Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. März 2016 - 1 B 1491/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.523,02 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnen müssen. Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen, die zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses führen müssten, nach welchem der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr insbesondere zu Recht vom – allein streitigen – Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für den hier erstrebten Eilrechtsschutz ausgegangen.
4Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers entsprochen, nämlich der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,
5die in der Beförderungsliste „DTTechnik“ nach A 9_vz im Rahmen der Beförderungsrunde 2015 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit den Beigeladenen zu 1. bis 8. zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
6Zur Begründung hat es ausgeführt: Die streitige Auswahlentscheidung verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Denn die ihr zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei fehlerhaft, und es sei nicht auszuschließen, dass dieser bei Vorliegen einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung befördert würde. Die fragliche dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil die Verwaltung bei ihrer Erstellung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet habe. Denn die Begründung des Gesamtergebnisses der Beurteilung (dritthöchste Note „gut“ auf einer sechsstufigen Notenskala mit der mittleren Ausprägung „+“) lasse nicht nachvollziehbar die konkreten Gründe dafür hervortreten, warum der Antragsteller ausgehend von der im Rahmen einer fünfstufigen Notenskala erfolgten Bewertung der Einzelkriterien nicht mit einem besseren Ergebnis als dem ausgeworfenen beurteilt worden sei. Diesbezüglich habe eine besondere Begründungspflicht des Dienstherrn bestanden, weil der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum auf einem Dienstposten eingesetzt gewesen sei, dessen Wertigkeit um eine Stufe höher gelegen habe als das von ihm innegehabte Statusamt A 8, welches den Maßstab für die dienstliche Beurteilung vorgebe. Namentlich fehle es an Erläuterungen dazu, warum – anders als beim Merkmal „allgemeine Befähigung“ – bei den übrigen Einzelkriterien keine bessere Bewertung unter Berücksichtigung der Leistungen auf dem höher bewerteten Dienstposten vorgenommen worden sei. Darüber hinaus sei die Beurteilung hinsichtlich des Gesamtergebnisses auch insoweit unaufgelöst widersprüchlich, als in ihr insoweit zwei unterschiedliche Ausprägungsrade („+“ bzw. „++“) angegeben seien.
7Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
8Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, die Tatsache der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit allein habe noch keine „automatische“ Anhebung der Bewertung – ggf. sogar um mehrere Stufen – im Rahmen der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Vielmehr sei auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats
9– vgl. dazu insbesondere den Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, Rn. 4 ff. –
10nur „grundsätzlich“ in diesem Sinne zu verfahren. Dieses Vorbringen zeigt indes nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einem solchen Automatismus ausgegangen ist. Auch objektiv ist dafür nichts ersichtlich, zumal das Gericht im Kern nur nachvollziehbare Erläuterungen in der Beurteilung vermisst und zudem lediglich die Möglichkeit angenommen hat, der Antragsteller könne bei Erstellung einer erneuten, fehlerfreien dienstlichen Beurteilung eine bessere, für die Beförderung hinreichende Gesamtnote erzielen.
11Weiter führt die Antragsgegnerin an, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich im Tatsächlichen erheblich von dem Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 in dem Verfahren „1 B 19/15“ (richtig: 1 B 384/15; 1 L 19.15 war das erstinstanzliche Aktenzeichen) zugrunde gelegen habe. Während dort die ausgeübte Tätigkeit fünf Stufen über dem innegehabten Statusamt gelegen habe, sei es hier nur eine Stufe, und das entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nur für einen 18monatigen Teilzeitraum des insgesamt 25 ½ Monate umfassenden Beurteilungszeitraums. Zudem seien in dem anderen Fall bei einem Gesamturteil von (nur) „gut ++“ die Einzelkriterien überwiegend mit „sehr gut“ bewertet gewesen. Schließlich sei in der vorliegend in Rede stehenden Beurteilung die höherwertige Tätigkeit nicht ausgespart, sondern „dezidiert berücksichtigt“ worden; denn die Beurteiler hätten die in der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft für das Einzelkriterium „Allgemeine Befähigung“ vergebene Note „gut“ in der dienstlichen Beurteilung unter Hinweis auf die Höherwertigkeit der ausgeübten Funktion auf die Note „sehr gut“ angehoben und dies auch noch einmal bei der Begründung des Gesamtergebnisses vermerkt. Letzteres verdeutliche, „dass – allein – die 'Allgemeine Befähigung' das wertprägende Kriterium für die Höherwertigkeit der ausgeübten Funktion“ sei; es halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, wenn (nur) ein „ins Auge stechendes“, „generalistisches“ Merkmal als wertprägend zur Bewertung herangezogen werde, nicht aber auch die übrigen, allesamt fachbezogenen bzw. auf Spezialbefähigungen ausgerichteten Merkmale, zumal die Tätigkeit hier nur für einen Teilzeitraum und lediglich um eine Stufe höherwertig als das Statusamt des Antragstellers gewesen sei.
