Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2016 - 1 A 1235/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 50.000 Euro und für das Verfahren zweiter Instanz auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.
31. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger das Recht verwirkt hat, die zum 1. September 2011 erfolgte Ernennung seiner Konkurrentin anzufechten. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger habe zwar mit Schreiben vom 1. September 2011 seine Beförderung reklamiert. Er habe auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2011, mit dem ihm das Ergebnis der zu seinen Lasten getroffenen Auswahlentscheidung mitgeteilt worden sei, Widerspruch eingelegt. Anschließend habe der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Köln gestellt. Nachdem die Beklagte in diesem Verfahren mitgeteilt habe, dass die Konkurrentin schon befördert worden sei und weitere Beförderungsstellen für aktive Beamte wie den Kläger nicht zur Verfügung ständen, habe er sich damit „zufrieden gegeben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt“. Im Anschluss an diese Verfahrenshandlungen sei der Kläger untätig geblieben und habe erstmals mit seinem Widerspruchsschreiben vom 29. Juli 2013 Widerspruch gegen die Beförderung der ausgewählten Konkurrentin eingelegt. Auch der Umstand, dass er mit Schreiben vom 19. April 2013 nur Schadensersatz wegen Nichtbeförderung und nicht auch eine Drittanfechtung geltend gemacht habe, spreche für eine Verwirkung.
5Was der Kläger dagegen vorträgt, stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage.
6a) Der Kläger meint, sein Schreiben vom 1. September 2011 und das Widerspruchsschreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2011 müssten rechtsschutzfreundlich in der Weise ausgelegt werden, dass darin ein Drittanfechtungswiderspruch enthalten sei. Das kann nicht geschehen. Beide Schreiben enthalten weder ausdrücklich noch nach Auslegung einen Drittwiderspruch.
7Bei der Auslegung der genannten Schreiben sind der Empfängerhorizont und die Interessenlage des erklärenden Beamten zu berücksichtigen.
8Siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013– 2 C 23.12 –, BVerwGE 148, 217 = ZBR 2014, 126 = juris, Rn. 16.
9Der sich aus dem Erklärungswert einer Willenserklärung erschließende - ggf. durch Auslegung zu ermittelnde - Sinn ist dabei unabhängig von späteren Ereignissen zu bewerten. Denn eine Willenserklärung kann nicht in dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird, den einen und später einen anderen Sinn haben. Daher verbietet es sich, eine im Zeitpunkt des Zugangs eindeutig auszulegende Erklärung einer Person als das zu behandeln, was diese mit Blick auf ihr erst nachfolgendes prozessuales Verhalten wollen sollte.
10Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 26. Juli 2002 – 4 EO 331/02 –, NVwZ-RR 2003, 82 = juris, Rn. 4 a. E.; BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – 11 B 14.99 –, NVwZ-RR 2000, 135 = juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, NJW 1988, 2878 = juris, Rn. 22.
11Demnach sind auch Umstände, die dem Erklärenden bei der Abgabe seiner Willenserklärung noch nicht bekannt waren, nicht zur Auslegung dieser Willenserklärung heranzuziehen. Wenn eine Person eine bestimmte Handlung zugunsten eines Dritten nicht kennt, können ihre Erklärungen grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, dass sie sich gegen diese Handlung wendet; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Anfechtung dieser Handlung in die Rechte Dritter eingreift.
12Gemessen an diesen Vorgaben sind die Schreiben des Klägers vom 1. September 2011 und das Widerspruchsschreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2011 nicht als Anfechtungen der Ernennung der Konkurrentin des Klägers zu verstehen.
