Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 A 1202/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 337,99 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen– fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen.
6a) Der Kläger rügt zunächst (Punkt II.1. der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht in dem durch Untätigkeitsklage vom 12. November 2013 eingeleiteten Verfahren – 3 K 7053/13 – mit Beschluss vom 7. November 2014 eine Verfahrenstrennung i.S.d. § 93 Satz 2 VwGO vorgenommen und in dem hier betroffenen abgetrennten Verfahren 3 K 7179/13 nur noch über einen kleinen Teil der mit der Klageschrift insgesamt behaupteten Ansprüche gesondert verhandelt und entschieden hat. Er hält den Trennungsbeschluss für rechtswidrig, weil die Trennung die „einheitlich eingereichte Klage in nicht erkennbare und nicht näher definierte Unterverfahren“ aufgeteilt habe. Dies führe angesichts der gesamthaft zu betrachtenden Therapien des erheblich erkrankten Klägers und seiner Ehefrau zu einer „Unübersichtlichkeit für die medizinischen Gutachter“ und erschwere den Rechtsschutz unzumutbar, weil es nun einer Vielzahl kostspieliger Gutachten bedürfe, sich die Terminierungen verschöben und eine Vielzahl gesondert abzurechnender Rechtsmittelverfahren zu betreiben sei.
7Dieses Vorbringen führt weder auf die Annahme ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf die Annahme eines (sinngemäß behaupteten) Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
8Nach der hier vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Vorschrift des § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über eine Verfahrenstrennung setzt die Anhängigkeit unterschiedlicher, trennbarer Streitgegenstände voraus, steht im Ermessen des Gerichts,
9vgl. etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 13 f. und Rn 19, Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 9, sowie Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4 und 14,
10und kann nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden, ist also als prozessleitende Entscheidung unanfechtbar. Wegen dieser Unanfechtbarkeit von Trennungsbeschlüssen ist im Rechtsmittelverfahren allein die Verfahrensrüge statthaft, dass das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Verfahrenstrennung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn das Gericht rechtlich zwingend Zusammengehörendes wie etwa eine notwendige Streitgenossenschaft oder ein(en) prozessuales Klagebegehren und Streitgegenstand getrennt hat.
11Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 22, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 6.
12Ein solcher Umstand wird mit der Zulassungsbegründung aber schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Rüge hier mit Erfolg erhoben werden könnte.
13Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht, dass die – nachvollziehbar nach Maßgabe der fraglichen Beihilfebescheide erfolgte und damit eindeutige – Trennungsentscheidung ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist insoweit die Zweckmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie (Ordnung des Prozessstoffes zur besseren Übersichtlichkeit); die möglichen Kostenfolgen für die Beteiligten spielen dabei keine Rolle.
14Vgl. nur Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 1 und 19, und Haack, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 93 Rn. 4.
15Nach den Angaben in der Klageschrift sollten ursprünglich (mindestens) 16 verschiedene, mit Beihilfebescheiden (vorläufig) beendete Verwaltungsverfahren und 85 unterschiedliche Rechnungsunterlagen mit einem oder mehreren Einzelposten den Gegenstand der Untätigkeitsklage bilden. Vor diesem Hintergrund war es nicht zu beanstanden, durch eine Verfahrenstrennung den Streitstoff überhaupt erst hinreichend übersichtlich zu gestalten und, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2015 treffend ausgeführt hat, damit den Zustand herzustellen, der in Beihilfestreitigkeiten normalerweise besteht. Dass sich das Kostenrisiko des Klägers durch die Verfahrenstrennung erhöht hat, ist, wie bereits ausgeführt, kein maßgeblicher Gesichtspunkt. Abgesehen davon hätte der Kläger ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, Untätigkeitsklage nur bezüglich einiger weniger, aus seiner Sicht exemplarischer Beihilfebescheide zu erheben und so das Kostenrisiko von vornherein gering zu halten. Erwägungen zu einer etwa erforderlichen Begutachtung rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines Ermessensfehlers. Denn entsprechende Gutachten könnten ohne Weiteres nur in einem oder in einzelnen exemplarischen Verfahren eingeholt werden, und ein Gutachter wäre bei seiner Beurteilung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit der in Rede stehenden Aufwendungen selbstverständlich gehalten, die relevante Krankengeschichte des bzw. der Betroffenen insgesamt und nicht nur ausschnitthaft in den Blick zu nehmen. Dass die Verfahrenstrennung nicht zu einer zeitlichen Verzögerung geführt hat, wird durch die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts und auch des Senats offenkundig. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die ferner noch aufgestellte– unsachliche – Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Verfahrenstrennung „als 'Retourkutsche' für die Vielzahl der eingereichten Verfahren“ vorgenommen.
