Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Aug. 2014 - 10 A 2589/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger zu 1.,2. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder liegt ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines McDonald's Restaurants abgewiesen, weil den Klägern kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben zustehe.
6Den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Wertungen des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
7Soweit sie vortragen, der Bereich, der von dem Verwaltungsgericht als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB in Betracht gezogen worden sei, bleibe in seiner konkreten Abgrenzung unklar und die Wertung sei nicht frei von Widersprüchen, legen sie im Zulassungsverfahren keine Gründe dar, aus denen sich wegen der vermeintlich mangelhaften Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung und der daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen ein Abwehranspruch zu ihren Gunsten ergeben könnte.
8Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Marler Straße habe keine trennende Wirkung, vermögen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht zu erschüttern. Sie machen insoweit geltend, dass die N. Straße die Grenze der Bebauungspläne Nrn. 77 und 113 darstelle, eine tragende, überörtliche Verkehrsfunktion in Ost-West-Richtung habe, sehr breit ausgebaut und mit Überquerungshilfen für Fußgänger versehen sei. Diese Ausführungen können die umfangreich und eingehend begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur fehlenden trennenden Wirkung der N. Straße nicht in Zweifel ziehen. Von einer städtebaulichen Zäsur kann danach angesichts der Breite der Straße, des dortigen Verkehrsaufkommens und der weitgehend einheitlichen Bebauung beiderseits der Straße aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht die Rede sein. Ob und in welchem Umfang nördlich der N. Straße gewerbliche Nutzungen vorhanden sind – die Kläger bestreiten das Vorhandensein solcher Nutzungen insbesondere im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 – ist mangels trennender Wirkung der N. Straße für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen.
9Hinsichtlich der Bewertung des Charakters der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als Gemengelage führen die Kläger lediglich aus, dass das Verwaltungsgericht die besondere Lage des Vorhabengrundstücks inmitten von Wohnbebauung nicht ausreichend gewürdigt, sondern zu Unrecht einen circa 300 m entfernten Kraftfahrzeugbetrieb in die Bewertung einbezogen habe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass in der näheren Umgebung unter anderem mehrere nicht störende Handwerks- beziehungsweise Gewerbebetriebe, ein Hallenbau mit zwei Kfz-Betrieben, die (Reparatur-)Arbeiten an Last- und Personenkraftwagen durchführten, und ein Mercedes-Benz-Autohaus mit einer angeschlossenen, derzeit allerdings nicht mehr betriebenen Tankstelle vorhanden seien. Jedenfalls das N1. -C. -Autohaus sei kein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO und könne wegen seiner Größe und seines prägenden Einflusses auf die Umgebung auch nicht als Fremdkörper unberücksichtigt bleiben. Mit dieser Würdigung setzt sich die Zulassungsschrift nicht hinreichend auseinander. Die bloße Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem N1. -C. -Autohaus schließt eine gegenseitige Prägung nicht aus. Soweit die Kläger nochmals die besondere Lage des Vorhabengrundstück hervorheben, das eingebettet sei in eine reine Wohnbebauung, geht ihre Begründung angesichts der von dem Verwaltungsgericht verneinten trennenden Wirkung der N. Straße und mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine anderweitige Gebietsabgrenzung fehl.
10Auch der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass die gesamte Umgebung des Vorhabengrundstücks durch Wohngebäude oder kleine, nicht störende Gewerbetriebe geprägt sei, ist unzutreffend. Die Kläger verkennen insoweit die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
11Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung der Umgebungsbebauung den Bebauungsplan Nr. 113 ausgeblendet, liegt neben der Sache. Weder die Grundstücke der Kläger noch das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Beklagte im Aufstellungsverfahren zunächst die Auffassung vertreten habe, dass auch diese Grundstücke als allgemeines Wohngebiet zu betrachten seien, hat dies für die rechtliche Bewertung der maßgeblichen näheren Umgebung keine Bedeutung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 113 ist im Aufstellungsverfahren verkleinert worden, die von den Klägern in Bezug genommene Stellungnahme der Verwaltung im Aufstellungsverfahren enthält keine Aussage zu der hier erforderlichen Bewertung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB unter Einbeziehung der Bebauung südlich der N. Straße und im Übrigen wäre eine abweichende Einschätzung der Beklagten für die von dem Verwaltungsgericht zu treffende rechtliche Würdigung letztlich ohne Belang gewesen.