13Das Schreiben des Klägers vom 1. September 2011 enthält neben dem „Antrag die Beweislast zu erbringen, dass ich als aktiver Beamter im Vergleich zu beurlaubten Beamten nicht benachteiligt wurde“ einen Widerspruch gegen die eigene Nichtbeförderung. Außerdem beantragte der Kläger, ihn nach A 12 zu befördern. Das Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, eines Rechtsanwalts, vom 14. September 2011 enthält einen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2011 „hinsichtlich der nicht ausgesprochenen Beförderung“. Es wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und den Kläger in die Besoldungsgruppe A 12 zum 1. September 2011 zu befördern. Beide Schreiben wenden sich demnach ausdrücklich gegen die Nichtbeförderung des Klägers und nicht auch gegen die Ernennung der Konkurrentin.
14Sie können auch im Wege der Auslegung nicht zusätzlich als Widerspruch gegen die Ernennung der Konkurrentin verstanden werden. Ausgangspunkt für diese vom Kläger vertretene Auslegung ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, wonach die Schaffung neuer, weiterer Planstellen nicht (mehr) in Betracht kommt, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers verletzt und ein Konkurrent bereits ernannt worden ist (juris, Rn. 40). Eine Beförderung eines unterlegenen Bewerbers ist nach Ernennung eines Konkurrenten nur noch möglich, wenn diese wegen Verletzung von Informations- und Wartepflichten anfechtbar ist, von dem unterlegenen Bewerber auch tatsächlich angefochten und sodann von der Behörde oder durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wird. Demnach hätte der Kläger hier die Ernennung der Konkurrentin anfechten müssen, um seinen Beförderungsanspruch durchsetzen zu können. Eine solche Erklärung enthält sein Schreiben vom 1. September 2011 jedoch nicht. Denn als er dieses Schreiben verfasste, wusste er noch nicht, dass die ausgewählte Konkurrentin schon befördert worden war; diese Unkenntnis kannte die Beklagte, die es folglich unter Berücksichtigung ihres maßgeblichen Empfängerhorizontes auch nicht als Anfechtung der Ernennung der Konkurrentin verstehen konnte.
15Zum Widerspruch seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2011 argumentiert der Kläger, dieser sei auch deswegen rechtsschutzfreundlich als Drittwiderspruch auszulegen, weil er sich gegen den Bescheid vom 6. September 2011 gewandt habe, in dem mitgeteilt worden sei, dass die Beförderung bereits vorgenommen worden sei. Eine solche Auslegung ist nicht zutreffend. Der anwaltlich formulierte Widerspruch wandte sich vielmehr ausdrücklich gegen den „Bescheid vom 6. September 2011 hinsichtlich der nicht ausgesprochenen Beförderung“ des Klägers (Hervorhebung durch den Senat). Der frühere Prozessbevollmächtigte beantragte weiter, den Bescheid aufzuheben und den Kläger zu befördern. Schon dies zeigt, dass (nur) die Nichtbeförderung des Klägers Anlass für den Widerspruch war. Auch aus der Widerspruchsbegründung ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich zusätzlich gegen die schon erfolgte Beförderung von Konkurrenten wenden wollte. Der frühere Prozessbevollmächtigte schrieb zwar, es könne nicht nachvollzogen werden, dass Kollegen eine Beförderung erhalten hätten und sein Mandant nicht. Um eine Beförderung des Klägers zu ermöglichen, kündigte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an, um einen entsprechenden Beförderungsdienstposten zu reservieren. Von einer Anfechtung der Beförderungen von Kollegen ist aber nicht einmal sinngemäß die Rede. Dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers war bei der Abfassung des Widerspruchsschreibens vom 14. September 2011 auch nicht bewusst, dass für eine Beförderung des Klägers ein Drittwiderspruch erforderlich gewesen wäre. Er ging vielmehr ersichtlich davon aus, dass eine Beförderung des Klägers auf unbesetzte Planstellen noch möglich war. Dies ergibt sich aus seiner Begründung für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. September 2011, Seite 3 oben der Antragsschrift: „…zur Meidung von Nachteilen für den Antragsteller [ist] der Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig, um dem Antragsteller eine der noch freien Beförderungsstellen bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu sichern.“ (Hervorhebung durch den Senat) Andernfalls wäre der Antrag vom 14. September 2011 gemäß § 123 VwGO auf Freihaltung von Beförderungsplanstellen bis zu einer erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren des Klägers sinnlos gewesen.
