Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Jan. 2016 - 1 B 895/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist zulässigerweise ergänzten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss wie begehrt zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen, nur dem veränderten Verfahrensstand angepassten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. März 2015 und der inzwischen erhobenen Untätigkeitsklage vom 11. August 2015 (VG Arns-berg, 13 K 2628/15) gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2015 anzuordnen.
51. Gegen die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung wendet dieser zunächst grundsätzlich Folgendes ein: Er halte es für problematisch, im Bereich der Postnachfolgeunternehmen dem (hier zudem vorgeschobenen) öffentlichen Interesse am alsbaldigen Vollzug einer Versetzungsverfügung mit Blick auf die gesetzgeberische Wertung des § 126 Abs. 4 BBG nur dann nicht den Vorrang vor dem diesbezüglichen Aufschubinteresse des Beamten zu geben, wenn erhebliche – hier vom Verwaltungsgericht verneinte – Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung bestünden. Fraglich sei nämlich schon, was „die öffentlichen Interessen“ in einem privatisierten Unternehmen seien. Dieses Vorbringen ist für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen das auf eine Versetzung innerhalb der Deutschen Telekom AG bezogene Vollzugsinteresse das entsprechende Suspensivinteresse überwiegt, unerheblich. Denn die vom Verwaltungsgericht insoweit fruchtbar gemachte gesetzgeberische Wertung des § 126 Abs. 4 BBG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, gilt für Versetzungen der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten innerhalb des jeweiligen Unternehmens, ohne dass es insoweit auf eine Einordnung des Vollzugsinteresses als „öffentlich“ oder als „privat“ ankommt. Das ergibt sich unmittelbar aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in der seit dem 6. Juni 2015 geltenden Fassung (zuvor inhaltlich entsprechend: § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a.F.), nach welcher auf die genannten Beamten die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. In Ermangelung einer solchen abweichenden gesetzlichen Bestimmung gelten nämlich für Versetzungen die einschlägigen Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und damit auch die Vorschrift des § 126 Abs. 4 BBG, aus der sich gerade der grundsätzliche Vorrang des einschlägigen Vollzugsinteresses vor dem gegenläufigen Suspensivinteresse ergibt.
6Unabhängig davon ist das in Rede stehende Vollzugsinteresse (auch) als öffentlich zu qualifizieren.
7Vgl. insoweit auch schon den eine Versetzung innerhalb der Deutschen Telekom AG betreffenden Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 B 235/08 –, juris, Rn. 6 (nur eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung kann [beim Fehlen besonderer Umstände] dazu führen, von dem in [der Parallelvorschrift des] § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG gesetzlich vorausgesetzten Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses abzuweichen).
8Hierfür streitet, dass Versetzungen der vorliegenden Art auch dem sachgerechten, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügenden Einsatz von Bundesbeamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG) zu dienen haben und diesen Einsatz ggf. sicherstellen sollen. Für diesen Einsatz trägt – wie für alle anderen Bundesbeamten ‑ als Dienstherr die Bundesrepublik Deutschland (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 PostPersRG) – mithin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – die Verantwortung. Dementsprechend enthält der in § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG angeordnete Verweis auf die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften mangels einschränkender Regelungen auch eine uneingeschränkte Bezugnahme auf die für § 126 Abs. 4 BBG unstreitige Bewertung des Interesses am Sofortvollzug einer Versetzung als öffentlich. Dass die „dienstlichen Gründe“ nach § 28 Abs. 2 BBG, soweit es bei der Versetzung (auch) um die Belange der die Dienstherrnbefugnisse wahrnehmenden privatrechtlich organisierten, im Wettbewerb stehenden Postnachfolgeunternehmen geht, nur betriebswirtschaftliche Gründe sein können, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben,
9vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009– 2 C 68.08 –, juris, Rn. 16; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015– 1 A 2758/13 –, juris, Rn. 45 f.,
10ist von den o.g. Aspekten zu unterscheiden und in Ansehung dieser hier nicht entscheidend.
112. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das den Betriebsrat des aufnehmenden Betriebes betreffende Mitbestimmungs- und Unterrichtungsverfahren sei voraussichtlich ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden. Er trägt vor: Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss seien schon vom Ansatz her nicht verständlich. Denn es gehe hier weder um die „Telekom Deutschland GmbH“ (BA S. 10 oben) noch liege eine „Zuweisungsverfügung“ (ebenda) vor. Außerdem sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, den Beteiligungsvorgang vollständig aufzuklären. Es sei unklar, ob der Betriebsrat der Group Headquarters GHQ ordnungsgemäß informiert worden sei und in welcher Zusammensetzung er mit welchem Abstimmungsergebnis entschieden habe.
12Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
13Der Betriebsrat des Betriebes der Zuversetzung muss bei einer innerhalb der Deutschen Telekom AG erfolgenden Versetzung zustimmen (vgl. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 PostPersRG, §§ 76 Abs. 1 Nr. 4, 77 Abs. 2 BPersVG).
14Vgl. insoweit Lenders/Weber/Wehner, PostPersRG, 2. Aufl. 2014, § 28 Rn. 9, 11 und 31.
15Der mithin nach den genannten Vorschriften zu beteiligende Betriebsrat der Group Headquarters GHQ ist hier ordnungsgemäß beteiligt worden.
16Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ist zunächst nicht (mehr) zweifelhaft, dass dieser Betriebsrat zutreffend und vollständig über die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers informiert worden ist. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einen Ausdruck der Datei „Zuleitung_BR-GHQ.zip“ (GA Blatt 279) vorgelegt, der die fünf übermittelten Einzeldateien wie folgt benennt: „BR-Zuleitung GEPR EC-2 G. .doc“, „Ermessensausübung_C. _G. AMS 15327105.pdf“, „G. _Anhörung_final.pdf“, G. _Anhörung_Stellungnahme.pdf“ und HQ456_HRM_AT1-2_SenExp AT HRM Produktmanagement_v1210u.pdf“. Ferner hat sie die genannten fünf Dateien ausgedruckt vorgelegt (GA Blatt 280 bis 289). Diese Unterlagen belegen eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats. Was die in der Zuleitungsschrift enthaltene Bemerkung „Kläger auf amtsangemessene Beschäftigung“ betrifft, fehlt es jedenfalls an der insoweit erforderlichen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Abgesehen davon konnte diese Bemerkung nicht zu einer fehlerhaften Information des Betriebsrats der Group Headquarters GHQ führen. Denn (jedenfalls) den dem Betriebsrat zugleich vorgelegten Unterlagen „Ermessensausübung“ und „Stellungnahme“ war wegen der darin enthaltenen Schilderung des im Verfahren 5 K 2560/07 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geschlossenen Vergleichs klar zu entnehmen, dass das erwähnte Klageverfahren bereits abgeschlossen war.
17Dass der nach alledem zutreffend und vollständig informierte Betriebsrat der Group Headquarters GHQ der beabsichtigten Versetzung des Antragstellers tatsächlich zugestimmt hat, hat die Antragsgegnerin gleichfalls belegt. Die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 vorgelegten Betriebsratsunterlagen (= Beiakte Heft 2) enthalten nämlich die Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden T, nach welcher der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2014 den in der beigefügten Auflistung aufgeführten Maßnahmen – darunter der unter der laufenden Nummer 3 gelisteten Maßnahme der Versetzung des Antragstellers – zugestimmt hat. Die insoweit nur noch verbleibende Rüge des Antragstellers, die Zusammensetzung des tätig gewordenen Betriebsrats und das Abstimmungsergebnis in Sachen des Antragstellers seien nach wie vor unklar und aufklärungsbedürftig, greift nicht durch. Liegen nämlich keinerlei Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Mitteilung der Betriebsratsvorsitzenden über das Ergebnis der Beratung – Zustimmung zu der den Antragsteller betreffenden Zuversetzung – vor, so erschließt sich jedenfalls ohne ergänzendes, hier indes fehlendes Vorbringen des Antragstellers nicht, weshalb es vorliegend auf die von ihm genannten Gesichtspunkte ankommen können sollte. Das Argument, es handele sich insoweit um „Herrschaftswissen“ der Antragsgegnerin, weshalb er ‑ der Antragsteller ‑ nichts zum Tätigwerden des Betriebsrats vortragen könne, überzeugt nicht. Denn der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, diese Arbeitnehmervertretung bzw. Mitglieder derselben zu kontaktieren und sich näher nach dem ihn betreffenden Mitbestimmungsvorgang zu erkundigen.
183. Die Beschwerde richtet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG seien gegeben, namentlich sei die mit der Versetzung übertragene Tätigkeit dem Antragsteller aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar (BA S. 11, zweiter Absatz). Die diesbezüglichen Argumente greifen indes nicht durch.
