Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Apr. 2014 - 3 M 29/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines Nachbarantrags vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Schrägaufzug.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des mit der "Villa D." bebauten Grundstücks E.straße. Das Grundstück liegt am nördlichen Ortsrand von F. am Hochufer. Das Gebäude ist in die Denkmalliste des Landkreises eingetragen. Der Antragsteller nutzt das Gebäude nach eigenen Angaben zu Wohn- und Ferienzwecken; zuvor wurde dort nach Angaben des Antragsgegners eine Pension betrieben.
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Auf der gegenüber liegenden Seite der Straße - hangseits der Einmündung der E.straße in die E.promenade - soll die Bergstation des Schrägaufzuges errichtet werden, der der Personenbeförderung dienen soll. Ziel ist den Niveauunterschied zwischen der E.straße (36,40 m ü HN) und dem unteren Bereich der G.straße auf der Höhe des Kurparks (6,70 m ü HN) barrierefrei überwindbar zu machen. Der Aufzug soll auf einer Gleisanlage im Hang fahren. Neben der Trasse für den Aufzug existiert in dem Hang eine Treppenanlage.
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Die Errichtung des Schrägaufzugs auf den Flurstücken XA, XB, XC und XD der Flur Y, Gemarkung F. ist Gegenstand der zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 03.06.2013. Die Bergstation ist auf dem Flurstück XC geplant, das an das Straßenflurstück XE angrenzt. Von diesem ist das Grundstück des Antragstellers durch das nicht in seinem Eigentum stehende 5 m breite Flurstück XF getrennt. Nach dem Lageplan soll die Bergstation in etwa 5,75 m Entfernung von seinem Grundstück und in etwa 15 m Entfernung von der "Villa D." errichtet werden. Das Gebäude der Bergstation ist mit einer Höhe von 3,30 m bergseits bzw. 5,10 m talseits, einer Breite von 4,25 m zuzüglich eines beiderseitigen Dachüberstandes von jeweils 0,65 m gegenüber dem Grundstück des Antragstellers sowie einer Tiefe von 6,50 m ebenfalls zuzüglich entsprechender Dachüberstände geplant. Eine anschließende Zaunanlage soll den Unterbau der Bergstation umschließen und nach den Ansichten zum Grundstück des Antragstellers hin eine Höhe von 1,20 m aufweisen.
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In der ergänzenden Baubeschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben (BA A 5a) ist das Vorhaben mit "Schrägaufzug zur Personenbeförderung von der Bergstation E.straße zur Talstation Strand/Kleinbahnhof/Seebrücke, Funktion wie Fahrstuhl" bezeichnet. Der Elektroantrieb soll in der Talstation angeordnet werden. In der Bergstation befindet sich keine Antriebstechnik. Ruhestandort der Kabine ist die Talstation. Berg- und Talstation sind als Stahlaufsatzfassaden mit VSG-Verglasung beschrieben, mit Zugängen durch Automatikschiebetüren. Als Bedachung ist ein extensives Gründach vorgesehen. Die Betriebszeit ist mit täglich 07:00h bis 22:00h angegeben. Bei durch die Kurverwaltung organisierten Großveranstaltungen am Strand sei in besonderen Fällen eine Verlängerung der Fahrzeit bis 00.00h möglich. Zu mit der Anlage verbundenen Geräuschen heißt es dort: "Talstation Elektroantrieb im Kellerraum, Bergstation keine Antriebstechnik, nur Laufgeräusche der Seilrolle, Gleisanlage Laufgeräusche der Gondel, keine db-Werte bekannt".
