Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Jan. 2015 - 10 B 1313/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6069/13 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
3Das Verwaltungsgericht hat, weil der Klageschrift bis zum Ablauf der Klagefrist die Unterschrift fehlte, entgegen der im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2014 im Verfahren 10 B 469/14 geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung weiterhin Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, die der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Autowaschanlage mit zehn Staubsaugerplätzen auf dem Grundstück X.‑Straße in C. erhoben hat und hinsichtlich derer er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Senat hält nach nochmaliger Erwägung der Argumente des Verwaltungsgerichts an seiner Rechtsauffassung fest. Vor dem Hintergrund der konkreten Umstände erscheint es ihm fernliegend, anzunehmen, dass ein Dritter anstelle des Antragstellers die Klageschrift verfasst und unter Beifügung des an den Antragsteller gerichteten Bekanntgabeschreibens der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht übersandt haben könnte. Nicht weniger fernliegend erscheint ihm die Annahme, ein Dritter könnte die von dem Antragsteller stammende Klageschrift als Einschreiben zur Post gegeben haben, ohne dass der Antragsteller einen entsprechenden Rechtsbindungswillen gehabt hätte.
4Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
5Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 den Antragsteller in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt.
6Dabei kann offenbleiben, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil der Genehmigung der Waschstraße der sich aus dem Bauplanungsrecht ergebende Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers entgegensteht.
7Nach dem Inhalt der Akten und den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich eines Ortstermins ist im Rahmen des Eilverfahrens davon auszugehen, dass das Vorhabengrundstück ebenso wie das im Miteigentum des Antragstellers stehende Wohngrundstück in einem faktischen Mischgebiet liegt, sodass der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass dort nur solche Gewerbebetriebe zugelassen werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 4 BauNVO).
8Ob bei der gebotenen „typisierenden" Betrachtung eine wesentliche Störung der im Mischgebiet gelegenen Wohnnutzung droht, hängt bei Autowaschanlagen von ihrer jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Je nach Größe und Umfang des Betriebs sowie der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann sich eine unterschiedliche Bewertung ergeben. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, welche die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird. Geboten ist dabei eine Einzelfallprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Störungen, wobei diese allerdings in der Regel nicht konkret und bezogen auf die gegebenen Grundstücksverhältnisse zu ermitteln sind. Vielmehr ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, in einer „typisierenden“ Betrachtung abzuschätzen, ob die zugelassene Nutzung generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören. Insbesondere gilt es, eine Verfremdung des Gebietes zu verhindern, die schon damit beginnen kann, dass eine im Grunde in einem Mischgebiet generell unpassende – wohnunverträgliche – Nutzung zugelassen wird.
9Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2002– 4 B 72.02 –, juris, Rn. 4, und vom 28. Februar 2008– 4 B 60.07 –, juris, Rn. 11 f; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 7 A 896/09 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 15. April 2014 – 8 S 2239/13 –.
10Danach ist es durchaus möglich, dass die genehmigte Nutzung der Autowaschanlage trotz der Beschränkung der Betriebszeiten auf die Zeit von montags bis samstags von 8 bis 20 Uhr und der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen wegen ihrer rechne-rischen Kapazität und der zehn Staubsaugerplätze mit der Wohnnutzung im Mischgebiet nicht verträglich ist, zumal nach den Angaben der Beigeladenen in einer nahe gelegenen Autowaschanlage bis zu 376 Fahrzeuge an einem Tag gewaschen werden.
11Unabhängig davon ist eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt mangelnder Rücksichtnahme jedenfalls deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil die Baugenehmigung nicht sicherstellt, dass der Betrieb der Autowaschanlage nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Antragstellers führen wird.
12Nach Ziff. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm gilt für Mischgebiete ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags, wobei die Genehmigung eines Vorhabens auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass dieser Wert um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird (Ziff. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm).
13Entgegen der Annahme des Verwaltungsgericht, das einen Beurteilungspegel von 60,87 dB(A) als vorstellbares Maximum gesehen hat, ist nicht davon auszugehen, dass dauerhaft sichergestellt wäre, dass durch den Betrieb der Autowaschanlage der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) auf dem Grundstück des Antragstellers um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten wird. Wegen der günstigen Lage, der Kapazität und der Betriebszeiten der Waschanlage ist zu erwarten, dass dort an Spitzentagen deutlich mehr als die dem Schalltechnischen Bericht vom 14. März 2013 zugrunde gelegten 250 oder die in dem Schriftsatz des Sachverständigen vom 29. September 2014 angenommenen 376 Fahrzeuge am Tag gewaschen werden.
