Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Sept. 2017 - 3 K 267/16
Gericht
Tenor
Hinsichtlich der Anträge der Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin jeweils zu einem Neunzehntel, die übrigen Antragsteller jeweils zu zwei Neunzehnteln. Die Antragsteller tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die nach Antragsrücknahmen im Übrigen verbliebenen Antragsteller zu 1., 2. und 3. wenden sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 1 „S.“ der Antragsgegnerin vom 07. März 2016.
- 2
Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks U Nr. 6 in T (Gemarkung T, Flur AA, Flurstücke AB, AC, AD, AE, AF, AG, Grundbuch von T Blatt AH und Blatt AI). Das Grundstück liegt außerhalb des Sondergebiets Tourismus („V.“) und außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans und ist mit einem als solches genutztem Wohnhaus bebaut. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks U 5 (Gemarkung T, Flur AA, Flurstück AJ), das ebenfalls außerhalb des Sondergebiets Tourismus („V.“) und außerhalb des Geltungsbereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans, aber zu diesem unmittelbar benachbart liegt; es ist mit einem zu Wohnzwecken genutzten Haus bebaut. Die übrigen Antragsteller sind ebenfalls Eigentümer von Grundstücken entlang der Straße U.
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Am 07. Oktober 2014 hat die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB gefasst. Im angenommenen Beschlussvorschlag heißt es, für den Bereich des ehemaligen V. in T nördlich und westlich des Bebauungsgebietes „U“ und östlich der Dorfstraße in T solle der Bebauungsplan Nr. 1 „S.“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zum vierten Mal geänderten werden. Als Planungsziele würden die Sicherung der Gebäudehöhen durch Festsetzung einer maximalen Firsthöhe sowie die Festsetzung eines Anpflanzungsbereiches zur Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen angestrebt. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich in der Zeit vom 22. Dezember 2014 bis 07. Januar 2015 bekannt gemacht worden.
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Am 5., 6., bzw. 08. Januar 2015 haben sich der Antragsteller zu 1., die Antragsteller zu 2., 3., 7., 8., 9., 10., 11., 15., 16. mit Einwendungen an das Amt Nord-Rügen gewandt.
- 5
Am 11. Dezember 2014 stellte (zunächst nur) der Antragsteller zu 1. Normenkontrollantrag gegen die mit Ablauf des 27. Februar 2014 in Kraft getretene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“; mit am 23. Januar 2015 eingegangen Schriftsatz schlossen sich die Antragsteller zu 2. bis 14. diesem Antrag an (Az. 3 K 28/14).
- 6
In der Planungsanzeige vom 28. Mai 2015 an das Amt für Raumordnung und Landesplanung wurde von der Amtsvorsteherin des Amtes Nord-Rügen mitgeteilt, nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zur 3. Änderung seien durch Anlieger Befürchtungen vorgetragen worden, dass die neu zugelassene Zweigeschossigkeit bei vollständiger Ausnutzung sowie unter Berücksichtigung der zulässigen Dachneigung Baukörper ermögliche, die weit größer als die Bestandsbebauung ausfallen könnten, und dass durch Aufgabe der Flächen mit Bindung für Bepflanzung (z.B. bestehende Gehölzgruppen) und der Maßnahmeflächen nach Nr. 20 (Obstwiese neben V.) eine Anordnung von Stellplätzen an den Grundstücksgrenzen möglich würde, die zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Nachbargrundstücke führen könne. Um solchen Befürchtungen entgegen zu treten, sollten für den Änderungsbereich ergänzend die maximale Firsthöhe angelehnt an den Bestand eingeschränkt sowie zur Sicherung trennender Grünstreifen ein Abstand zwischen Stellplatzanlagen und Grundstücksgrenzen vorgegeben werden.
- 7
Am 11. Mai 2015 fasste die Gemeindevertretung einen Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 1 „S.“. Auf Grund der vereinfachten Planänderung (Festschreibung der Firsthöhe und Planung eines Abstandes der Stellflächen zum Nachbargrundstück im Bereich des V.) werde auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet und sofort die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. In der Zeit vom 04. Juni bis zum 14. Juni 2015 wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass der von der Gemeindevertretung T gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 S. sowie der Entwurf der Begründung in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis zum 24. Juli 2015 im Amt Nord-Rügen ausgelegt würden.