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Nach den Bedingungen Nr. 1 und Nr. 2 zur Baugenehmigung darf mit dem Bau erst begonnen werden, wenn ein Standsicherheitsnachweis sowie ein Baugrund- und Gründungsgutachten eingereicht und bauaufsichtlich geprüft und bestätigt sind. Die Baugrunduntersuchung von Dipl-Ing. H. vom 20.07.2013 (GA 132) mit der 1. Ergänzung vom 21.08.2013 (GA 137), der Prüfbericht 1 zur Geotechnik der Schrägaufzuggründung der I. GmbH vom 30.08.2013 (BA A 47 ff) sowie der Prüfbericht Nr. 047/01/13 über die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. J. vom 02.10.2013 (BA A 61) befinden sich bei den Akten.
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Eine Beteiligung der Denkmalschutzbehörde erfolgte im Verfahren nicht. Der Antragsteller wurde im Verfahren ebenfalls nicht beteiligt. Der Antragsteller legte am 11.02.2014 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist.
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Am 25.02.2014 hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und begehrt
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1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer etwaigen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung anzuordnen und
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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung der Bauarbeiten aufzugeben.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2014, zugestellt am 14.03.2014, die Anträge abgelehnt und ausgeführt: Soweit der Antragsteller sich gegen die Baugenehmigung wende, sei davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben werde, weil die Genehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Das Vorhaben sei insbesondere nicht rücksichtslos gegenüber den schützenswerten Belangen des Antragstellers. Dieser habe als Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein zu rechnen. Ein Einmauerungseffekt im Sinne einer erdrückenden Wirkung gehe von der Bergstation auf Grund ihrer Abmessungen nicht aus. Die Beeinträchtigung des freien Ausblicks auf die Ostsee betreffe den Antragsteller nicht in einer subjektiv-rechtlichen Rechtsposition. Ein Fall besonderer "Situationsberechtigung" liege nicht vor, zumal der freie Blick auf die Ostsee nach der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde auf Grund des Bewuchses von jeher eingeschränkt gewesen sei. Im übrigen sei die Beeinträchtigung des Ausblicks unwesentlich.
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Der öffentliche Belang gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei nicht berührt, weil von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Bei dem Aufzug handele es sich um eine Schienenbahn, für die die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gälten. Da das Grundstück des Klägers zwar wohl in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liege, aber an den Außenbereich angrenze, könne aber nur die Einhaltung des um 2 dB(A) erhöhten Immissionsgrenzwertes von 59 dB(A) beansprucht werden, wobei noch der sogenannte "Schienenbonus" iHv 5 dB(A) als Abschlag zu berücksichtigen sei. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert nicht eingehalten würde, bestünden nicht, zumal sich das Maschinenhaus mit der Antriebstechnik am Fuß des Hanges befinde und die Laufgeräusche der Seilrolle und der Gondel durch die Bergstation in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zum Teil abgeschirmt würden.
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Ein Abwehrrecht des Antragstellers ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Umgebungsschutzes für die denkmalgeschützte Villa auf dem Grundstück des Antragstellers. Die Bergstation führe nach ihren Abmessungen nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Villa "D.", was sich auch aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde ergebe.
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Anhaltspunkte dafür, dass mit den geplanten Bauarbeiten Gefährdungen des Baugrundes und damit der Standsicherheit der umliegenden Gebäude verbunden seien, bestünden nicht. Aus der allerdings nachbarschützenden Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V ergebe sich nicht, dass der Bauherr stets nachzuweisen habe, dass eine Gefährdung der Standsicherheit bereits vorhandener baulicher Anlagen ausgeschlossen sei. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in Folge der Errichtung und des Betriebes der genehmigten Anlage Veränderungen der für die Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers maßgeblichen Umstände auftreten würden. Dies folge im Einzelnen aus den Feststellungen des Prüfberichtes 1 zur Geotechnik der Schrägaufzuggründung vom 30.08.2013 (I.) sowie des Prüfberichtes vom 02.10.2013 (Dipl.-Ing. J.).
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Der Antragsteller hat am 18.03.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 04.04.2014 begründet.
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Die Berichterstatterin hat am 14.04.2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und die Sache erörtert.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Es fehlt an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, bzw. das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung.
