Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. März 2014 - 2 L 146/09

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der nach eigenen Angaben 1966 in Benin geborene Kläger reiste im August 1999 ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, den das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. September 1999 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Bescheid ist seit April 2000 bestandskräftig.

3

Im Jahr 2000 sprach der Kläger bei der Botschaft Benins vor. Passersatzpapiere wurden jedoch nicht ausgestellt, da der Kläger keine Unterlagen zu seiner Identität vorlegen konnte.

4

Nachdem dem Kläger wegen der ungeklärten Identität und fehlenden Reisedokumenten zunächst Duldungen ausgestellt worden waren, erteilte der Landrat des damaligen Landkreises A-Stadt (nachfolgend Beklagter) dem Kläger unter dem 3. April 2006 eine bis zum 2. April 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

5

Am 29. März 2007 beantragte der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Am 7. September 2007 wurde er dazu angehört. Dabei wurde er aufgefordert, erneut bei der Botschaft von Benin wegen der Passbeschaffung vorzusprechen. Dem kam er nicht nach.

6

Mit Bescheid vom 21. Januar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 20.04.2008 zu verlassen, und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung nach Benin an. Zur Begründung wurde u. a. unter Hinweis auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 4 AufenthG ausgeführt, die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sei nicht geklärt. Die Angaben zu seiner Person beruhten lediglich auf seinen persönlichen Aussagen. Um die Beschaffung von Originalurkunden zur Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit und Identität habe er sich nicht bemüht. Auch erfülle er nicht die Passpflicht. Eigene Bemühungen zur Passbeschaffung seien nicht erkennbar. Es sei ihm zumutbar, Kontakte ins Heimatland zu knüpfen, um Originaldokumente vorlegen zu können. Es liege auch keine Bescheinigung der Botschaft Benins vor, wonach der Kläger kein Staatsangehöriger Benins sei. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht abgesehen.

7

Darüber hinaus komme die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht, weil der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses habe er nicht erfüllt. Während seiner gesamten Aufenthaltsdauer in Deutschland habe er sich kaum um eine Passbeschaffung bemüht. Er habe auch weder eine Geburtsurkunde noch eine sogenannte Negativbescheinigung der Botschaft vorgelegt.

8

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2008, über den der Beklagte nicht entschieden hat.

9

Der Kläger hatte bereits am 13. September 2007 Untätigkeitsklage erhoben. Er trug zur Begründung vor, ihm stehe ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. Er habe bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht über einen Reisepass verfügt. Daran habe sich trotz mehrfacher Vorsprache bei der Botschaft nichts geändert. Er habe mehrfach bei der Botschaft von Benin beantragt, ein Reisedokument, einen Reisepass oder eine sonstige Bescheinigung über seine Identität auszustellen. Bei jeder dieser Gelegenheiten (1999, 23.02.2006, 07.03.2006, 10.05.2006) hätten die Mitarbeiter der Botschaft bekundet, ihm keine Dokumente ausstellen zu können.

10

Im Übrigen bestünden die Erteilungsvoraussetzungen unverändert seit der Ersterteilung fort. Angesichts unveränderter Tatsachen- und Rechtslage sei der Beklagte gehalten gewesen, wiederum so zu entscheiden wie bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis.

11

Vertrauensschutzgesichtspunkte entstünden nicht nur durch förmliche Zusicherung, sondern auch durch das bisher sichtbar gewordene Verwaltungshandeln. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine Verlängerung erfolgen könne. Soweit der Beklagte davon hätte abweichen wollen, wäre er gehalten gewesen, bei der Ersterteilung darauf hinzuweisen, welche Veränderungen eintreten müssten, um eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu gewährleisten. Dies sei nicht geschehen.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 21. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2009 - 5 A 1249/07 - abgewiesen.