- 8
Mit am 14. Juli 2015 eingegangenen Schreiben haben die Antragsteller zu 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13. und 14. schriftlich Stellung genommen und im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Die durch die 3. Änderung erfolgte Ausweitung der Bebaubarkeit sei im Rahmen des Verfahrens zur 4. Änderung komplett neu abzuwägen, zu korrigieren und rückgängig zu machen. Allein die Festlegung einer Firsthöhe und das Gebot von Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze reichten nicht aus, um die näher beschriebenen Mängel der 3. Änderung des Bebauungsplanes auszugleichen und zu korrigieren. Nachdem schon bei der 3. Änderung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung unterlassen worden sei, sei diese im laufenden Verfahren dringend nachzuholen. Der mögliche Baukörper auf dem V. sei noch immer zu groß und insbesondere zu hoch. Es drohten Beeinträchtigungen. Durch die Sperrung eines Streifens von 2 m ab der jeweiligen Grundstücksgrenze reiche der Platz auf dem Grundstück für die zu erwartende Zahl an Fahrzeugen nicht aus. Die Begründung zur Festsetzung der Firsthöhe auf 35 m über NN überzeuge nicht. Weiterhin bestehe dieses avisierte Höhenrecht für sämtliche Neubauten auf dem V., also auch für den geplanten massiven, übermäßig langen und ortsfremden Riegel auf der schützenswerten Obstwiese. Das Baurecht für sämtliche Neubauten solle weiterhin zwei Vollgeschosse betragen und stelle auch weiterhin eine heftige Flächen- und Volumenausweitung gegenüber der seinerzeit den Bürgern vorgestellten Planung dar. Auch erfolge keine Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten. Es sei von erheblichen verkehrlichen und sonstigen Beeinträchtigungen auszugehen, die eine Umweltprüfung erforderten. Das vereinfachte Verfahren sei ungeeignet. Der neu vorgesehene 2 m-Streifen sei ein kleiner Fortschritt. Eine qualifizierte Bepflanzung werde hier jedoch nicht verlangt. Die verkehrlichen Belange und sonstige Belastungen seien durch die 4. Änderung nicht gelöst. Eine UVP-Prüfung der schwerwiegenden Eingriffe sei weiterhin nicht erfolgt. Die Frage des Erhalts der seinerzeit als schützenswert eingetragenen Obstwiese bleibe weiterhin unbeantwortet. Die Auswirkungen beträfen auch den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortslage“. Dort müsse das Verkehrskonzept der Gemeinde vollständig und in einem geordneten Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden. Die Antragsteller zu 2. und 3. haben am 20. Juli 2015 erneut Stellung genommen.
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In der Zeit vom 16. Oktober bis zum 10. November 2015 erfolgte die Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ nach § 13 BauGB betreffend den Bereich des ehemaligen V. in T. Der von der Gemeindevertretung T gebilligte Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes sowie der Entwurf der Begründung und eine Stellungnahme mit umweltrelevanten Hinweisen insbesondere zum Baumbestand und Artenschutz (Vögel und Fledermäuse) lägen in der Zeit vom 02. November bis 04. Dezember 2015 aus.
- 10
Daraufhin nahmen die Antragsteller zu 1. bis 14. erneut Stellung. Sie ergänzen ihre bisherigen Einwendungen im Wesentlichen wie folgt: Für die vorhabenbezogene Bauleitplanung bestehe kein Durchführungsvertrag. Gleichwohl habe der Grundstückseigentümer des SO Tourismus die Kosten für die Vorbereitung und Planung der 3. Änderung des Bebauungsplans getragen. Es handele sich dabei um eine verdeckte Fremdfinanzierung. Es bestehe hinsichtlich der Einschränkung der Flächen für Nebenanlagen ein Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen und der Anlage zur Begründung.
- 11
Am 07. März 2016 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss über die Abwägung und den Satzungsbeschluss zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ nach § 13 BauGB. Die Hinweise und Anregungen der Antragsteller seien nicht berücksichtigt worden. Die Einwendungen der Antragsteller sind ausführlicher Gegenstand der Abwägung betreffend die Stellungnahmen der Öffentlichkeit; für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Abwägung verwiesen.
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Mit der 4. Änderung sind zwei Regelungen getroffen worden, die ausweislich der mit einer grauen Umrahmung gekennzeichneten Darstellung in der Planzeichnung nur das mit dem Flurstück AK im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identische Sondergebiet Tourismus betrifft, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „V.“ bezeichnete Gebiet handelt:
- 13
Zum einen ist ausschließlich für das SO Tourismus (V.) eine Firsthöhe auf 35,0 m HN festgesetzt worden.
