Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Feb. 2016 - 3 O 229/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Oktober 2014 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.
- 2
Der Kläger begehrte die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Als Zweckbestimmung für das Vorhaben gab er im Bauantrag „Neubau eines Wohnhauses zur Eigennutzung / Dauervermietung“ an. Auf die Frage des Beklagten vom 20. März 2012 zur „beabsichtigten Nutzungsart (Ferienvermietung?)“ erklärte der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2012, dass der beantragte Neubau eines Wohnhauses den Zweck der Eigennutzung durch den Antragsteller habe. Im Baugenehmigungsverfahren reichte der Kläger einen Grundriss des Bauvorhabens vom 17. Juni 2012 nach, auf den der Senat Bezug nimmt.
- 3
Nachdem der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 2012 abgelehnt und den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2012 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der genannten Bescheide die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses zu erteilen.
- 4
In Folge der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch das Verwaltungsgericht auf 20.000 € regte der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2013 an, den Streitwert auf einen geringeren Betrag festzusetzen, wobei er den Betrag von 5.000,00 € für angemessen erachtete. Es handele sich um ein unterdurchschnittlich kleines Objekt. Die gesamte Grundfläche liege bei unter 50 qm. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz für ein „normales“ Einfamilienhaus sei nicht in Betracht gezogen worden, sondern eine beschränkte Nutzbarkeit im Jahresverlauf als privates Ferienobjekt für die Familie des Klägers.
- 5
Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2014 – dem Kläger am 27. Oktober 2014 zugestellt – hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 20.000 € festgesetzt und sich dabei auf § 52 Abs. 1 GKG und den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gestützt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Grund für eine Abweichung vom Streitwertkatalog sehe das Gericht nicht, da die Grundfläche des Gebäudes 50 qm betrage und auch durch den geplanten Einbau von ein oder zwei Gauben sich im Dachgeschoss noch weitere Nutzungsmöglichkeiten ergäben.
- 6
Am 27. Mai 2015 hat der Kläger Streitwertbeschwerde mit dem Antrag erhoben, den Streitwert auf den Regelgegenstandswert von 5.000,00 €, notfalls auf 10.000,00 € festzusetzen. Zur Begründung führt der Kläger aus, das Gericht übersehe, dass es sich nicht um ein zum dauerhaften Bewohnen geeignetes Wohnhaus handeln solle, sondern ausdrücklich um ein Ferienhaus mit teilsaisonaler Nutzung. Die Grundfläche von nur 50 qm entspreche auch nicht einem durchschnittlichen Einfamilienhaus. Bei einer normalen Wohnnutzung seien Grundflächen incl. der Randbereiche von 60 qm bis 70 qm bei 1,5 geschossiger Bebauung üblich. Für eine Bebauung im Stil eines so genannten „Bungalows“ sei von einer Grundfläche von 100 qm auszugehen. Allein der geplante Einbau von möglichen Gauben im Obergeschoss besage ebenfalls nichts zu einer tatsächlich erweiterten Nutzungsmöglichkeit. Dies führe nur dazu, dass Licht in den Dachbereich kommen solle. Im Verfahren z. Az. 3 L 182/08 habe der Senat mit Beschluss vom 15. Juli 2009 bei einem umfangreicheren Bauvorhaben den Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.
- 7
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
- 8
Der Beklagte und die Beigeladene haben die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
- 9
Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
- 10
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2014 war deshalb entsprechend abzuändern.
- 11
Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000,00 € festzusetzen.
- 12
Der Senat hält in dem hier vorliegenden konkreten Einzelfall eine Reduzierung des Streitwertes für ein Einfamilienhaus nach Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs in Höhe von 20.000,00 € um die Hälfte für angemessen, da es sich zwar um ein Wohnhaus handelt, dass sich aber sowohl von der Größe als auch vom Zuschnitt nicht für die dauerhafte Bewohnung durch eine „Familie“ eignet. So befindet sich im Erdgeschoss lediglich ein Aufenthaltsraum für die Nutzung als Wohnküche mit einer Wohnfläche von 27,34 qm, ein Schlaf-, Kinder- oder Arbeits-/ Gästezimmer ist nicht gesondert ausgewiesen. Zwar befindet sich im Dachgeschoss noch eine Fläche von 26,46 qm, aber auch unter Einbeziehung dieser Fläche – die zunächst wohl nicht ausgebaut werden soll – weist das Vorhaben nur eine Wohnfläche von ca. 67 qm auf und damit eine für ein Einfamilienhaus nur geringe Größe, die eine solche Abweichung vom Streitwertkatalog rechtfertigt (vgl. zu einer solchen hälftigen Herabsetzung für ein Reihenhaus: VG Augsburg, Urt. v. 29.10.2015 – Au 5 K 15.351 –, juris).
- 13
Diese Herabsetzung entspricht auch einer Orientierung an den Baukosten i. S. v. Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs. Für das geplante Vorhaben (Steinhaus mit Reetdach) dürften geschätzt etwa Herstellungskosten von ca. 1.500 €/qm anfallen; bei einer Wohnfläche von 67 qm ergäben sich so Baukosten i. H .v. 100.500 €. Eine eigene Baukostenberechnung hat der Kläger weder im Baugenehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Für die Streitwertbemessung könnte ein Bruchteil von etwa 10% der Baukosten angesetzt werden (vgl. zu einer solchen Berechnung bei einem EFH mit Einliegerwohnung: VG München, Urt. v. 01.07.2015 – M 9 K 14.2580 –, juris).
- 14
Eine weitere Reduzierung des Streitwertes auf den Regelbetrag von 5.000,00 €, wie vom Kläger beantragt, scheidet dagegen aus. Soweit der Kläger vorträgt, es handele sich um ein Ferienhaus mit teilsaisonaler Nutzung, steht das im Widerspruch zu seiner Angabe der Zweckbestimmung im Baugenehmigungsverfahren und auch seinem Klagantrag, den er nicht auf die Genehmigung eines Ferienhauses umgestellt hat.
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Der weitere Vortrag, dass das nicht ausgebaute Dachgeschoss nicht zu berücksichtigen sei, weil die Gauben nur dazu dienten, dass Licht in den Dachbereich komme, erscheint dem Senat lebensfremd. Würde der Kläger das Dachgeschoss nicht nutzen wollen, bräuchte er dort auch keinen Lichteinfall. Im Übrigen weist die für das Erdgeschoss eingezeichnete Innentreppe, die keine bloße Einschubtreppe ist, auf eine beabsichtigte Nutzung des Dachgeschosses hin, ebenso wie die Ausstattung der Giebelseiten mit jeweils zwei Fenstern im Dachgeschoss und die Innenhöhe des Dachgeschosses mit 2,44 m.
- 16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
- 17
Hinweis:
- 18
Der Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.