Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Mai 2015 - 1 A 1727/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.907,18 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die behaupteten Verfahrensfehler in Richtung auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt worden.
4Der Kläger macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht sei „offensichtlich“ von bestimmten tatsächlichen Annahmen ausgegangen, ohne insoweit den zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend aufzuklären. Das Zulassungsvorbringen lässt aber auch in Verbindung mit den Entscheidungsgründen erster Instanz nicht hervortreten, dass das Verwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang vom Kläger bezeichneten Umstände seiner Entscheidung überhaupt (tragend) zugrunde gelegt hätte.
5Was den Versicherungsprozentsatz des Klägers betrifft, hat das Verwaltungsgericht gerade nicht, wie der Kläger in seiner Zulassungsbegründung behauptet, angenommen, die Beklagte sei von einem Wert von „50 %“ ausgegangen. Vielmehr legt das Urteil ausdrücklich 30 % zugrunde (UA Seite 8). Falls es sich in der Antragsbegründungsschrift insofern um einen bloßen Schreibfehler gehandelt haben sollte, gilt: Diese 30 % entsprechen in der Sache dem, was die – dem Zahlenwerk der Anlagen zu den Beihilfebescheiden der Beklagten nachgebildeten – Tabellen vermitteln, welche sich auf den Seiten 5 bis 14 der Antragsbegründungsschrift befinden. Um den Wert für den dort zugrunde gelegten Versicherungsprozentsatz zu ermitteln, bedarf es allenfalls eines einfachen Rechenschritts (siehe nachfolgend unter 2.a). Welcher Aufklärungsbedarf insofern in diesem Punkt für das erstinstanzliche Gericht noch bestanden haben soll, ist infolgedessen nicht schlüssig dargetan.
6Was den vom Kläger weiter angeführten Umstand betrifft, das Verwaltungsgericht sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beklagten die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau und damit zugleich deren eigene Beihilfeberechtigung nicht bekannt gewesen sei, wird nicht aufgezeigt, in welchem rechtlichen Zusammenhang dieser Punkt für das erstinstanzliche Gericht zu Lasten des Klägers entscheidungserheblich gewesen wäre. Ein solcher Zusammenhang erschließt sich dabei auch nicht von selbst. Denn hinsichtlich der Beihilfeleistungen für seine Ehefrau hat der Kläger, was die Rückforderung dieser Leistungen betrifft, in dem Klageverfahren obsiegt. Unterlegen ist er allein wegen der Rücknahme der betreffenden Beihilfebescheide. Diesbezüglich kam es nach der mit Blick auf die Frage eines Verfahrensfehlers maßgeblichen (und hier im Übrigen auch in der Sache zutreffenden) materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des § 48 VwVfG NRW – und insbesondere für die Frage des Vorliegens grober Fahrlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 3 dieser Vorschrift – aber auf den Kenntnisstand der Beklagten nicht an.
72. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
8Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
9In Anwendung dieser Grundsätze kann hier die Berufung nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen werden.
10a) Das betrifft zunächst die (Teil-)Rücknahme derjenigen streitigen Beihilfefestsetzungen, die sich unmittelbar auf Aufwendungen des Klägers beziehen. In der Sache geht es dabei jeweils allein um einen in den Bescheiden fehlerhaft zugrunde gelegten Beihilfebemessungssatz (70 % anstatt 50 %).
11Der Kläger ist insofern der Auffassung, es habe ausgehend von seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten kein Fall einer grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW vorgelegen. Zur Begründung führt er im Kern an, dass in den Anlagen zu den Beihilfebescheiden der Versicherungsprozentsatz nicht als eigenständige Angabe ausgewiesen gewesen sei. Darüber hinaus habe die Kontrollprüfung anhand des ausgewiesenen Zahlenwerks immer auf einen Prozentsatz von 100 geführt. Er habe deswegen keine Veranlassung gehabt zu vermuten, dass die Beklagte ihrer Berechnung in Bezug auf die Versicherungsleistung „fiktive Summen“ zugrunde gelegt habe. Er habe vielmehr erwarten können, dass die Beihilfestelle die Drittleistungen seiner privaten Krankenversicherung richtig übernehme. Auf der Grundlage der Angaben in den Bescheiden habe er deswegen einen Fehler schlechterdings nicht erkennen können.
12Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es verkennt, dass aus den Anlagen der in Rede stehenden Beihilfebescheide (Berechnungstabellen) auch ohne ausdrückliche Ausweisung des Prozentsatzes der Leistungen der privaten Krankenversicherung für einen Beamten mit den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Hauptbrandmeisters wie hier den Kläger unschwer zu erkennen gewesen ist, dass die Beklagte deutlich niedrigere Versicherungsleistungen angesetzt hatte, als dies dem seinerzeit für den Kläger gültig gewesenen Versicherungsprozentsatz (50 %) tatsächlich entsprach. Für das Erkennen dieses wiederkehrenden Fehlers hätte es dabei nicht einmal der vollständigen Durchführung eines einfachen Rechenvorgangs bedurft, geschweige denn „akribischer Positionsvergleiche“, mit denen der Kläger „einen Finanzbuchhalter hätte beauftragen müssen“ (Seite 15 der Antragsbegründungsschrift). Vielmehr hätte schon ein grober und überschlägiger Blick auf die in das Rechenwerk der Beklagten eingestellten Zahlenwerte einerseits für die zur Erstattung gestellten Aufwendungen und andererseits für die Höhe der darauf bezogenen Versicherungsleistung ausgereicht, um klar erkennen zu können, dass der zugrunde gelegte Versicherungsprozentsatz jedenfalls deutlich unter dem für die fragliche Zeit korrekten Prozentsatz von 50 gelegen haben muss. Eine sich vor diesem Hintergrund zumindest stichprobenartig aufdrängende Nachberechnung hätte dann auch konkret auf einen Wert von 30 % geführt. Zugleich hätte dem Kläger unmittelbar auffallen müssen, dass – insofern auch in einer besonderen Spalte ausgewiesen – den streitigen Beihilfeberechnungen der Beklagten ein Beihilfebemessungssatz von 70 % zugrunde lag, der mit einem Versicherungsschutz in Höhe von tatsächlich 50 % ersichtlich nicht konform ging. Denn wie in den Bescheiden ebenfalls konkret ausgewiesen war, wurde in der Gesamtaddition der Leistungen ein Wert von 100% nicht überschritten. Gerade auf jenen Umstand hat auch der Kläger besonders hingewiesen.
13Den Inhalt der Beihilfebescheide mitsamt den Anlagen in der vorgenannten Weise zumindest überschlägig zu überprüfen, war dem Kläger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten möglich und wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht auch als zumutbar zu fordern. Diese Obliegenheit bestand dabei unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten der für den Dienstherrn handelnden Behörde, wie es in einer Vielzahl der von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW erfassten Fälle zugleich mit vorliegen dürfte. Auf die Richtigkeit von Beihilfefestsetzungen darf der Beamte nämlich nicht „blind“ vertrauen. Auch wenn die Verwaltung zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet ist, müssen gerade in Bereichen sog. „Massenverwaltung“ auch etwaige Fehler der handelnden Bediensteten einkalkuliert werden. In Anbetracht der hier gegebenen leichten Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit hat das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei ein Fall grober Fahrlässigkeit anzunehmen, somit nicht im Ansatz erschüttert. Ob Bedienstete der Beklagten ggf. ebenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, ist für diese Bewertung unerheblich, denn § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW knüpft an Letzteres nicht an. Dass der Kläger den für ihn in der fraglichen Zeit maßgeblichen Versicherungsprozentsatz selbst nicht gekannt hätte, hat er nicht geltend gemacht; namentlich ist er den diesbezüglichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (UA, Seite 8 unten) mit seinem Zulassungsvorbringen nicht entgegengetreten. Erforderlichenfalls hätte es dem Kläger zur Vermeidung eines grob fahrlässigen Verhaltens übrigens oblegen, sich hinsichtlich dieser für die Beihilfebemessung grundlegenden und dabei seiner Sphäre zuzuordnenden Größe etwa durch Einblick in die Versicherungsunterlagen hinreichend kundig zu machen, um auf diese Weise eine Grundlage für die ihm abzuverlangende zumindest überschlägige Richtigkeitsprüfung der Beihilfefestsetzungen überhaupt erst zu erhalten.
14b) Was die Rückforderung der wegen Anwendung eines überhöhten Bemessungssatzes auf den Kläger zu Unrecht erbrachten Leistungen betrifft, rügt das Zulassungsvorbringen (Seite 18 f.) eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung (§ 80 Abs. 6 LGB NRW i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG), und zwar insbesondere mit Blick auf die Würdigung und Gewichtung des behördlichen Mitverschuldens. Auch damit vermag der Zulassungsantrag aber nicht durchzudringen.
