Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Aug. 2014 - 11 A 1132/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird angelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 177.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Dem Zulassungsantrag bleibt allerdings nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die ursprünglich erhobene Klage auf Neubescheidung von 71 Anträgen, gerichtet auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten für einen inzwischen abgelaufenen Zeitraum, nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem die Klägerin auf die Anfrage des Senats erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen zu wollen. Die Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für dieses Vorhaben der Klägerin ablehnt.
42. Die vorgebrachten Zulassungsgründe führen aber nicht zur Zulassung der Berufung.
5a. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
7Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, ihr stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zu.
8Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar. Denn sie nutzte den öffentlichen Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen, hauptsächlich gewerblichen Zwecken, nämlich zum Sammeln von Altkleidern, und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus.
9Die von der Klägerin unter dem 18. Juli 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 71 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten dürften überwiegend bereits nicht bescheidungsfähig sein.
10Denn die überwiegende Anzahl der von der Klägerin gestellten 71 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen schon nicht; sie sind hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 ‑, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
12Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer (bescheidungsfähigen) Anträge.
13Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde. Die Ermessensbetätigung der Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches.
14Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
15Gemessen hieran ist gegen die Entscheidung der Beklagten nichts zu erinnern. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen u. a. selbstständig tragend auf die straßenbezogenen Gesichtspunkte gestützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit Blick auf deren Verhalten nicht hinreichend gewährleistet und damit stünde einer Erteilung das Interesse anderer Straßenbenutzer entgegen. Denn die Beklagte hat in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ausgeführt, die Klägerin habe ihre Altkleidersammelcontainer trotz des Hinweises, für das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer seien Sondernutzungserlaubnisse einzuholen, nicht aus dem Stadtgebiet abgezogen und mit Schreiben vom 12. November 2012 ‑ die Anträge auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen hatte sie am 23. Juli 2012 gestellt - zudem ausdrücklich erklärt, sie werde weiterhin auch ohne Genehmigung ihre Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten platzieren. Deshalb könne sie - die Beklagte - sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin die mit der Sondernutzungserlaubnis notwendigerweise zu verbindenden Auflagen und Bedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs einhalten werde. Damit stünde der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin der Aspekt des Anspruchs ihrer Bürger auf Sicherheit im Straßenverkehr entgegen.
16Mit Blick auf die Heranziehung dieser straßenbezogenen Gesichtspunkte für die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen kann unentschieden bleiben, ob die übrigen in dem Ablehnungsbescheid getroffenen Erwägungen die Ermessensentscheidung der Beklagten ebenfalls tragen können. Es fehlt an einer Kausalität ermessensfehlerhafter Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsakts und damit am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Behörde - wie hier die Beklagte - ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar einzelne fehlerhaft sein mögen, die Behörde aber im Übrigen zum Ausdruck bringt, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist.
17Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 114 Rn. 6a, m. w. N.
18Das hat die Beklagte getan. Sie hat zum Ausdruck gebracht, die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Anspruch ihrer Bürger auf die Gewährleistung dieser Sicherheit, veranlasse sie zur Ablehnung der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse. Insofern ist unerheblich, ob die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei etwa auch auf die Erwägungen stützen kann, es sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit einer Flut weiterer gewerblicher Sammlungen und Containeraufstellungen zu rechnen oder die etwaige Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Zwecke karitativer Sammlungen sei mit der von der Klägerin begehrten Erlaubnis nicht gleichzusetzen.
19b. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
20c. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
21d. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Neubescheidung der 71 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern begehrt hatte (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 71 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat (71 x 2.500 Euro).
25Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 15 ff.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.