegepolizeibehörde begründet.
312. Soweit die Kläger besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend machen, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
323. Die zudem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
33Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
34Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 - 1 B 165.96 -, NVwZ 1997, 501; s. a. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211, m. w. N.
35Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Kläger haben bereits keine fallübergreifende Frage rechtlicher oder tatsächlicher Natur konkret formuliert. Es ist aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegte Fragen in klärungsbedürftige Grundsatzfragen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO umzuformulieren.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2013 ‑ 11 A 1122/12 -, n. V., S. 6.
37Darüber hinaus lägen, selbst wenn der Senat das Zulassungsvorbringen zugunsten der Kläger so versteht, dass die Kläger die Frage, ob die Gehwege der Straße G. dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, für klärungsbedürftig erachten, die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung nicht vor. Denn die Frage, ob die Gehwege der Straße G. dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, beträfe nur die Anlieger der Straße G. und wäre demnach nicht von über den Einzelfall hinausgehendem Interesse.
38Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
39Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
41Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.