- 14
Zum anderen heißt es bei den textlichen Festsetzungen:
- 15
„2a. Flächen für Stellplätze: Stellplätze und ihre Zufahrten sind auf dem gesamten Baugrundstück bei Einhaltung eines Abstandes von 2,0 m zu den straßenseitigen, seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen zulässig.“
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In der Begründung wird dazu ausgeführt: Durch die Beschränkung der zulässigen Firsthöhe könne sichergestellt werden, dass auch im Falle einer vollständigen Neubebauung keine die derzeitige Maßstäblichkeit erheblich verändernden Gebäude entstünden. Um bodenrechtliche Spannungen von vorneherein weitestgehend zu vermeiden, würden für die zukünftigen Stellplätze im Bereich des V. Flächen für Stellplätze direkt an den Grundstücksgrenzen ausgeschlossen. Demnach würden Stellplätze einschließlich ihrer Zufahrten in einem Abstand von 2,0 m zur Grundstücksgrenze ausgeschlossen, so dass ausreichend Fläche für eine entsprechende Abschirmung mit begleitendem Pflanzstreifen verbleibe.
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Die Satzung über die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ ist in der Zeit vom 4. bis zum 20. Mai 2016 ortsüblich bekannt gemacht worden und mit Ablauf des 18. Mai 2016 in Kraft getreten.
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Am 24. Juni 2016 haben die Antragsteller den streitgegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt.
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Sie tragen zu dessen Begründung im Wesentlichen vor, die Abwägung sei fehlerhaft. Der Satzungsbeschluss der 4. Änderung ermögliche gegenüber der 3. Änderung, die schon planungsrechtlich zu weit gegangen sei, eine unangemessene Ausnutzung des V.-Geländes durch Neubauten, für die es in der gesamten Gemeinde kein Vorbild gebe. Die Gemeinde habe das Abwägungsprogramm nicht hinreichend absolviert. Wichtige Belange wie etwas die Auswirkungen auf den ruhenden und fließenden Verkehr, die kapazitive Einleitung von Entwässerung (Schmutz- und Regenwasser), jegliche Emissionen, ökologische Belange etc. habe die Gemeinde schon nicht ermittelt, nicht gewichtet und nicht in die Abwägung einbezogen. Sie habe verkannt, dass das von ihr beauftragte und vom Grundstückseigentümer bezahlte Planungsbüro nicht unbefangen sei und neutral die Abwägung würde vorbereiten können. Das notwendige geordnete, umfassende Bauplanungsverfahren werde umgangen. Die Grundsätze der Planung des Bebauungsplanes in seiner ursprünglichen Form würden mehr als nur tangiert. Denn durch die neue Firsthöhe von 11 m werden offenbar, dass es bei der Planänderung auf Kosten des Grundstückseigentümers nicht um Bestandschutz der ca. 9,70 m hohen Scheune, sondern um komplette, großvolumige Neubauten gehe. Wie schon in der 3. Änderung – was näher ausgeführt wird – verschließe die Gemeinde fehlerhaft die Augen für die aus der zulässigen Bebauung folgenden Nutzungen. Eine Abwägung der relevanten brandschutzrechtlichen Belange und der durch die Planung zwingend entstehenden Folgekosten für die Gemeinde fehle. Die Festsetzung mit 11 m Firsthöhe erlaube Bauweisen in ortsunüblicher Zweigeschossigkeit mit „hohen Gebäuden“ (ab 7 m Fußbodenhöhe) und Brüstungshöhen über 8 m Höhe, wofür die zuständige Freiwillige Feuerwehr T nicht ausgerüstet sei. Die Belange des Brandschutzes seien als Aspekt der Sicherheit nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung einzustellen. Der angegriffenen Bebauungsplanänderung fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Der Planverfasser habe die Baugrenzen willkürlich neu festgelegt. So sei das Wohngebäude U 5 nach dem ursprünglichen Bebauungsplan eingemessen und entlang der zur Zeit seiner Errichtung geltenden Baugrenze gebaut worden. Die in der 3. Änderung ohne äußeren Anlass neu gezogene Baugrenze führe dazu, dass das Bestandsbauwerk nunmehr teilweise jenseits der Baugrenze liege. Daneben sei die 4. Änderung auch in sich widersprüchlich, da sie auf eine Anlage („Anhang“) verweise, welche auf dem Planwerk nicht verzeichnet sei und über das Plangebiet hinausgehe. Erneut habe sich die Gemeinde krass über das Schutzgut „Natur“ hinweggesetzt. Ein etwaiger 2 m breiter Saumstreifen reiche als Kompensation der zu erwartenden Belastungen nicht aus.
