Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2016 - 2 M 123/16

bei uns veröffentlicht am29.09.2016

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 2. Kammer – vom 16.03.2016 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, mit der Antragstellerin ein weiteres Auswahlverfahren für den Studiengang Humanmedizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität A-Stadt durchzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 im ersten Fachsemester zum Studiengang Humanmedizin zuzulassen, hilfsweise für die Antragstellerin ein neues, rechtmäßiges Auswahlverfahren durchzuführen und weiterhin hilfsweise einen freien bzw. frei werdenden Platz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu vergeben.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Das Auswahlverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die diesem zugrunde liegenden Regelungen in § 27 Hochschulrahmengesetz (HRG) und in § 2 Abs. 1 der Satzung über das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin sowie Pharmazie an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität A-Stadt vom 18.04.2006 (Satzung) verstießen nicht gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Gesprächskommission sowie die Auswahlkommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin der Gesprächskommission willkürlich und unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 der Satzung zugeordnet worden sei, seien nicht gegeben. Auch sei das Auswahlgespräch ordnungsgemäß vorbereitet worden. Die Gewichtung der Bewertungskriterien lasse sich der Niederschrift über das Auswahlgespräch entnehmen.

3

Mit der dagegen fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) hat die Antragstellerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im Rahmen der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2012 - 2 M 1/12 -, m.w.N.).

5

Zwar verfolgt die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag, ihre Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester im Studiengang Humanmedizin. Mit diesem Antrag hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch wenn das durch die Antragstellerin angegriffene Auswahlgespräch verfahrensfehlerhaft durchgeführt wurde und die darauf beruhende Auswahlentscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft ist, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie im Falle einer ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlgespräches zum Studium der Medizin ausgewählt worden wäre.

6

Die Antragstellerin hat jedoch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung eines neuen ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens Erfolg.

7

Der Anordnungsanspruch für die im Hilfsantrag begehrte vorläufige Regelung ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf verfahrensfehlerfreie Bewertung des mit ihr geführten Auswahlgespräches hat. Dieser Anspruch ist nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, denn es fehlt vorliegend an einer ausreichenden Begründung der Punktevergabe für das Auswahlgespräch.

8

Die Durchführung des Auswahlgesprächs stellt einen prüfungsähnlichen Vorgang dar. Die Bewertung eines Studienbewerbers in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf ist eine wertende und vergleichende Entscheidung der mit den einzelnen Konkurrenzbewerbern geführten Auswahlgespräche. Wegen der nachträglich nicht nachvollziehbaren und nicht wiederholbaren Beurteilungsgrundlagen ist die Notenvergabe im Auswahlverfahren aufgrund des der Auswahlkommission zustehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (OVG Koblenz, Urteil vom 20.11.1997 – 1 A 12459/96.OVG – zitiert nach juris; vgl. hierzu Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 1386). Die gerichtliche Überprüfung ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 – zitiert nach juris) darauf beschränkt, ob das Auswahlgespräch mit Verfahrensfehlern behaftet war bzw. die Auswahlkommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

9

Hinzukommt allerdings, dass das Ergebnis des Auswahlgesprächs nachvollziehbar sein muss. Dies bedeutet, dass sich aus der zu fertigenden Niederschrift – wenn auch nur stichpunktartig – nachvollziehen lassen muss, welche Umstände zu der getroffenen Bewertung geführt haben. Insofern sind dieselben Anforderungen an die Begründung der Auswahlentscheidung bzw. der Punktevergabe aufgrund des Ergebnisses des Auswahlgesprächs zu stellen, wie sie in der Rechtsprechung zur Begründung von Prüfungsentscheidungen entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 – 6 C 3.92 – zitiert nach juris). Das aus dem Grundrechtsschutz der Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Informationsrecht des Prüflings richtet sich grundsätzlich auch auf eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung. Dies gilt ebenfalls für die Bewertungen im Rahmen eines Auswahlgesprächs, wobei zudem Art. 3 GG zu beachten ist. Hinsichtlich der Bewertung bzw. der Punktevergabe durch die Gesprächskommission muss hinreichend deutlich und nachvollziehbar sein, aus welchen wesentlichen Gründen die Punktevergabe erfolgte (vgl. Brehm/Zimmerling, a.a.O, Rdn. 1401). Ebenso wie im Prüfungsrecht müssen sich aus dem Protokoll des Auswahlgesprächs selbst oder aber aus der Begründung der Punktevergabe die maßgeblichen Gründe für die konkrete Bewertung ergeben. Insoweit ist es unerheblich, dass die hier zugrunde liegende Satzung kein Begründungserfordernis regelt, sondern lediglich in § 15 Abs. 3 bestimmt, dass über den Verlauf des Auswahlgesprächs eine Niederschrift gefertigt wird.

