Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Jan. 2016 - 1 A 2308/14
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.207,17 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger über den teils genommenen und teils finanziell abgegoltenen Urlaub hinaus keine weiteren Abgeltungsansprüche zustehen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – verwiesen.
4Was der Kläger dagegen vorträgt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
5a) Soweit er sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Jahre 2004 und 2005 wendet, führt dies nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils, weil er nach seinem eigenen Vortrag keine Abgeltung für diese Jahre beantragt hat.
6b) Das übrige Vorbringen des Klägers betrifft sämtlich Fragen der Urlaubsabgeltung, die in dem eben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausführlich abgehandelt worden sind (Ansparen von Urlaub aus Vorjahren, Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub). Seine insoweit geltend gemachten Argumente sind im erstinstanzlichen Urteil und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits berücksichtigt worden. Dies gilt auch für das Argument des Klägers, hinsichtlich des Schwerbehindertenzusatzurlaubs seien Beamte schlechter gestellt als Arbeitnehmer. Mit den genannten Entscheidungen setzt der Kläger sich nicht hinreichend auseinander, sondern wiederholt lediglich seine abweichenden Rechtsansichten.
72. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblichen Fragen sind durch das oben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.
8Diese Rechtsprechung bestätigen BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 –, NVwZ 2014, 1166 = juris, und BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014– 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris.
9Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht substantiiert auf.
103. Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger begehrte Vorabentscheidung des EuGH über die von ihm im Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen. Denn diese sind durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts ist offenkundig.
11Vgl. zu einem ähnlichen Fall OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 6 A 2855/12 –, IÖD 2014, 61 = juris, Rn. 39 f., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 BvR 324/14 –, NVwZ 2014, 1160 = juris, Rn. 11 ff.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
14Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag des Klägers und der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.670,28 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der sich gegen die teilweise Abweisung seiner auf die finanzielle Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen gerichteten Klage wendet, hat keinen Erfolg. Ebenso bleibt der Zulassungsantrag der Beklagten erfolglos, die die ihr mit dem erstinstanzlichen Urteil aufgegebene Verpflichtung anficht, dem Kläger für nicht in Anspruch genommene 16,67 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2370,64 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren.
3Aus den in den Zulassungsanträgen dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 16,67 Urlaubstagen für das Jahr 2008 in Höhe von 2.370,64 Euro brutto zu; einen Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geltend gemachten Urlaubstage (insgesamt beantragt je 34 Urlaubstage für die Jahre 2007 und 2008 einschließlich fünf Tagen Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung je Urlaubsjahr) habe er nicht. Auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stehe zwar auch Beamten ein Anspruch auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs zu. Der Abgeltungsanspruch bestehe allerdings nur, wenn und soweit der Betreffende in dem Urlaubsjahr nicht vier Wochen Urlaub – in Anrechnung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr oder dem aktuellen Urlaubsjahr – in Anspruch genommen habe. Bei unterjähriger Beendigung der Dienstzeit sei der Mindesturlaub der Berechnung anteilig zu Grunde zu legen. Hiernach ergebe sich ein Abgeltungsanspruch für 16,67 Tage aus dem Jahr 2008. Für das Jahr 2007 stehe dem Kläger – wegen bereits 30 im Jahr 2007 genommener Urlaubstage – kein Abgeltungsanspruch zu. Ein Anspruch auf Abgeltung des über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubs könne weder aus dem nationalen Beamtenrecht noch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hergeleitet werden. Auch eine Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs habe am Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil. Dem hinsichtlich von 16,67 Urlaubstagen bestehenden Abgeltungsanspruch könne nicht entgegen gehalten werden, dass es möglicherweise zu einer Reaktivierung des Klägers kommen und ihm dann der krankheitsbedingt nicht genommene Mindesturlaub nachträglich bewilligt werden könnte. Denn eine künftige Reaktivierung sei vollkommen ungewiss und stelle schon deswegen den bereits im Zeitpunkt der Zurruhesetzung entstandenen Abgeltungsanspruch nicht in Frage. Ein Zinsanspruch sei nur ab dem Tag nach Klageerhebung (6. März 2010) aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Für die darüber hinaus geltend gemachten Verzugszinsen fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Es bestehe weder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch komme eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB in Betracht; denn es handele sich wegen der durch das Alimentationsprinzip geprägten besonderen Rechtsbeziehung nicht um eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende vertragliche Leistungspflicht.