19Zutreffend ist der – vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogene – Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Versetzung darstellt, welche an § 28 Abs. 2 BBG zu messen ist. Denn die fragliche Verfügung zielt zunächst darauf ab, den abstrakten Aufgabenbereich des Antragstellers als Postdirektor bei der Organisationseinheit (Betrieb) „Telekom Placement Services“ durch einen Aufgabenbereich als Postdirektor bei der Organisationseinheit (Betrieb) „Group Headquarters“ zu ersetzen, und stellt damit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der privatrechtlich strukturierten Postnachfolgeunternehmen eine (organisationsrechtliche) Versetzung im Sinne der Vorschrift des § 28 Abs. 1 BBG dar, welche hier nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG anzuwenden ist.
20Zu Versetzungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen näher und m.w.N.: OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 – 1 A 2758/13 –, juris, Rn. 29 bis 32.
21Der Antragsteller befasst sich im Rahmen seiner Beschwerde nur mit derjenigen tatbestandlichen Voraussetzung der Maßstabsnorm des § 28 Abs. 2 BBG, nach der die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar sein muss, und macht insoweit geltend: In Bezug auf den in Rede stehenden Dienstposten fehle es an dem gebotenen Funktionsvergleich, also an einem Vergleich der Tätigkeit im Bereich „Work-Life-Balance“ mit entsprechenden arbeitszeitrechtlichen Tätigkeiten bei der Deutschen Bundespost. Ferner sei die Tätigkeit weder mit Führungsaufgaben verbunden noch von strategischer Bedeutung, weshalb der Dienstposten auch keinen Managementposten darstelle. Er werde letztlich nur als sachbearbeitender Referent bzw. – in der Terminologie der Deutschen Bundespost – als „Referent Lebensarbeitszeitkonten“ tätig; eine solche Tätigkeit sei aber regelmäßig nur mit A 13 bewertet. Der Amtsangemessenheit der Tätigkeit bzw. des übertragenen Amtes stehe aber auch entgegen, dass Tätigkeit bzw. Amt einer nicht-technischen Verwaltungslaufbahn zugehörig und daher für ihn laufbahnfremd seien.
22Diese Rügen greifen insgesamt nicht durch.
23Bei dieser Bewertung muss der Senat nicht entscheiden, ob die Rügen insoweit überhaupt beachtlich sind, als sie sich auf die schon in der Versetzungsverfügung mit ausgesprochene (und grundsätzlich mit einem Eilbegehren nach § 123 VwGO angreifbare) Übertragung des Personalpostens „EC 2, HQ456“ im Bereich Employment Conditions (GEPR-EC), also die Übertragung eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, bzw. auf den Zuschnitt dieses Arbeits- bzw. Dienstpostens beziehen.
24Dazu, dass die Zuweisung eines Dienstpostens bei der aufnehmenden Behörde grundsätzlich nicht zum Inhalt einer – hier allein den Prüfungsgegenstand bildenden – Versetzungsverfügung gehört, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 51 und 6; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – OVG 7 S 32.15 –, juris, Rn. 3 bis 5. Zu Fallgruppen, in denen die Rechtswidrigkeit einer bereits feststehenden konkreten Verwendung des Beamten nach seiner Versetzung ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung selbst führen muss, um den Rechtsschutz des Beamten nicht unangemessen zu verkürzen, vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 51.
25Denn das Beschwerdevorbringen, die übertragene Tätigkeit sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts unterwertig und laufbahnfremd, kann der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn auch seine den Dienstposten betreffenden Argumente mit in den Blick genommen werden.
26Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine zugewiesene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen hat, die in ihrer Wertigkeit dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = ZBR 2006, 344 = juris, Rn. 12; ferner hierzu und zum Folgenden OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 – 1 B 829/11 –, juris, Rn. 35 ff., m.w.N. zu der Senatsrechtsprechung.