10

Weder die Niederschrift über das mit der Antragstellerin am 07.09.2015 geführte Auswahlgespräch noch das hierüber gefertigte „Kurzprotokoll/Notizen zum Auswahlgespräch“ oder das Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 16.09.2015 enthalten eine nachvollziehbare Begründung für die an die Antragstellerin vergebenen Punkte und damit für das Ergebnis des Auswahlgesprächs. Aus der Niederschrift sowie aus dem genannten Kurzprotokoll ergibt sich lediglich, dass die Antragstellerin in allen sechs Bewertungskriterien jeweils 10 Punkte erhalten hat, was zu einer Gesamtpunktzahl von 60 führte. Eine, wenn auch nur stichpunktartige, Begründung für diese Bewertung findet sich dagegen nicht.

11

Zwar lässt sich an Hand des Kurzprotokolls entnehmen, welche Themen zum Gegenstand des Auswahlgesprächs gemacht worden sind. Die hierzu gefertigten Notizen im Protokoll gegeben jedoch nur einige von der Antragstellerin getätigten Angaben wieder. Wie diese mitgeteilten Informationen in die Bewertung eingeflossen sind, ergibt sich ebenso wenig, wie Anhaltspunkte auf die Bewertung der einzelnen Bewertungskriterien.

12

Da die Bewertung nicht nachvollzogen werden kann und auch eine Nachholung der Begründung der Bewertung nicht schlüssig dargelegt werden kann, muss das Auswahlgespräch als nicht unternommen gelten, und der Antragstellerin ist die Möglichkeit zur Teilnahme an einem neuen Auswahlgespräch einzuräumen. Insoweit sperrt § 10 Abs. 3 der Satzung nicht, wonach Bewerber, die bereits zweimal an einem Auswahlgespräch teilgenommen haben, keine weitere Einladung zu einem Auswahlgespräch erhalten.

13

Ergänzend weist der Senat angesichts der Beschwerdebegründung darauf hin, dass das Auswahlgespräch hinsichtlich seines Inhalts nicht zu beanstanden sein dürfte.

14

Ausweislich der Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. e) Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der ab dem 01.05.2010 geltenden Fassung (HSchukZEErStVr MV) vergibt die jeweilige Hochschule die Studienplätze in dem sogenannten Auswahlverfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll. Diese Regelung wurde in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung umgesetzt. Danach wird dem Bewerber im Auswahlgespräch Gelegenheit gegeben, seine besondere Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium der Medizin bzw. Zahnmedizin mündlich darzulegen und zu begründen.

15

Daran gemessen sind die von der Gesprächskommission verwendeten Auswahlkriterien entgegen der Auffassung der Antragstellerin hinreichend geeignet, um für alle im Rahmen des Auswahlverfahrens konkurrierenden Bewerber einen gleichmäßigen Maßstab hinsichtlich des Vorliegens der Kriterien Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium der Medizin zu gewährleisten.

16

So gehören „Kreativität und Originalität“ und „Kommunikationsfähigkeit“ sowie Situationsbelastbarkeit zu den Merkmalen, die für die Motivation und Eignung des Bewerbers nicht nur für das Studium, sondern für die spätere Ausübung des ärztlichen Berufes sprechen (können). Dass ein Bewerber für das Studium der Medizin und damit für den späteren Beruf nicht nur Verantwortungsbereitschaft bei der Behandlung eines Patienten zeigen muss, sondern auch kreativ die geeignetste Methode angesichts der Vielfalt von komplexen Krankheitserscheinungen und –bildern und den verschiedenen Behandlungsmethoden ermitteln, während der Behandlung belastbar sein und auch zu einer Kommunikation mit dem verschiedensten Patienten insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit des Krankheitsbildes und der zu behandelnden Persönlichkeiten im Stande sein muss, liegt auf der Hand. Dies gilt auch für das Kriterium der „Selbstdarstellung und Selbsteinschätzung“, da diesem Merkmal im Umgang mit dem Patienten bzw. bei der Behandlung desselben eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen kann. Darüber hinaus ist es nicht zu beanstanden, wenn als weiteres Bewertungskriterium für das Auswahlgespräch „soziales und gesellschaftliches Engagement“ genannt wird, das ebenfalls eine Motivationslage des Bewerbers für die Wahl des Studiums der Medizin darstellen (kann). Die genannten ausdrücklich aufgeführten Beurteilungskriterien geben Anhaltspunkte und Indizien zur Ausfüllung der Kriterien Eignung, Motivation und allgemeine Zielvorstellung für das Studium und die Wahl des ärztlichen Berufes zu geben.