17

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Nach Satz 3 dieser Vorschrift dürfe die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Nach Satz 4 liege ein Verschulden insbesondere vor, wenn er falsche Angaben mache oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfülle. Auch wenn die Ausreise des Klägers wegen des fehlenden Reisepasses aus tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, stehe der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Der Kläger erfülle die ihm zumutbaren Anforderungen an eine Mitwirkung zur Passbeschaffung nicht. Insbesondere sei er der Aufforderung des Beklagten vom 7. September 2007, erneut bei der Botschaft von Benin vorzusprechen, nicht nachgekommen, obwohl ihm diese erneute Vorsprache zumutbar gewesen sei. Entgegen seiner Rechtsauffassung könne der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Der Beklagte habe die Aufenthaltserlaubnis nicht bereits deshalb verlängern müssen, weil sich die Sach- und Rechtslage seit der Ersterteilung nicht geändert hatte. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG fänden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Daraus folge, dass die Gewährung eines befristeten Aufenthaltsrechts dem Ausländer keinen automatischen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gebe. Die Ausländerbehörde sei daher an ihre Wertungen aus dem Erstverfahren nicht gebunden, auch dann nicht, wenn - wie hier - schon damals die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien.

18

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich der Kläger mit seiner durch den ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses seines Bevollmächtigten am 23. November 2012 zugestellten Beschluss des Senats vom 16. November 2012 zugelassenen Berufung. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Seit vielen Jahren werde inzwischen versucht, einen Reisepass des Benin oder Passersatzpapiere zur Rückreise dorthin zu erlangen. Im Mai 2006 sei er unter Polizeibegleitung bei der Botschaft des Benin vorgeführt worden, ohne dass diese Bemühungen zu irgendwelchen greifbaren Ergebnissen geführt hätten. Die Bundespolizei habe mitgeteilt, dass die Botschaft des Benin die Ausstellung von Passersatzdokumenten verweigert habe und darüber hinaus keine Kooperation mit der Bundespolizei stattfinde. Überprüfungsergebnisse stünden teilweise über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren aus. Dies gelte nicht nur in Bezug auf den Kläger, sondern offenbar generell. Da er selbst nicht über eigene Dokumente verfüge, sei auch bei einer neuerlichen/wiederholenden Vorsprache ein Überprüfungsverfahren in Benin erforderlich. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass eine später aufgegebene Anfrage in der Lage wäre, frühere Überprüfungsanfragen „zu überholen“. Im Übrigen sei es so, dass die Botschaft des Benin Passersatzdokumente auf private Anträge überhaupt nicht ausstelle und auch reguläre Reisepässe von der Botschaft nicht ausgestellt würden. Die fehlende Arbeitsbereitschaft bei der Botschaft des Benin stehe der erfolgreichen Passbeschaffung/Passersatzpapierbeschaffung entgegen. Er verfüge auch nicht über persönliche Kontakte in den Benin und sei deswegen für alle Bemühungen auf die Botschaft des Benin angewiesen. Da nichts dafür spreche, dass er mit seinen Personalangaben unwahr vorgetragen haben könnte, sei die fehlende Ausreisemöglichkeit nicht von ihm zu vertreten. Ergänzt werde, dass während der Dauer des Berufungszulassungsverfahrens seitens des Beklagten weitere Bemühungen zur Passersatzbeschaffung unternommen worden seien. So sei er ohne greifbare Ergebnisse neuerlich bei der Botschaft des Benin vorgeführt worden.

19

Angesichts der Erfüllung des Tatbestandes wäre dann das Ermessen im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG eröffnet. Eine derartige Ermessensbetätigung habe nicht stattgefunden. Angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit könne auch keine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei sein, die nicht auf Zuerkennung einer Aufenthaltserlaubnis lauten würde. Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei zur Frage der Erfüllung der Passpflicht das vorstehend Ausgeführte wiederum heranzuziehen. Zu berücksichtigen sei in diesem Rahmen auch der Umstand, dass in einem vorhergehenden Bewilligungszeitraum bei im Übrigen unveränderten Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden ihm sehr wohl Vertrauensschutzgesichtspunkte zur Seite.

20

Abschließend verweist der Kläger auf § 25 Abs. 4 AufenthG. Nach der Einfügung des Tatbestandsmerkmals „nicht vollziehbar ausreisepflichtig“ in § 25 Abs. 4 AufenthG könnten Verlängerungsentscheidungen nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG getroffen werden. Vielmehr müssten diese Fälle über § 25 Abs. 4 AufenthG gelöst werden.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 26. August 2009 - 5 A 1249/07 – abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen bzw. die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er hält an seiner Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fest und weist ergänzend darauf hin, das letztmalig am 29. August 2011 durchgeführte Interview mit einer beninischen Delegation habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Anwesenden Restzweifel hinsichtlich der beninischen Staatsangehörigkeit des Klägers gehabt hätten. Die mehrmaligen Vorsprachen bei der Botschaft des vermutlichen Heimatlandes Benin seien aus Gründen erfolglos geblieben, die der Kläger zu vertreten habe. Er habe weder Papiere zum Zwecke der Identifizierung vorgelegt noch sich diese innerhalb des langen Zeitraumes seit 1999 in dem vermutlichen Heimatland beschafft. Auf seine Mitwirkungspflichten sei der Kläger mehrfach hingewiesen worden.