28Maßgeblich ist hier demnach, ob das dem Antragsteller zugewiesene Funktionsamt eines „Senior Experten AT HR Management im Bereich GEPR-EC“ von der Wertigkeit her dem Statusamt eines Postdirektors (A 15 BBesO) entspricht. Hierzu hat die Antragsgegnerin die von der Beamtenbewertungsstelle bei der Deutschen Telekom AG verfasste „Überprüfung der Beamtenbewertung für die Funktion 'Senior Experte AT HRM Produktmanagement'“ (Prüfverfahren nach §§ 8 PostPersRG, 18 BBesG) vorgelegt (Beiakte Heft 1, Blatt 1 nebst Anlagen), welche hier nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einschlägig ist, weil das angeführte Funktionsamt eines Senior Experten AT HRM Produktmanagement danach mit dem hier in Rede stehenden Funktionsamt identisch ist. Danach ist die in Rede stehende Funktion ungeachtet fehlender Personalverantwortung vor allem wegen der mit ihr verbundenen hochwertigen Steuerungs- und Gestaltungsaufgabe, wegen des erforderlichen Ausbildungsniveaus (Hochschul- oder Universitätsabschluss) und der verlangten Berufserfahrung sowie wegen der Zuordnung der Funktion zur obersten Konzernzentrale oberhalb der Entgeltgruppe T10 (entspricht A 13h, A 14 BBesO) einzuordnen und daher mit der Funktionsbewertung AT1-2 zu bewerten, der wiederum die Beamtenbewertung A 15 zugeordnet ist. Ergänzend hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass die konkrete Tätigkeit von strategischer Bedeutung sei (Mitwirkung an der Neuausrichtung des Themas „Work-Life-Balance“) und der Personalposten sich hierarchisch nur drei Ebenen unterhalb des Vorstands befinde (weshalb im Übrigen die Vorgesetzte des Antragstellers sich hierarchisch sogar nur zwei Stufen unterhalb des Vorstandes befindet und deren Tätigkeit nicht, wie der Antragsteller indes meint, nur mit A 15 BBesO zu bewerten sein wird). Diesen insgesamt ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen hat der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nichts von Substanz entgegengehalten, und zwar auch nicht mit seiner Rüge, der – rechtswidrig nicht vorgenommene – Funktionsvergleich führe hier nur auf die Annahme einer nach A 13 zu bewertenden Tätigkeit. Allerdings ist es richtig, dass die Frage der Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen grundsätzlich – d.h. bis zur Grenze noch gegebener Vergleichbarkeit – aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen und nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit eine amtsangemessene Beschäftigung i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG ist.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008– 2 C 126.07 –, BVerwGE 132, 40 = ZBR 2009, 164 = juris, Rn. 12, und vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, BVerwGE 150, 1 = ZBR 2014, 343 = juris, Rn. 15.
30Insoweit hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015, Blatt 5 oben, u.a. (sinngemäß) geltend gemacht, eine vergleichbare Funktion bei der Deutschen Bundespost habe mit Blick auf die andere unternehmerische Ausrichtung der Deutschen Telekom AG nicht für einen Funktionsvergleich zur Verfügung gestanden. Das ist mit Blick auf die stetige Weiterentwicklung betriebswirtschaftlicher Konzepte im Allgemeinen und die bekanntermaßen noch „junge“ Thematik „Work-Life-Balance“ im Besonderen nachvollziehbar. Erkennbar zu kurz greift insoweit die Ansicht des Antragstellers, die Tätigkeit sei nur die eines sachbearbeitenden „Referenten Lebensarbeitszeitkonten“. Denn die zugewiesene Tätigkeit, an der strategischen Neuausrichtung des Themas „Work-Life-Balance“ zu arbeiten und hierbei insbesondere die Grob- und Feinkonzeption der zugeordneten Produkte zu erstellen und diese kontinuierlich weiterzuentwickeln (vgl. die Tätigkeitsbeschreibung, Beiakte Heft 1, Blatt 8), umfasst ersichtlich mehr als nur eine (kontenverwaltende) Tätigkeit, die sich nur mit der Lebensarbeitszeit als einem Teilausschnitt des Gesamtthemas befasst.
31Die Amtsangemessenheit der übertragenen Funktion wird auch nicht durch das Argument in Frage gestellt, der Antragsteller weise weder die von der Funktionsbewertung verlangte Berufserfahrung noch das danach erforderliche Fachwissen auf und werde deswegen auf diesem Posten rechtswidrig einer Überforderung ausgesetzt. Hinsichtlich des Fachwissens gilt dies schon deshalb, weil die angesprochene Rubrik auf Seite 2 der Funktionsbewertung nicht das mitzubringende, sondern das „in der Position zu erwerben(de)“ Fachwissen auflistet. Hinsichtlich der Berufserfahrung greift das Vorbringen nicht durch, weil der Antragsteller nur behauptet, aber nicht näher erläutert, dass und aus welchen Gründen er die dort aufgeführten Elemente der Berufserfahrung seiner Ansicht nach nicht mitbringt.