16b) Unter den Punkten II.2., III. 2. und III.3. der Zulassungsbegründung bezieht der Kläger sich ferner auf den Umstand, dass die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) in ihren im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Beklagte ergehenden Beihilfebescheiden zugleich auch eine Entscheidung über ihre Kassenleistungen für die bei ihr versicherten Beamten trifft, was der Kläger als „vereintes Verfahren“ bezeichnet. Er trägt insoweit vor: Die PBeaKK stelle in ihren Leistungsbescheiden die Bestimmungen ihrer Satzung über die der BBhV und benachteilige auf diese Weise die Beihilfeberechtigten aus diversen, näher angeführten Gründen (nach dem Klägervortrag: Limitierung der Steigerungsfaktoren der GOÄ auf das 1,75fache; Nichterstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente; unterschiedliche Regelungen über die Auswahl ärztlicher Sachverständiger: Sachverständigengesellschaften statt Amts- oder Vertrauensärzte, Verstoß des § 78 Abs. 4 der Satzung gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Anknüpfend an den letztgenannten Grund meint der Kläger, die Beklagte müsse zunächst im Einzelnen prüfen und darlegen, welche Behandlungen medizinisch und gebührenrechtlich nicht nachvollziehbar seien, und dürfe nicht eine pauschale Befreiung von der Schweigepflicht verlangen. „Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit der regelmäßig praktizierten Ablehnung des Gutachteninstituts durch die Forensik“ begründe daher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Bei korrekter Berücksichtigung hätte das Gutachten bereits aus diesem Grunde nicht beachtet werden dürfen.“
17Anknüpfend an das soeben wiedergegebene letzte Argument macht der Kläger unter den Punkten III. 1., III. 3 und IV. weiter geltend, das Verwaltungsgericht hätte „das Gutachten“ der J. D. GmbH – tatsächlich hat die PBeaKK ihre teilweise Beihilfe versagenden Bescheide auf das im vorliegenden Verwaltungsverfahren (vgl. den Bescheid vom 11. November 2013) eingeholte Gutachten der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 10. April 2013 sowie auf die bereits früher eingeholten Gutachten der Frau Dr. I. von der J. D. GmbH vom 22. Oktober 2010 und der Dres. E. und T. von der J. D. GmbH vom 3. Februar 2011 gestützt – seiner Entscheidung nicht zugrundelegen bzw. als verwertbar billigen dürfen. „Es“ hätte schon nicht eingeholt werden dürfen. Die Beklagte hätte vielmehr nach Prüfung der Einzelpositionen die klaren Leistungspositionen erstatten und sachlich begründet einzelne unklare Leistungspositionen benennen müssen, statt schon wegen der Vielzahl der Diagnosen und unter Nichtauswertung der „Diagnoselisten“ eine pauschale Begutachtung durch die J. D. GmbH zu veranlassen. Das ergebe sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 3, 6 BBhV. Denn danach sei eine vollständige Leistungsverweigerung bzw. unterlassene Bearbeitung der Erstattungsforderungen ohne eine Begründung der Ablehnung der einzelnen Leistungspositionen verboten. Ferner sei die erfolgte Einschaltung der J. D. GmbH nicht zulässig, da § 51 Abs. 1 BBhV im Vergleich zu den hier nicht einschlägigen Satzungsregelungen der PBeaKK (§ 78 Abs. 3 und 4 der Satzung) erhöhte (hier nicht erfüllte) Qualifikationsanforderungen beinhalte (Ermessensbindung; keine Einschaltung von Sachverständigengesellschaften, sondern nur von Gutachtern; keine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht und zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung; Pflicht zur Anonymisierung aller Daten). Eine „grenzenlose Auswahlkompetenz“ der Beklagten hinsichtlich der Gutachter lasse sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011 – 2 S 2295/10 –, VBlBW 2012, 190 = juris, herleiten, da die Entscheidung § 78 der Satzung der PBeaKK und nicht etwa die insbesondere datenschutzrechtlich strengere Regelung des § 51 BBhV betreffe und da ein anderer Senat dieses Obergerichts die fehlende Vorlage von Krankenunterlagen im Verwaltungsverfahren nicht als einen eine Klageabweisung ohne gerichtliches Sachverständigengutachten rechtfertigenden Grund ansehe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 10 S 2565/08 –, juris). Zu beanstanden sei auch, dass hier auch bei Anonymisierung deshalb Rückschlüsse auf die Identität des Klägers möglich seien, weil der Behandler (Dr. C. aus L. ) nicht unkenntlich gemacht werde und die J. D. GmbH bei früheren Begutachtungen sowohl den Namen des Klägers als auch den des Behandlers erfahren habe.
18Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.
19Mit dem Vorbringen, welches sich auf das „vereinte Verfahren“ bezieht, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Streitgegenständlich sind hier allein Beihilfeleistungen, nicht Krankenversicherungsleistungen der PBeaKK. Dementsprechend sind im angefochtenen Urteil nur die Ansprüche des Klägers nach der Bundesbeihilfeverordnung geprüft worden. Diese Ansprüche hängen rechtlich nicht davon ab, ob und in welcher Höhe der Kläger neben der Beihilfe Leistungen nach der Satzung der PBeaKK erhält. Im Übrigen hat die Beklagte mit ihrer Erwiderungsschrift vom 16. Juni 2015 klargestellt, dass entgegen dem Klägervortrag schon die Entscheidungen der PBeaKK über Beihilfeleistungen allein auf der Grundlage der BBhV getroffen werden. Mit Blick auf das Vorstehende begründen die Ausführungen des Klägers zur angeblichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens nach der Satzung der PBeaKK keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu Beihilfeleistungen.
20Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Januar 2015 – 1 A 496/13 –, n.v., welcher in einem insoweit gleichgelagerten, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Verfahren ergangen ist.
21Im erstinstanzlichen Urteil sind Beihilfeansprüche des Klägers bezogen auf die von der PBeaKK nicht als beihilfefähig anerkannten Aufwendungen für ärztliche Behandlungs- und Laborleistungen mit der Begründung verneint worden, die medizinische Notwendigkeit dieser Aufwendungen sei nach den von der PBeaKK eingeholten Gutachten (s.o.) nicht erkennbar. Das hiergegen gerichtete, oben bereits wiedergegebene Vorbringen greift nicht durch.
22Zunächst stellt es nicht den Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, dass die Beihilfestelle im Rahmen ihrer Prüfung der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen nach §§ 6 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV bei Unklarheiten in einzelnen Positionen in Arztrechnungen zunächst Nachfrage bei dem insoweit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB 1 zur Mitwirkung verpflichteten Beihilfeberechtigten halten kann, damit dieser mit Hilfe seines Arztes die fehlenden Angaben nachreichen kann. Ebensowenig zieht der Kläger in Zweifel, dass Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls richten. Dieser Einzelfall ist hier aber maßgeblich dadurch geprägt, dass der in Rede stehende Arzt – bei fortlaufender Behandlung diagnostizierter Erkrankungen – innerhalb sehr kurzer Zeit eine erstaunliche Vielzahl kostenintensiver ärztlicher Behandlungsmaßnahmen (vgl. die beiden hier streitgegenständlichen Arztrechnungen des Dr. C. sowie dessen in der ganz überwiegenden Zahl der Parallelverfahren, in denen unter dem heutigen Datum Beschlüsse ergangen sind, vorgelegten weiteren Rechnungen) durchgeführt hat und dass bereits früher Gutachten zu durch diesen Arzt verursachten Aufwendungen des Klägers eingeholt worden sind, nach denen gleichartige frühere Rechnungen in erheblichem Umfang zu beanstanden waren, insbesondere weil die Behandlungsmaßnahmen keinen bestimmten Diagnosen zugeordnet waren bzw. werden konnten, weil ein Übermaß an diagnostischen Maßnahmen erfolgt war und weil die medizinische Notwendigkeit einer Vielzahl von Laboruntersuchungen zu verneinen war. Vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich nicht zu beanstanden, dass die PBeaKK auf den hier maßgeblichen Antrag des Klägers hin in Auswertung vorhandener Gutachten zunächst nur Teilleistungen (Bescheid vom 14. Mai 2012) erbracht und in dem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass weitere Bewilligungen in Abhängigkeit von dem Ergebnis eines in einem Parallelverfahren nach Aufforderung des Klägers zur Mitwirkung bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens bzw. in Abhängigkeit von der weiteren Mitwirkung des Klägers in Betracht kämen.
23Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verhalten der Beklagten fehlerhaft gewesen sein könnte, mangels Mitwirkung des Klägers in Auswertung der herangezogenen, nach Aktenlage erstellten Gutachten schließlich jeweils nur einen Teil der Positionen aus den jeweiligen Arztrechnungen als beihilfefähig zu bewerten und nur insoweit Leistungen zu erbringen. Zunächst legt der Kläger mit seinem pauschalen Vortrag nicht dar, weshalb es rechtlich bedenklich sein könnte, dass der Begutachtungsauftrag der J. D. GmbH – Gesellschaft für medizinische Gutachten – erteilt worden ist. Nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV kann die Festsetzungsstelle auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Dieser Regelung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen. Nicht hinreichend dargelegt ist aber auch seine weitere Rechtsbehauptung, nach der BBhV sei es verboten, einen Gutachtenauftrag an eine Sachverständigengesellschaft zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, es auch umfasse, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder ‑externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Mit dieser – auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Gutachterwesen ohne Weiteres nachvollziehbaren – Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Die weitere Rüge des Klägers, nach der BBhV bestehe weder eine Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht noch zur Einwilligung in eine körperliche Untersuchung, zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe die Beihilfeanträge unter Heranziehung der Gutachten zutreffend beschieden. Dieses Zulassungsvorbringen ist schon unerheblich, weil hier weder eine Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht noch eine körperliche Untersuchung des Klägers oder seiner Ehefrau verlangt worden und deshalb auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen ist. Abgesehen davon ist insoweit auf § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBhV i.V.m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 62, 65 Abs. 2 SGB 1 zu verweisen. Die Rüge mangelnden Datenschutzes ist unerheblich, weil sie sich auf Hilfserwägungen des Verwaltungsgerichts bezieht und die diesbezügliche Haupterwägung nicht angegriffen wird. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der vom Kläger geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeführt, dass es für die von ihm zu klärende Frage der Verwertbarkeit der Gutachten nicht auf diese Bedenken ankomme, sondern nur auf die Qualifikation des Gutachters und die Überzeugungskraft des Gutachtens; dass die datenschutzrechtlichen Bedenken auch nicht durchgreifen, hat es deshalb – unter Hinweis auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 24. November 2011– 2 S 2295/10 – nur hilfsweise ausgeführt. Mit diesem – ohne Weiteres nachvollziehbaren – rechtlichen Ansatz (Unerheblichkeit der Bedenken für die Verwertbarkeit der Gutachten) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander; das stattdessen und allein auf die Hilfserwägung bezogene Zulassungsvorbringen zu der Divergenz in der – ohnehin nicht das Beihilferecht betreffenden und daher hier nicht einschlägigen – Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist mithin unerheblich. Unabhängig von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht und wird im Übrigen auch nicht durch die Akten belegt, dass im vorliegenden Verwaltungsverfahren die Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 5 BBhV bei der Anforderung des Gutachtens verfehlt worden sein könnten. Diese Vorschrift trifft für den – hier gegebenen – Fall, dass für die Erstellung eines Gutachtens die Mitwirkung des Betroffenen nicht erforderlich ist, die Regelung, dass die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung an den Gutachter so zu anonymisieren sind, dass dieser einen Personenbezug nicht herstellen kann. Das im vorliegenden Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom 10. April 2013 belegt mit seiner Kopfzeile, die in Bezug auf den Kläger nur dessen Versicherungsnummer und Geburtsdatum, nicht aber auch Vor- und Nachnamen enthält, vielmehr, dass eine solche Anonymisierung erfolgt ist. Das etwaige Fehlen einer Anonymisierung bei früheren Gutachtenaufträgen und die damit gegebene Möglichkeit, dass das Gutachteninstitut über die Arztrechnungen Rückschlüsse auf den betroffenen Patienten ziehen könnte, macht die gegenwärtige vorschriftenkonforme Handhabung nicht rechtswidrig, zumal diese Möglichkeit nur theoretischer Natur ist. Hinsichtlich der Heranziehung von Gutachten aus früheren Verwaltungsverfahren, bei denen ggf. eine Anonymisierung noch nicht erfolgt ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn der Kläger führt nicht aus, weshalb solche Verstöße eine Verwertung des Gutachtens hindern können sollen und die Verwertbarkeit nicht nur von der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens abhängen soll. Abgesehen davon spricht, wie bereits das Verwaltungsgericht vertreten hat, auch nichts für die Annahme eines solchen Verwertungshindernisses.
