Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Nov. 2010 - 3 K 27/08

published on 24/11/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Nov. 2010 - 3 K 27/08
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 19/05 A „Gewerbegebiet Torgelower Straße West“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 19/05 A der Antragsgegnerin. Gegen diesen Bebauungsplan richtet sich der Antrag im Normenkontrollverfahren.

2

Die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke sind mit einem Einkaufszentrum bebaut, für das mehrere bestandskräftige Baugenehmigungen bestehen. Derzeit werden in dem Einzelhandelszentrum ein Baumarkt der Kette "U." und ein Supermarkt der Kette "F." betrieben. Auf einer weiteren Fläche von ca. 3.000 qm im Mittelteil des Objekts können gemäß der Baugenehmigung des Landkreises Uecker-Randow vom 04.11.2004 Verkaufseinrichtungen für Elektrohandel sowie Sportartikel, Verkauf von Textilien, Metallen und Kunststoffen betrieben werden.

3

Am 01.08.1991 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 "Sondergebiet Verkaufshalle im Gewerbegebiet". Nach § 3 Ziff. 1.1.2 der Satzung zu dem Plan sind in dem Sondergebiet "Verkaufshalle" Betriebe des Einzelhandels mit einem nachfolgend aufgeführten Sortiment zulässig. Als unzulässiges Warensortiment werden unter anderem Uhren, Schmuck und Silberwaren, Schuhe, Leder und Galanteriewaren, Bekleidung, Haushaltswaren, Drogerie und Parfümeriewaren, Bücher, Geschenkartikel, Keramik und pharmazeutische Artikel bezeichnet. In diesem Zusammenhang hatte die SM-Baugesellschaft mbH, Dortmund am 27.06.1991 eine Bau-lasterklärung unterzeichnet, durch die sie sich zur Einhaltung dieser Beschränkungen verpflichtete. Ein Durchführungsvertrag wurde für diesen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht abgeschlossen.

4

Unter dem 03.09.1991 wurde eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Verkaufshalle erteilt, in der in der Folgezeit ein Verbrauchermarkt, ein Möbelmarkt und ein Baumarkt betrieben wurden. In den Folgejahren wurden mehrere weitere Baugenehmigungen ausgegeben, für die zum Teil Befreiungen von den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 ausgesprochen wurden.

5

Die Baulast vom 27.06.1991 wurde am 05.03.2001 im Baulastenverzeichnis des Landkreises Uecker-Randow gelöscht. Dem lag ein Beschluss der Stadtvertretung der Antragsgegnerin zugrunde.

6

Am 22.05.2001 machte die Antragsgegnerin im R.er Stadtanzeiger den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 im vereinfachten Verfahren bekannt. Die Änderung sollte die Aufhebung der Einschränkungen des Warensortiments gemäß Baulasterklärung vom 03.07.1991 umfassen. In diesem Verfahren gab das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern mit Erlass vom 10.07.2001 eine Stellungnahme ab. Die Stadt R. beabsichtige eine Änderung des Plans mit dem Ziel, einen Verbrauchermarkt mit maximal 2.700 qm Verkaufsfläche und einen Bau-, Garten- und Möbelmarkt mit maximal 8.000 qm Verkaufsfläche zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 aus 1991 hinsichtlich zulässiger Sortimente und Größe der Einzelhandelsbetriebe seien nicht mehr zeitgemäß und hätten sich als praxisfremd erwiesen. Das Sondergebiet werde derzeit wie folgt genutzt: Verbrauchermarkt (F.) mit ca. 2.700 qm Verkaufsfläche, Baumarkt (U.) mit ca. 3.750 qm Fläche (geplante Erweiterung um einen Gartenmarkt einschließlich Freiflächen auf 8.000 qm), Bauhülle des Möbelmarkts mit ca. 4.000 qm, die derzeit als Call-Center genutzt werde. Diese Bauhülle solle vom Baumarktbetreiber als Gartencenter genutzt werden. Die Planungen seien mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar. Dieses Planungsverfahren wurde nicht zu Ende geführt.

7

Mit Bescheid vom 31.01.2002 wurde der Antragstellerin der Umbau und die Erweiterung des Baumarkts einschließlich Gartencenter genehmigt; hierbei wurde eine Befreiung von den Baugrenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 erteilt.

8

Unter dem 03.11.2004 stellte die Antragstellerin einen Bauantrag für die Vergrößerung des Gartencenters unter Überschreitung der Baugrenzen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 sowie für eine Nutzungsänderung innerhalb der bestehenden Verkaufshalle, wonach der knapp 3.000 qm große Bereich des früheren Möbelmarkts in einzelne Läden unterteilt werden sollte.

9

Der Landrat des Landkreises Uecker-Randow forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.11.2004 unter Übersendung der Antragsunterlagen auf, über das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu entscheiden.

10

In einer Stellungnahme gegenüber der Antragstellerin führte die Firma Dr. Lademann und Partner, Hamburg, im Schreiben vom 22.11.2004 zu dem Projekt der Antragstellerin zur Ansiedlung eines Kaufland-Verbrauchermarkts mit 3.000 qm Verkaufsfläche und weiteren 2.000 qm Verkaufsfläche für Fachmärkte und Konzessionäre aus: Die Einschätzungen der Gutachter Junker und Kruse – in einer früheren Expertise - zu den künftigen Ansiedlungspotenzialen des R.er Einzelhandels würden geteilt: Aus der bestehenden Verkaufsflächenausstattung ergebe sich unter Tragfähigkeitsaspekten kein Entwicklungsspielraum. Dennoch sollten maßvolle, auf Optimierung der qualitativen und räumlichen Struktur des Einzelhandels angebotsausgerichtete Neuansiedlungen und Geschäftserweiterungen zugelassen werden. Ansonsten würden die bestehenden strukturellen und qualitativen Defizite zementiert. Dabei sollte jedoch - wie auch von Junker und Kruse empfohlen - eine Orientierung am Prinzip der räumlich-funktionalen Arbeitsteilung angestrebt werden, damit Konkurrenzverhältnisse zum Innenstadteinzelhandel abgebaut bzw. minimiert würden. Das Vorhaben am X. Platz sei demgegenüber kritischer als von Junker und Kruse zu beurteilen. Eine absatzwirtschaftliche Tragfähigkeit für einen dritten Einzelhandelspool in R. sei nicht gegeben. Zudem sei davon auszugehen, dass das Vorhaben am X. Platz deutlich höhere Umverteilungswirkungen in R. induzieren werde als das Vorhaben an der V. Straße.

11

In einem offenen Brief an die Antragsgegnerin vom 23.11.2004 wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie ihren Standort an der V. Straße unter allen Umständen erhalten und ausbauen werde. Sie verwies auf ein Gutachten von Junker und Kruse und die Stellungnahme von Dr. Lademann und Partner.

12

Am 25.11.2004 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin eine Konzeption unter dem Titel „Einzelhandelskonzeption und –fachplan für die Stadt R.“. Nach Angaben der Antragsgegnerin lag diesem Beschluss eine Präsentation der Gutachter Junker und Kruse in der Sitzung zu Grunde. Die schriftliche Fassung des Gutachtens ist mit der Angabe „Februar 2005“ versehen. Die Antragstellerin war an der Erstellung der Einzelhandelskonzeption zunächst intensiv beteiligt gewesen, nach ihren Angaben „bis zum Umschwenken auf das Projekt "X. Platz"“.