- 20
In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller zu 4., 5., 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 16. ihren Normenkontrollantrag unter Zustimmung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Am 29. Dezember 2016 hatten zuvor die Antragsteller zu 9. und 10., am 13. Januar 2017 der Antragsteller zu 6. und am 27. Januar 2017 der Antragsteller zu 12. ihre Anträge zurückgenommen.
- 21
Die Antragsteller zu 1., 2. und 3. beantragen,
- 22
die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ für unwirksam zu erklären.
- 23
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 24
den Antrag abzuweisen.
- 25
Es bestünden bereits Bedenken an der Antragsbefugnis. Soweit sich die Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beriefen, wonach der Eigentümer eines Grundstücks, für das der Bebauungsplan Festsetzungen treffe, regelmäßig antragsbefugt sein, würden sie verkennen, dass ihre Grundstücke sämtlich außerhalb des hier allein in Rede stehenden Änderungsbereichs lägen. Damit aber könnten sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht allein auf ihre Eigentümerstellung stützen. Ebenso wenig könnten sie sich auf eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung berufen. Soweit sie nämlich insoweit auf Lärmbelästigung abstellten, bestünden nach ihren Darlegungen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer abwägungserheblichen Weise betroffen sein könnten. Gleiches gelte für den Vortrag der Antragsteller, wonach die Festsetzungen eine „nahezu grenzenlose Bebauung“ zuließen.
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Zweifelhaft sei weiterhin, ob das erforderliche Rechtschutzbedürfnis vorliege. Die Antragsteller führten hierzu aus, dass ihr Antrag auf die „Rückkehr zum vorigen Planungsstand“ abziele. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass eine „Rückkehr zum vorigen Planungsstand“ zu einer Erweiterung der Bebaubarkeit führen würde. Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans sei es zu einschränkenden Festsetzungen für Stellplätze und ihre Zufahrten bezüglich der Lage zu den Grundstücksgrenzen gekommen. Außerdem sei eine Festsetzung der Firsthöhe für den Änderungsbereich erfolgt.
- 27
Der Antrag sei auch nicht begründet. Soweit die Antragsteller eine „unangemessene Ausnutzung des V.-Geländes“ rügten, sei dies schon der Sache nach unzutreffend. Jedenfalls begründe die Beschränkung der maximal zulässigen Firsthöhe keinen Abwägungsfehler. Die Antragsteller selbst wiesen darauf hin, dass die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen die „Ortslage“ beträfen. Nennenswerte Verkehre seien aber nicht zu erwarten. Abwägungsfehler ergäben sich auch nicht im Hinblick auf die erwähnten brandschutzrechtlichen Belange. Die Belange der Ursprungsplanung gemäß der 3. Änderung seien nicht mehr in den Blick zu nehmen, die Antragsbefugnis insoweit zu verneinen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Antragsteller zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15. und 16. ihre Anträge (mit Zustimmung der Antragsgegnerin) zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen.
- 30
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „S.“ hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
- 31
Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind nicht antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.
- 32
Die Antragsteller müssen danach geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.).
- 33
Die Antragsteller zu. 1., 2., und 3. sind zwar jeweils Eigentümer eines im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“ liegenden Grundstücks. Ihre Grundstücke liegen allerdings nicht in dem Bereich, für den die 4. Änderung des Bebauungsplanes gegenüber der 3. Änderung neue Festsetzungen trifft. Mit der 4. Änderung sind zwei Regelungen getroffen worden, die ausweislich der mit einer grauen Umrahmung gekennzeichneten Darstellung in der Planzeichnung nur das mit dem Flurstück AK im Wesentlichen flächenmäßig und in seiner Grenze zu den Grundstücken von Antragstellern identische Sondergebiet Tourismus betrifft, bei dem es sich um das von den Beteiligten als Sondergebiet Tourismus „V.“ bezeichnete Gebiet handelt.
- 34
Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dessen Festsetzung auf einer Teilfläche geändert wird, ist nicht aufgrund seiner Rechtsstellung als Eigentümer eines Grundstücks im Bereich des Ursprungsbebauungsplans antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig nur zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45; Urt. v. 10.03.1998 – BVerwG 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44; Beschl. vom 07.07.1997 – BN 11.97 – BRS 59 Nr. 36). In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung den Inhalt seines Grundeigentums bestimmt; die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen. Wird der Bebauungsplan, der das Grundstück erfasst, so geändert, dass das Grundstück von den neuen Festsetzungen unberührt bleibt, ist eine Verletzung des Grundeigentums dagegen ausgeschlossen. Die Festsetzungen für das Grundstück – also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen – sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris).