24Ferner rügt der Kläger unter Punkt III. 1. seiner Zulassungsbegründung noch, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Urteil die rechtswidrige Begutachtungspraxis der Beklagten gebilligt, den als Gutachter anerkannt ungeeigneten Dr. U. ohne Offenlegung seiner Tätigkeit weiterhin heranzuziehen, nämlich durch Beauftragung der J. D. GmbH. Für diese – durch die vorliegenden Gutachten nicht gestützte – Vermutung bleibt die Zulassungsbegründung aber jeglichen substantiierten Vortrag und erst recht jeden Beleg schuldig. Soweit der Kläger ferner behauptet, die Beklagte habe 2009 in Vereinbarungen auf weitere Begutachtungen durch die J. D. GmbH verzichtet, greift auch dies nicht durch. Er legt nämlich schon nicht dar, mit wem diese Vereinbarungen getroffen worden sein sollen und wieso sie auch in seinem Falle Geltung beanspruchen sollen. Außerdem sind die beiden Vereinbarungen entgegen der Angabe in der Zulassungsbegründung („Anlage“) dieser auch nicht beigefügt gewesen.
25c) Unter Punkt IV. der Zulassungsbegründung macht der Kläger ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe ausweislich „der vom Gericht als Klageforderung bezifferten Summen“ „anscheinend den Überblick über die streitigen und mit der Klage verfolgten Ansprüche verloren“; hier seien offensichtlich nicht nur die streitgegenständlichen, sondern „alle Leistungen begutachtet worden.“ Die vom Gericht im Urteil genannten Erstattungsbeträge seien nicht mit den eingeklagten Beträgen in Einklang zu bringen. Dieses Vorbringen trifft ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung ersichtlich nicht zu. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind trotz der defizitären, nicht nach Einzelbeträgen differenzierenden Aufbereitung der Klage durch den Kläger ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe exakt nur diejenigen Beihilfeansprüche des Klägers gewesen, welche die Beklagte noch nicht erfüllt hatte. Das betraf hier nur die nach den jeweils maßgeblichen Bescheiden nicht beihilfefähigen Einzelposten der Arztrechnungen des Dr. C. (vgl. UA S. 3 und 6 f., wobei auf S. 7 ersichtlich irrtümlich von „Beleg 2“ statt von Beleg 1 die Rede ist). Vor diesem Hintergrund greift auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge des Klägers nicht durch, das angefochtene Urteil sei mangels der Benennung der einzelnen nicht für erstattungsfähig gehaltenen GOÄ-Ziffern unbestimmt bzw. das Gericht habe insoweit die Begründungsanforderungen nach §§ 108 (Abs. 1 Satz 2), 117 (Abs. 2 Nr. 5) VwGO verfehlt: Welche GOÄ-Ziffern das Verwaltungsgericht als nicht beihilfefähig angesehen hat, ergibt sich nämlich ohne Weiteres aus der jeweiligen Begründung der von ihm für rechtmäßig erachteten und sinngemäß in Bezug genommenen Beihilfebescheide.
262. Die Berufung ist auch nicht wegen eines nicht schon vorstehend abgehandelten Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Sinngemäß macht der Kläger insoweit noch einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft kein eigenes Gutachten zur Frage der medizinischen Erforderlichkeit der abgerechneten Behandlungen/Laborleistungen eingeholt, führt nicht auf die Annahme eines Verfahrensfehlers.
27Ein Verfahrensverstoß wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht gegen die Pflicht verstößt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Ermittlung des Sachverhalts von einem Beteiligten angeregt worden ist. Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist erst verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Sachunkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein erkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72.09 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
29Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es war aufgrund des substanzlosen Vorbringens des Klägers nicht verpflichtet, ein gerichtliches Gutachten zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungen einzuholen. Es hat vielmehr ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es die Gutachten inhaltlich für verwertbar gehalten hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese erkennbare Mängel im oben genannten Sinne aufweisen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
30Aus diesen Gründen liegen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vor.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt
- 1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie - 2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,
- 1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und - 2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
- 1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und - 2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die
- 1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und - 2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.
(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.
(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,
- 1.
der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und - 2.
den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.
(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.
(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.
(6) Der Beihilfebescheid kann vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.
(7) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.
(8) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
(9) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.