13

Die Antragsgegnerin versagte das gemeindliche Einvernehmen zu der von der Antragstellerin beantragten Baugenehmigung unter dem 06.01.2005 mit der Begründung, der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2 sei unter anderem deswegen unwirksam, weil mit dem Vorhabenträger vor Satzungsbeschluss kein Durchführungsvertrag abgeschlossen worden sei. Die Planung enthalte auch keine textlichen Festsetzungen; die Veröffentlichung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach unzulässig, weil es schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde erwarten lasse.

14

Unter dem 15.02.2005 erteilte der Landrat des Landkreises Uecker-Randow die Baugenehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB. Zur Begründung der Ersetzung wird ausgeführt: Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2. Es widerspreche nicht den Festsetzungen dieser Satzung. Planungsrechtliche Gründe stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Versagung des Einvernehmens sei daher rechtswidrig. Die Baugenehmigung betrifft die Erweiterung des Baumarkts und die Nutzungsänderung der Einzelhandelsflächen. Im einzelnen werden genehmigt:

15

- Verkaufseinrichtung als Baumarkt, Verkauf von baumarkt- und gartencentertypischen Erzeugnissen
- Verkaufseinrichtung für Textilien: Verkauf von Textilien, Papier, Kunststoffe
- Verkaufseinrichtung für Schuhe
- Verkaufseinrichtung für Waren aller Art: Verkauf von Textilien, Papier, Kunststoffe
- Verkaufseinrichtung für Elektro- und Sportartikel
- Verkaufseinrichtung für Drogerie und Haushaltswaren
- Verkaufseinrichtung für Blumen und Pflanzen
- Filmverleih, Medienprodukte

16

Dem dagegen gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gab das Verwaltungsgericht statt. Es führte aus: Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei nach den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 nicht zulässig, da dieser unwirksam sei, weil ihm zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der erforderliche Durchführungsvertrag gefehlt habe. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 3a BauGB nicht genehmigungsfähig, da von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde zu erwarten seien. Der Senat lehnte im Beschwerdeverfahren den Antrag durch Beschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 (veröff. in NordÖR 2007, 80 = BauR 2007, 515 = LKV 2007, 232 = BRS 70 Nr. 150) mit folgender Begründung ab: Die Gemeinde könne die Verletzung der materiellen Planungshoheit nicht daraus herleiten, dass sie geltend mache, ihr eigener Bebauungsplan sei unwirksam, das an sich plankonforme Vorhaben sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und sie habe das somit erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu Recht versagt. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasse bei erkannter Unwirksamkeit eines eigenen Bebauungsplans nämlich nur die Möglichkeit, diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen.

17

Am 24.03.2005 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellungsbeschlüsse zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans, zum Bebauungsplan Nr. 18/05 "X. Platz" und zum Bebauungsplan Nr. 19/05 "Gewerbegebiet V. Straße" sowie zur Aufhebung der Vorhaben- und Erschließungspläne Nr. 1 "X. Platz" und Nr. 2 „V. Straße“.

18

Die Gutachter Junker und Kruse ergänzten ihr Gutachten im März 2005 im Hinblick auf die Entwicklung des X. Platzes, bezogen auf den Entwurf des Bebauungsplans 18/05 in der Fassung vom 18. März 2005.

19

Am 22.06.2005 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 19 zu teilen: Der Bebauungsplan Nr. 19/05 A soll das "Gewerbegebiet V. Straße West" und der Bebauungsplan Nr. 19/05 B das "Gewerbegebiet V. Straße Ost" umfassen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 19/05 A solle das Planverfahren zunächst fortgeführt werden.

20

Am 22.09.2005 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 18/05 "X. Platz". In ihm ist im Wesentlichen ein SO-Handel festgesetzt. Für die Art der baulichen Nutzung sind hinsichtlich des Sondergebiets Einzelhandels- und Fachmarktzentrum maximale Verkaufsflächen für Verbrauchermarkt, Fachmärkte, Konzessionäre und die gesamte Verkaufsfläche festgesetzt. Einschränkungen hinsichtlich des Warensortiments enthält der Bebauungsplan nicht. Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin beschloss am 22.06.2006, den Planbereich des Bebauungsplans Nr. 18/05 zur Planung von Zu- und Abfahrten zum Einkaufszentrum und zur Tankstelle einschließlich einer Verkehrsinsel zu erweitern. Am 26.04.2007 beschloss die Stadtvertretung das Ergebnis der Abwägung sowie die sich aus den Maßgaben und Hinweisen zur Genehmigung vom 11.10.2005 ergebende Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18/05.

21

Bereits am 13.09.2006 war Baubeginn am X. Platz.

22

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A verlief wie folgt:

23

Am 30.11.2006 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die nördliche Erweiterung des Plangebiets an der V. Straße, die Billigung des Planentwurfs und dessen öffentliche Auslegung. Im nordöstlichen Bereich entlang der V. Straße ist danach ein Sondergebiet großflächiger Einzelhandel vorgesehen. Im Sondergebiet orientieren sich die festgesetzten Baugrenzen am bestehenden Gebäude. Nach den textlichen Festsetzungen sind in dem „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel“ großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe zulässig. Es soll ausschließlich der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einem Angebot von nichtzentrenrelevanten Sortimenten gemäß R.er Liste 2 dienen, die nachrichtlich auf die Planurkunde aufgedruckt wurde. In der Begründung wird ausgeführt: Im Ergebnis des Einzelhandelsgutachtens, das die Stadtvertretung am 24.11.2004 beschlossen habe, werde empfohlen, den Bereich V. Straße als Vorranggebiet für nichtzentrenrelevante Sortimente festzulegen. Zentrenrelevante Sortimente seien dem Einzelhandelsgebiet in der Innenstadt vorbehalten. Durch die Stärkung des Einkaufsgebiets an der V. Straße mit einem klar zugeordneten Angebotsspektrum könne langfristig eine verbesserte lokale und regionale Ausstrahlung erreicht werden. Um dies zu befördern, sei die Entwicklung sonstiger, vor allem peripherer Standorte soweit wie möglich einzuschränken bzw. sollten auch bestehende Standorte am Stadtrand außerhalb der Vorranggebiete mittel- bis langfristig aufgegeben werden. Insgesamt sei die planungsrechtliche Sicherung des Einzelhandelfachplans durch den Ausschluss von Einzelhandel und durch zielgerichtete und dezidierte Sortimentsbeschränkungen im Gewerbegebiet an der V. Straße zu berücksichtigen.

24

Das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bestätigte durch Erlass vom 19.12.2006, dass die beabsichtigte Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gemäß Ziff. 4.3.2 (3), (4), (5) und (6) des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern vom 03.05.2005 (Amtsbl. M-V S. 797) entspreche. Um dem Planungsziel "Stärkung der Zentrenstruktur" auch hinsichtlich der Gewerbegebiete gerecht zu werden, sollten auch hier jegliche zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen werden.

25

Gegen die beabsichtigte Planung erhoben unter anderem die Industrie- und Handelskammer und die Antragstellerin Bedenken.

26

Am 22.02.2007 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Ergebnisse der Abwägung und fasste den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 19/05 A.