- 35
Ein Grundeigentümer, der sich gegen die Änderung von Festsetzungen für andere Grundstücke im Plangebiet zur Wehr setzt, kann seine Antragsbefugnis allerdings auch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Die so begründete Antragsbefugnis reicht weiter als die wegen einer möglichen Eigentumsverletzung in Betracht kommende Antragsbefugnis, weil das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hat. In die Abwägung einzustellen sind freilich nur schutzwürdige Belange, die durch die Planänderung berührt werden. Die Frage, ob auch die Belange der Ursprungsplanung in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen sind, ist insoweit zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 – 4 BN 23.12 –, juris).
- 36
Da die Grundstücke der Antragsteller zu. 1., 2., und 3. nicht im Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“ belegen und deshalb offensichtlich nicht unmittelbar von den darin enthaltenen Festsetzungen betroffen sind, sind sie nicht bloß aufgrund des Umstandes antragsbefugt, dass sie Eigentümer im „Ursprungsbebauungsplan“ der 3. Änderung waren. Da die veränderten Festsetzungen das Maß der baulichen Nutzung im Bereich des SO Tourismus (V.) gegenüber der 3. Änderung nur einschränken bzw. die Situation der Antragsteller – wie sie mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Normenkontrollantrages auch selbst einräumen – allenfalls verbessern, werden ihre Belange gegenüber der Ursprungsplanung durch die Planänderung nicht (neu) berührt und ist daher für eine Verletzung des Abwägungsgebotes nichts Substantielles vorgetragen oder sonst ersichtlich.
- 37
Die Belange der Ursprungsplanung bzw. die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“, die – parallel zum Vorbringen der Antragsteller im Verfahren Az. 3 K 28/14 – im Zentrum der Angriffe der Antragsteller stehen, sind nicht erneut in den Blick zu nehmen und erneut gegen- und untereinander abzuwägen. Das gilt erst recht für alle Festsetzungen der 3. Änderung, die von den Antragstellern auch aktuell angegriffen werden, obwohl sie durch die 4. Änderung unberührt bleiben.
- 38
Im Übrigen ist in Ansehung der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „S.“ auch die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen gewesen. Insoweit ist geklärt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.11.2013 – 4 M 167/13 –, juris; vgl. auch Urt. v. 10.02.2015 – 3 K 2/13 –), dass Änderungen oder Neuregelungen einer Rechtsvorschrift die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (nur) erneut in Lauf setzen, wenn mit ihnen eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist. Ein erneuter Fristenlauf beginnt dann, wenn sich aus der Neuregelung eine neue belastende Wirkung ergibt, z. B. durch das Zusammenwirken mit geänderten anderen Bestimmungen. Dies trifft insbesondere für lediglich redaktionelle Änderungen, die keine neue oder zusätzliche Beschwer des Antragstellers zur Folge haben, nicht zu (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.02.2013 – 4 K 16/10 –; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.01.2004 – 4 K 16/03 –, juris; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 20.08.2008 – 5 D 24/06 – juris, Rn. 18; VGH München, Urt. v. 02.10.2001 – 23 N 01.723 – BayVBl. 2002, 531 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 – 8 CN 1.02 – BVerwGE 120, 82 – zitiert nach juris
). Soweit nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch klarstellende Änderungen einer Vorschrift, die eine Rechtslage eindeutiger zum Ausdruck bringen und damit präzisieren, die Antragsfrist neu beginnen lassen können, ist jedenfalls erforderlich, dass die Normänderung auch eine neue Beschwer der Antragsteller begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.2009 – 8 CN 1.08 –, NVwZ-RR 2010, 578 – zitiert nach juris ). An einer solchen Beschwer fehlt es wie ausgeführt vorliegend.
- 39
Nachdem im Verfahren Az. 3 K 28/14 die 3. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 1 „S.“ der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 für unwirksam erklärt worden ist, geht im Übrigen die 4. Änderung ins Leere und dürfte insoweit den Antragstellern nunmehr auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
- 40
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Kostenquotelung berücksichtigt den im Hinblick auf die erklärten Antragsrücknahmen unterschiedlichen Umfang der Kostenverursachung (vgl. insbesondere Ziff. 5112, 5113 Anlage 1 GKG).
- 41
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
- 42
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Annotations
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
- 1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, - 2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und - 3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
- 1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden, - 2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden, - 3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.