32Auch die Rüge, die zugewiesene Aufgabe sei laufbahnfremd, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Zuordnung der Tätigkeit (auch) zur technischen Laufbahn ist vielmehr nicht zu beanstanden. Hierbei fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich um eine bereits herausgehobene, in der Konzernzentrale wahrzunehmende und nur drei Stufen unterhalb des Vorstandes angesiedelte Managementfunktion handelt. Solche Funktionen erfordern, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, planerische und konzeptionelle Fähigkeiten allgemeiner Art, die nicht per se als nur technisch oder nur nicht-technisch eingeordnet werden können. Diese Erwägung ist gerade vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass – erstens – eine abweichende Bewertung zu dem unsinnigen Ergebnis führen würde, den Beamten der technischen Laufbahn die Wahrnehmung solcher herausgehobener Funktionen zu verwehren, und dass– zweitens – gerade bei Leitungsämtern und Managementaufgaben die ursprüngliche Berufsqualifikation hinter Aspekte wie Berufserfahrung und Führungsqualitäten zurücktritt. Zudem leuchtet auch das Vorbringen der Antragsgegnerin ein, gerade die vorliegende Funktion weise auch technische Bezüge auf, weil auf dem Personalposten Kenntnisse über die typischen Abläufe der technischen Ämter erforderlich seien. Dieser Vortrag widerspricht auch nicht der vorgelegten Funktionsbewertung, da diese abstrakter formuliert ist und durch den Vortrag lediglich konkretisiert wird.
33Unabhängig von dem Vorstehenden ist darauf hinzuweisen, dass hier die Aufgabenzuweisung gemessen an dem sonstigen Beschwerdevorbringen auch dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzung führen würde, wenn die Aufgaben insgesamt als laufbahnfremd einzuordnen wären. Denn § 28 Abs. 2 BBG hindert eine solche Versetzung nicht, bei der das neue Amt nicht mehr derselben Laufbahn angehört, aber die Tätigkeit darin dem Beamten aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist; es bestehen in einem solchen Fall lediglich gehobene Anforderungen an die dienstlichen Gründe.
34Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 59, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rn. 31; vgl. auch schon den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 B 235/08 –, juris, Rn. 9 – 13.
354. Schließlich greifen auch die auf die gebotene Ermessensentscheidung bezogenen Rügen nicht durch, mit welchen der Antragsteller die Auswahl gerade seiner Person für den in Bonn angesiedelten, etwa 90 km von seinem Wohnort entfernten und für ihn per PKW in circa einer Stunde und zehn Minuten erreichbaren Personalposten moniert.
36a) Insoweit beruft der Antragsteller sich zunächst darauf, dass die heutige Antragsgegnerin und damalige Beklagte sich unter Nr. 1 des am 24. Juli 2008 im Verfahren 5 K 2560/07 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg mit ihm geschlossenen Vergleichs verpflichtet hat,
37„dem Kläger bis spätestens zum 31. Dezember 2009 möglichst in E. , I. oder C1. ein seinem Statusamt als Postdirektor, Besoldungsgruppe A 15 BBesO, entsprechendes Funktionsamt zu übertragen und ihn dabei amtsangemessen zu beschäftigen.“
38Mit dieser Vergleichsregelung habe sich die Antragsgegnerin „verbindlich darauf festgelegt, eine Versetzung auf den Bereich E. , I. oder C1. zu begrenzen“, und ihr Ermessen „letztlich einer Zusicherung vergleichbar“ entsprechend eingeschränkt. Hieran ändere auch die Formulierung „möglichst“ nichts, da entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden (gewesen) seien.
39Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Verbindlicher Inhalt der Vergleichsregelung ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein die (nicht erfüllte) Verpflichtung der Beklagten gewesen, dem Kläger bis zum 31. Dezember 2009 ein Funktionsamt der genannten Art zu übertragen und ihn dabei amtsangemessen zu beschäftigen. Mit dieser Fristbestimmung hat sich die damalige Beklagte „Zeit erkauft“ hinsichtlich der Realisierung des jederzeit bestehenden Anspruchs des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung. Dabei sollte die Beschäftigung zwar an einem der genannten Standorte stattfinden, allerdings nur „möglichst“. Diese weiche Formulierung und ihre mangelnde Konkretisierung führen lediglich darauf, dass die Beklagte gehalten war, vorrangig, aber keineswegs ausschließlich an diesen Standorten eine amtsangemessene Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu finden. Zu irgendwelchen auf Beschäftigungsmöglichkeiten an den drei Standorten bezogenen konkreten Darlegungs- oder Begründungserfordernissen oder gar Nachweispflichten der Beklagten verhält sich die Vereinbarung nicht. Unabhängig von dem Vorstehenden greift die Argumentation des Antragstellers auch deshalb nicht durch, weil nicht ersichtlich (gemacht) ist, aus welchen Gründen der Vergleich trotz des in Nr. 1 genannten, auch die „möglichst“-Regelung erfassenden Enddatums (31. Dezember 2009) noch Jahre über dieses Datum hinaus Wirkung entfalten können sollte.