27

Zu den Einwendungen der Antragstellerin (Nr. 2 der Privateinwendungen) nimmt die Abwägungsdokumentation wie folgt Stellung: Die vorgesehene Festsetzung berücksichtigte die Eigentümerbelange der Antragstellerin insoweit, als eine Einzelhandelsnutzung auch weiter ausgeübt werden könne. Lediglich die zulässigen Sortimente würden eingeschränkt. Dabei stelle das gesamtstädtische Einzelhandelskonzept die wesentliche Grundlage für die planerische Entscheidung dar. Die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts, welches als Selbstbindung durch die Stadtvertretung beschlossen worden sei, seien als übergeordnete Belange in die Abwägung einzustellen und hier aufgrund der speziellen Thematik maßgeblich für die vorgesehene Regelung. Eine unzulässige Eigentumsbeschränkung sei nach gegenwärtigem Kenntnisstand und unter Würdigung der vorliegenden Einzelhandelsuntersuchung nicht zu erkennen. Im Gegenteil komme das Einzelhandelsgutachten zu dem Ergebnis, dass der Standort V. Straße durch eine "Schärfung des Angebotsprofils" und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem "Hauptgeschäftsbereich Innenstadt" gestärkt werden könne. Auf den Hinweis, eine Weiterentwicklung des gerade erst 2001 durch Aufhebung der Sortimentsbeschränkung ermöglichten Einzelhandels mit der R.er Liste 1 sei ausgeschlossen, wird ausgeführt: Die bereits vorhandenen Nutzungen bzw. bereits vor den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigten Um- und Ausbauten würden durch die Neuregelungen nicht berührt; sie genössen Bestandsschutz. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten würden nicht über Gebühr beschränkt. Dies liege im Rahmen des planerischen Ermessens der Gemeinde. Die langjährig ausgeübte Nutzung könne nicht dazu führen, dass eine in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen getroffene Entscheidung, die sich heute als nicht mehr tragfähig erweise, auch für die Zukunft dauerhaft planungsrechtlich sanktioniert werde. Maßgeblich sei vielmehr die Erkenntnis zu einer erforderlichen Umsteuerung zum Schutz und zur Entwicklung der zentralen Funktionen der Innenstadt R.s.

28

Auf den Vortrag der Antragstellerin, das Einzelhandelskonzept habe ein Hauptdefizit darin, dass der Bereich der Innenstadt willkürlich über den Geschäftsbereich der Altstadt hinaus auf dem Bereich des X. Platzes erweitert werde, der mehrere hundert Meter von der eigentlichen Innenstadt entfernt liege und sich dadurch auszeichne, dass dort bereits seit Jahren kein Einzelhandel mit Sortimenten der Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke mehr vorhanden sei, und durch die Ermöglichung von Einzelhandel an den anderen Standorten ein ruinöser Verdrängungswettbewerb zu Lasten des Standortes V. Straße ausgelöst werde, wird ausgeführt: Es bestehe keine Veranlassung, die Methodik oder die Ergebnisse des Einzelhandelskonzepts in Frage zu stellen. Dies sei aber ohnehin nicht maßgeblich für die planungsrechtliche Regelung des Bebauungsplan Nr. 19/05 A. Mit dem Beschluss der Stadtvertretung, das Einzelhandelskonzept als Selbstbindung zur Grundlage der weiteren Einzelhandelsentwicklung zu machen, sei eine Abwägung aller relevanten Belange und Konsequenzen der angestrebten gesamtstädtischen Entwicklung erfolgt. Die Handlungsempfehlungen des Einzelhandelskonzepts seien nunmehr in der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich umzusetzen.

29

Auf die Einwendung, durch die festgesetzten Baugrenzen würde die Weiterentwicklung des Bestandes, auch soweit er nach wie vor ein zulässiges Warenangebot unterhalte, behindert, wird ausgeführt: Die vorhandene Bebauung genieße Bestandsschutz. Weitere bauliche Ergänzungen sollten künftig ausgeschlossen werden, um die aus gesamtstädtischer Sicht erforderliche Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V. Straße zu gewährleisten und eine weitere Zunahme der Verkaufsflächen zu beschränken. Der in diesem Zusammenhang angesprochene vollständige Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen würden den Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan widersprechen.

30

Der Bebauungsplan wurde in den "R.er Nachrichten" vom 25.08.2007 amtlich bekannt gemacht.

31

Am 29.07.2008 hat die Antragstellerin die vorliegende Normenkontrollklage erhoben. Zu ihrer Begründung führt sie aus:

32

Sie sei als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt.

33

Der Bebauungsplan begegne mehreren durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

34

Die Warensortimentsbeschränkung gemäß textlicher Festsetzung Ziff. 1.5 stehe im Konflikt mit den textlichen Festsetzungen sowie den ausgeübten und genehmigten Nutzungen. Angesichts der Aufhebung der Beschränkungen hinsichtlich des Warensortiments im Jahre 2001 seien wesentlich höhere Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit der Regelung zu stellen, weil sie nach einem nur relativ kurzen Zeitraum geändert würden. Die funktionierenden Einzelhandelsstrukturen in R. würden einem überflüssigen und für R. überdimensionierten Vorhaben am X. Platz geopfert. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass das Objekt V. Straße einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in R. darstelle. Erst das Vorhaben am X. Platz führe zu einer massiven Störung des Gleichgewichts des Einzelhandels, weil nach den Berechnungen des Einzelhandelsgutachtens dieses Vorhaben ca. 40 % des Einzelhandelsumsatzes auf sich ziehen werde. Die Planung einer Warensortimentsbeschränkung am Standort V. Straße zum Schutz des Innenstadthandels sei weder geeignet noch eigentlich beabsichtigt. Dies gehe auch aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zum Bebauungsplanverfahren X. Platz vom 15.06.2005 hervor.

35

Hinzu komme, dass die R.er Liste 2, auf die die Festsetzungen Bezug nehmen, nur nachrichtlich im Bebauungsplan wiedergegeben werde. Solche Sortimentslisten seien statisch und verhinderten die notwendige Flexibilität. Sie sei auch inhaltlich willkürlich. Sie greife nur bestimmte Schwerpunkte heraus. Die Planung verletze schließlich die Grundsätze der Plangewährleistung und des Vertrauensschutzes.

36

Die Festsetzung der Baugrenzen begegne ebenfalls rechtlichen Bedenken. Teil der Standortkonzeption sei die Fortentwicklung des Baumarkts um ein Gartencenter. Eine solche Fortentwicklung sei durch eine bestandskräftige, von ihr letzten Endes aber nicht ausgenutzte Baugenehmigung zugestanden. Es müsse eine verträgliche bauliche Fortentwicklung des Gebäudes möglich bleiben.

37

Die Bauleitplanung sei nicht mit den umliegenden Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt worden, insbesondere nicht mit der Stadt Torgelow.

38

Im Übrigen beziehe man sich auf die Einwendungen, die bereits im Planaufstellungsverfahren erhoben worden sind.

39

Die Antragstellerin beantragt,

40

den Bebauungsplan Nr. 19/05 A "Gewerbegebiet V. Straße West" gemäß Satzungsbeschluss vom 22.02.2007 für unwirksam zu erklären.

41

Die Antragsgegnerin beantragt,

42

den Antrag abzuweisen.