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Auf die Rüge eines Verfahrensfehlers in der ersten Instanz wie hier die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht kommt es nicht an. Denn in der Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich die volle Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens des Antragstellers - wenn auch beschränkt auf die Beschwerdegründe, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - eröffnet.
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1. Der Antragsteller macht geltend, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil das Vorhaben gegen den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz verstoße, der drittschützenden Charakter habe. Die Denkmalfachbehörde sei zu Unrecht nicht beteiligt worden. Die Schutzwürdigkeit des Denkmals sei besonders hoch, die Nähe der Bergstation erdrückend. Das Vorhaben übertöne das Denkmal durch die Bergstation, deren Massivität durch die Zaunanlage unterstrichen werde. Das Denkmal werde aus dem öffentlichen Raum heraus wenn überhaupt dann nur noch mit der Bergstation gemeinsam wahrnehmbar sein. Die „Villa D.“ bilde mit dem ebenfalls denkmalgeschützten Kurpavillon eine denkmalschutzrechtliche Gesamtkomposition. Der Aufzug würde mit beiden zusammen wahrgenommen werden und wirke auf beide verunstaltend. Eine andere Anordnung der Bergstation mit größerer Entfernung zum Baudenkmal sei möglich.
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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird. Ist die Maßnahme baugenehmigungspflichtig, so ersetzt die Baugenehmigung die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, § 7 Abs. 6 Satz 1 DSchG M-V; sie bedarf des Einvernehmens des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde, § 7 Abs. 6 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG M-V. Die Genehmigung kann gem. § 7 Abs. 4 DSchG M-V versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.
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Diese gesetzlichen Regelungen dienen dem öffentlichen Interesse. Sie sind jedoch als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG dahingehend auszulegen, dass sie auch Drittschutz vermitteln können. Dem Eigentümer eines Denkmals muss ein Abwehrrecht jedenfalls dann zustehen, wenn Vorhaben in der Umgebung des Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 6 ff, insbes. Rn. 9 u. 15). Ob der landesrechtlich gewährte Drittschutz über dieses grundrechtlich gebotene Mindestmaß hinaus reicht (zu dieser Möglichkeit BVerwG aaO Rn. 23; verneint jeweils für das dortige Landesrecht von VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 30, OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47 = Juris Rn. 56 und OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 43 ff; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
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Denn bereits eine gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V objektiv-rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals liegt nicht vor. Maßgeblich hierfür ist eine Betrachtung anhand der Kriterien, die die Schutzwürdigkeit des Denkmals begründen. Soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geht, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 - OVG 10 S 21.12 - BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 9; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 52; OVG Münster U. v. 08.03.2012 - 10 A 2037/11 - NWVBl 2012, 381 = Juris Rn. 68). Allein dass der Anblick des Denkmals als Objekt aus irgend einer Perspektive nur noch eingeschränkt möglich ist oder dieses nur noch zusammen mit einer veränderten Umgebung wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus. Der Umgebungsschutz eines Denkmals verlangt nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten oder anderenfalls zu unterbleiben hätten. Sie müssen sich aber in dem Sinne an dem Denkmal messen lassen, dass sie es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder es an der die gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen dürften (vgl. OVG Hamburg B. v. 22.10.2013 – 2 Bs 283/13 – DVBl. 2014, 115 = Juris Rn. 5; VGH München U. v. 25.06.2013 - 22 B 11.701 - Juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg B. v. 28.09.2012 – OVG 10 S 21/12 – BRS 79 Nr. 214 = Juris Rn. 8; OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 51f).