5Diese weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beteiligten nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
6Das betrifft zunächst den Vortrag des Klägers. Nicht zum Erfolg führt sein Einwand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft sei, von dem nicht abgewichen werden dürfe (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –); danach dürften die Mitgliedsstaaten die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104/EG ergebenden Anspruchs nicht von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (Urteil vom 18. Februar 2001 – C-173/99 –) und könnten auch nicht das Erlöschen des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen (Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 –).
7Diesem Vorbringen liegt offenbar die unzutreffende Annahme zu Grunde, die Richtlinie 93/104/EG (bzw. die – hinsichtlich der hier interessierenden Regelungen – diese mittlerweile außer Kraft getretene Richtlinie ersetzende Richtlinie 2003/88/EG) gewährleiste den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub zeitlich uneingeschränkt in dem sich aus dem nationalstaatlichen Recht ergebenden Umfang. Ein solcher umfassender Schutz ist aber weder der Richtlinie 2003/88/EG, insbesondere deren Art. 7, noch den vom Kläger angeführten Entscheidungen zu entnehmen. Art. 7 RL 2003/88/EG bezieht sich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 ausdrücklich auf einen „bezahlten Mindestjahresurlaub“ von vier Wochen. Auch der EuGH betont in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 20. Januar 2009
8– C-350/06 und C-520/06 –, juris (Rdnr. 46),
9durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die RL 93/104/EG, deren Art. 7 Abs. 1 ebenfalls einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsah, dass sich die Feststellungen zum Entstehen und Erlöschen von Urlaubsansprüchen (lediglich) auf den sich unmittelbar aus der RL 93/104/EG ergebenden Anspruch auf Mindestjahresurlaub beziehen.
10Soweit die Ausführungen in dem ebenfalls vom Kläger herangezogenen Urteil des EuGH vom 26. Juni 2001,
11– C-173/99 –, juris (Rdnr. 55) ,
12möglicherweise die Interpretation zulassen, sie bezögen sich auf den nach dem nationalen Recht vorgesehenen Urlaubsanspruch, gibt dies für das vorliegende Verfahren nichts her. Der EuGH hat sich an dieser Stelle lediglich mit dem Entstehen des Urlaubsanspruchs selbst, nicht aber mit dessen finanzieller Abgeltung befasst. Dass der ihm nach dem nordrhein-westfälischen Beamtenrecht zustehende Urlaubsanspruch von vornherein gar nicht entstanden sein könnte, ist abwegig und macht auch der Kläger nicht geltend.
13Insbesondere aber betont der EuGH in seinem sich konkret mit der Frage der finanziellen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs befassenden Urteil vom 3. Mai 2012,
14– C-337/10 –, juris (Ziffer 3. des Tenors),
15dass Art. 7 RL 2003/88/EG „Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren,ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand getretenen Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte“ (Hervorhebungen durch den Senat).
16Dem entsprechend hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht lediglich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs zugesprochen. Da der Kläger im Jahr 2007 bereits über den unionsrechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub hinaus Urlaub genommen hatte, hat die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend den Abgeltungsanspruch auf das aus der Urteilsformel ersichtliche Maß für das Jahr 2008 reduziert.
17Die weitere, auf verschiedene Entscheidungen des EuGH gestützte Argumentation des Klägers zur Bedeutung des Jahresurlaubs für die Entspannung und Freizeitgestaltung sowie für den Gesundheitsschutz geben für die über den unionsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüche aus nationalem Recht und insbesondere für die hier allein relevante Frage der Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs nichts Konkretes her.
