Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 29. Sept. 2016 - 10 A 1574/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. März 2013 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Nutzungsänderung einer Lagerfläche in eine Verkaufsfläche auf dem Grundstück T. C. 15 in X. entsprechend ihrem Antrag zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines am 20. Juli 2012 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Grundstück T. C. 15 in X. (Gemarkung X., Flur 30, Flurstück 380; im Folgenden: Vorhabengrundstück) befindlichen Lebensmittel-Discountmarktes von 799,97 qm auf 906,67 qm durch den Umbau und die Umnutzung von Lagerflächen.
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 16. Januar 2003 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. T. C1. – 1. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan). Das Plangebiet ist etwa 2,3 ha groß und wird im Osten von der H., im Süden von der Straße T. C1., im Westen von dem Grundstück T1. sowie im Norden von den Grundstücken B.‑Straße 27 bis 33 begrenzt.
4Der Bebauungsplan setzt das Vorhabengrundstück und das östlich angrenzende Grundstück als Sondergebiet (SO1) fest.
5Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. I.1.4 sind in dem Sondergebiet folgende Nutzungen zulässig:
6- Baumarkt mit integriertem Gartencenter bis 6.000 qm Verkaufsfläche;
7- Lebensmitteldiscounter bis 700 qm Verkaufsfläche;
8- Getränkemarkt bis 300 qm Verkaufsfläche.
9In der Ursprungsfassung des Bebauungsplans war ein deutlich größeres Sondergebiet mit denselben zulässigen Nutzungen festgesetzt gewesen. Die Verkleinerung des Sondergebiets war dadurch veranlasst, dass sich kein Investor für die Errichtung eines Baumarktes gefunden hatte.
10Der (nord-)östlich an das Sondergebiet angrenzende Teil des Plangebiets ist als Gewerbegebiet festgesetzt, der nördlich angrenzende Bereich als Mischgebiet. In dem Gewerbegebiet sind nach Nr. I.1.1 der textlichen Festsetzungen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, die keinem Abstandserfordernis nach dem Abstandserlass von 1998 unterliegen, allgemein zulässig. Gemäß Nr. I.1.3 sind in dem Mischgebiet Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Gemäß Nr. I.1.2 Satz 1 und Nr. I.1.3 Satz 2 ist Einzelhandel mit im Einzelnen aufgeführten zentrenrelevanten Sortimenten in dem Gewerbegebiet und in dem Mischgebiet nicht zulässig. Nach Nr. I.1.2 Satz 2 und Nr. I.1.3 Satz 3 sind dort insoweit ausnahmsweise zulässig Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben, wenn sichergestellt ist, dass die Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist.
11Zusammen mit einer entsprechenden Baugenehmigung vom 31. Juli 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes auf 799,97 qm eine Befreiung von der festgesetzten Verkaufsflächenbegrenzung.
12Auch für die Umnutzung des vormals auf dem Grundstück T. C. 17 gelegenen Getränkemarktes in einen Fachmarkt für Tiernahrung mit einer Verkaufsfläche von 299,94 qm und für eine spätere Erweiterung der Verkaufsfläche auf 584 qm erteilte sie im Oktober beziehungsweise Dezember 2010 Baugenehmigungen und Befreiungen.
13Für das südlich des Plangebiets gelegene Grundstück T. C. 10 (Gemarkung X., Flur 30, Flurstück 945) hatte sie bereits 2005 den Neubau eines Autohauses mit Werkstatt und 100 Pkw-Stellplätzen genehmigt. Die Verkaufsfläche innerhalb des Gebäudes ist in den Bauvorlagen mit 606,7 qm und außerhalb des Gebäudes mit 1.250 qm angegeben.
14Mit Bescheid vom 19. März 2013 lehnte die Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Erlass des am 20. Juli 2012 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides ab, da der Bebauungsplan nur Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche bis 700 qm zulasse und großflächigen Einzelhandel ausschließe. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bestehe nicht, weil die begehrte Vergrößerung der Verkaufsfläche in die Großflächigkeit hinein die Grundzüge der Planung berühre. In dem Antragsformular hatte die Klägerin das Vorhaben als „Verkaufsflächenerweiterung durch Rückbau von Lagerflächen“ bezeichnet und unter dem Stichpunkt „Genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ keine Eintragung vorgenommen. Dem Antrag waren Grundrisszeichnungen und ein Bestandsplan beigefügt.