12Die weiteren Einwände der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das Vorhaben ihnen gegenüber nicht als rücksichtslos erweise, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
13Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten die Geräuschsituation beim Betrieb des Vorhabens mit hinreichender Sicherheit abbilde. Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen könne nur prognostisch geschätzt werden. Die zugrunde gelegte Fahrzeugfrequenz durch die Nutzung des Autoschalters in der lautesten Nachtstunde von 36 Kfz/Stunde begegne keinen Bedenken. Im Übrigen sei es nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen auf allgemeine Erfahrungswerte der Parkplatzlärmstudie zurückgegriffen werde. Von den Berechnungsansätzen der Parkplatzlärmstudie, die Maximalwerte zugrunde lege, könne allerdings – wie hier – abgewichen werden, weil eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung vorgenommen worden sei. Das Gutachten gehe für die ungünstigste Nachtstunde von insgesamt 58 Fahrbewegungen auf den Parkplatzflächen des Vorhabens aus, während sich nach dem Berechnungsansatz der Parkplatzlärmstudie 106 Fahrbewegungen in der lautesten Nachtstunde ergeben würden. Nach den Erläuterungen des Gutachters beruhe der hier gewählte projektbezogene Ansatz auf Erfahrungswerten der Beigeladenen bei vergleichbaren Betrieben. In Werder sei ein an einer Bundesstraße und in unmittelbarer Nähe eines Einkaufszentrums und einer Tankstelle gelegener Betrieb anhand von Kassenbewegungszahlen über einen Zeitraum von neun Monaten untersucht worden. Die Untersuchung habe 40 Kraftfahrzeugbewegungen während der ungünstigsten Nachtstunde ergeben. Ein Betrieb in N2. an der X. Straße, weise 50 Kraftfahrzeugbewe-gungen während der ungünstigsten Nachtstunde auf. Bei einem weiteren Betrieb an einer Bundesstraße in G. seien 30 Kraftfahrzeuge in der ungünstigsten Nachtstunde registriert worden. Demgegenüber basierten die Ansätze der Parkplatzlärmstudie nur auf jeweils einer Messung an zwei Schnellrestaurants im Jahre 1999, wovon eines bis 23 Uhr betrieben worden sei. Bei diesen Messungen hätten sich große Unterschiede in Bezug auf die jeweils festgestellte Zahl von Kraftfahrzeugbewegungen bei beiden Schnellrestaurants ergeben, die bezogen auf die lauteste Nachtstunde um mehr als das Fünffache voneinander abgewichen seien. Gleichwohl sehe die Parkplatzlärmstudie zur Bestimmung der Kfz-Frequenz lediglich einen einzigen Wert je qm Nettogastraumfläche vor.
14Die Zulassungsschrift setzt sich auch mit dieser Würdigung nicht hinreichend auseinander. Sie verhält sich lediglich zu dem Vergleich des Verwaltungsgerichts mit dem Betrieb der Beigeladenen in N2. an der X. Straße. Der Vortrag der Kläger, dass das Vorhaben weit und breit das einzige Schnellrestaurant der Beigeladenen wäre und dass wegen der in der Nähe gelegenen Ausflugsziele mit einer wesentlichen höheren Besucherfrequenz als bei dem McDonald’s Restaurant in N2. zu rechnen sei, ist bloße Spekulation. Die von ihnen angeführten Umstände des Betriebes in N2. , nämlich die Konkurrenz zu einem wenige hundert Meter entfernt gelegenen Betrieb der Firma C1. L. , der relativ kleine und schlecht anzufahrende Parkplatz und das Vorhandensein weiterer Restaurants im Umfeld vermögen die vom Verwaltungsgericht genannten Aspekte wie die günstige Lage am Rande der Innenstadt von N2. an einer großen mehrspurigen Ausfallstraße und in der Nähe zum B. als stadtnahem Erholungsgebiet nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Auch die Behauptung, dass es naheliegend sei, dass gerade in der lärmempfindlichen Nachtzeit Motorradfahrer nach Schließung der beiden in I. gelegenen Motorradtreffs in großer Anzahl den Betrieb der Beigeladenen aufsuchen würden, ist durch nichts belegt und nicht weniger spekulativ.
15Schließlich geht die Kritik der Kläger, das Verwaltungsgericht sei von einem zu geringeren Schutzanspruch ihrer Grundstücke ausgegangen, ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat die Frage des Schutzanspruchs ausdrücklich offen gelassen, weil nach dem Gutachten auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden.
16Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
17Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den bereits genannten Gründen nicht feststellen.
18Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Der Kläger rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil das Verwaltungsgericht seine gesamte rechtliche Bewertung auf eine Lärmprognose gestützt habe, die von einem für die Beigeladene regelmäßig tätigen Sachverständigen stamme. Es hätte insoweit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag folgen und die Frage der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens einem neutralen Sachverständigen vorlegen müssen.
19Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht dargetan. Nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung eines Tatsachengerichts über Art und Anzahl einzuholender Sachverständigengutachten steht dabei gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich in seinem tatrichterlichen Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt deshalb nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 – 4 B 15.12 –.
21Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von diesen Grundsätzen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ihm durch das in das Verfahren eingeführte Gutachten die erforderliche Sachkunde zur Frage der Lärmimmissionen bereits hinreichend vermittelt worden sei. Allein der von den Klägern vorgetragene Umstand, dass die Beigeladene das Gutachten vorgelegt hat, musste das Verwaltungsgericht nicht veranlassen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Auch sind keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Gutachters ersichtlich.
22Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
25Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.