16b) Der Umstand, dass der Kläger die Aufnahme in die Beförderungsliste erstritten hat und auch mit einem gerichtlichen Eilverfahren „im Kontext der Beförderungen aktiv geworden“ ist, ersetzt die konkrete Anfechtung der Ernennung der Konkurrentin nicht. Dem Kläger ist nicht vorzuhalten, dass er das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die freie Stelle vergeben worden war. Er hätte allerdings im Anschluss daran die Ernennung der Konkurrentin anfechten und ggf. dagegen Klage erheben müssen. Ersteres war aus den unter a) genannten Gründen bis dahin noch nicht erfolgt.
17Der Kläger beruft sich weiter auf den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 VwVfG und meint, die Beklagte hätte sein Begehren als Drittwiderspruch auslegen müssen. Dies ist aus den unter a) genannten Gründen nicht der Fall.
18Die Beklagte war auch nicht gehalten, den Kläger umfassend über dessen Rechtsschutzmöglichkeiten und weitere Anträge zur Durchsetzung seines Beförderungsbegehrens zu informieren. Der Dienstherr ist rechtlich nicht verpflichtet, einen nicht ausgewählten Bewerber auf die Möglichkeit eines Eilantrages nach § 123 VwGO gegen die bevorstehende Ernennung eines Konkurrenten hinzuweisen. Gleiches gilt für einen Hinweis auf einen Drittanfechtungswiderspruch. Im Übrigen wurde der Kläger ab Mitte September 2011 von einem Rechtsanwalt vertreten, der auch nach Ansicht des derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 hätte kennen müssen. Der damalige Prozessbevollmächtigte hätte wissen müssen, dass gegen die Ernennung der Konkurrentin Widerspruch einzulegen gewesen wäre, um eine Beförderung des Klägers durchzusetzen. Dessen Verschulden muss sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
19c) Der Kläger wendet sich weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO könne ein Anhaltspunkt für das Vorliegen des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung sein. Er führt dazu aus, in Konstellationen der kurzen dreijährigen Verjährung dürfe eine Verwirkung nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden.
20Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Unterschied zu den vom Kläger zitierten Entscheidungen besteht darin, dass es vorliegend um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Ernennung der Konkurrentin) geht und nicht um die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen im zweipoligen Verhältnis (wie etwa Honorarrückzahlung, Schmerzensgeldanspruch). Wegen der Interessen des Dritten an der Rechtsbeständigkeit des Verwaltungsaktes und um nach einer gewissen Zeit Rechtssicherheit zu erreichen, kann es – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – gerechtfertigt sein, vor Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist eine Verwirkung anzunehmen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine zeitliche Orientierung.
21Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, NVwZ-RR 2011, 682 = juris, Rn. 21 (zur sicherheitsrechtlichen Beurteilung einer Beamtin des BND), sowie Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, IÖD 2014, 220 = juris, Rn. 27 (zur Referenzgruppenbildung bei freigestellten Personalratsmitgliedern), vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 –, juris, Rn. 11 (zur dienstlichen Beurteilung); OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, IÖD 2012, 194 = juris, Rn. 45 (zur Ernennung eines Konkurrenten); VG Minden, Urteil vom 7. Juli 2015 – 10 K 1856/12 –, juris, Rn. 55 (zur Ernennung eines Konkurrenten); Brenner, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 74 Rn. 64 (allgemein zum nicht oder fehlerhaft bekannt gegebenen Verwaltungsakt).
222. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
24Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
25a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
26„ob die Jahresfrist des [§]§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Drittanfechtungsklage eines rechtswidrig übergangenen Bewerbers um eine Beförderungsstelle auch dann anzuwenden ist, wenn dieser nicht rechtzeitig über die Vornahme der Beförderungen informiert wurde und wenn ihm der Name des beförderten Konkurrenten/Konkurrentin zunächst nicht bekannt ist“,
27rechtfertigt keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die so formulierte Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht relevant. Denn das Verwaltungsgericht hat die genannten Jahresfrist nicht unmittelbar angewandt, sondern sie (nur) als Anhaltspunkt für das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung angesehen. Soweit es dem Kläger um die Frage geht, ob dies zulässig ist, lässt sie sich auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres bejahen (siehe dazu oben unter 1. c).
28Die zuletzt genannte Frage ist auch nicht wegen der Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, IÖD 2012, 194 = juris, noch ungeklärt und grundsätzlich bedeutsam. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offen gelassen, ob eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung von Konkurrenten verwirkt war. Er hat aber allgemein ausgeführt, dass die „Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO […] in Fällen unterbliebener Bekanntgabe des Verwaltungsakts einen gewissen Anhalt auch für die Beurteilung der Frage bietet, ob eine Verwirkung des (prozessualen) Klagerechts eingetreten ist“ (juris, Rn. 45). Die insoweit erfolgte Klärung folgt schon aus der Verwendung des Indikativs „bietet“.
29Der Umstand, dass zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über Drittanfechtungssituationen in Fällen unterbliebener Konkurrentenmitteilungen gegen die Deutsche Telekom AG geführt werden, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Jahresfrist als Anhaltspunkt für das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung gelten kann. Die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung sind geklärt. Ob ein Recht verwirkt ist, ist Frage des Einzelfalls, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann.
30Es trifft auch nicht zu, dass das Anfechtungsrecht des Klägers ohne die Anwendung der Jahresfrist nicht verwirkt wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Jahresfrist nur als Anhaltspunkt für das Zeitmoment im Rahmen der Verwirkung angesehen. Da der Kläger etwa 23 Monate nach Kenntniserlangung von der Ernennung der Konkurrentin Widerspruch gegen deren Ernennung eingelegt hat, versteht es sich ohne – hier fehlende – weitere Erläuterungen auch nicht schon von selbst, dass sein Anfechtungsrecht ohne den Anhaltspunkt der Jahresfrist noch bestanden hätte.
31b) Auch die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen,
32„ob der Beamte, der Drittanfechtungswidersprüche verwirkt hat, auch – trotz der 3-jährigen Verjährung insoweit – Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend machen kann – dies auch nicht in Konstellationen treuwidrig unterbliebener vorheriger Konkurrentenmitteilungen“,
33sowie „ob einem Schadensersatzbegehren nach nicht rechtzeitig erfolgter Konkurrentenmitteilung überhaupt das Nichteinreichen einer Drittanfechtungsklage entgegengehalten werden kann“,
34sind nicht grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie betreffen im Kern die Frage, ob die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten zum Primärrechtschutz gehört, der einem Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung in den Fällen vorgeht, in denen die Ernennung keine Ämterstabilität genießt. Diese Frage lässt sich auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres bejahen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
35Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegte Rechtsgedanke vom Vorrang des Primärrechtsschutzes gilt auch und gerade für Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeförderung aus dem Beamtenverhältnis. Die sekundäre Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Verletzte unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung mögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat.
36BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, DVBl. 2015, 1121 = juris, Rn. 11 f., m. w. N.
37Primärrechtsschutz gegen die Ernennung eines Konkurrenten wird in der Regel durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel erreicht, eine noch bevorstehende Ernennung zu verhindern. Ist der ausgewählte Bewerber schon ernannt und genießt diese Ernennung wegen eines Verstoßes gegen vorherige Informations- bzw. Wartepflichten keine Ämterstabilität, wird unterlegenen Bewerbern gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ernennung nur im Wege der Anfechtungsklage gewährt, was wiederum grundsätzlich die vorherige (erfolglose) Durchführung des Widerspruchsverfahrens verlangt (vgl. § 126 BBG).