15Am 4. April 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zulässig. Der Bebauungsplan und der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung seien wegen einer unzulässigen vorhabenunabhängigen Kontingentierung der Verkaufsflächen unwirksam. Mit dem Autohandel südlich der Straße T. C1. gebe es ein Vorbild für großflächigen Einzelhandel in der maßgeblichen näheren Umgebung.
16Die Klägerin hat beantragt,
17die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. März 2013 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer Lagerfläche in eine Verkaufsfläche auf dem Grundstück T. C. 15 in X. zu erteilen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen, die Verkaufsflächenbegrenzungen im Bebauungsplan seien vorhabenabhängig. Schon der Wortlaut der Festsetzung verdeutliche, dass jeweils nur ein Baumarkt, ein Lebensmittel-Discounter und ein Getränkemarkt zulässig seien. Der Bebauungsplan habe die planerische Absicherung des zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen Lebensmittel-Discounters und des Getränkemarktes bezweckt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Verkaufsflächenbegrenzung, weil ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gegen das Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 verstoße. Der Vorhabenstandort liege außerhalb des in dem Einzelhandelskonzept definierten Nahversorgungsstandorts C2.‑straße . Im Übrigen wäre das Vorhaben auch nicht nach § 34 BauGB zulässig, da es sich wegen seiner Großflächigkeit nicht in die nähere Umgebung einfüge, die ein faktisches Gewerbegebiet sei.
21Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bebauungsplan sei wegen Funktionslosigkeit der Festsetzung SO1 unwirksam, da für den Lebensmittel-Discountmarkt der Klägerin eine Befreiung von der Verkaufsflächenobergrenze von 700 qm auf 799,97 qm erteilt und anstelle des festgesetzten Getränkemarktes im Wege der Befreiung ein Markt für Tiernahrung mit einer Verkaufsfläche von mehr als 300 qm zugelassen worden sei. Das großflächige Vorhaben sei aber seiner Art nach in der näheren Umgebung, die ein faktisches Mischgebiet sei, unzulässig. Das südlich der Straße T. C1. gelegene Autohaus gehöre nicht mehr zu der näheren Umgebung, da diese Straße die jeweils nördlich und südlich davon vorhandene Bebauung voneinander trenne.
22Die Klägerin begründet ihre vom Senat zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Vorhaben sei zulässig, da die nähere Umgebung eine Gemengelage sei, in der sich mit dem Autohaus ein großflächiges Vorbild befinde. Zur näheren Umgebung gehöre auch die Bebauung nördlich des Vorhabengrundstücks bis zur B.‑Straße sowie der etwa 200 m nordöstlich gelegen Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm zu berücksichtigen.
23Die Klägerin beantragt,
24das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. März 2013 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer Lagerfläche in eine Verkaufsfläche auf dem Grundstück T. C. 15 in X. zu erteilen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
28In dem Amtsblatt des Kreises W. vom 1. September 2016 sind die vom Rat am 8. April 2014 beschlossene Satzung der Beklagten vom 24. August 2016 über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ‑ südlich B.‑Straße ‑, die am 19. März 2014 vom Planungsausschuss des Rates gefassten Aufstellungsbeschlüsse für diesen Bebauungsplan und für die entsprechende 150. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht worden. Eine vorherige Bestätigung des Bürgermeisters gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO erfolgte nicht. In dem Amtsblatt des Kreises W. vom 28. September 2016 ist die Satzung über die Veränderungssperre erneut öffentlich bekannt gemacht worden, nachdem der Bürgermeister unter dem 26. September 2016 die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO und die Bekanntmachungsanordnung unterzeichnet hatte. Das Vorhabengrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre.
29Der Berichterstatter des Senats hat am 9. September 2016 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll und die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 16) Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
33Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen (§ 71 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
34Die am 28. September 2016 öffentlich bekannt gemachte Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. – südlich B.‑Straße – vom 26. September 2016 kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.
