Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. März 2011 - 2 M 225/10
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 7. Kammer – vom 23. September 2010 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08. Juli 2009 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen ausländischen Wettanbieter.
- 2
Die Antragstellerin vermittelt in verschiedenen Räumlichkeiten in Mecklenburg-Vorpommern mittels sog. Tippomaten Spielteilnehmer über das Internet an eine maltesische Firma, die an ihrem Sitz über eine Lizenz zur Wettvermittlung im In- und Ausland verfügt.
- 3
Nach vorheriger Anhörung untersagte der Antragsgegner der Klägerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 08. Juli 2009, mittels Tippomaten über das Internet oder auf andere Weise Spielteilnehmer an Veranstalter von Sportwetten zu vermitteln oder hierfür zu werben. Für den Fall der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung drohte er zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an.
- 4
Mit Beschluss vom 23. September 2010 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Schwerin 7 A 1082/0) unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 08. September 2010 (C-316/07 u.a.) an.
- 5
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
- 6
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt die Änderung der angefochtenen Entscheidung, § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
- 7
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wägt das Gericht die widerstreitenden Vollzugs- bzw. Aufschubinteressen der Beteiligten gegeneinander ab. Entsprechend dem Charakter des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht seine Entscheidung regelmäßig nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Kann eine Abschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels danach nicht getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2010 - 7 VR 1/10 - u.a., zit. nach juris, Rn. 13, m.w.N.).
- 8
Danach hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand.
- 9
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 2 GlüStV) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung - hier - der Klage der Antragstellerin ist nicht geboten. Die angefochtene Untersagungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig (1.), es fehlt an einer Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten (2.) und schließlich fiele auch eine reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus (3.).
- 10
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
- 11
Der Senat hat nach der allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit der der Untersagungsverfügung zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
- 12
Zwar greift das staatliche Sportwettmonopol in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil es sie von der gewerblichen Sportwettveranstaltung grundsätzlich ausschließt.
- 13
Ob der Eingriff indes von dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt ist, erscheint derzeit offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 15.09 -, Rn. 22 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, zit. nach juris) bestehen keine Zweifel, dass die mit einem staatlichen Sportwettmonopol einhergehenden Beschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit grundsätzlich zulässig sind. Soweit die einschlägigen Regelungen des Glücksspielvertrages i.V.m. den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Glücksspielvertragsausführungsgesetzes M-V in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG der Antragstellerin eingreifen, dienen sie auch verfassungsrechtlich legitimen Zwecken und sind geeignet und auch erforderlich, diese zu verwirklichen. Denn die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettwesens ist an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 21.01.2008 – 1 BvR 2320/00 -, zit. nach juris, Rn. 10 f.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 15.09 -, Rn. 27 ff.). Ob aber auch eine Verhältnismäßigkeit der Regelungen im engeren Sinne angenommen werden kann, so dass der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zumutbar ist, ist nach dem derzeitigen Sachstand zwar naheliegend, bedarf jedoch weiterer Aufklärung. Ob nämlich die Einrichtung des staatlichen Monopols im Hinblick auf den Grundrechtseingriff gegenüber den Betroffenen auch zumutbar ist, hängt davon ab, ob das Monopol auch tatsächlich den als solchen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zielen, insbesondere dem, die Spielleidenschaft einzudämmen, gerecht wird.
- 14
Insoweit könnten Zweifel daran bestehen, ob die Werbung für das Monopolangebot konsequent der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht dient. Auch wenn der Antragsgegner im Rahmen dieses Verfahrens dargelegt hat, dass die Werbebeschränkungen aus § 5 Abs 1 und Abs. 2 GlüStV grundsätzlich eingehalten werden, LOTTO Mecklenburg-Vorpommern nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.) und dem Inkrafttreten des Glückspielsstaatsvertrages zum 01. Januar 2008 zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, der Spielleidenschaft und Spielsucht zu begegnen, die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder verbindliche Werberichtlinien erlassen haben, die den Werbeauftritt staatlicher Lotterieunternehmen gewährleisten sollen, Imagewerbung eingestellt wurde und strukturelle Vollzugsdefizite nicht bestünden, macht die Antragstellerin dezidiert Werbedefizite u.a. auch Werbung mit der gemeinnützigen Verwendung von Wetteinnahmen geltend (z.B. Adventskalender LOTTO, Internetwerbung der Glücksspirale). Ob damit in der Gesamtschau auch für die Teilnahme an staatlichen Wetten geworben wird, indem das Wetten als sozialadäquates oder sogar positiv besetztes sozialverantwortliches Handeln dargestellt wird, vermag der Senat im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht abschließend zu klären.
