Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. März 2011 - 2 M 7/11

published on 30/03/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. März 2011 - 2 M 7/11
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 18.01.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, ein Mitglied der Stadtvertretung A-Stadt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf ihn betreffende Äußerungen des Antragsgegners, des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt, während einer Sitzung der Stadtvertretung am 23.06.2010.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch Beschluss vom 18.01.2011 - vereinfacht ausgedrückt – bis zum 22.06.2011 oder bis zur Rechtskraft eines eventuellen Hauptsacheverfahrens verboten, zu sagen, der Antragsteller habe mehrfach gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Wohnungsbaugesellschaft mbH der Stadt A-Stadt bzw. Wobau-A-Stadt und gegen die Kommunalverfassung verstoßen, wenn er nicht zugleich sage, aus welchem tatsächlichen Sachverhalt sich der Verstoß ergebe.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23.06.2010 - 2 M 146/10 -, m.w.N.).

5

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde, soweit sie sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

6

Auf die vom Antragsgegner problematisierte Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben sei, kommt es für den Senat nicht an. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Dies gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Sächs. OVG, Beschluss v. 05.10.2009 - 1 B 410/09 -, Rn. 9, m.w.N., zitiert nach juris). Der Antragsgegner hätte die Rechtswegrüge in erster Instanz erheben und so auf eine (beschwerdefähige) Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hinwirken können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.05.2005 - 7 B 10356/05 -, Rn. 2, m.w.N., zitiert nach juris).

7

Soweit der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht bejaht, führt die Beschwerdebegründung nicht zu einem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.

8

Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich „die konkrete Gefahr der Widerholung“ der untersagten Äußerungen als Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angesehen. Ob der Antragsgegner bereits diesen rechtlichen Ansatz in Zweifel ziehen will, ist der Beschwerdebegründung nicht eindeutig zu entnehmen. Sollte diese so zu verstehen sein, dass der Antragsgegner einen Anordnungsgrund nur dann annehmen will, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine „Existenzgefährdung“ des Antragstellers drohen würde (vgl. Seite 6 der Beschwerdebegründung), wäre dem nicht zu folgen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen besteht bereits dann ein Anordnungsgrund, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 16.01.2008 - 12 CE 07.2985 - Rn. 40, zitiert nach juris).

9

Die konkrete Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht hier „unter Berücksichtigung der durch die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit erfolgten Äußerungen“ bejaht. Der Antragsgegner halte an seiner Äußerung vom 23.06.2010 fest (siehe Seite 6 Beschlussabdruck). Der Antragsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander, sondern gibt sie lediglich wieder, ohne konkret anzuführen, weshalb er im Ergebnis gegenteiliger Auffassung ist (vgl. Seite 4 der Beschwerdebegründung). Insbesondere ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner nicht die Absicht habe, die ihm untersagten Äußerungen zu wiederholen. Dagegen könnte sprechen, dass er die Äußerungen verteidigt und sein eigenes Verhalten zusammenfassend „als sachgerecht und verhältnismäßig im Interesse der Stadt A-Stadt“ bewertet (siehe Seite 8 der Beschwerdebegründung).

10

Auch soweit der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsanspruch zu Unrecht bejaht, führt die Beschwerdebegründung nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

11

Auch zu diesem Punkt ist zunächst festzustellen, dass das Beschwerdevorbringen unklar ist. So ist fraglich, ob der Antragsgegner die ihm vorgehaltenen Äußerungen in Abrede stellen will. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in der Stadtvertretersitzung vom 23.06.2010 ausweislich der Niederschrift der Sitzung gesagt habe, dass der Antragsteller „mehrfach gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und der Kommunalverfassung verstoßen habe, insbesondere die Nichtöffentlichkeit und Geheimhaltung von Sitzungsthemen“ (siehe Seite 3 Beschlussabdruck). Demgegenüber vertritt der Antragsgegner einerseits die Auffassung, die Sitzungsniederschrift sei „nicht in der Lage, die in ihr enthaltenen Vorgänge zu beweisen“ (siehe Seite 4 der Beschwerdebegründung). Damit könnte ein Bestreiten der Äußerungen angedeutet sein. Andererseits räumt der Antragsgegner jedoch an anderer Stelle diese Äußerungen wohl zumindest indirekt ein, wenn er angibt, die Aussage „sei im Rahmen einer Stellungnahme zum Thema Wobau“ erfolgt (siehe Seite 2 der Beschwerdebegründung). Außerdem hält der Antragsgegner die Äußerungen nach wie vor für berechtigt, was auch wohl kaum mit einem Bestreiten in Einklang zu bringen wäre.