18Der Kläger geht fehl, wenn er aus den in Ziffer 4. des Tenors des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012,
19– C-337/10 –, a.a.O.,
20enthaltenen Aussagen zum Übertragungszeitraum bzw. zum Erlöschen des Jahresurlaubs folgert, dass auch hinsichtlich des über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Jahresurlaubs ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung bestehe. Für die Tragfähigkeit einer solchen Schlussfolgerung ist insbesondere mit Blick auf die eindeutig und ausdrücklich anderslautenden Aussagen der – gerade die Frage der Abgeltung betreffenden – Ziffer 3. des Tenors nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen auch nicht das (teilweise) Erlöschen von bereits entstandenen Jahresurlaubsansprüchen angenommen (allein eine solche Feststellung könnte im Widerspruch zu Ziffer 4. des Tenors stehen), sondern sich lediglich zu den finanziellen Abgeltungsansprüchen verhalten. Dafür dass das nordrhein-westfälische Landesrecht, insbesondere die ErholungsurlaubsVO bzw. die diese ersetzende, am 10. Januar 2012 in Kraft getretene FrUrlVO, eine den Vorgaben des Unionsrechts widersprechende Regelung für die Übertragung bzw. das Erlöschen von Urlaubsansprüchen vorsieht, hat der Kläger ebenfalls nichts Substantiiertes geltend gemacht.
21Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Erlöschens von Jahresurlaub erneut auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 – C-350/06 und C-520/06 – stützt (Rdnr. 42 f.), verkennt er wiederum, dass darin lediglich Aussagen zur Ausübung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs getroffen werden.
22Der Kläger irrt ferner, wenn er aus dem Umstand, dass das „Deutsche Beamtenrecht“ keine Regelung enthält, die eine Beschränkung des finanziellen Abgeltungsanspruchs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub vorsieht, folgert, der gesamte, auch über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehende Erholungsurlaub sei finanziell abzugelten. Er verkennt damit, dass auch bei einer nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien die dann ggf. eintretende unmittelbare Wirkung gerade nur in dem unionsrechtlich vorgesehenen (Mindest-)Umfang eintritt.
23Soweit sich der Kläger gegen die – entsprechend seiner nur bis zum 31. Oktober 2008 andauernden aktiven Dienstzeit – lediglich anteilige finanzielle Abgeltung des Anspruchs auf Mindestjahresurlaub für das Jahr 2008 wendet, hat er ebenfalls nicht aufgezeigt, dass dem unionsrechtliche Vorgaben entgegen stehen könnten. Seine Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 16. März 2006 – C-131/04 – (Rdnr. 58) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil es für die Frage der anteiligen Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs in Fällen vor Ablauf des Urlaubsjahres endender aktiver Dienstzeit nichts Konkretes hergibt.
24Im Übrigen hat in diesem Zusammenhang das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
25– 2 C 10.12 –, juris (Rdnr. 19),
26ebenfalls bestätigt, dass auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durchschlägt: Dies folge aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und finde außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach sei der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG habe diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.
27Dass der Kläger, hätte er den ihm nach nordrhein-westfälischem Landesrecht zustehenden Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch genommen, insgesamt mehr Urlaubstage hätte nutzen können als er nun finanziell abgegolten bekommt, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Dies ist vielmehr logische und zwingende Folge des Umstandes, dass die unionsrechtlichen Gewährleistungen, auf die der Kläger seinen Anspruch hinsichtlich der finanziellen Abgeltung mangels landesrechtlicher Abgeltungsregelungen allein stützen kann, hinter dem ihm nach Landesrecht zustehenden Urlaubsanspruch zurückbleiben und diese unionsrechtlichen Gewährleistungen – bis auf 16,67 Tage – erfüllt sind.