35In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB der abgelaufene Zeitraum seit einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags anzurechnen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013 –
374 B 1.13 –, juris, Rn. 5, m.w.N.
38Der mehr als drei Jahre vor Inkrafttreten der Veränderungssperre ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2013 ist rechtswidrig. Das Vorhaben war und ist bauplanungsrechtlich zulässig.
39Die Klägerin hat die Bauvoranfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung beschränkt. Dies ergibt sich bei sachgerechter Auslegung sowohl aus dem Vorhaben selbst als auch aus den dafür eingereichten Bauvorlagen und ist von der Beklagten ausweislich des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens und der Begründung des Ablehnungsbescheids so auch verstanden worden.
40Dem Vorhaben stehen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen, weil dieser unwirksam ist.
41Für die das Sondergebiet betreffende Bestimmung von Verkaufsflächenobergrenzen in der textlichen Festsetzung Nr. I.1.4 gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Sie kann insbesondere nicht als Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden.
42Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –, juris, Rn. 18, und Beschlüsse vom 9. Februar 2011 – 4 BN 43.10 –, juris, Rn. 7, und vom 6. August 2013 – 4 BN 24.13 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2009 – 7 D 113/07.NE –, juris, Rn. 74.
44Der Ausnahmefall, dass in dem Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist und sich damit die baugebietsbezogene Verkaufsflächenobergrenze zugleich auf das eine zulässige Vorhaben bezieht,
45vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 – 10 D 8/08.NE –, juris, Rn. 85, vom 24. März 2015 – 7 D 52/13.NE –, juris, Rn. 47, und vom 1. September 2015 – 10 D 44/13.NE –, juris, Rn. 51,
46liegt hier nicht vor, da nach der textlichen Festsetzung Nr. I.1.4 in dem Sondergebiet drei Betriebe (Baumarkt mit integriertem Gartencenter, Lebensmitteldiscounter, Getränkemarkt) zulässig sind.
47Die festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen sind nicht vorhabenbezogen in dem Sinne, dass im Plangebiet von jeder zugelassenen Betriebsart jeweils mehrere Betriebe zulässig wären, die, jeder Betrieb für sich betrachtet, die Verkaufsflächenobergrenzen einhalten.
48Der Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. I.1.4 schließt zwar ein solches Verständnis der Regelung mangels ausdrücklicher Begrenzung der zugelassenen Betriebsarten auf jeweils nur einen Betrieb nicht zwingend aus, doch ergibt sich aus der bei der Auslegung der Festsetzung zu berücksichtigenden Planbegründung, dass zweifellos nur jeweils ein Baumarkt, ein Lebensmitteldiscounter und ein Getränkemarkt zulässig sein sollen. Überdies ist die Errichtung eines Baumarkts mit integriertem Gartencenter mit einer zulässigen Verkaufsfläche von bis zu 6.000 qm in dem Sondergebiet, das eine überbaubare Grundstücksfläche von weniger als 7.500 qm aufweist und für das die Grundflächenzahl 1,2 festgesetzt ist, schon aus räumlichen Gründe nicht mehr als einmal möglich.
49Die baugebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen lassen eine Verwirklichung der zugelassenen Betriebsarten nicht auf jedem Grundstück im Plangebiet zu, sondern nur jeweils auf einem Grundstück, sodass ein unzulässiges Windhundrennen droht.
50Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Oktober 2010 – 10 D 30/08.NE –, juris, Rn. 37, und vom 7. Juli 2011 – 2 D 39/09.NE –, juris, Rn. 63.
51Der Ausnahmefall, dass das Sondergebiet nur ein Grundstück umfasst, sodass die für die zulässigen Betriebsarten jeweils festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen kein Windhundrennen auslösen können,
52vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2009 – 7 D 51/08.NE –, juris, Rn. 71,
53liegt hier nicht vor.
