Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Apr. 2010 - 2 M 111/10
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 15. April 2010 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. April 2010 abgelehnt. Es hat darauf abgestellt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch i.S. des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Seine Abschiebung sei nach der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich und es sprächen auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe für seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens (§ 60 a Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG).
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Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
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Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) liegt nicht vor. Die dem Antragsteller wohl versehentlich - bisher - nicht bekanntgegebene Entscheidung über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist aktenkundig vor der Entscheidung in der Sache erfolgt.
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Die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, ein effektiver Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK erwachse nur dann, wenn bestehende Bindungen in der früheren Heimat des Ausländers vollständig aufgegeben seien, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sowohl in der abstrakten Formulierung seines Prüfungsmaßstabs wie auch in der Einzelfallprüfung zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 - 1 B 25/09 -, zit. nach juris Rn. 4) das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK ermittelt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewichtet und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abgewogen.
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Soweit der Antragsteller gegen den erstinstanzlichen Beschluss einwendet, es bestehe ein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil der Antragsteller seit 2003 in Deutschland lebe, "wesentliche Teile seiner Familie, nämlich seine Geschwister, Cousins und auch ein Onkel ebenfalls in Deutschland leben und arbeiten" und er in den Arbeitsmarkt integriert sei, greift die Beschwerde nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die bloße Tatsache eines langjährigen Aufenthalts in Deutschland einen Ausländer nicht zu einem sogenannten faktischen Inländer macht und dass weder von einer vollständigen Integration des Antragstellers in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Sinne einer Verwurzelung auszugehen ist noch sich eine Entwurzelung von seinem Heimatland feststellen lässt. Auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen, es sei "selbstverständlich" und "naturgemäß so, dass die in Deutschland sich festigenden Bindungen automatisch bedeuten, dass die Bindung an das frühere Heimatland lockerer wird" nicht geeignet, eine Entwurzelung des Antragstellers i.S. der Regelung des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinreichend glaubhaft zu machen, weil es einerseits auf generellen und nicht zwingenden Erwägungen beruht und andererseits nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die der Ausgangsbeschluss gestützt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
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Auch hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 11. März 2010 enthaltene Monatsfrist mit dem die Abschiebung des Antragstellers angekündigt wurde, § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht zuwiderläuft. Dem Beschwerdevorbringen, es müsse im Ermessenswege ein angemessener Zeitraum für die Bemessung einer Ausreisefrist ermittelt werden, der nicht kürzer als drei Monate sein dürfe, überzeugt nicht. Denn im zugrundeliegenden Einzelfall beruhte die erfolgte Ankündigung der Abschiebung nicht einmal auf einem Widerruf eines Aufenthaltstitels, sondern bezieht sich auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Geltungsdauer der Duldung (am 15. April 2010). Der Gesetzgeber hat aber mit der Änderung des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, S. 1970) ausdrücklich nur die Widerrufsfälle mit der Ankündigungsfrist von zudem auch nur einem Monat privilegieren wollen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.03.2010 - 8 ME 47/10, zit. nach juris Rn. 4 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/5065, S. 188). Für die Fälle des Ablaufs der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels kann daher weder generell noch unter Berücksichtigung des hier zugrundeliegenden Einzelfalls von dem Erfordernis einer längeren Ankündigungsfrist ausgegangen werden.
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Schließlich greift auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die im Eilverfahren anzuwendenden Maßstäbe im Hinblick auf die Betroffenheit einer Rechtsposition aus der europäischen Menschenrechtskonvention verkannt, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die Erfolgsaussichten der Hauptsache verneint und dementsprechend bereits nicht in eine Folgenprognose eintreten müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.