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Gemäß § 2 Abs. 1 DSchG M-V sind Denkmale Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Maßgeblich ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, wobei das entsprechende Fachwissen durch das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde vermittelt wird (vgl. OVG Lüneburg U. v. 23.08.2012 - 12 LB 170/11 - NuR 2013, 47, 52)
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Nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Denkmalwertbegründung des Landesamtes für Denkmalpflege und nach den Erläuterungen der Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege im Rahmen des Termins vor Ort sind für die Denkmalwürdigkeit der „Villa D.“ geschichtliche und baukünstlerische, nicht aber städtebauliche Gründe maßgeblich. Die Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege hat dargelegt, die "Schauseite" des Gebäudes weise zur E.straße, wie sich an dem vorgezogenen Bauteil im Erdgeschoss (Risalit) und an der mit Schnitzwerk aufwändig gestalteten Loggia im ersten Obergeschoss erkennen lasse, ebenso an der schmuckvollen Gestaltung des Giebels. Aus der Anordnung der aufwändig gestalteten Loggia ergebe sich auch, dass der Bauherr auch vom Haus aus gesehen diese Blickrichtung habe betonen wollen; anderenfalls hätte er eine entsprechende Loggia auch zur Seeseite hin errichtet. Auf eine Sichtachse zum Kurpavillon hin bzw. von diesem oder vom unteren Bereich der G.straße auf die Villa sei die Bebauung aus denkmalpflegerischer Sicht nicht angelegt.
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Diese Gründe für die Denkmalwürdigkeit der "Villa D." werden durch die Errichtung der Bergstation des Schrägaufzugs nicht berührt. Die Sichtbarkeit des Gebäudes von der Schauseite, d.h. von der E.straße, wird durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Die Sichtbarkeit vom unteren Bereich der G.straße bzw. vom Kurpavillon oder von der Seebrücke ist im Hinblick auf den Denkmalwert des Gebäudes nicht erheblich; Entsprechendes gilt für den Blick aus größerer Entfernung von der E.promenade. Soweit bei der Annäherung an das Denkmal auf der E.straße die Bergstation des Schrägaufzugs und die Villa D. gleichzeitig ins Blickfeld geraten, wird hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals nicht erheblich beeinträchtigt. Die Bergstation tritt aus dieser Perspektive nicht einmal unmittelbar neben das Denkmal; im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude und auch unter Berücksichtigung des Umstandes dass die Bergstation verglaste Wände erhalten soll, vermag sie dieses auch nicht zu dominieren oder gar zu erdrücken. Soweit - wie der Antragsteller durch entsprechende Fotos dokumentiert hat - der freie Ausblick aus den Fenstern des Erdgeschosses der Villa auf die Ostsee eingeschränkt wird bzw. aus den Fenstern im Obergeschoss die Bergstation des Aufzugs sichtbar sein und den Kurpavillon sowie eventuell die Seebrücke verdecken wird, ist diese freie Sicht kein maßgeblicher Gesichtspunkt für den Denkmalwert des Gebäudes.
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2. Der Antragsteller macht weiter geltend, die erteilte Baugenehmigung verletze das auch für Vorhaben im Außenbereich als öffentlicher Belang gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf sein Interesse am Fortbestehen der Aussicht sei das Vorhaben für ihn unzumutbar. Die besondere Aussicht und Lage des Grundstücks sei für sein Grundstück prägend. Der freie Blick auf die Ostsee sei derzeit nicht eingeschränkt und sei es auch historisch im Bereich der Treppen nicht gewesen.