38Zu den Voraussetzungen für die Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität siehe BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 36 ff.
39Auf diese Weise hat es der unterlegene Bewerber in der Hand, durch Gebrauch eines Rechtsbehelfs die zu seinen Lasten erfolgte Ernennung aufheben zu lassen und sich selbst die Chance auf eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten offen zu halten. Nimmt der Betroffene diese Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes nicht wahr, so hindert dies mithin die Entstehung eines zum Sekundärrechtsschutz zählenden Schadensersatzanspruchs jedenfalls dann, wenn er – wie hier – davon erfahren hat, dass der Dienstherr die in Rede stehende Stelle bereits an einen Konkurrenten vergeben hat.
40Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 78; so wohl auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10738/14.OVG –, n. v. (Seite 5 unten des amtlichen Beschlussabdrucks), und Schnellenbach/Fiebig, in: Johlen/Oerder, Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2012, § 5 Rn. 134.
41Dass dieses Erfordernis gilt, kann der Sache nach auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – entnommen werden. Danach setzt ein Schadensersatzanspruch eines unterlegenen Bewerbers wegen einer Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GGvor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – auch in Fällen der Rechtsschutzverhinderung nicht voraus, dass der Bewerber die Ernennung des Konkurrenten angefochten hat (Hervorhebung durch den Senat). In diesem Verfahren betreffend Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei der Vergabe vom Amtszulagen hat das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 46 der Entscheidung u. a. ausgeführt, dem Kläger dürfe nicht angelastet werden, dass er nicht versucht habe, die Aufhebung der Vergabe der Amtszulagen im Klagewege zu erreichen. Die Verleihungen hätten zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ämterstabilität genossen, im maßgebenden Jahr 2007 wären Klagen gegen die Verleihung der Amtszulagen nach der einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte aber aussichtslos gewesen. Aus diesen Ausführungen und der ausdrücklichen Einschränkung des Leitsatzes auf die Fälle vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010– 2 C 16.09 – folgt, dass es für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung seit dem Bekanntwerden dieses Urteils in Fällen der Rechtsschutzvereitelung u. a. nötig ist, im Rahmen der Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes Widerspruch gegen die Ernennung eines Konkurrenten einzulegen und auf dem Klagewege durchzusetzen.
423. Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung im Jahre 2011 zusteht. Insoweit liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
434. Die Berufung ist weiter nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
44Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – juris, Rn. 4, m. w. N.
46Solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen hier nicht vor. Die „Folgen aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2010, 2 C 16.09 auch im Hinblick auf die Formulierung von Widersprüchen“ begründen entgegen der Auffassung des Klägers keine solchen besonderen Schwierigkeiten. Ob der Kläger Widerspruch gegen die Ernennung einer Konkurrentin Widerspruch eingelegt hat, hängt vielmehr von der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Erklärungen ab. Inwieweit sich daraus besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen, hat der Kläger nicht hinreichend erläutert.
47Auf die Frage, „inwieweit es dem Beamten vorzuwerfen ist, nach Erhebung von Widersprüchen diese nicht früher einer Untätigkeitsklage zugeführt zu haben“, kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Dieses ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger schon sein Widerspruchsrecht verwirkt hat. Diese Frage begründet daher keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
48Die Frage, nach welchem Zeitablauf Drittanfechtungswidersprüche verwirken, hängt – wie immer bei Verwirkungsfällen – von dem Umständen des Einzelfalls ab. Die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung sind höchstrichterlich geklärt. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), inwieweit diese Frage hier besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft.