14Der Vorhabenstandort liegt mit seiner Zufahrt unmittelbar an der vielbefahrenen C. in der Nachbarschaft von zwei Tankstellen und lässt deshalb eine höhere Frequentierung vermuten als die in der Nähe vorhandene Autowaschanlage, die von der Bundesstraße zurückversetzt und nur über die Straße M. erreichbar ist. Trotz ihrer ungleich ungünstigeren Lage sind in dieser vorhandenen Autowaschanlage nach den Angaben der Beigeladenen am 8. März 2014 insgesamt 376 Waschvorgänge abgewickelt worden. Dass die Nähe des Vorhabens zu den zwei Tankstellen dessen Auslastung zu steigern vermag, zeigt auch der Internetauftritt der Beigeladenen, die auf ihrer Webseite Grundstücke sucht an Straßen, die eine Verkehrsfrequenz von mindestens 14.000 PKW aufweisen, die sich in der Nachbarschaft von Tankstellen, Einkaufszentren oder Gewerbegebieten mit großflächigem Einzelhandel befinden und über Wohngebiete im Umfeld verfügen. Während der Schalltechnische Bericht für das Vorhaben von einer theoretischen Waschleistung von 60 PKW pro Stunde ausgeht, wirbt die Beigeladene damit, dass mit ihrer Technologie bis zu vier Fahrzeuge gleichzeitig und ein Fahrzeug in weniger als zwei Minuten gewaschen werden kann. Die sich daraus für den einzelnen Kunden ergebende kurze Wartezeit erhöht die Attraktivität und damit die zu erwartende Frequentierung der geplanten Autowaschanlage ebenso wie die hohe Zahl der vorgesehenen Staubsaugerplätze und die Öffnungszeit am Samstag bis 20.00 Uhr. Die in der Nähe vorhandene Autowaschanlage verfügt demgegenüber nur über vier Staubsaugerplätze und ist samstags nur bis 18.00 Uhr geöffnet.
15Überdies lassen sich hier Tage, an denen künftig eine deutlich überdurchschnittlich oder außergewöhnlich hohe Zahl an Waschvorgängen zu verzeichnen ist, nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Ziff. 7.2 TA Lärm bewerten. Eine überdurchschnittlich starke Auslastung einer Autowaschanlage ist kein außergewöhnlicher Zustand bei dem Betrieb einer Anlage, der als ein seltenes Ereignis angesehen werden kann. Davon abgesehen müsste die Baugenehmigung, um dem nachbarrechtlichen Rücksichtnah-megebot und dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, näher regeln, welcher Betrieb des Vorhabens bis zu welcher Immissionsgrenze bei so genannten seltenen Ereignissen zulässig ist (vgl. Ziff. 7.2 TA Lärm „ … kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden. …“). Eine solche Regelung beinhaltet die Baugenehmigung nicht.
16Abgesehen davon enthält die ergänzende Stellungnahme vom 29. September 2014 nur die nicht anhand von Berechnungen nachvollziehbare Behauptung, dass sich bei einer Zahl von 376 Waschvorgängen die Beurteilungspegel in der Nachbarschaft der Autowaschanlage überschlägig um maximal 2 dB(A) gegenüber den in dem Schalltechnischen Bericht angegebenen Werten erhöhen würden. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht im Sinne der Ziff. 3.2.1 Absatz 3 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass die Überschreitung des hier nach Ziff. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) durch das Vorhaben und die vorhandene Vorbelastung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt.
17Nach alledem kann offenbleiben, ob eine Überschreitung des Wertes von 61 dB(A) auch daraus folgen kann, dass die Entfernung des Vorhabens zu der Wohnung des Antragstellers geringer ist als die zu den von dem Gutachter gewählten Messpunkten IP 04a und 04b und dass das Vorhaben bei der Berücksichtigung der zu erwartenden Maximalauslastung eine höhere Immissionsbelastung verursacht, als die angrenzende Tankstelle, der die Messpunkte IP 04a und 04b näher liegen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
20Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.