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Dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme jedoch nicht zu begründen. Der uneingeschränkte Fortbestand einer "schönen Aussicht" stellt sich grundsätzlich nur als Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleich kommt (vgl. BVerwG B. v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686 = Juris Rn. 24). Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann die Erhaltung der Aussicht als nachbarschützender Gesichtspunkt in Betracht kommen, wenn ein Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als "situationsberechtigt" anzusehen ist (vgl. VGH München U. v. 03.03.2006 - 1 CS 06.227 - Juris Rn. 19 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn es sich um eine herausragend schöne und besondere Lage und einen markanten Punkt des Gemeindegebietes handeln mag und mit einer Bebauung des Hanges in der Vergangenheit - wegen dessen Steilheit und Bewaldung -nicht gerechnet werden musste (vgl. die Gesichtspunkte die im Urteil des VGH München v. 29.07.1992 - 20 N 91.2692 ua - Juris Rn. 36 der Annahme eines relevanten Abwägungsgesichtspunktes im Bebauungsplanverfahren zu Grunde lagen), sprechen erhebliche Gründe dafür bereits ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erhaltung der Aussicht wegen des früher vorhandenen Baumbestandes und im Hinblick darauf, dass die Bebauung nach den denkmalfachlichen Erläuterungen der Vertreterin des Landesamtes für Denkmalpflege nicht auf eine entsprechende Aussicht hin angelegt war, zu verneinen. Jedenfalls aber führt die gebotene Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, zu dem Ergebnis, dass ein Rücksichtnahmeverstoß nicht vorliegt. Dem Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers wird die Aussicht nicht etwa vollständig genommen. Auch aus den Fenstern des Erdgeschosses wird die Bergstation des Aufzugs die Sicht auf die Ostsee nicht in voller Breite verdecken, unabhängig davon, inwieweit durch deren verglasten Wände hindurch gesehen werden kann. Aus den Fenstern des ersten Obergeschosses bzw. aus der Loggia wird die Sicht auf die Ostsee voraussichtlich nicht beeinträchtigt werden. Soweit der Kurpavillon verdeckt werden wird, ist nicht ersichtlich, dass dieser Aspekt rechtlich von Bedeutung sein könnte.
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3. Eine Verletzung des Schikaneverbotes ist nicht ersichtlich. Ein solcher Fall ist nur dann gegeben, wenn die Anordnung eines Gebäudes keinen anderen Zweck haben kann als den Nachbarn zu schädigen und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Mannheim U. v. 15.04.2008 – 8 S 98/08 – BRS 73 Nr. 112 = Juris Rn. 27 sowie Leitsatz). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Anordnung des Aufzugs neben der bestehenden Treppe sowie die Errichtung der Bergstation am Ende der E.straße und höhengleich mit dieser ist mindestens nachvollziehbar und plausibel. Auf die Frage, ob auch eine andere Anordnung möglich gewesen wäre, kommt es nicht an.
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4. Mit dem Vortrag des Antragstellers, das Vorhaben verstoße gegen das nachbarschützende Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, werden keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller macht geltend, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Immissionsschutz sei nicht nachgewiesen. Eine allgemeine Betriebserlaubnis liege nicht vor. Die Überschreitung eines Immissionswertes von 45 dB(A) sei zu erwarten; auch der Grenzwert von 59 dB(A) gemäß der 16. BImSchV werde überschritten werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben tatsächlich zu entsprechenden Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers führen könnte und eine Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens veranlasst gewesen wäre, ergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur auf eine „nahezu baugleiche Anlage in K.“ hingewiesen, sondern ist auch auf die Bauweise des Schrägaufzugs entsprechend der ergänzenden Baubeschreibung eingegangen, nach der sich das Maschinenhaus mit der Antriebstechnik in der Talstation befindet und die Talstation auch Ruhestandort der Gondel ist. Es hat im Bereich des Grundstücks des Klägers lediglich die Laufgeräusche der Seilrolle und der Gondel für relevant gehalten, die zum Teil durch die Bergstation noch abgeschirmt würden. Mit diesen Gesichtspunkten setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander.