43

Sie führt aus: Im Kern kritisiere die Antragstellerin lediglich die planerische Entscheidung. Ziel der Planung sei es, den Einzelhandelsstandort an der V. Straße dadurch zu stärken, dass dort ein klar zugeordnetes Angebotsspektrum etabliert werde. Dass im Hinblick auf das Ziel der Förderung der Innenstadtlage die innenstadtrelevanten Sortimente nur am X. Platz zugelassen würden und nicht an der V. Straße, sei den vorher formulierten städtebaulichen Ziele geschuldet. Die V. Straße solle Vorranggebiet für nichtzentrenrelevante Sortimente werden. Es obliege der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens, frühere Entscheidungen, die sie nachträglich für nicht mehr tragfähig erachte, zu ändern, insbesondere ihre Planungskonzeption den geänderten Verhältnissen anzupassen und zu ändern. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die begrenzte Versorgungssituation der Städte auf dem Gebiet der neuen Länder bis Mitte der 90er Jahre nicht die hinreichende Möglichkeit einer planerischen Konzeption zur Stärkung der Innenstädte zu entwickeln und vorzunehmen bestand. Vorrangig sei das Ziel verfolgt worden, die Versorgungssituation der Bevölkerung kurzfristig sicherzustellen. Auf die Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 2 könne die Antragstellerin sich nicht berufen. Entgegen der Auffassung des Senats in seinem Beschluss vom 19.10.2006 dürfe sie - die Antragsgegnerin - von der Unwirksamkeit des Plans ausgehen. Sie dürfe daher auch im Rahmen der Planung berücksichtigen, dass die beabsichtigten Vorhaben nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Die bestandskräftigen Genehmigungen seien im Übrigen in der Planung berücksichtigt worden. Die interkommunale Abstimmung sei dokumentiert. Sie sei im Übrigen nicht notwendig gewesen, weil ausgeschlossen werden könne, dass durch den Bebauungsplan eine Nachbargemeinde beeinträchtigt werde. Für die angesprochene Stadt Torgelow sei auf die Vereinbarung in dem Verfahren VG C-Stadt - 1 B 934/07 - zu verweisen. Durch die festgesetzte Sortimentsbeschränkung ergebe sich, dass die seinerzeit von der Stadt Torgelow angesprochene Befürchtung jedenfalls für die Zukunft beseitigt sei.

44

Die Festsetzung hinsichtlich der Sortimentsbeschränkung begegne keinen Bedenken. Die R.er Liste 2 sei sowohl in der Begründung zum Bebauungsplan als auch in dem nachrichtlichen Teil aufgenommen worden. Diese Bezugnahme sei in der Rechtsprechung anerkannt.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Landkreises Uecker-Randow ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

46

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

47

A. Der Antrag ist zulässig.

48

Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, U. v. 24.09. 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = und 10.03. 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44).

49

Die Antragstellerin ist Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken und von der Änderungsplanung insoweit nachteilig betroffen. Durch die Festsetzung des Sondergebietes großflächiger Einzelhandel und die Einschränkungen des zulässigen Warenangebots wird das zulässige Nutzungsspektrum gegenüber der zuvor geltenden Festsetzung eingeschränkt und genießt die derzeitige Nutzung in ihrer konkreten Ausgestaltung nur noch Schutz im Rahmen des sog. passiven Bestandsschutzes.

50

Der Antrag ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Der Plan ist am 25.08.2007 bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag ist am 29.07.2008 gestellt worden.

51

B. Der Antrag ist begründet.

52

Der Bebauungsplans Nr. 19/05 A ist unwirksam.

53

Den Bedenken der Antragstellerin gegen die grundsätzliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann nicht gefolgt werden (dazu 2). Den Festsetzungen für den Einzelhandel in dem Sondergebiet (dazu 3 a.) und der Baugrenzen um das Gebäude der Antragstellerin fehlt jedoch die Erforderlichkeit (dazu 3 b.). Diese Fehler führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da diese Festsetzungen mit dem Konzept des Bebauungsplans und des Einzelhandelgutachtens (dazu 1.) nicht vereinbar sind. Auf die Frage, ob die auch Fehler in der Abwägung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen, kommt es danach nicht an (4.).

54

1. Die Plankonzeption der Antragsgegnerin wird aus der Begründung zum Bebauungsplan deutlich: Hier (S. 17) wird ausgeführt, dass im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel [deswegen] nur nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden dürften, weil mit dieser Festsetzung das Ziel realisiert werden solle, Betriebe mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe anzusiedeln. Damit bezieht sich die Begründung auf das Einzelhandelsgutachten von Junker und Kruse (Fe-bruar 2005). In der Begründung wird weiter ausgeführt: Für die Stadt R. sei ein Einzelhandelskonzept und –fachplan am 25.11.2004 durch die Stadtvertretung als Steuerungsgrundlage bei der Ausübung der Planungshoheit beschlossen worden. Damit seien die planerischen Inhalte maßgeblich für die zukünftige Einzelhandelsentwicklung in R. und im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend umzusetzen. Die Zentrenstruktur solle durch die Konzentration zentrenrelevanter Sortimente im Hauptgeschäftsbereich verbessert werden. Diese Zweckrichtung wird auch aus der Erwägung deutlich, die zu dem Standort „V Straße“ in den Abwägungsdokumentation niedergelegt ist. Unter Punkt 2.2. der Darlegungen zu den Einwendungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 01.02.2007 wird zunächst auch der Gesichtspunkt der Entwicklung der Innenstadt angeführt; es sei daher erforderlich, das Angebot zentrenrelevanter Waren in den peripheren Standorten zu reduzieren. Es wird weiter ausgeführt: Der Standort „V Straße“ könne durch „Schärfung des Angebotsprofils“ und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ gestärkt werden.

55

Der Senat legt dabei das Papier „Einzelhandelskonzeption und –fachplan für die Stadt R.“ zu Grunde, das die Stadtvertretung am 25.11.2004 beschlossen hat und das in der Fassung von Februar 2005 ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A maßgebendes Element der Entscheidung über die Festsetzungen über den Einzelhandel im Sondergebiet war.

56

In der Ausarbeitung Stand Februar 2005 wird ausgeführt:

57

Die Antragsgegnerin verfüge im Januar 2004 über 125 Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von rund 24.400 qm. Die durchschnittliche Verkaufsfläche pro Ladengeschäft liege bei 195 qm. Bei rund 12.600 Einwohnern ergebe sich eine Verkaufsfläche von 1,94 qm pro Einwohner, die damit über den Durchschnitt des Bundesgebiets (etwa 1,4 qm) liege. Mit rund 7.300 qm Verkaufsfläche entfalle fast ein Drittel der gesamten Verkaufsfläche auf die nahversorgungsrelevante Branche Lebensmittel/Nahrungs- und Genussmittel (S. 15). Es bestünden 29 zum Teil sehr große Leerstände mit insgesamt knapp 7.000 qm. Von den rund 24.400 qm Verkaufsfläche im Stadtgebiet entfielen 8.300 qm auf integrierte bzw. gewachsene Geschäftslagen (S. 16). Auf den Hauptgeschäftsbereich der Stadt R. entfielen rund 5.800 qm Verkaufsfläche, d. h. lediglich ein Viertel der Einzelhandelsflächen. Die größte Fläche nehme hier der Bereich Lebensmittel/Nahrung und Genussmittel mit 1.400 qm ein. Der Hauptgeschäftsbereich erfülle damit in erster Linie Nahversorgungsfunktion (S. 19/20).

58

Es gebe kein zusätzliches absatzwirtschaftlich verträgliches Verkaufsflächenpotenzial für R. mehr. Das bedeute, dass die quantitativen Grenzen bei den Einkaufsflächen in R. im Prinzip erreicht seien. Dies bedeute aber nicht, dass keine weiteren Entwicklungen mehr möglich seien oder möglich sein sollten (S. 40). Durch ein Vorhaben könne die Funktionalität und Stärke der R.er Innenstadt ausgebaut werden. Das Setzen bewusster Konkurrenz, insbesondere zur Handelsagglomeration an der V Straße oder am Rothenburger Weg sei aber nur unter Beachtung der Entwicklungsziele (Kapitel 5.1) zu vertreten und als "positive Konkurrenz" zu verstehen. Dabei müssten auch weitere Planungen und Entwicklungen in die Überlegungen eingestellt werden. Eng damit verbunden sei die Verbesserung der räumlichen Konzentration des Einzelhandels auf wenige, klar ablesbare und sich funktional ergänzende Bereiche (S. 41).