12Der zutreffende Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass die Sachverhalte der angesprochenen Fälle durchaus deutlich voneinander abweichen, indiziert allein noch nicht die Unrichtigkeit der hier zur Überprüfung stehenden gerichtlichen Entscheidung. Mit ihm ist nicht aufgezeigt, dass die in dem vorzitierten Senatsbeschluss entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden wären. Der bloße Hinweis auf Unterschiede in den jeweiligen Fallumständen gibt auch für eine unrichtige Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall nichts her.
13Aber auch das allein auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles bezogene Vorbringen führt nicht auf die Annahme, das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sei in dem erforderlichen Maße durch die Beurteiler und ergänzend durch den Vortrag der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar erläutert worden.
14Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf die gewichtende Zuordnung von Einzelbewertungen zum Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung schon unabhängig von der Problematik der Berücksichtigung einer höherwertigen Tätigkeit notwendig einer nachvollziehbaren Begründung, wenn die Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale und das Gesamtergebnis eine unterschiedliche Anzahl möglicher Einstufungen aufweisen, wie es in dem Beurteilungssystem der Fall ist, welches bei der Erstellung der der Beförderungsrunde 2015 bei der Deutschen Telekom AG zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen zur Anwendung gekommen ist. Tritt nun noch der Umstand hinzu, dass der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum (teilweise) eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat, so muss auch dies in die Gesamtbewertung eingestellt und gewichtet werden, wobei sich allerdings nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen generalisierend vorgeben lässt, welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an Umfang und Begründungstiefe der grundsätzlich gebotenen Erläuterung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind.
15Vgl. hierzu und zum Folgenden den Senatsbeschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 11 ff.
16Das bedeutet im Einzelnen das Folgende: Von den jeweiligen Beurteilern waren in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit „sehr gut“ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch „nur“ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen.
17Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015– 6 CE 15.2233 –, juris, Rn. 18: „Die zweitbeste (von fünf) Notenstufe ‚gut‘ bei einem Einzelmerkmal ist also von ihrem Gewicht keineswegs gleichwertig mit mit der zweitbesten (von sechs) Notenstufe bei dem Gesamturteil, sondern mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten.“
18Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits „sehr gute“ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich „hervorragend“ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon „gute“ Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe „sehr gut“ rechtfertigen können (u. s. w.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer – nicht nur pauschalen – Begründung. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum (während eines deutlich überwiegenden Teilzeitraums) eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden.
19Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als defizitär. Diese Feststellung gilt auch dann, wenn mit der Beschwerdebegründung und entgegen den Feststellungen in der dienstlichen Beurteilung davon auszugehen sein sollte, dass dem Antragsteller die höherwertige Tätigkeit erst wegen der nach den ersten 7 ½ Monaten des Beurteilungszeitraum erfolgten Neubewertung seines durchgängig innegehabten Dienstpostens und damit „nur“ für etwa 70 Prozent dieses Zeitraums zugewiesen worden ist. Denn schon eine im Beurteilungszeitraum teilweise – hier sogar: deutlich überwiegend – erfolgte höherwertige Tätigkeit darf nicht unbeachtet bleiben.
20Defizitär ist die Begründung des Gesamturteils schon deshalb, weil die Antragsgegnerin die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers ausweislich des Textes der dienstlichen Beurteilung und – insbesondere – ihres ergänzenden Vorbringens in der Beschwerdebegründung überhaupt nur unzureichend in ihre Überlegungen eingestellt hat. Sie hat diese Tätigkeit nämlich allein bei der Benotung des Einzelkriteriums „Allgemeine Befähigung“ betrachtet, also bei der Benotung aller übrigen Einzelkriterien ausgeblendet. Das verletzt allgemein gültige Wertmaßstäbe und ist rechtswidrig.
21Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der hier vergleichend heranzuziehenden unbestrittenen Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015– 1 B 146/15 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
23Das gilt grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten Einzelmerkmalen bemerkbar machen, sondern diese in ihrer Gesamtheit betreffen. So leuchtet es etwa nicht ein, weshalb (der Argumentation der Antragsgegnerin zufolge) die Bewertung einer bestimmten, im Beurteilungszeitraum dokumentierten Fachkompetenz unabhängig davon sein soll, ob der Beamte diese Kompetenz auf einem Dienst- oder Arbeitsposten gezeigt hat, der der Bewertung nach seinem Statusamt entspricht, oder ob er insoweit solchen Anforderungen ausgesetzt gewesen ist, die wegen der Höherwertigkeit des Dienst- oder Arbeitspostens über die seines Statusamtes hinausgehen.
24Auch vorliegend ist nicht erkennbar, dass der Gesichtspunkt höherwertiger Tätigkeit für irgendeines der zu bewertenden, von der Antragsgegnerin aber nicht mit Blick auf die Höherwertigkeit der Tätigkeit betrachteten Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse; Praktische Arbeitsweise; Fachliche Kompetenz; Soziale Kompetenzen; Wirtschaftliches Handeln) von vornherein ohne Bedeutung sein könnte. So ist bei der Bewertung des Merkmals „Arbeitsergebnisse“ nach der im Beurteilungsformular erfolgten Erläuterung u.a. der „Umfang der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung des geleisteten Schwierigkeitsgrades“ maßgeblich; der Schwierigkeitsgrad der Arbeit wird aber die Anforderungen des innegehabten Amtes regelmäßig übersteigen, wenn der Beamte einen höherwertiger Dienst- oder Arbeitsposten wahrzunehmen hat.
25Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie könne die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit auf ein „ins Auge stechendes“ wertprägendes Einzelmerkmal verengen, verstößt noch aus einem weiteren Grund gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe. Die Beschränkung der Betrachtung auf ein Merkmal führt nämlich dazu, dass der Umstand höherwertiger Tätigkeit bei steigender Zahl der insgesamt zu bewertenden Einzelmerkmale zunehmend in geringerem Maße und schließlich praktisch gar nicht mehr Eingang in die Gesamtbewertung findet. Das aber kann offensichtlich nicht richtig sein.
26Unabhängig von dem Vorstehenden lässt die Beurteilung auch die nach den obigen Ausführungen erforderliche – nicht nur pauschale – Begründung vermissen, weshalb die Leistungen des Antragstellers innerhalb der Note „gut“ gerade zu dem gewählten Ausprägungsgrad geführt haben, wobei hier erschwerend noch hinzutritt, dass die Beurteilung insoweit widersprüchlich ist und die Antragsgegnerin diesen Widerspruch mit ihren „klarstellenden“ Behauptungen auch nicht überzeugend aufgelöst hat. Der angesprochene Widerspruch resultiert daraus, dass als Gesamturteil durch Ankreuzen die (nach dem schriftsätzlichen Vortrag gewollte) Note „gut“ mit der Ausprägung „+“ angegeben ist, während es in der nachfolgenden Begründung des Gesamtergebnisses heißt:
27„Nach Würdigung aller vorliegenden Erkenntnisse wird das Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung ++ festgesetzt.“
28Es erscheint entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht des Beigeladenen zu 5. ferner durchaus möglich, dass der Antragsteller bei einer erneuten Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung die nächsthöhere Gesamtnote „sehr gut“ mit der Ausprägung „Basis“, welche abhängig von der bereits erzielten Gesamtnote (dazu s. o.) nur um einen oder zwei Ausprägungsgrade höher liegt, oder sogar eine darüber liegende Bewertung erreicht. Jedenfalls im zuletzt genannten Fall würde er zum Kreis der Beamten gehören, die nach den Angaben der Antragsgegnerin zu befördern waren.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Denn die Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO).
30Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9 BBesO) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar und Februar 2015: 3.117,19 Euro x 2 = 6.234,38 Euro; März bis Dezember 2015: 3.185,77 Euro x 10 = 31.857,70 Euro; Jahressumme i. H. v. 38.092,08 Euro dividiert durch den Faktor 4).
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.