Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Dez. 2008 - 2 M 115/08
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 01.09.2008 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller ist Schüler der 7. Klasse der Antragsgegnerin, einer kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe. Durch Beschluss vom 01.09.2008 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller "Nachteilsausgleich und Notenschutz für alle Leistungsbewertungen einschließlich Zeugnis und Abschlussprüfung zu gewähren".
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Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthält.
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Ist - wie hier - der Antragsteller in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren Beschwerdeführer, muss der Beschwerdeantrag stets auch ein Sachbegehren enthalten. Es genügt daher nicht, wenn lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 29.09.2005 - 10 CE 05.2604 -, zit. nach juris). Der für eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendige Antrag soll sicherstellen, dass das Gericht nicht etwas anderes als vom Beschwerdeführer Gewolltes ausspricht und darüber hinaus erschöpfend über die Beschwerde entscheidet. Weil das Gesetz einen bestimmten Antrag verlangt, muss der Beschwerdeführer hinreichend deutlich machen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung geändert bzw. aufgehoben werden soll (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow VwGO 2. Aufl. § 146 Rn. 67 m.w.N.). Nach der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO ist eine Antragstellung unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde. Dem Antrag kommt die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Anders als nach § 86 Abs. 3 VwGO ist es hier nicht Aufgabe des Gerichts auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und etwaige Unklarheiten zu beseitigen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, zit. nach juris). Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein ausdrücklicher Antrag nicht zwingend geboten. Dem Formerfordernis eines bestimmten Antrags ist auch dann genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde eingegangenen Schriftsätzen durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (vgl. Beschl. v. 21.11.2005 - 2 M 105/05 -).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil es an einem bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fehlt.
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Zwar hat der Antragsteller schon mit der Einreichung der Beschwerdeschrift einen ausdrücklichen Antrag formuliert. Dieser enthält aber kein Sachbegehren, sondern beschränkt sich - abgesehen von einem Kostenantrag - darauf, dass die erstinstanzliche Entscheidung "aufgehoben" werden soll. Einen von einem Rechtsanwalt eindeutig formulierten Antrag umzudeuten, ist dem Gericht aber grundsätzlich verwehrt. Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, etwa wenn es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, kann hier auf sich beruhen, da der Fall so nicht liegt.
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In der Beschwerdebegründung vertritt der Antragsteller die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier "eine nicht zuständige Behörde" handele. Zu einer Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf sei "nur die zuständige Schulaufsichtsbehörde berechtigt". Danach ist aber nicht ohne weiteres klar, ob überhaupt noch eine Sachentscheidung gegen die Antragsgegnerin angestrebt wird. Dazu steht allerdings in gewissem Widerspruch, dass mit Schriftsatz vom 07.11.2008 (Eingangsdatum; die Datierung "26.09.2008" ist ein offensichtliches Versehen) ausdrücklich der Hilfsantrag formuliert wird, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "den für den Antragsteller erforderlichen Förderumfang nach § 34 SchulG M-V zu ermitteln". Dieser Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht worden, sodass er hier ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen ist.
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Auch aus anderen Gründen ist es hier nicht ohne weiteres möglich, es als unzweifelhaft anzusehen, dass der Antragsteller an seinem in erster Instanz gestellten Sachantrag,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 am 01.09.2008 einen Nachteilsausgleich und Notenschutz für alle Leistungsbewertungen einschließlich Zeugnis und Abschlussprüfung zu gewähren,
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auch für das Beschwerdeverfahren festhält.
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Das Verwaltungsgericht hat, soweit das Begehren über das Schuljahr 2008/2009 hinausgeht, bereits den Anordnungsgrund verneint. Darauf geht die Beschwerdebegründung aber nicht ein. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Begehrens im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Anordnungsanspruch verneint. Insoweit hat aber das Gericht bereits zu erkennen gegeben, dass das Begehren des Antragstellers nicht konkret genug ist, um die begehrte einstweilige Anordnung erlassen zu können. Es sei nicht genügend dargelegt, dass dem Antragsteller im Schuljahr 2008/2009 sowohl Nachteilsausgleich als auch Notenschutz versagt würden. Die "pauschale" Behauptung, ihm sei nicht ausreichend Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt worden, genüge nicht. Bei dieser Ausgangslage wäre es Sache des Antragstellers gewesen, durch den Antrag im Beschwerdeverfahren festzulegen, was er konkret im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will. Sollte dies derzeit deshalb nicht möglich sein, weil der in seinem Fall erforderliche Förderumfang noch nicht ermittelt worden ist, wäre dies möglicherweise - wie auch im bereits erwähnten Schriftsatz vom 07.11.2008 anklingt - vorzuschalten. Die am 13.10.2008 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung spricht allerdings dafür, dass das Begehren des Antragstellers - anders als dieser es in der Beschwerdebegründung einschätzt - doch konkret spezifizierbar ist. Im Hinblick auf die Vereinbarung ist im Übrigen anzumerken, dass die Unbestimmtheit des Antrags es auch unmöglich macht, festzustellen, ob bzw. inwieweit sich das Begehren des Antragstellers durch die Vereinbarung erledigt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs.3, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.