12

Soweit die Beschwerdebegründung die „Annahme, vorliegend stehe eine Tatsachenäußerung des Antragsgegners im Raum“, für fehlerhaft erachtet (siehe Seite 5 der Beschwerdebegründung), kann damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, weil das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf eine solche Annahme nicht gestützt hat. In der erstinstanzlichen Entscheidung werden zunächst Tatsachenbehauptungen auf der einen und Werturteile bzw. Meinungsäußerungen auf der anderen Seite gegeneinander abgegrenzt. Sodann stellt das Verwaltungsgericht unmissverständlich darauf ab, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Äußerung „um eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil“ handele (siehe Seite 6f. Beschlussabdruck). Im Weiteren entwickelt das Verwaltungsgericht sodann einen Maßstab für Meinungsäußerungen von Amtspersonen und stellt u.a. darauf ab, dass „erkennbar“ sein müsse „auf welchen konkreten Sachverhalt eine das Persönlichkeitsrecht eines anderen beeinträchtigende Wertung gestützt“ sei (vgl. Seite 7 Beschlussabdruck).

13

Auch die daran geübte Kritik erweist sich - soweit sie den beschriebenen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt - als unberechtigt.

14

Soweit der Antragsgegner andeuten will, in der Stadtvertretersitzung nicht in seiner Eigenschaft als Bürgermeister aufgetreten zu sein, sondern „als Mitglied des Aufsichtsrats der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A-Stadt“ (siehe Seite 2 der Beschwerdebegründung), steht dies erkennbar im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Antragsgegners, wonach er an der Stadtvertretersitzung auf der Grundlage von § 29 Abs. 7 KV M-V teilgenommen habe. Danach ist der Bürgermeister verpflichtet, an allen Sitzungen der Stadtvertretung teilzunehmen. Seine Aussage - so heißt es in der Beschwerdebegründung weiter - „sei im Rahmen einer Stellungnahme zum Thema Wobau“ erfolgt. Wieso das - vom Antragsgegner nicht allgemein in Frage gestellte - Sachlichkeitsgebot nicht gelten solle, wenn der Bürgermeister zwar als Amtsperson auftrete, jedoch nicht „hoheitlich“ tätig werde, macht die Beschwerdebegründung jedoch nicht plausibel.

15

Die abschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei seiner Äußerung am 23.06.2010 keinen konkreten Sachverhalt erkennen lassen, zieht der Antragsgegner nicht substantiiert in Zweifel. Er räumt vielmehr ein, dass es sich bei der Aussage „offenkundig um eine subjektive Stellungnahme ohne Tatsachengehalt zu den Ausführungen des Antragstellers“ handele, die aber auf einem „vertretbar gewürdigten Tatsachenkern“ beruhe (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung). Dass der Antragsgegner geltend machen will, die Tatsachen, die seine Meinungsäußerung rechtfertigen könnten, auch zugleich konkret miterwähnt zu haben, ist der Beschwerdebegründung dagegen nicht zu entnehmen. Insofern fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die erkennbar zu der Bedingung in der erlassenen einstweiligen Anordnung geführt haben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 02/09/2014 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser eine der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung teilweise zurückgenommen hat.
published on 30/08/2012 00:00

Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.8.2012 anzuordnen, 3 hat Erfolg. 4 Gemäß § 80 Abs
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.