59

Das Gutachten entwickelt sodann Szenarien zur Einzelhandelsentwicklung. Szenario 1 geht davon aus, dass der bestehende Einzelhandel konsequent auf dem gegenwärtigen Stand festgeschrieben wird (S. 43 ff.). Szenario 2 geht von einer räumlichen Konzentration und funktionalen Trennung des örtlichen Einzelhandels an zwei bestehenden Handelsschwerpunkten aus. Hier würde F. Neukauf seinen Standort an der V Straße aufgeben und in den Hauptgeschäftsbereich ziehen. Im Gegenzug würden nicht zentrenrelevante Angebote an die V Straße umgesiedelt werden, die neben der Innenstadt als zweiter attraktiver Angebotspol in R. funktioniere. Szenario 3 besteht in einer Reaktivierung des weitgehend aufgegebenen Einkaufsschwerpunktes am X. Platz. Hier würde ein städtebaulich integrierter, zentral gelegener Standort entstehen, der jedoch nur bedingt eine funktionale Ergänzung zur Innenstadt darstellen würde. Szenario 4 sieht vor dem Hintergrund der Inwertsetzung eines Teilleerstandes den Ausbau des bestehenden Einkaufsschwerpunktes V Straße vor. Eine Umsetzung dieser Vorstellungen würde nicht zu einer funktionalen Ergänzung führen, sondern eine direkte Konkurrenz zum bestehenden Hauptgeschäftsbereich darstellen. An der V Straße entstünde eine attraktive autokundenorientierte Einkaufsmeile, die durch die neuen Sortimente eine Abrundung ihrer Angebotspalette erführe. Demgegenüber seien städtebauliche Missstände der übrigen Standorte die Folge. Szenario 5 betrifft schließlich eine gemeinsame Entwicklung der Standortbereiche Verbrauchermarkt X. Platz und Einkaufszentrum V Straße. Synergieeffekte seien aufgrund der räumlichen Entfernung nur eingeschränkt zu erwarten, sodass ein eigenständiger Handelspunkt entwickelt werde, der zusätzlich zur V Straße mit dem Hauptgeschäftsbereich in Konkurrenz trete. Beide Maßnahmen würden zu 3 Einkaufsschwerpunkten in R. führen. Dieses Ausmaß sei für die Gemeinde nicht verträglich. Als Schlussfolgerung wird festgehalten: Die optimale Lösung bestehe in einem moderaten Umbau der R.er Handelsstruktur, wobei ein Füllen der vorhandenen Leerstände einer Neuflächenentwicklung vorzuziehen sei. Während der Hauptgeschäftsbereich als multifunktionales Zentrum der Stadt überwiegend zentrenrelevante Nutzungen offeriere, liege der Schwerpunkt an der V Straße im nicht zentrenrelevanten Bereich. Diese Arbeitsteilung der integrierten und nichtintegrierten Standorte untereinander ergänze sich optimal und erleichtere eine klare Ansiedlungspolitik. Die Entwicklung des X. Platzes spiele eine wichtige Rolle. Diese sei möglichen Investitionen in den Hauptgeschäftsbereichen zwar deutlich nachgeordnet, da bei der Reaktivierung der hier vorhandenen Leerstände ein dritter Handelsstandort geschaffen werde, der nur eine eingeschränkte Verknüpfung zum Hauptgeschäftsbereich besitze und darüber hinaus Umsatzumverteilungswirkungen nach sich ziehen werde. Dieser Standort sei aber trotz der negativen Folgewirkungen zu bevorzugen, da die städtebaulichen Rahmenbedingungen (Aufhebung eines Missstandes) sowie die stadtstrukturelle Lage (zur Innenstadt/Übernahme von Nahversorgungsfunktionen) deutlich besser zu bewerten sei als bei klar autokundenorientierten Lagen (S. 51).

60

Zur zukünftigen Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in R. sei es erforderlich, die Zentren- bzw. Nichtzentrenrelevanz einzelner Warengruppen für R. detailliert darzustellen (S. 53 ff.)

61

Das Gutachten untersucht sodann 11 Standorte. Hinsichtlich des Standortes 2 (F./U.-Markt an der V Straße) wird ausgeführt: Das Grundstück werde aktuell durch einen F.-Markt sowie den U.-Baumarkt genutzt. Der Supermarkt sei mit 1.850 qm der größte Lebensmittelanbieter innerhalb des R.er Stadtgebiets. Der Baumarkt mit rund 3.700 qm bedinge zusammen mit den übrigen Betrieben im Umfeld die hohe Verkaufsflächenausstattung des Fachmarktstandortes V Straße. Darüber hinausgehende Verknüpfungen zu anderen Handelsstandorten bestünden nicht. Veränderungsabsichten lägen in der Weise vor, dass eine Erweiterung des Baumarkts um ein Gartencenter und im Zuge der anvisierten Neuansiedlung einiger Fachmärkte (Bekleidung, Schuhe, Drogeriebedarf) umfangreiche Umbaumaßnahmen geplant seien. Der F.-Markt solle in diesem Rahmen im Wesentlichen unverändert bleiben. Es werde die Empfehlung ausgesprochen, eine Erweiterung des Lebensmittelsortiments nicht zu befürworten. Eher sei eine Verlagerung in den oder das direkte Umfeld des Hauptgeschäftsbereichs anzustreben. Es liege jedoch ein rechtskräftiger Mietvertrag bis 2008/2009 vor. Die Veränderungsabsicht bezüglich des Baumarktausbaus mit Gartencenter sei unter regionaler Perspektive positiv zu bewerten. Es sei empfehlenswert, keinen weiteren zentrenrelevanten Einzelhandel in diesem Bereich zuzulassen. Von dem projektierten Fachmarktkonzept sei daher abzuraten. Dies mache eine planungsrechtliche (Teil-)Be-grenzung der entsprechenden Sortimente im Rahmen eines SO-Gebiets (wenn ohne Regressforderungen möglich) notwendig. Das Füllen der Leerstände mit Einzelhandel sei planungsrechtlich allerdings aufgrund der allgemeinen Festsetzungen im Flächennutzungsplan möglich. Dabei sei jedoch der Fokus auf nichtzentrenrelevante Sortimente zu legen. Die Realisierung der oben genannten Vorhaben würde ansonsten eine Einzelhandelskonzeption praktisch obsolet machen, da die Innenstadt mit dem Hauptgeschäftsbereich massiv beeinträchtigt würde (S. 59 f.). Zum Standort 5 "X. Platz" wird ausgeführt: Dieser Platz liege im zentralen Bereich des Stadtgebiets. Er befinde sich innerhalb des Siedlungsbereiches an der X. Chaussee. Eine Schwachstelle liege diesbezüglich jedoch bei den internen Zuwegungen zum Standort. Auf dem Grundstück seien aktuell verschiedene Einzelhandelsnutzungen in einem großformatigen Gebäudekomplex etabliert (Quickschuh, Inform Moden, Armee-Shop). Ein Großteil der zur Verfügung stehenden Fläche stehe jedoch leer. Das Umfeld des Standorts sei als Schnittpunkt zwischen der R.er Innenstadt und dem Siedlungsgebiet Ost zu charakterisieren. Es kämen grundsätzlich mehrere Optionen in Betracht, unter anderem die Umnutzung ohne Einzelhandel, die neue Bebauung des Geländes oder der Ausbau als Standort Einzelhandel (z. B. Verbrauchermarkt). Die Ansiedlung eines Verbrauchermarkts mit ca. 3.000 qm Verkaufsfläche und zusätzlich ca. 2.000 qm Verkaufsfläche für Fachmarktanbieter/Kon-zessionäre sei in den letzten Monaten zunehmend konkreter geworden. Der Verbrauchermarkt sei eine im Stadtgebiet bisher nicht vertretene Angebotsform. Hier würde ein bedeutender Anteil zentrenrelevanter Sortimente mit dem Schwerpunkt Lebensmittel angeboten. Dadurch seien jedoch signifikante Umsatzverteilungen zu erwarten, die insbesondere den Bereich der Nahversorgung und Hauptgeschäftsbereich negativ tangieren könnten. Zudem würde eine Weiterentwicklung des Hauptgeschäftsbereichs deutlich begrenzt. Diese zweischneidige Entwicklung sei nur mit flankierenden (planungsrechtlichen) Maßnahmen vertretbar (V Straße). Dazu sei die Ausweisung eines genauer definierten Sondergebiets zu empfehlen. Eine solche Maßnahme würde einen städtebaulichen Missstand beseitigen, schaffe eine neue Angebotsform mit zum Teil regionaler Bedeutung und minimiere insbesondere den Spielraum für weitere, eventuell schädlichere Planungen an peripheren Standortbereichen. In der Gesamtschau sei der Standort somit nicht unproblematisch. Die Vor- und Nachteile hielten sich insgesamt die Waage mit einem leichten Ausschlag zugunsten einer Umsetzung (S. 63 ff.).