49Der Kläger meint weiter, es sei überdurchschnittlich schwierig aufzulösen, ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – so zu verstehen sei, dass in sämtlichen denkbaren Konstellationen letztlich sekundäre Schadensersatzansprüche ausschieden, wenn nicht – und dies auch noch binnen Jahresfrist bei unterbliebener ordnungsgemäßer Information – gegen die Ernennung eines Konkurrenten vorgegangen werde. Daraus folgen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache; insbesondere erscheint der Ausgang des Rechtsstreits insoweit nicht offen. Aus den Ausführungen unter 2. b) ergibt sich vielmehr, dass Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeförderung grundsätzlich ausscheiden, wenn der unterlegene Bewerber gegen eine anfechtbare Ernennung eines Konkurrenten keine Rechtsbehelfe ergriffen hat.
50Entgegen der Ansicht des Klägers führt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht dazu, dass derjenige, der sich mutmaßlich vorsätzlich treuwidrig verhalte, letztlich noch den Vorteil aus seinem Verhalten ziehen können, weil der belastete Beamte keine Schadensersatzansprüche geltend machen könne. In dieser Allgemeinheit ist dies nicht der Fall. Es liegen auch nicht deswegen besondere rechtliche Schwierigkeiten wegen angeblicher Wertungswidersprüche vor. Ob ein Beamter im Fall des Klägers erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen kann, hängt u. a. davon ab, ob er rechtzeitig Primärrechtsschutz erlangen konnte und diesen auch beansprucht hat. Der Kläger hat dies hier nur teilweise getan: Er hat zunächst um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, aber nach Ernennung der Konkurrentin und Kenntnisnahme von dieser Ernennung das Eilrechtsschutzverfahren durch Hauptsacheerledigungserklärung beendet, ohne sodann weiter gegen die Ernennung durch Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage vorzugehen.
515. Die Berufung ist schließlich nicht deswegen zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht Köln in etlichen Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG, die Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeförderung und die Frage der Verwirkung betreffen, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Allein daraus ergeben sich keine gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO für das vorliegende Verfahren. Insbesondere ist das vorliegende Verfahren nicht deswegen grundsätzlich bedeutsam; bei der Frage der Verwirkung geht es vielmehr regelmäßig um die Umstände des Einzelfalls. Auch die vom Kläger insoweit behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen nicht schon deswegen vor, weil das Verwaltungsgericht Köln in ähnlichen Verfahren die Berufung wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 GKG. Dabei hat der Senat Folgendes berücksichtigt: Die Klage auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 und die zusätzlich – nicht nur hilfsweise – erhobene Klage auf Gewährung von Schadensersatz wegen Nichtbeförderung sind verschiedene Streitgegenstände. Nach § 39 Abs. 1 GKG sind ihre Werte zusammenzurechnen. Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 6 GKG jeweils nach der Hälfte der Jahresbezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängen. Der Gesamtstreitwert für eine Instanz berechnet sich also nach den vollen Jahresbezügen. Maßgeblich ist nach den §§ 40, 52 Abs. 6 Satz 2 GKG das laufende Kalenderjahr, in dem jeweils die Klage erhoben bzw. der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde. Für das Verfahren zweiter Instanz ist das Kalenderjahr 2015 maßgeblich. Die fiktiven Jahresbezüge des Klägers als einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten in der für ihn geltenden Erfahrungsstufe 7 und unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhung zum 1. März 2015 betragen im Jahr 2015 insgesamt 50.736,42 Euro. Daraus ergibt sich die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Für das Verfahren erster Instanz ist das Jahr 2013 maßgeblich. Die in gleicher Weise berechneten fiktiven Jahresbezüge des Klägers belaufen sich im Jahre 2013 insgesamt auf einen Betrag, der zwischen den Streitwertstufen 45.000 Euro und 50.000 Euro liegt. Dies gilt auch, wenn sich der Kläger im Jahre 2013 noch nicht in der Erfahrungsstufe 7, sondern erst in Stufe 6 befunden haben sollte.
54Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.