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5. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Standsicherheit des Gebäudes des Antragstellers bzw. des Baugrundes seines Grundstücks gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V besteht kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Dass es konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Baugrundes gibt, nachdem der Hang mehrfach abgerutscht ist, hat der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren durch die Bedingungen Nr. 1 und 2 zur Baugenehmigung berücksichtigt. Die Bedingungen sind auch erfüllt, so dass insoweit kein Anlass zu dem vom Antragsteller begehrten Erlass einer Baueinstellungsverfügung besteht. Die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen einschließlich der erstinstanzlich zur Gerichtsakte gereichten Baugrunduntersuchung von Dipl.-Ing. H. vom 20.07.2013 mit der 1. Ergänzung vom 21.08.2013 sind – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – Gegenstand der Prüfberichte vom 30.08.2013 von I. GmbH sowie vom 02.10.2013 von Dipl.-Ing. J.. Deren Ergebnisse stellt der Antragsteller nicht substantiiert in Frage. Der Verfasser der Standsicherheitsuntersuchung Dr.-Ing. L. hat ferner im Rahmen des Erörterungstermins die geologische Situation und die Gründung des Bauvorhabens näher erläutert. Er hat erklärt, weshalb es zu Abrutschungen des Hanges gekommen sei, und weshalb die Pfahlgründungen des Aufzugs bis in die feste Geschiebemergelschicht unterhalb der Sande weitere Abrutschungen in diesem Bereich verhinderten. Die Gründung sei mit einem speziell entwickelten Gerät erschütterungsfrei erfolgt. Auswirkungen auf die Stabilität des Hanges durch Vibrationen des Aufzugs hat Dr. L. insbesondere für das Grundstück des Antragstellers nachvollziehbar ausgeschlossen. Der bauleitende Ingenieur Dipl.-Ing. M. hat ferner die derzeit unabhängig von dem hier streitgegenständlichen Vorhaben durchgeführten Hangsicherungsmaßnahmen erläutert. Vor diesem Hintergrund bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V verstößt, zumal die vom Antragsteller geltend gemachten Rissbildungen in seinem Gebäude nach dem Vortrag der Beigeladenen auch von der Benutzung der Waldstraße durch schwere Baufahrzeuge herrühren könnten.
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6. Dass das Vorhaben der Beigeladenen zu Lasten des Antragstellers gegen die Vorschriften des nachbarschützenden Abstandflächenrechts gemäß § 6 LBauO M-V verstoßen könnte, ist nicht dargelegt, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Soweit die von der Bergstation ausgelösten Abstandflächen über die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche E.promenade/Ecke E.straße hinausreichen, wird dadurch lediglich das Flurstück XF betroffen, das nicht im Eigentum des Antragstellers steht.
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7. Ebenso ist eine Beeinträchtigung der Zufahrt gemäß § 5 LBauO M-V nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt. Nach den Bauvorlagen wird für das Vorhaben keine bestehende öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen, so dass die bisherige Zufahrtsmöglichkeit in vollem Umfang erhalten bleibt. Der bauleitende Ingenieur Dipl.-Ing. M. hat ferner vor Ort erläutert, dass das Vorhaben insoweit auch nicht etwa abweichend ausgeführt wird.
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8. Die allgemeinen rechtlichen Ausführungen unter Ziff. 5 der Beschwerdebegründung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde, der zutreffenden Gemarkungsangabe im Bauantrag sowie der Rechtmäßigkeit von Rodungen im Biosphärenreservat können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit ist nicht dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), weshalb diese Gesichtspunkte für den mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Abwehranspruch des Antragstellers gegen die erteilte Baugenehmigung oder den mit dem Antrag zu 2. verfolgten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten von Bedeutung sein sollen.
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9. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben werde abweichend von der Baugenehmigung errichtet, betrifft dies eine Verbreiterung des Gebäudes der Bergstation um 50 cm und eine Erhöhung um 7 cm, ferner die Verschmälerung der Plattform auf der das Gebäude errichtet wird. Über den insoweit gestellten Ergänzungsantrag hat der Antragsgegner noch nicht entschieden, aber erklärt, gegen eine Genehmigung bestünden keine Bedenken. Weshalb dies unzutreffend sein soll bzw. weshalb gerade die genannten Änderungen die Verletzung nachbarschützender Vorschriften begründen sollen, legt der Antragsteller nicht dar, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann mit diesem Vortrag daher nicht begründet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Annotations
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.