62

Das Hauptgutachten fasst unter der Überschrift "Grundlegende Empfehlungen und Fazite" unter anderem zusammen: Als grundsätzliches Ziel bleibe festzuhalten, dass keine zusätzlichen Einzelhandelsstandorte geschaffen werden und Erweiterungen im Außenbereich nur unter Beachtung der Prämissen und Ziele ermöglicht werden sollten. Als einzelhandelsrelevante Vorranggebiete, also Gebiete, in denen zukünftig eine weitere Einzelhandelsentwicklung anzustreben sei, würden die beiden Einzelhandelsschwerpunkte Hauptgeschäftsbereich sowie, allerdings nur im Schwerpunkt nichtzentrenrelevanter Warengruppen, an der V Straße empfohlen. Als Ergänzungsstandort der Innenstadt für großflächigen, auch zentrenrelevanten Einzelhandel komme nur der X. Platz infrage. Insgesamt sei die bessere planungsrechtliche Sicherung und die damit verbundene nutzungsbezogene Konkretisierung bestehender Standorte als weiteres Ziel festzuhalten. Dies bedeute den planungsrechtlichen Ausschluss von Einzelhandel bzw. bestimmten Sortimenten in nicht gewünschten Bereichen und die Neuaufstellung von Bebauungsplänen in den Gewerbe- und zum Teil Mischgebieten. Eine eventuell erhöhte Ausstrahlung nach außen durch einen Verbrauchermarkt oder ein SB-Warenhaus in nicht integrierter Lage wäre mit der weitgehenden Aufgabe gewachsener Strukturen verbunden. Dies würde (weitere) städtebauliche Probleme schaffen. Mit der möglichen Entwicklung des X. Platzes seien zwar Risiken verbunden, insbesondere dann, wenn im Hauptgeschäftsbereich die Entwicklung zukünftig stagnieren sollte, allerdings sei in der Gesamtschau dieser Standort noch am besten geeignet, großflächige Angebotsformen im Kontext des Hauptgeschäftsbereichs zu realisieren und Fehlentwicklungen an anderer Stelle zu unterbinden.

63

Diese Darlegungen und der darauf aufbauende Beschluss der Stadtvertretung vom 25.11. 2004 enthalten jedenfalls insoweit eine Konzeptentscheidung, als eine Stärkung des Einzelhandels des Innenstadtbereichs angestrebt wird und in jedem Fall zur Erreichung dieses Ziels ein Ausschluss des Angebots zentrenrelevanter Waren außerhalb dieses Bereichs – mit Ausnahme des Standorts „X. Platz“ – angestrebt wird. Im Übrigen liegt keine Konzeptentscheidung vor, weil lediglich fünf Szenarien vorgestellt werden, ohne dass eine Entscheidung getroffen wird.

64

2. Grundsätzliche Bedenken gegen die Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen unter diesen Voraussetzungen nicht.

65

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 – juris Rn. 17).

66

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14).

67

Die Änderung einer bestehende Planungslage als solche stellt keine erhöhten oder andere Anforderungen an die Erforderlichkeit. Dies wird aus § 1 Abs. 8 BauGB deutlich. Vielmehr sind Belange, die spezifisch mit der Änderung verbunden sind, wie Bestandsschutz und Vertrauensschutz, in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nach Lage der Dinge aufzunehmen.

68

Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen generell oder eine Beschränkung auf nicht zentrenrelevante Waren rechtfertigen kann. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (BVerwG, U. v. 26.03. 2009 - a.a.O.). Hinzu kommen die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“, Nr. 8 Buchst. a) „Belange (…) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ sowie Nr. 11: „Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“.

69

Derartige Ziele verfolgt der Bebauungsplan. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 19/05 A soll v.a. dem Ziel des Schutzes der R.er Innenstadt vor zentrenschädlichen Kaufkraftabflüssen dienen. Betriebe mit zentrenrelevanten Angebotsstrukturen sollen vorrangig in der Innenstadt bzw. in Innenstadtnähe angesiedelt werden. Mit dem Einzelhandelskonzept und den zu seiner Umsetzung unternommenen Schritten soll ein auf das gesamte Stadtgebiet bezogenes Konzept zur Stärkung des Innenstadtzentrums durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Innenstadt realisiert werden.

70

3. Wird als Ziel die Stärkung des Zentrums verfolgt, so hat dies gleichwohl sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20).

71

a) Diesen Anforderung wird die Festsetzung nicht gerecht, wonach im Sondergebiet nur nicht zentrenrelevante Waren nach Maßgabe der R.er Liste 2 angeboten werden dürfen.

72

aa) Keinen Bedenken unterliegt allerdings die Art der Festsetzung, die lediglich „nachrichtlich“ auf die „R.er Liste 2“ verweist, die auf der Planurkunde abgedruckt ist. Die Begriffsfolge „Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß R.er Liste 2“ ist einer bestimmten Auslegung zugänglich. Der Begriff des Angebots von nicht zentrenrelevanten Sortimenten bezieht sich ersichtlich auf die im Bebauungsplan aufgelisteten nicht zentrenrelevanten Sortimente; der nachrichtliche Hinweis auf die Liste 2 enthält zwar keine planungsrechtlichen Festsetzungen und ist daher als solcher nicht rechtsverbindlich, bietet aber die maßgeblichen Interpretationshilfen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.10.2010 - 5 S 875/09 – juris Rn.98).

73

bb) Der hier in Rede stehende Bebauungsplan muss sich an dem in der Planurkunde dokumentierten Wortlaut der Liste 2 als maßgebende Auslegungsdirektive messen lassen.