17

Eine Grenze findet sich bei der Auswahl der Bewertungskriterien im Auswahlverfahren lediglich dann, wenn die angeführten Kriterien in keiner Beziehung zu der Frage der Wahl des Studiums der Medizin bzw. dem angestrebten ärztlichen Beruf stehen (vgl. Beispiele bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 1388) bzw. eine unzulässige oder ungeeignete Ausforschung der allgemeinen Persönlichkeit darstellen. Dies ist hier unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen offenkundig nicht der Fall.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG.

20

Hinweis:

21

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2016 - 2 M 123/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2016 - 2 M 123/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2016 - 2 M 123/16 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 10. Apr. 2012 - 2 M 1/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2012

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 4. Kammer – vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwe

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 4. Kammer – vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügungen des Antragsgegners.

2

Dem Antragsteller war mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 u.a. aufgegeben worden, sämtliches Wild, das zum Zeitpunkt einer amtlichen Kontrolle am 21. November 2011 in der Wildbearbeitungseinrichtung T. bereits zerlegt war, nicht als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen (Ziff. 1). Des Weiteren wendet er sich gegen die Verfügung unter Ziff. 2 des Bescheides, nach der er (bis zum 15. Dezember 2011) sichergestelltes Fleisch über einen speziell zugelassenen Betrieb entsorgen sollte. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen war von dem Antragsgegner mit gesonderter Begründung (§ 80 Abs. 3 VwGO) angeordnet worden.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 abgelehnt. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen seien auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Das Wild sei unter erheblichen Verstößen gegen Hygienegrundregeln zerlegt worden; es sei zu verhindern, dass das Fleisch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werde.

4

Die dagegen gerichtete fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 11.03.2011 - 2 M 1/11 -, m.w.N.).

6

Hiervon ausgehend führt die Beschwerde nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

7

Es bedarf keiner näheren Vertiefung, ob es in dem zugrunde liegenden Fall, der Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner bedurfte. Der Antragsgegner hat jedenfalls (konkludent) angenommen, dass der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug nach § 39 Abs. 7 LFGB hier nicht greift, wohl weil er nur teilweise von einer Gesundheitsschädlichkeit des Fleisches und im übrigen von dessen Ungeeignetheit für den Verzehr durch den Menschen i.S. des Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 jedenfalls aber i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFBG ausgegangen ist. Der Sofortvollzug ist nach § 39 Abs. 7 LFGB nur für lebensmittelrechtliche Anordnungen kraft Gesetzes geregelt, die der Durchführung von Verboten nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dienen. Der Frage, ob insoweit auch der Verdacht einer Gesundheitsgefährdung ausreicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5. September 2011 – 5 Bs 139/111 –, zit. nach juris Rn. 12 ff.) braucht daher in diesem Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden.

8

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers richtet sich gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen. Er hält ein vorübergehendes Verbot, das Wildfleisch in den Verkehr zu bringen, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe bzw. einer Überprüfung des Fleisches hinsichtlich seiner lebensmittelrechtlichen Unbedenklichkeit vorliegt (§ 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LFGB), für ausreichend und angemessen. Bereits am Tag vor der amtlichen Kontrolle sei Reh-, Dam- und Rotwild enthäutet und ohne Kontakt zu dem später angelieferten Schwarzwild zerlegt worden.

9

Entgegen der Ansicht des Antragstellers darf insbesondere auch das am Vortag der amtlichen Kontrolle zerlegte Wild nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden und ist entsprechend den Anordnungen des Antragsgegners zu entsorgen.

10

Das Vorbringen des Antragstellers, das sich unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen zweier an der Zerlegung des Wildes mitwirkender Personen mit den hygienischen Bedingungen in der Wildbearbeitungsanlage an den beiden Tagen befasst, setzt sich nur insofern mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, als der Annahme unhygienischer Zerlegung an beiden Tagen, insbesondere am 20. November 2011, begegnet wird.