15Zwar hat es das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob die Behauptung des Klägers, er habe die Beklagte zeitig über den maßgeblichen Versicherungsprozentsatz informiert, nämlich den Versicherungsschein mit seinem Beihilfeantrag Nr. 10 vorgelegt, zutrifft; es hat solches vielmehr als richtig unterstellt wie auch, dass die Beklagte im September 1999 vom bevorstehenden Ende des Erziehungsurlaubs der Ehefrau (als Anlass für die seinerzeitige Rückumstellung des Versicherungsprozentsatzes von 30% auf 50 %) Kenntnis gehabt habe. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich aber die dem Urteil zugrunde liegende Auffassung, ein der Beklagten entsprechend anzulastender Verursachungsbeitrag würde vollständig hinter den dem Kläger anzulastenden schwerwiegenden Verursachungsbeitrag zurücktreten, im Ergebnis als vertretbar und damit nicht als ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger hätte anlässlich der Vielzahl der in dem betreffenden Zeitraum ergangener Beihilfebescheide immer wieder leicht darauf stoßen können und auch müssen, dass die Beihilfeabrechnungen mit dem für die Zeit ab dem 12. September 1999 wieder geänderten Erstattungsprozentsatz seiner privaten Krankenversicherung in Höhe von 50 % schon auf den ersten Blick nicht übereinstimmen konnten. Dem hätte – die Richtigkeit des von der Beklagten bestrittenen Tatsachenvortrags des Klägers unterstellt – im Kern wohl nur ein einmaliges Fehlverhalten der Beklagten (Versäumnis, die evtl. zeitnah übersandte Bescheinigung zu den Beihilfeakten des Klägers zu nehmen) gegenüber gestanden, wobei die näheren Umstände, wie es hierzu kam, ungeklärt sind. Eine eventuelle Kenntnis der Beklagten vom Ende des Erziehungsurlaubs der Ehefrau des Klägers im Jahr 1999 führt in diesem Zusammenhang für sich genommen nicht weiter. Denn daraus allein lässt sich noch keine verlässliche Aussage zur Höhe des mit der privaten Krankenkasse ggf. neu vereinbarten Versicherungsprozentsatzes herleiten. Schließlich hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der Verursachungsbeiträge und des Verschuldens auch nicht mit schlüssigen Argumenten überzeugend angegriffen. Die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 19 der Antragsbegründungsschrift zielen vielmehr nur darauf, das Gewicht seines eigenen Verursachungsbeitrages „kleinzureden“, was in der Sache allerdings nicht überzeugt (siehe oben unter 2.a).
16c) Hinsichtlich der Rücknahme von Beihilfefestsetzungen betreffend Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers greift das Zulassungsvorbringen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch insoweit habe der Kläger in grob fahrlässiger Weise die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verwaltungsakte nicht erkannt, nicht mit Argumenten an, welche die Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Namentlich trifft es in der vorgebrachten Allgemeinheit nicht zu, dass ein juristisch nicht vorgebildeter Beamter aufgrund seiner Treuepflicht nur verpflichtet wäre, die Richtigkeit von Beihilfebescheiden allein in tatsächlicher Hinsicht und nicht – jedenfalls in Grundzügen bzw. in der Parallelwertung eines juristischen Laien – auch mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit der Rechtlage zu prüfen. Ein beruflich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasster Beamter muss zwar auch mit Blick auf das Beihilferecht keine komplizierten Detailvorschriften kennen oder schwierige rechtliche Zusammenhänge nachvollziehen können. Darum geht es aber vorliegend auch nicht. In Rede steht vielmehr die dem beihilferechtlichen Grundwissen zuzurechnende Bestimmung, dass Beihilfe in Bezug auf Ehegatten unabhängig von dem Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit und der diesbezüglich geltenden Einkommensgrenze nur unter der Grundvoraussetzung gewährt wird, dass der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BVO NRW, Fassung 2009 und auch schon vorherige Fassungen). An diesem Rechtszustand hat sich offenbar auch der Kläger zunächst orientiert, da er erst viele Jahre nach Wiederaufnahme der Tätigkeit seiner Ehefrau und nach eigenen Angaben zunächst auch nur „versehentlich“ einen Beihilfeantrag bei der Beklagten stellte, welcher Aufwendungen seiner nicht im Dienst der Beklagten stehenden Ehefrau betraf. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte daraufhin fehlerhaft Beihilfeleistungen für die Ehefrau tatsächlich bewilligte und diesen Fehler in der Folgezeit auch noch mehrfach wiederholte, musste sich dem Kläger nach dem Vorstehenden aufdrängen, dass diese Verfahrensweise mit dem oben angeführten Grundprinzip des Beihilferechts nicht in Einklang zu bringen war und daher aller Wahrscheinlichkeit nach auf einem Versehen beruhen musste. Dafür, dass es– ggf. rein abwicklungstechnisch – von dem in Rede stehenden Grundprinzip abweichende Absprachen zwischen den unterschiedlichen Dienstherren der Eheleute gab, fehlt ein Anhalt von Substanz. Deshalb bestand hier im Ergebnis offenkundig Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten. Unternimmt der betroffene Beamte wie hier gleichwohl nichts, um diese Zweifel auszuräumen, unterlässt er etwa auch eine ihm aufgrund der Treuepflicht ggf. zumutbare Erkundigung bei der Beihilfefestsetzungsstelle, so kann darauf eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gründen.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 – 2 C 29.84 –, ZBR 1987, 219 = juris, Rn. 12, am Ende, OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 A 2486/11 –, juris, Rn. 9 ff.; siehe auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 – 4 LC 281/08 –, NJW 2010, 2601 = juris, Rn. 33 f. (dort einen Bewilligungsbescheid für Ausbildungsförderung betreffend); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 161, 163.
18Das Antragsvorbringen zeigt nichts Erhebliches auf, was in Bezug auf den konkreten Fall ernstlich eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Die vom Kläger und auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen „gewisse(n) Indizien“ für die Vorstellungen des Klägers und seiner Ehefrau bleiben inhaltlich viel zu vage und lassen sich deshalb nicht ausreichend nachvollziehen. Dass es in dem hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang auf die Frage einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis auf Seiten der Behörde nicht ankommt, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt.
193. Das Antragsvorbringen zeigt des Weiteren auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
20Schwierigkeiten der genannten Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen in Bezug auf die Würdigung der Sach- und/oder Rechtslage Anlass zu solchen Zweifeln (an der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts) gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m.w.N.
22Derartige Zweifel, welche sich zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken müssten, sind hier nicht dargetan. Dass die vom Kläger unter dem einschlägigen Gliederungspunkt B der Antragsbegründungsschrift zu dem Zulassungsgrund angeführten Tatsachen- und Rechtsfragen in einem Berufungsverfahren Bedeutung erlangen können, wird weder erläuternd aufgezeigt noch erschließt sich solches aus sich heraus. Zur mangelnden Erfolgsaussicht des angestrebten Rechtsmittels wird im Übrigen ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt 2. dieses Beschlusses (entsprechend) Bezug genommen.
234. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
24Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
25Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam folgende Rechtsfragen auf:
26Begründet die Verletzung einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn stets den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit?
27Dürfen bei dem subjektiven Vorwurf, den der Fahrlässigkeitsbegriff enthält, auch Kenntnisse und Fähigkeiten der Ehefrau des Beamten berücksichtigt werden?
28Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Berufungsverfahren aller Voraussicht nach so nicht stellen. Denn sie gehen in ihrer inhaltlichen Reichweite („stets“, „auch“) über das hinaus, was an Grundlagen absehbar erforderlich ist, um bezogen auf den Kläger (und nicht notwendig auch unter Einbeziehung der Kenntnisse und des Verhaltens seiner Ehefrau) im konkreten Fall beurteilen zu können, ob dessen angeblich fehlende Kenntnis der Rechtswidrigkeit der streitigen Beihilfebescheide auf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW beruht. Ferner blendet die zweite Frage den Umstand aus, dass es insoweit um der Ehefrau des Klägers entstandene Aufwendungen ging. Dies zugrunde gelegt, wird die vom Kläger angenommene Entscheidungserheblichkeit der Fragen in dem zugehörigen Antragsvorbringen nicht ausreichend dargelegt. Dessen ungeachtet enthält das Zulassungsvorbringen auch keine Angaben zu einer fallübergreifenden Bedeutung der aufgeworfenen Fragen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der hier noch anwendbaren bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Die im Verhältnis zum Streitwert für das Verfahren erster Instanz erfolgte Reduzierung berücksichtigt die entsprechende Modifizierung des Verfahrensgegenstandes im Berufungszulassungsverfahren, nachdem der Kläger erstinstanzlich mit seiner Klage teilweise Erfolg hatte.
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.