74

Die Stadtvertretung hat die textlichen Festsetzung der Sortimente, die sie allein zulassen will, durch Bezugnahme auf die „R.er Liste 2“ bestimmt. Offen ist nach dem Wortlaut, ob die Stadtvertretung für sich in Anspruch nimmt, später die Liste 2 zu ändern und in welchem Verfahren dies geschehen soll. Gegen ein dynamisches Verständnis der Bezugnahme könnte sprechen, dass die Liste 2, wenn auch „nachrichtlich“, in die Planurkunde aufgenommen worden ist. In diesem Zusammenhang wird andererseits in dem Konzept (S. 53) ausgeführt, dass eine kontinuierliche Überprüfung und ggf. Fortschreibung / Spezifizierung dieser Liste notwendig sei. Ob der textlichen Festsetzung entnommen werden kann, dass künftige Beschlüsse in der Lage sein sollen, neu zu bestimmen, welche Warensortimente als zentrenrelevant und welche im Sondergebiet großflächiger Einzelhandel als zulässig anzusehen sind, ist danach offen. Da ein entsprechender Beschluss den Inhalt der auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen möglichen baulichen Nutzbarkeiten ändern würde, ist er mit der ihm zugeordneten Folgewirkung nur dann rechtlich zulässig, wenn er auf Grundlage eines entsprechenden, auf Änderung des Bebauungsplans gerichteten Verfahrens ergeht. In Betracht käme daher nur ein Satzungsbeschluss, der ein solches Bebauungsplanänderungsverfahren abschließt (vgl. OVG Münster, U. v. 22.04.2005 - 7 D 11/05.NE - BRS 69 Nr. 30, juris Rn 44, nachfolgend BVerwG, B. v. 21.11.2005 - 4 BN 36/05, zit. nach juris).

75

cc) Die Bezugnahme auf die Liste 2 führt zu einer Beschränkung des zulässigen Angebots auch für Waren, die in Liste 1, die die zentrenrelevanten Waren benennt, nicht genannt werden. Nach der Festsetzung 1.5 ist nämlich das Angebot aller nicht in Liste 2 aufgeführten Waren unzulässig. Der Vergleich mit der in gleicher Weise aufgebauten Liste 1 schließt es aus, dass es sich insoweit nur um eine beispielhafte Aufzählung nicht zentrenrelevanter und damit zulässiger Waren handelt. Der abschließende Charakter beider Listen führt dazu, dass nicht genannte Warengruppen weder im Innenstadtbereich noch im übrigen angeboten werden dürfen. Nicht zulässig im Sondergebiet des Bebauungsplans Nr. 19/05 A wäre – weil in Liste 2 nicht genannt - etwa der Verkauf von Kraftfahrzeugen (in Liste 2 wird nur Zubehör genannt) oder von Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen. Fraglich ist auch, ob – da Elektrogroßgeräte in Liste 2 genannt sind – die Nennung von Spielwaren in Liste 1 den Verkauf von Sportgroßgeräten (etwa Sport- und Freizeitboote und Zubehör), die in Liste 2 nicht genannt sind, ausschließen soll. Diese Warengruppen können in ihren Wirkungen für ein Zentrum unterschiedlich beurteilt werden (vgl. Runderlass Nr. 23/1/2007 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburg vom 10. April 2007 „Bauplanungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben - Einzelhandelserlass –„ Anlage 1). Diese Ausschlüsse auch anderer nicht zentrenrelevanter Waren sind mit dem Konzept des Bebauungsplans nicht vereinbar, den Standort „V Straße“ durch „Schärfung des Angebotsprofils“ und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ zu stärken.

76

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, müsste zudem, wenn solche nicht genannten Sortimente auch ausgeschlossen sein sollen, dargelegt werden, dass dieser Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe bzw. Sortimente in nicht zentralen Lagen auch dem Ziel der Stärkung des Zentrums durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben dort dient (vgl. BVerwG, U. v. 26.03. 2009 – a.a.O. juris Rn. 20). Hierfür enthalten die Gutachten von Junker und Kruse keine Anhaltspunkte.

77

Es muss daher nicht entschieden werden, ob sich die Ermöglichung des Vorhabens „X. Platz““ in ein schlüssiges Konzept einfügt, das die Beschränkungen des Standorts „V Straße“ rechtfertigt, oder als jenes Vorhaben mit dem Ziel der Stärkung der Innenstadt nicht vereinbar ist. Immerhin haben die Gutachten an diesem Vorhaben erheblich Zweifel angemeldet. Ebenso kann offen bleiben, ob es mit dem Konzept der Antragsgegnerin vereinbar wäre, zentrumsrelevante Randsortimente zuzulassen, um den Interessen der Antragstellerin Rechnung zu tragen und um sinnvolle, tragfähige Einzelhandelsbetriebe zu ermöglichen, die grundsätzlich nur nicht zentrenrelevante Waren anbieten (dürfen) (vgl. Ziff. 4.2.2. des Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern - LEP M-V -, Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Bau und Landesentwicklung vom 03.05.2005 - Amtsbl. M-V S. 797, das eine Einzelfallprüfung für geboten hält).

78

b) Der Ausschluss einer baulichen Erweiterung durch die Baugrenzen um den vorhandenen Baukörper ist ebenfalls nicht mit den Konzept der Antragsgegnerin vereinbar. Dadurch wird jede bauliche Erweiterung ausgeschlossen. Dies ist angesichts der Zielsetzung, den Standort „V Straße“ durch „Schärfung des Angebotsprofils“, d.h. des Angebots nicht zentrenrelevanter Waren und die Vermeidung von Konkurrenzen mit dem „Hauptgeschäftsbereich Innenstadt“ zu stärken, nicht nachvollziehbar. Ein objektiver Zusammenhang dieser Beschränkung mit der wesentlichen Zielsetzung der Entwicklung der Innenstadt, das Angebot zentrenrelevanter Waren in den peripheren Standorten zu reduzieren, ist nicht erkennbar. In der Abwägungsdokumentation unter Punkt 2.3. zu dem Schreiben der Antragstellerin vom 01.02.2007 wird ausgeführt, weitere bauliche Ergänzungen sollten zukünftig ausgeschlossen sein, um die aus gesamtstädtischer Sicht erforderliche Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V Straße zu gewährleisten und eine weitere Zunahme der Verkaufsflächen zu beschränken. Hieraus wird deutlich, dass die Verhinderung einer weiteren Zunahme der Verkaufsflächen die Umstrukturierung des Warenangebots am Standort V Straße gewährleisten soll, d.h. die Umstellung auf ein nicht zentrenrelevantes Angebot. Es ist aber nicht dargelegt, dass eine generelle Beschränkung von Verkaufsflächen auch für solche Warenangebote Teil des Konzepts ist, die weder in Liste 1 noch in Liste 2 aufgeführt werden. Den vorliegenden Gutachten fehlen hierzu belastbare Anhaltspunkte. Zudem besteht kein Zusammenhang der Baugrenzen mit der Begrenzung von Verkaufsflächen.

79

Soweit ausgeführt wird, eine weitere, d.h. zusätzliche Grundstücksnutzung erfordere für eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Beschränkung durch Baugrenzen wegen der dadurch erforderlichen Nebenanlagen wie Wege, Zufahrten, Stellplätze, Flächen für Anlieferung etc., ist auch diese Erwägung nicht nachvollziehbar. Was Stellplätze anbelangt, sind die dafür vorgesehenen Flächen vor dem Gebäude anderweitig festgesetzt. Eine seitliche oder hintere Begrenzung des Baukörpers erscheint daher nicht schlüssig. Zudem wird ein Umbau des Baukörpers bei Überschreiten der jetzigen Baukörpergrenzen ausgeschlossen, selbst wenn die Verkaufsfläche gleich bleiben sollte.