28Der Kläger zeigt auch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nehme am unmittelbaren Gewährleistungsgehalt des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht teil; der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung seien unionsrechtlich nicht verbürgt. Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 – führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Es bestätigt in dieser Entscheidung vielmehr ebenfalls ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub und seine Abgeltung nicht unionsrechtlich gewährleistet sind (juris, Rdnr. 85).
29Soweit darin weiter festgestellt wird, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub von dem hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 4 BUrlG erfasst wird und daher auf der Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes ebenso wie nicht genommener Mindesturlaub abzugelten ist, ist dies ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beruht auf einer einzelstaatlichen Regelung und ist daher auf den gemeinschaftsrechtlichen Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der hier in Rede steht, nicht übertragbar.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2012 – 6 A 1699/11 – und vom 13. September 2012 – 6 A 489/11 – sowie Urteil vom 22. August 2012 – 1 A 2122/10 –, jeweils nrwe.de; v. Roetteken, jurisPR-ArbR 23/2012 Anm. 1.
31Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 2013,
32– 2 C 10.12 –, a.a.O.
33nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst ist.
34Schließlich ist nichts Substantiiertes dafür dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen zu Unrecht verneint hat. Dem von ihm zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 – C-337/10 – lassen sich keine Aussagen zu Inhalt und Umfang von Zinsansprüchen entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass der EuGH in diesem Urteil festgestellt hat, Art. 7 RL 2003/88/EG gelte gleichermaßen für Angestellte und Beamte, lässt sich Entsprechendes nicht herleiten, da diese Regelung keine Vorgaben zu Zinsansprüchen enthält.
35Aber auch aus den von der Beklagten – gegen die teilweise Stattgabe der Klage – erhobenen Einwänden ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Beklagte geht fehl, wenn sie meint, die Möglichkeit einer Reaktivierung zumindest bis Ablauf der Fünf-Jahres-Frist – das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juni 2008 habe die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums für wahrscheinlich gehalten – habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht beendet sei, weil die tatsächliche Inanspruchnahme des ihm zustehenden Erholungsurlaubs bis zur „endgültigen Zurruhesetzung“ noch möglich sei. Die Beklagte verkennt mit dieser Sichtweise, dass das (konkrete) aktive Dienstverhältnis mit der Zurruhesetzung – ungeachtet der Möglichkeit der Reaktivierung – beendet ist. Im Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bzw. Reaktivierung des Beamten bedarf es einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. § 35 Satz 1 LBG NRW, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Die tatsächliche Inanspruchnahme des noch verbliebenen Mindestjahresurlaubs in dem konkreten aktiven Dienstverhältnis ist demnach endgültig unmöglich geworden.
36Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
37Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
38Allein mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, es sei „noch keine eindeutige höchstrichterliche deutsche Entscheidung zur rechtlichen Problematik ergangen“, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
39Entsprechendes gilt hinsichtlich des nicht näher konkretisierten Vortrags der Beklagten, bisher sei „in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Fall noch nicht entschieden worden, wenn ein Arbeitnehmer oder Beamter reaktiviert werden kann bzw. das ursprüngliche Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt“.
40Schließlich besteht keine Veranlassung, die vom Kläger – ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO – begehrte Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EG (jetzt: Art. 267 Abs. 3 AEUV) über die vom Kläger im Schriftsatz vom 5. April 2013 aufgeworfenen Rechtsfragen einzuholen, weil sie durch die Rechtsprechung des EuGH beantwortet sind bzw. die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09 – NJW 2010, 1268; BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 –, BAGE 134, 1.
42Das betrifft – wie oben dargestellt – sowohl die fehlende unionsrechtliche Gewährleistung eines Anspruchs auf finanzielle Abgeltung von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubstagen sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs (Fragen zu 2. und 3.) als auch die fehlende Übertragbarkeit von über den Mindestjahresurlaub hinausgehenden Urlaubsansprüchen aus nationalem Recht (Frage zu 1.). Dass dem Kläger nicht genommener Mindestjahresurlaub aus den Vorjahren nicht angerechnet bzw. nicht finanziell abgegolten worden ist, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
45Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.