54Dass die Klägerin auf dem Vorhabengrundstück bereits einen Lebensmittel-Discountmarkt betreibt und damit das für diese Betriebsart festgesetzte Verkaufsflächenkontingent im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits ausgeschöpft hatte, ändert nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der gewählten Kontingentierung. Zum einen beansprucht der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan unabhängig von der gegenwärtigen Bebauung und Nutzung einzelner Grundstücke Geltung auf unbestimmte Zeit, sodass bei einer späteren Aufgabe des Lebensmittel-Discountmarktes das Windhundrennen wieder eröffnet wäre. Zum anderen besagt die Ausschöpfung des Verkaufsflächenkontingents für die Betriebsart Lebensmittel-Discountmarkt nichts über die Unzulässigkeit der Verkaufsflächenkontingente für die Betriebsarten Getränkemarkt und Baumarkt.
55Der Bebauungsplan ist auch deshalb insgesamt unwirksam, weil die in den textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2 Satz 2 und I.1.3 Satz 3 getroffenen Ausnahmeregelungen zu dem in dem jeweiligen Satz 1 dieser Festsetzungen erfolgten Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im Gewerbegebiet und im Mischgebiet unwirksam sind.
56Diese Regelungen, wonach ausnahmsweise Verkaufsflächen von Handwerks-, Produktions-, Dienstleistungs- und Großhandelsbetrieben für den Verkauf an letzte Verbraucher zulässig sind, „wenn sichergestellt ist, dass die Verkaufsfläche dem restlichen Betrieb in ihrer Größe wesentlich untergeordnet ist“, sind unbestimmt. Der Begriff „wesentlich untergeordnet“ ermöglicht mangels näherer Angaben zur Bestimmung der Wesentlichkeit der Unterordnung nicht die erforderliche willkürfreie Anwendung der Vorschrift.
57Vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschluss vom 26. März 2014, 1 BvR 3185/09, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 – 4 C 7.07 –, juris, Rn. 13, und vom 12. Juli 2006 – 10 C 9.05 –, juris, Rn. 30.
58Dass in der Planbegründung insoweit von einer Kappungsgrenze von 50 qm ausgegangen wird, lässt ebenso wenig eine willkürfreie Anwendung zu. Die gebotene Unterordnung kann insoweit nur im Verhältnis zu der jeweiligen Betriebsfläche bestimmt werden. Mit einer – zudem nicht festgesetzten – Kappungsgrenze lässt sich dieses Verhältnis nicht erfassen. Bei einer Betriebsfläche von weniger als 100 qm wäre eine Verkaufsfläche von 50 qm nicht wesentlich untergeordnet. Im Übrigen erscheint diese Kappungsgrenze mit der gegebenen Begründung städtebaulich nicht gerechtfertigt. Um beispielsweise eine Marktführerschaft oder erhebliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche im Segment Lebensmittel/Getränke zu verhindern, bedarf es keiner Begrenzung der Verkaufsfläche auf 50 qm.
59Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2003 – 10a 71/01.NE –, juris, Rn. 47, vom 6. November 2013 – 7 D 97/12.NE – juris, Rn. 43, und vom 23. Juni 2016 – 10 D 86/14.NE –, juris, Rn. 67.
60Die Unwirksamkeit dieser Ausnahmevorschrift zum Annexhandel führt zur Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2 und I.1.3 insgesamt. Ausweislich der Planbegründung wollte der Rat mit den Ausnahmen insbesondere den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen von Betrieben entgegenkommen, die ohne diesen Verkauf nicht existenzfähig seien. Daher kann nicht angenommen werden, dass der Rat den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Mischgebiet und im Gewerbegebiet in diesem Umfang ausgeschlossen hätte, wenn ihm die Unwirksamkeit der Ausnahmebestimmungen bekannt gewesen wäre.
61Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. November 2013 – 7 D 97/12.NE – juris, Rn. 62.
62Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. I.1.2, I.1.3 und I.1.4 bewirkt die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu seiner Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
63Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1993 – 4 BN 10.91 –, BRS 55 Nr. 30, und vom 18. Februar 2009 – 4 B 54.08 –, juris, Rn. 5.
64Dass ist hier angesichts der Bedeutung, die der Rat sowohl den Verkaufsflächenobergrenzen im Sondergebiet als auch dem Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels im Mischgebiet und im Gewerbegebiet zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche ausweislich der Aufstellungsvorgänge beigemessen hat, nicht der Fall.