40b) Auch das weitere Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die im Versetzungsbescheid getroffenen Ermessensentscheidung zu beanstanden sein könnte.
41Die Antragsgegnerin hat insoweit schon in dem Versetzungsbescheid u.a. ausgeführt, dass für die in Rede stehende Funktion nach ihrer Einschätzung schon gar kein anderer Beamter – insbesondere kein aktuell verfügbarer Beamter – als besser geeignet vorhanden sei und in Frage komme; der Antragsteller sei für die zu übertragende Funktion aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung mit technischen Prozessen und Arbeitsabläufen und der (auch konfliktbehafteten) Auseinandersetzung mit allen Teilen des Konzerns besonders befähigt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei solchen Beamten, die ihre amtsangemessene Beschäftigung einforderten, das Ermessen in Richtung auf eine schnellstmögliche Beschäftigung eingeschränkt sei. Die Beeinträchtigung, die sich demgegenüber aus dem nunmehr notwendigen täglichen oder wöchentlichen Pendeln ergebe, trete hinter die für die Versetzung sprechenden Belange zurück.
42Diese Erwägungen hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Namentlich werden sie nicht durch das Argument in Frage gestellt, der Antragsteller sei „unbestritten kein Experte zum Thema Work-Life-Balance.“ Denn solches hat die Antragsgegnerin ihrer Ermessensentscheidung nicht zugrundegelegt, und eine Einarbeitung ist dem Antragsteller als einem Beamten des höheren Dienstes ganz sicher zuzumuten (gewesen).
43Mit Blick auf die vorgenannten Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin überzeugt bereits der Ansatz der Beschwerde nicht, die Antragsgegnerin müsse eine Auswahl unter allen in Betracht kommenden Beamten vornehmen und diese Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen, insbesondere familiären Belange treffen. Der Dienstherr handelt nämlich dann, wenn – wie hier wegen der besonderen Eignung des Antragstellers (s.o.) – die dienstlichen Gründe allein oder doch in erster Linie auf die Versetzung gerade dieses einen Beamten gerichtet sind, in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz der mit der Versetzung verbundenen Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung den Vorrang gibt. In einer solchen Situation können vielmehr regelmäßig nur (hier nicht erkennbare) ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen. Hiernach wird der Dienstherr an einer solchermaßen motivierten Versetzung regelmäßig nicht deshalb gehindert sein, weil durch den Wechsel des Dienstorts ein Umzug des Beamten (und seiner Familie) oder auch etwa ein wöchentliches Pendeln des Beamten zwischen Familienwohn- und Dienstort erforderlich wird.
44Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2015, BBG 2009 § 28 Rn. 77, m.w.N.
45Ist es, wie gesehen, schon fehlerhaft, hier eine Auswahlentscheidung zu reklamieren, so kommt es nicht auf das Beschwerdevorbringen an, soweit sich dieses mit geeigneten, wohnortnahen Stellen befasst, welche angeblich für den Antragsteller zur Verfügung gestanden haben oder noch zur Verfügung stehen. Am Ende nicht von Bedeutung ist dementsprechend ferner der vom Verwaltungsgericht ins Feld geführte Aspekt, der Dienstherr sei bei einer Versetzung eines bisher beschäftigungslosen Beamten nicht gehalten, eine an persönlichen und insbesondere familiären Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung unter mehreren in Betracht kommenden Beamten vorzunehmen. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass der Senat– anders, als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt – diese Frage bislang noch nicht entschieden hat.
46Vgl. den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2015– 1 B 332/15 –, IÖD 2015, 208 = juris, Rn. 17 bis 21 (vgl. insbesondere Rn. 17, „Es ist schon zweifelhaft“, und Rn. 21, „Diese Frage muss hier aber nicht abschließend beantwortet werden“).
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
48Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.
(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.
(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.
(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
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bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder - 2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.
(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.
(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.