11

Die Beschwerdebegründung befasst sich damit schon nicht strukturell mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass in Anlehnung an die beanstandete Grundverfügung des Antragsgegners nicht auf eine tatsächliche Verunreinigung des Fleisches abzustellen ist. Das erstinstanzliche Gericht hat es im Ergebnis für das Verbot des Inverkehrbringens und der Anordnung einer unschädlichen Beseitigung ausreichen lassen, dass eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch die am Tag der Kontrolle vorgefundenen unhygienischen Bedingungen wegen des groben Verstoßes gegen Hygienegrundregeln auch für den vorhergehenden Tag bestand und damit vorbeugende Gesichtspunkte insoweit ausreichen lassen. Dieser Ansatz ist zutreffend. Denn unabhängig von dem Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b i.V.m. Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 können die hier beanstandeten lebensmittelrechtlichen Maßnahmen jedenfalls auf § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 und § 1 Abs. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) gestützt werden. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist es verboten, andere als dem Verbot des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen. Der Rechtsbegriff „für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet“ bestimmt sich durch Auslegung anhand der Verkehrsanschauung. Nicht zum Verzehr geeignet sind danach Lebensmittel, die entweder durch ihre Gewinnung oder Herstellung genussuntauglich sind, später durch natürliche oder willkürliche Einflüsse nachteilige Veränderungen erfahren haben oder aufgrund solcher Umstände Ekel oder Widerwillen hervorrufen, die geeignet sind, eine nachteilige Zustandsveränderung herbeizuführen (vgl. Voß, Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2. Aufl. 2007, S. 106 f. m.w.N.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO, 2007, § 11 LFGB Rn. 122 ff. m.w.N.). Es ist also weder erforderlich, dass von dem Lebensmittel tatsächlich Gesundheitsgefahren für den Menschen ausgehen noch dass das es in seiner Beschaffenheit verändert wurde. Ausreichend sind vielmehr Umstände, die Ekel und Widerwillen hervorrufen und lediglich geeignet sind eine nachteilige Zustandsveränderung herbeizuführen (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 12. Juli 2007 – 4 A 172/04 -, zit. nach juris Rn. 34 m.w.N.).

12

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung der Annahme der Behörde und des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht widerspricht, es hätten unhygienische und Ekel erregende Zustände i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV bei der Zerlegung des Wildes geherrscht, greift die Beschwerde nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffenen lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügungen offensichtlich rechtmäßig sind. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten ginge die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach der im Eilverfahren nur möglichen aber auch erforderlichen summarischen Tatsachenwürdigung treten die Interessen des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse weitergehende Folgen lebensmittelhygienischer Verstöße effektiv zu Lasten insbesondere der Verbraucher zu vermeiden, zurück. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung.

13

Die hygienischen Bedingungen, die bei der amtlichen Kontrolle festgestellt wurden, sind gemessen an den objektiven Vorstellungen eines durchschnittlichen Verbrauchers Ekel erregend und lösen einen Widerwillen gegenüber dem Wildfleisch aus, hätte er von der Zerlegung Kenntnis. Dies gilt bereits allein aufgrund der zum Bestandteil der Verwaltungsvorgänge gewordenen Lichtbilder, soweit diese belegen, dass teilabgezogenes Rot- und Schwarzwild an dem daran belassenen nicht enthäuteten Kopf aufgehängt wurde, als auch aufgrund der Fotos von teilenthäutetem, übereinander gestapeltem Wild auf Chargen mit deutlichen Verschmutzungen des Wildbrets (Lichtbildmappe I, S. 3, 9, 10). Darüber hinaus weisen die Arbeitsbereiche, insbesondere der Fußboden der Wildbearbeitungseinrichtungen einen Grad der Verschmutzung auf (Lichtbildmappe I, S. 1, 4, 12), der die durch die eidesstattlichen Versicherungen behauptete Reinigung des Fußbodens nicht glaubhaft erscheinen lässt. Auch eine (Zwischen-)Reinigung der Wände erscheint angesichts des Gesamteindrucks, den die Fotodokumentation vermittelt, unwahrscheinlich. Ob ein (!) Handwaschbecken auch mit Warmwasseranschluss sowie Seife und Händedesinfektionsmittel zum Zeitpunkt der Zerlegung des Wildes vorhanden waren, kann danach dahingestellt bleiben. Auf die Frage, ob (gestapelte) Kisten mit Fleisch und Knochen für die Verwendung in dem Restaurant des Betriebes des Antragstellers bereitstanden oder der Entsorgung zugeführt werden sollten, kommt es daher schon nicht mehr an. Jedenfalls ist, da eine eindeutige Zuordnung wie sie der Antragsteller vorträgt, von den Lebensmittelkontrolleuren des Antragsgegners bei der Vorortkontrolle nicht nachvollzogen werden konnte, ein Missstand insofern zu beklagen, als aufgrund der großen Menge verarbeiteten Wildes, die offensichtlich die Kapazität der Wildbearbeitungsanlage überschritt, eine geordnete Verarbeitung nicht gewährleistet war. Hinzu kommen dürften - wenig überzeugend bestrittene - weitere Verstöße gegen hygienische Grundregeln (fehlende Türen, fehlende aktive Kühlung, weit geöffnete Tore, Lagerung vakuumierten Fleisches auf dem Fußboden, Reinigungsgeräte in den Zerlegeräumen).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.