65Die das Vorhabengrundstück betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung sind aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 25. Oktober 2002 „außer Kraft“ getreten. Im Übrigen war die damalige Festsetzung der maximal zulässigen Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters auf 700 qm als baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze aus den bereits genannten Gründen unwirksam.
66Nach alledem ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
67Das Vorhaben erfüllt diese Voraussetzungen.
68Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehenden Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –.
70Bei der Eingrenzung der näheren Umgebung kann die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sinngemäß angewendet werden.
71Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dem verfügbaren Kartenmaterial, den vorliegenden Lichtbildern sowie den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nach Norden hin jedenfalls die südlich der Straße I. gelegenen Grundstücke I. 2 bis 10. Ihre Bebauung ist nach den Feststellungen im Ortstermin vornehmlich geprägt durch Wohnnutzung, weist aber auch gewerbliche Nutzungen auf (Taxizentrale, Schuler Wintergärten, Büro Clean Tools 24).
72Daher können diese unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücke nicht mit dem Argument einer gänzlich unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur zweier jeweils einheitlich geprägter Bebauungskomplexe,
73vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris, Rn. 2,
74als nicht mehr zur näheren Umgebung gehörend angesehen werden, zumal sich erst die nördlich der B.‑Straße befindliche Bebauung als ein größeres zusammenhängendes Wohngebiet darstellt. Die gegenüber dem Vorhaben geringere Größe der auf den Grundstücken I. 2 bis 10 aufstehenden Gebäude führt wegen ihrer untergeordneten Bedeutung für die Frage der wechselseitigen Auswirkungen und Prägung zu keinem anderen Ergebnis.
75Östlich des Vorhabengrundstücks gehören zu der näheren Umgebung neben dem angrenzenden, mit dem Fachmarkt für Tiernahrung bebauten Grundstück T. C. 17 jedenfalls die durch Büronutzung geprägten Grundstücke H. 1, 6 und 8 und das westlich des Grundstücks H. 1 gelegene, als Parkplatz genutzte Grundstück.
76Nach Süden hin umfasst die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks zumindest die südlich der Straße T. C1. gelegenen Grundstücke 8, 10 und 12. Insoweit findet eine wechselseitige bodenrechtliche Prägung trotz der dazwischen verlaufenden Straße statt. Angrenzende Verkehrsflächen gehören als solche grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, da sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und keine gerade die Art der Bebauung „prägende“ Bedeutung haben. Eine Straße – auch eine Hauptstraße – kann deshalb sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben,
77vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 –4 B 1.00 –, juris, Rn. 16,
78was sich nur im Einzelfall durch wertende Betrachtung unter Würdigung aller maßgeblichen Aspekte bestimmen lässt.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 –4 C 40.87 –, juris, Rn. 22.
80Entscheidend ist auch insoweit, ob und inwieweit sich das Vorhaben über die Straße hinweg auf die Umgebung auswirken kann und die Umgebung ihrerseits das Vorhabengrundstück prägt.
81Die wechselseitigen Auswirkungen zwischen dem Vorhaben und dem auf dem Grundstück T. C1. 10 angesiedelten Autohaus, das über 100 Stellplätze verfügt, insbesondere in Form der mit beiden Betrieben verbundenen An- und Abfahrtsverkehre, werden durch die Straße T. C1. nicht aufgehoben oder minimiert.
82Angesichts des großzügigen Zuschnitts der meisten der an diese Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke und der Masse der dort aufstehenden Baukörper bewirkt auch die Gesamtbreite der Straße von etwa 26 m, die jeweils eine Richtungsfahrbahn, je einen Parkstreifen und Gehweg sowie einen mittigen Grünstreifen umfasst, keine trennende Wirkung zwischen den nördlich und südlich der Straße gelegenen Grundstücken. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck, der durch das dem Senat vorliegende Kartenmaterial (Planurkunde und Katasterplan, Beiakten Hefte 2 und 10) bestätigt wird, entspricht diese Straßenbreite vielmehr der Ausbaubreite anderer, sich mit der Straße T. C1. schneidender Straßen, wie der H. und der X1‑straße., die ebenso wie die Straße T. C1. vornehmlich der inneren Erschließung der Gewerbeflächen dienen, ohne diese in städtebaulich relevanter Weise voneinander zu trennen.
