Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 10. März 2016 - 11 A 1003/15.A
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger und am 25. Dezember 1981 in Q. T. geboren.
3Der Kläger reiste im Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Dezember 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ‑ im Folgenden: Bundesamt ‑ einen Asylantrag. Zu seinem Reiseweg gab er an: Er sei mit einem PKW im Februar 2013 vom Sudan nach Libyen und von dort nach Ägypten gefahren. Im März 2013 sei er in die Türkei geflogen und von dort aus im Juni 2013 mit einem Boot nach Griechenland gefahren. Von Griechenland sei er im Juli 2013 zu Fuß nach Albanien und von dort einen Tag später weiter nach Montenegro gegangen. Dort habe er sich eine Woche aufgehalten. Dann sei er zu Fuß weiter nach Serbien gegangen und dort vier Monate geblieben. Im November 2013 sei er zu Fuß nach Ungarn gekommen. Von dort sei er im Dezember 2013 mit einem PKW über Österreich nach Deutschland gefahren. Am 12. Dezember 2013 sei er in Frankfurt angekommen.
4Eine Abfrage des Bundesamtes bei der Datenbank EURODAC am 17. Januar 2014 ergab, dass der Kläger am 25. November 2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Der Ausgang des Asylverfahrens ist unbekannt. Ein weiterer EURODAC-Treffer weist für den Kläger einen Aufenthalt in Griechenland aus.
5Am 7. März 2014 ersuchte das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers. Das ungarische Amt für Einwanderung und Staatsangehörigkeit („Office of Immigration and Nationality“) teilte unter dem 19. März 2014 mit, es stimme der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Dublin III-VO zu. In dem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass der Kläger in Ungarn am 24. November 2013 einen Asylantrag gestellt habe und während des laufenden Verfahrens verschwunden sei.
6Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (1.) und ordnete dessen Abschiebung nach Ungarn an (2.).
7Am 27. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung im Falle seiner Überstellung nach Ungarn.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Mai 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Juni 2014 ‑ 6 L 1240/14.A ‑ die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
13Mit Schreiben vom 12. September 2014 hat das Bundesamt dem ungarischen Innenministerium mitgeteilt, eine Überstellung des Klägers sei derzeit nicht möglich, weil ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung habe.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Überstellung des Klägers nach Ungarn könne durchgeführt werden; das ungarische Asylverfahren leide insbesondere nicht an systemischen Mängeln.
15Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2015 die Berufung zugelassen.
16Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, der Zuständigkeit Ungarns stünden systemische Mängel im ungarischen Asyl- und Aufnahmesystem entgegen. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-VO sei am 17. Februar 2016 abgelaufen. Das angefochtene Urteil sei am 17. April 2015 zugestellt worden. Ein Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO sei nicht gestellt worden. Daher ende die aufschiebende Wirkung der Klage nach vier Monaten ab Zustellung des Urteils, d. h. am 17. August 2015. An diesem Tag habe die Überstellungsfrist von sechs Monaten zu laufen begonnen. Damit entfalle die Aufnahmepflicht des Staates Ungarn. Es sei auch davon auszugehen, dass Ungarn den Kläger nicht zurücknehmen werde.
17Der Kläger beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),
18das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2014 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie trägt ergänzend vor: § 80b VwGO finde auf Konstellationen der vorliegenden Art keine Anwendung. Denn es handele sich bei der erst auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die nach § 34a AsylVfG (jetzt AsylG) verfügten Abschiebungsanordnung weder um die schon durch einen Widerspruch oder bereits mit der Klageerhebung ausgelöste aufschiebende Wirkung. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten asylgerichtlicher Streitsachen schlössen ‑ zumal in Fällen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-Verordnung ‑ einen Rückgriff auf § 80b VwGO aus.
22Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
26Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet.
27A. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig, wenn es ‑ wie hier ‑ um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) oder nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen ist (Dublin III-VO) geht.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, juris, Rdnr. 13 ff. (für die Dublin II-VO); ebenso bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 ‑ 11 A 2639/14.A ‑, juris.
29B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
30Der Senat legt seiner Entscheidung trotz der zu beurteilenden Anfechtungsklage nicht die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundesamtsbescheides, sondern gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltende Asylgesetz in der Fassung des nach seinem Art. 15 Abs. 1 am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) zu Grunde.
31I. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig, weil der Asylantrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren nicht gemäß § 27a AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht Ungarn, sondern Deutschland für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (1.). Hierauf kann der Kläger sich berufen (2.).
321. Nach Art. 10 der Dublin II-VO war ursprünglich Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Zwar hat der Kläger erstmals in Griechenland die Grenze zu einem EU-Mitgliedstaat illegal überschritten; er ist jedoch nach Ungarn weiter gereist und hat dort innerhalb der Frist des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Dublin II-VO (12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts) am 25. November 2013 einen Asylantrag gestellt.
33Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist aber auf die Beklagte übergegangen. Der Senat lässt offen, ob in der vorliegenden Fallgestaltung, in der der Kläger seinen Asylantrag in Deutschland am 20. Dezember 2013 und damit noch vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO am 1. Januar 2014 gestellt hat, die Beklagte ihr Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn jedoch erst nach dem Inkrafttreten der Dublin III-VO gerichtet hat, gemäß Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-VO noch die Dublin II-VO anzuwenden ist oder bereits die Dublin III-VO zu Grunde zu legen ist.
34Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 ‑ 10 C 7.13 ‑, BVerwGE 150, 29 (39); OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑, DVBl. 2016, 59 (60); Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81 (83); Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 27a Rdnr. 3.
35Die Beklagte ist sowohl gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Buchstabe d) Satz 2 der Dublin II-VO als auch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-VO zuständig geworden. Nach diesen Vorschriften, die sich zwar teilweise im Wortlaut, nicht aber inhaltlich unterscheiden, erfolgt die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese(r) aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO/Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde bzw. auf den ersuchenden Mitgliedstaat. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
36Die Sechsmonatsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO/Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO ist am 18. Februar 2016 abgelaufen. Nach dem an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmegesuch vom 7. März 2014 und der Zustimmung Ungarns am 19. März 2014 begann der Lauf der Frist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014 im Verfahren 6 L 1240/14.A (vor Ablauf der Überstellungsfrist) führte ‑ anders als etwa im Falle eines erfolglosen Eilverfahrens ‑ zur Unterbrechung der Überstellungsfrist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 ‑ 11 A 890/14 ‑, juris, Rdnr. 26 (zur Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO).
38Entgegen der Auffassung der Beklagten dauert die Unterbrechung der Frist nicht unabhängig vom Fortbestehen der aufschiebenden Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens (und damit immer noch) an. Das ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach ist der Beginn der Überstellungsfrist - wenn der Mitgliedstaat einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt und das Gericht dieses Mitgliedstaats seiner Entscheidung eine derartige Wirkung beilegt - unter Berücksichtigung des Zieles der Regelung so zu bestimmen, dass die sechs Monate in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.
39Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 ‑, juris, Rdnr. 42, 44, 53.
40Mit Blick darauf kommt es für den (erneuten) Beginn der Überstellungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem die aufschiebende Wirkung endet, da die Überstellung dann wieder möglich ist. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kann enden durch die gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erfolgte Änderung bzw. Aufhebung des Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde,
41so wohl auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rdnr. 33 („solange der Beschluss Bestand hat“),
42sowie ferner gemäß § 80b Abs. 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, wobei dies auch gilt, wenn die aufschiebende Wirkung – wie hier – durch das Gericht angeordnet wurde. In Anwendung des Vorstehenden war Beginn der (erneuten) Überstellungsfrist der 18. August 2015. Die Zustellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2015 erfolgte am 17. April 2015. Maßgebliches Rechtsmittel im Sinne von § 80b Abs. 1 VwGO ist hier, da die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO, 78 Abs. 4 AsylG). Gemäß § 78 Abs. 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen. Die Begründungsfrist lief somit am Montag, den 18. Mai 2015 ab. Nach weiteren drei Monaten - also am 18. August 2015 - endete dann die aufschiebende Wirkung der Klage. Seit diesem Zeitpunkt stand einer Durchführung der Überstellung somit nichts mehr entgegen; einen Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht gestellt. Die Überstellungsfrist endete damit nach (weiteren) 6 Monaten, also am 18. Februar 2016.
43Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2016 ‑ 13 A 59/15.A ‑, juris, Rdnr. 39 bis 45.
44Entgegen der Auffassung der Beklagten schließen „die verfahrensrechtlichen Besonderheiten asylgerichtlicher Streitsachen“ einen Rückgriff auf § 80b VwGO nicht aus. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der Dublin II-VO verweist im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, auf das innerstaatliche Recht. Hierzu gehört auch § 80b VwGO, da § 75 AsylG insoweit keine abschließende Regelung trifft. Art. 27 Abs. 3 der Dublin III-VO enthält Vorgaben an die Mitgliedstaaten über die Ausgestaltung von Rechtsbehelfen gegen Überstellungsentscheidungen, die es ebenfalls zulassen, dass eine zunächst angeordnete aufschiebende Wirkung nach dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates kraft Gesetzes enden kann.
452. Der Kläger kann sich auf die Zuständigkeit der Beklagten auch berufen. Die Fristenregelungen der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Kläger hat aber aus dem materiellen Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-VO/Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-VO zuständige Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführt.
46Vgl. zu den Fristenregelungen der Dublin II-VO ausführlich OVG NRW, Urteile vom 4. Februar 2016 ‑ 13 A 59/15.A , juris, Rdnr. 46 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑, DVBl. 2016, 59 (61 f.).
47Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Mitgliedstaat aufnahmebereit sein könnte. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass Ungarn den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten nicht einwendet.
48II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG) gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung liegen nicht vor. Ungarn ist nach den obigen Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Ungarn durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Ungarns nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht positiv feststeht.
49C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob § 80b VwGO im Rahmen der Fristenregelungen nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO Anwendung findet, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
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bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.