- 15
Auch ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit kann derzeit ohne umfassendere Tatsachengrundlage nicht angenommen oder ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin wird von dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 AEUV erfasst. Die ihr untersagte Tätigkeit unterfällt auch dem sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 57 AEUV). Die Vermittlung von Sportwetten an im Ausland zugelassene Veranstalter unterliegt als grenzüberschreitende Dienstleistung bzw. Korrespondenzleistung dem Schutzbereich (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober 1999 – Rs. C-67/98, Zenatti – Slg. 1999, I-7289; Urt. v. 08.09.2010 – Rs. C-46/08, Carmen Media -, zit. nach juris, Rn. 41 m.w.N.). Insoweit mag auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der staatlichen Beschränkungen in Frage stehen. Auf die Zweifel sowohl des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 08.09.2010 – Rs. C-316/07 u.a. -, zit. nach juris, Rn. 106) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 15.09 -, Rn. 84) wird Bezug genommen. Sie lassen sich angesichts der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betonten Anforderungen an eine Gesamtkohärenz der glücksspielrechtlichen Regelungen in Bund und Ländern auch nicht kurzfristig klären.
- 16
2. Auf die Frage, ob die Ausgestaltung des Sportwettmonopols in Mecklenburg-Vorpommern den Verhältnismäßigkeitsanforderungen sowohl des nationalen sowie des Unionsrechts entspricht, kommt es in dem hier zugrunde liegenden Eilverfahren nicht durchgreifend an. Denn es fehlt jedenfalls an einer Rechtsverletzung der Antragstellerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob dies bereits aus einer formellen Illegalität der untersagten Tätigkeit der Antragstellerin folgt. Die Antragstellerin hat nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt. Ein etwaiger Antrag hätte materiell-rechtlich keinen Erfolg. Denn der Antragstellerin dürfte die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStVAG M-V fehlen.
- 17
Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten losgelöst von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettmonopols besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 C 13.09 -, zit. nach juris, Rn. 73; EuGH, Urt. v. 08.09.2010 – Rs. C-46/08, Carmen Media -, zit. nach juris, Rn. 111). Die gegenteilige Rechtsauffassung der Antragstellerin wird auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert begründet.
- 18
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStVAG M-V darf die glücksspielrechtliche Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. An dieser Zuverlässigkeit fehlt es der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Zusammenarbeit mit der Firma Cashpoint Malta Ltd.. Deren Allgemeine Geschäftsbedingungen werden schon den Anforderungen des Jugendschutzes des § 4 Abs. 3 GlüStV nicht gerecht. Nach dessen Satz 3 haben der Veranstalter und der Vermittler sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Daran gemessen genügt es nicht, dass - wie unter Ziff. 1.4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Cashpoint Malta Ltd. vorgesehen – der Wettkunde erklärt, das am Ort des Vertragsabschlusses gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter zu haben und der Buchmacher (nur) im Zweifelsfall berechtigt ist, eine Ausweisleistung zu verlangen. Dieses System genügt den Anforderungen des Jugendschutzes schon deshalb nicht, weil es nicht verhindern kann, dass sich Jugendliche mit falschen Angaben registrieren und den Auftrag zur Vermittlung von Spielverträgen erteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, zit. nach juris Rn. 48).
- 19
3. Selbst wenn aber in diesem Verfahren von offenen Erfolgsaussichten der Klage auszugehen wäre, orientierte sich die Entscheidung der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung an der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüber zu stellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. - hier - angeordnet würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte.
- 20
Auch diese Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dabei ist von Bedeutung, dass bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes legitimen Zwecke des Verbraucherschutzes sowie des Schutzes der Sozialordnung in der Gestalt der Suchtbekämpfung, des Jugend- und Spielerschutzes, der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Lenkung der Wettleidenschaft (sowie darüber hinaus der Kriminalitätsbekämpfung durch Betrugsvorbeugung) bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vereitelt würden. Dem gegenüber steht allein das Erwerbsinteresse der Antragstellerin, das nicht annähernd vergleichbar schutzwürdig ist.
- 21
4. Auch im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Insbesondere ist dem Erfordernis des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V, wonach in der Androhung des Zwangsmittels eine (verhältnismäßige) Frist zu bestimmen ist, innerhalb derer die Erfüllung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann, mit der in dem Bescheid vom 08. Juli 2009 gesetzten Frist von einer Woche genüge getan (vgl. Beschl. d. Senats v. 14. Februar 2011 - 2 M 245/10 -).
- 22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 23
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
- 24
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.