80

Unzutreffend ist auch der Hinweis der Antragsgegnerin unter Punkt 2.3 der Abwägungsdokumentation darauf, der Verzicht auf die Festsetzung von Baugrenzen würde den Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB widersprechen. Diese Aussage ist rechtlich unzutreffend. § 30 Abs. 1 BauGB verlangt lediglich die Bestimmung der überbaubaren Flächen, die durchaus anders als durch Baugrenzen erfolgen kann, wie sich aus § 23 BauNVO ergibt. Dabei könnte die Gemeinde sich auch damit begnügen, eine vordere Baugrenze oder Baulinie festzusetzen (Löhr in Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 30 Rn. 5).

81

4. Ob der Bebauungsplan Nr. 19/05 A an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis leidet, muss offen bleiben.

82

§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, U. v. 12. 12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und 05.07. 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45).

83

a) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen Planung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zu den sonstigen Planungen im Sinne der Vorschrift gehören auch Zentrenkonzepte. Da deren Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen, kommt ihnen nicht die Funktion von bindenden Vorentscheidungen zu. Aus der mangelnden Bindungswirkung von Zentrenkonzepten folgt, dass ihre Vorgaben im Rahmen der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange ganz oder teilweise zurückgestellt werden dürfen. Der flexible Maßstab des planerischen Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung; ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus. Im Rahmen der Abwägung ist zu prüfen, ob die jüngere städtebauliche Entwicklung überhaupt das Einzelhandelsentwicklungskonzept in Frage gestellt hat, welches Gewicht dem Konzept zukommt, und ob das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 – juris Rn. 28). Nach Maßgabe dieser Grundsätze könnte schon fraglich sein, ob sich die Antragsgegnerin nicht zu stark an das Konzept gebunden gesehen hat, zumal es nur teilweise abschließende Wertungen enthält, wesentliche Gesichtspunkte aber lediglich als Szenarien erörtert werden.

84

Soweit das Konzept in die Bauleitplanung übernommen wird, muss es seinerseits dem Abwägungsgebot genügen. Dies betrifft die hier wesentliche Funktion, die dem Standort V Straße zugewiesen wird, nämlich der Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Würdigung des Zustandekommens und der konkreten Abwägungen beurteilen, die dem Konzept zu Grunde liegt. Dies ist abschließend nicht möglich, da dem Senat Unterlagen hierzu erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden sind.

85

b) Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist insbesondere das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen.

86

Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Planung derart unausgewogen ist, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange steht (sog. Disproportionalität). Das Verbot der Disproportionalität stellt sich als unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Gemeinde, die ihm zuwiderhandelt, bedient sich eines untauglichen planerischen Mittels, da sie sich außerhalb der äußersten Grenzen stellt, die ihr durch höherrangiges Recht gezogen sind (BVerwG, B. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 = juris Rn. 19).

87

Eigentum genießt, soweit es um seine Funktion als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, einen besonders ausgeprägten Schutz (BVerfG, Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290 <340>). Es macht deshalb einen abwägungsrelevanten Unterschied, ob ein Baugrundstück bereits baulich genutzt wird und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrecht erhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll, oder ob es lediglich als Vermögenswert betrachtet wird (BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 4 C 16/07 – juris Rn. 26 ff.)

88

Die Planbetroffenen besitzen daher regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer abgewogenen Planung. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann (BVerfG, B. v. 19.12. 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG Münster, U. v. 18.05. 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40).

89

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich der bisher als maßgebend angesehene Bebauungsplan als unwirksam erweist. Vertrauensschutz kann auch eine solche planerische Grundlage entfalten, jedenfalls solange nicht alle Beteiligten, insbesondere nicht die Gemeinde zu erkennen gibt, dass sie den Plan für unwirksam hält. Dies war jedenfalls nicht bis zum Jahre 2001 der Fall, als sie selbst das Verfahren zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 2 gerade mit dem Ziel betrieb, dort zentrenrelevante Sortimente zuzulassen.

90

Ob danach das Bestandsschutzinteresse der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung von der Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt worden, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Dies folgt schon daraus, durch die Festsetzungen der Beschränkung auf die Liste 2 die wirtschaftlichen Möglichkeiten mehr eingeschränkt werden, als dies die Antragsgegnerin möglicherweise beabsichtigt hat. Sollte diese Folge aber angestrebt werden, müsste sich die Abwägung mit dem Gesichtspunkt auseinandersetzen, dass die Antragstellerin bei Verlust des Bestandsschutzes nicht auf den gesamten Bereich der nicht zentrenrelevanten Sortimente umstellen könnte. Dies wiegt um so schwerer, als eine andere (gewerbliche) Nutzung als großflächiger Einzelhandel durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen ist.

91

Nicht abschließend zu klären ist auch, ob die Möglichkeit der „Schärfung des Angebotsprofils“ des Standorts „V Straße“ durch allein zulässiges Angebot nicht zentrenrelevanter Waren nicht durch die bereits zuvor planerisch ermöglichte und erfolgte Errichtung des Einkaufszentrums „X. Platz“ abwägungserheblich gemindert wird. Denn für den Standort X. Straße bestehen die Beschränkungen auf zentrenrelevante Sortimente nicht. Der Bebauungsplans Nr. 18/05 enthält keine Beschränkungen des Sondergebiets auf zentrenrelevantes Sortiment. Das bedeutet, dass auch nicht zentrenrelevante Waren verkauft werden können. Zudem könnten sich die unter Punkt 1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Verkaufsflächenbegrenzungen als unwirksam erweisen, da sie sich auf das Sondergebiet als solches beziehen (BVerwG, B. v. 11.11.2009 - 4 BN 63/09 - DVBl 2010, 124). Hier wäre zu klären, ob – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – ein Angebot nicht zentrenrelevanter Waren wegen der tatsächlichen Gegebenheiten ausscheidet.

92

c) Die Frage der Beachtlichkeit dieser möglichen Abwägungsmängel (§§ 214 Abs. 3 S. 1, 215 BauGB) kann ebenfalls dahinstehen. Allerdings hat die Antragstellerin diese Bedenken im Wesentlichen in ihrer Antragsschrift vorgetragen, die der Antragsgegnerin am 04.08.2008 zugestellt worden ist; der Bebauungsplan ist am 25.08.2007 bekannt gemacht worden, so dass die Jahresfrist eingehalten ist. Ob ein Abwägungsausfall gerügt worden ist und ggf. nach Ablauf der Jahresfrist zur Unwirksamkeit führen könnte, kann daher offen bleiben (vgl. aber BVerwG, B. v. 06.01.2010 - 4 BN 61/09, 4 BN 61/09 (4 CN 2/10), durch den die Revision zur Klärung der Frage zugelassen worden ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das vollständige Fehlen einer erforderlichen Abwägung für die Wirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 215 BauGB unbeachtlich werden kann).

93

C. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

94

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/10/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2005 - 6 K 1328/05 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 22/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "
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published on 10/02/2015 00:00

Tenor Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 Sondergebiet „ A.“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die.
published on 10/02/2015 00:00

Tenor Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 36 „Ortsmitte Kühlungsborn Ost“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.