83Im Ortstermin war auch keine überdurchschnittliche verkehrliche Auslastung der Straße T. C1. festzustellen, die im Einzelfall ein Indiz für die trennende Wirkung einer Straße sein kann. Der vorhandene Lebensmittel-Discountmarkt und das Autohaus treten, jeweils von der gegenüberliegenden Straßenseite aus gesehen, als Baukörper optisch deutlich in den Vordergrund. Auch der jeweilige An- und Abfahrtsverkehr ist von der gegenüberliegenden Straßenseite aus gut wahrnehmbar.
84Eine trennende Wirkung der Straße folgt auch nicht aus etwa gänzlich unterschiedlichen Nutzungsstrukturen auf den gegenüberliegenden Straßenseiten in Form eines Mischgebietes im Norden und eines Gewerbegebietes im Süden. Angesichts der fehlenden räumlichen Durchmischung der Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe innerhalb des vom Verwaltungsgericht als nähere Umgebung erachteten Bereichs nördlich der Straße T. C1., namentlich des Fehlens von Wohnnutzung in dem südlichen Teil dieses Bereichs, ist das Vorhabengrundstück nicht Teil eines faktischen Mischgebiets. Zudem scheidet die Annahme einer Zäsur wegen gänzlich unterschiedlicher Nutzungsstrukturen in diesem Bereich auch wegen der praktisch ausschließlich gewerblichen Nutzung auf beiden Seiten der Straße T. C1. (8, 10, 12, 15 und 17 sowie Eckgrundstück H. 8) aus.
85Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, das heißt es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Baulichkeiten, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann außer Betracht zu lassen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit beziehungsweise Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen, was bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln ist. Maßstabsbildend für eine vorhandene Bebauung sind nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen.
86Die Art der baulichen Nutzung der zwischen dem T1. im Westen, dem I. im Norden, der H. im Osten und den Grundstücken Straße T. C1. 8, 10 und 12 im Süden gelegenen Grundstücke lässt sich keinem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den §§ 2 bis 9 BauNVO zuordnen, vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Gemengelage.
87Der Annahme eines faktischen Mischgebiets (§ 6 BauNVO) steht schon entgegen, dass die nähere Umgebung keine hinreichende Durchmischung der beiden Hauptnutzungsarten Wohnen und Gewerbe aufweist. Vielmehr findet sich Wohnnutzung allein im nördlichen Bereich der näheren Umgebung am I., während sich die gewerbliche Nutzung ganz überwiegend im zentralen und südlichen Bereich befindet.
88Darüber hinaus scheitert die Annahme eines faktischen Mischgebiets auch an dem großflächigen Autohaus auf dem Grundstück T. C. 10 mit 100 Stellplätzen und dem mehr als 350 qm großen Werkstattbereich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche Auswirkungen sind nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 qm überschreitet. Ob die Vermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Nachteilige Wirkungen werden verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung zum Tragen.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 –
904 C 10.04 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 – juris, Rn. 54.
91Dies zugrunde gelegt ist die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hinsichtlich des Autohauses nicht widerlegt. Die Angliederung des Werkstattbereichs und die Sortimentsbeschränkung auf Kraftfahrzeuge ist angesichts der erheblichen Überschreitung der Regelgrenze mit Netto-Grundflächen von 1.406,4 qm, einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1.800 qm, den hierdurch zusätzlich hervorgerufenen Verkehren, der überschaubaren Einwohnerzahl (circa 52.000) und der Siedlungsstruktur der Beklagten nicht geeignet, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO zu verneinen.
92Ob das Autohaus einschließlich des Werkstattbereichs auch wegen seines Störpotenzials im Mischgebiet unzulässig wäre, weil es das Wohnen nicht nur unwesentlich stören könnte,
93vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 – 4 C 49.82 –, juris, Rn. 21; Beschluss vom 18. August 1998 – 4 B 82.98 –, juris, Rn. 3,
94kann daher letztlich offenbleiben.
95Dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks kein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) ist, folgt schon aus dem Vorhandensein der Wohngebäude südlich des I1.
96Das Vorhaben fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art seiner Nutzung in die als Gemengelage zu qualifizierende nähere Umgebung ein, denn es hat mit dem Autohaus, das über Verkaufsflächen von mehr als 1.850 qm verfügt, ein Vorbild, das weder wegen fehlender prägender Wirkung noch als Fremdkörper bei der Bestimmung des Rahmens zulässiger Bebauung außer Betracht gelassen werden kann. Insbesondere verliert das Autohaus seinen Vorbildcharakter nicht, wie die Antragsgegnerin meint, dadurch, dass es neben den Verkaufsflächen zusätzlich eine Werkstatt betreibt, denn es bleibt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb.
97Dass die nähere Umgebung im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags der Klägerin im März 2013 anders geprägt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
98Ob der westlich des Vorhabengrundstücks gelegene T1. noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils X. Teil der näheren Umgebung ist oder dem Außenbereich zugehört, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Ob auch die Grundstücke B.‑Straße 27 bis 33, die nördlich des I1. liegen und über die B.‑Straße erschlossenen werden, noch zu der näheren Umgebung gehören, kann ebenso offenbleiben.
99Wegen der Beschränkung der Bauvoranfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach kommt es hier nicht darauf an, ob von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 –, juris, Rn. 55.
101Die Veränderungssperre kann der Bauvoranfrage auch nicht deshalb entgegen gehalten werden, weil die Ablehnung des Antrags im März 2013 aus anderen Gründen rechtmäßig hätte erfolgen können.
102Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen nicht bis zu der im August 2016 erfolgten Vorlage eines Amtlichen Lageplans, der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung und der Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sowie der Angabe der Baukosten für den der Verkaufsflächenerweiterung dienenden Rückbau der Lagerflächen, unvollständig.
103Nach den §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Antrag auf Vorbescheid schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Zahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Entsprechend sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO, der diese Anforderungen konkretisiert, dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind und beschränkt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO der Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche.
104Angesichts der Einschränkung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Frage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach, also unter Ausklammerung nicht nur der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, sondern auch der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche sowie etwaiger schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hat die Klägerin hier mit dem von einem Bauvorlageberechtigten unterschriebenen Antragsformular, der Betriebsbeschreibung, den Bauzeichnungen und den Grundrissen, die ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vorprüfungs-Checkliste vorgelegt wurden, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Frage erforderlichen Bauvorlagen vorgelegt.
105So hat es auch die Beklagte gesehen, die der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2012 den Eingang der Bauvoranfrage bestätigt und ihr mitgeteilt hat, dass sie kurzfristig benachrichtigt werde, falls noch Unterlagen erforderlich sein sollten. Dass die Beklagte tatsächlich Unterlagen nachgefordert hat, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen und wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.
106Dementsprechend hat die Beklagte die Bauvoranfrage auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wegen Unvollständigkeit oder erheblicher Mängel zurückgewiesen, sondern sie mit dem Ablehnungsbescheid vom 19. März 2013 in der Sache beschieden.
107Der Vortrag der Beklagten, dass zu den für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen auch die für die Gebührenbemessung erforderlichen Angaben zählten,
108vgl. auch für die Untätigkeitsklage OVG NRW, Urteil vom 28. August 2014 – 7 A 711/13 – juris, Rn. 38,
109führt zu keinem anderen Ergebnis.
110Nach den §§ 16 Satz 2, 10 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO sind die Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in zweifacher Ausführung beizufügen.
111Ausweislich der Vorprüfungs-Checkliste der Beklagten konnten die notwendigen Berechnungen und Kostenermittlungen hier offenbar ohne weitere Angaben erfolgen. Infolgedessen erließ die Beklagte nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für ihre Bearbeitung der Bauvoranfrage auch einen Gebührenbescheid.
112Nach alledem ist die Klage angesichts der fehlenden Wirksamkeit der Veränderungssperre gegenüber der Bauvoranfrage der Klägerin und der aufgezeigten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründet.
113Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
114Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
115Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.