26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten dieses Verfahrens und der Verfahren des Verwaltungsgerichts B-Stadt zu den Aktenzeichen 11 A 2419/99 As und 6 B 59/08 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

Die Berufung hat keinen Erfolg.

29

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung ist am 20. Dezember 2012 fristgerecht eingegangen; sie enthält einen bestimmten Antrag und die Gründe der Anfechtung des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

30

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

31

Als mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt einzig die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Der vom Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung ergänzend genannte § 25 Abs. 4 AufenthG scheidet vorliegend aus, weil er nur die Erteilung oder Verlängerung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für einen nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer unter bestimmten, in der Vorschrift aufgeführten, Voraussetzungen betrifft. Der Kläger erstrebt einen Daueraufenthalt und ist vollziehbar ausreisepflichtig und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 AufenthG. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach Entscheidungen über eine Verlängerung erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu lösen sein sollen.

32

Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen bei dem Kläger nicht vor. Zwar erscheint die Ausreise des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, weil der Kläger nicht über gültige Reisedokumente verfügt und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Der (erneuten) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht jedoch § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Der Kläger erfüllt die ihm zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung und für die Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Es kann allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4/09 -, zit. n. juris; BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 – 1 C 19/08 -, zit. n. juris). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein Ausländer zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gehalten ist, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009, a. a. O.; Beschl. v. 18.03.2010 - 2 O 140/09 -, zit. n. juris; Beschl. v. 27.12.2010 - 2 L 56/09 -, zit. n. juris). Das Vorliegen von Identitätsnachweisen ist regelmäßig Voraussetzung zur Erlangung der für eine Ausreise notwendigen Reisedokumente bei den Auslandsvertretungen der jeweiligen Heimatstaaten und darüber hinaus (auch für den Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG) Regelerteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. V. 07.05.2013 - 1 B 2/13 -, zit. n. juris). Dies vorausgesetzt hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG nach den im Berufungsverfahren zu treffenden Feststellungen bisher nicht erfüllt. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch nach der letzten Vorsprache bei der Botschaft des Benin am 29. August 2011 dort Restzweifel, die laut Ergebnisprotokoll des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 9. September 2011 „erheblich“ gewesen sind, daran bestehen, dass es sich bei dem Kläger um einen beninischen Staatsangehörigen handelt. Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sind weiterhin ungeklärt. Der Kläger ist vom Beklagten mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen worden, sich zum Zwecke der Identifizierung um die Beschaffung entsprechender Papiere in seinem Heimatland zu bemühen, so etwa in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Januar 2008, im Berufungszulassungsverfahren mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2010, zuletzt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz des Beklagten vom 6. Februar 2013. Die vom Kläger zu fordernden Bemühungen erscheinen auch nicht von vornherein aussichtslos, die fehlende Ausreisemöglichkeit zu schaffen. Der Beklagte hat bereits in seinem Schriftsatz vom 17. Februar 2010 im Berufungszulassungsverfahren darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenarbeit mit der beninischen Botschaft zwar schwierig gestalte, von einer generellen Mitwirkungsverweigerung der beninischen Behörden bei der Ausstellung von Passersatzpapieren jedoch nicht ausgegangen werden könne. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Ausstellung von Nationalpässen, auch bei erfolglos betriebenen Passersatzbeschaffungsverfahren, durch die beninischen Behörden praktiziert werde und legt dazu einen Auszug aus dem Zentralen Ausländer-Informationsportal vom 16. Februar 2010 vor, in dem vier Passausstellungen des Staates Benin in den Jahren 2007/2008 dokumentiert sind. Aus einem Aktenvermerk vom 16.02.2010 über ein Telefonat des Beklagten mit einem Bediensteten des Bundespolizeipräsidiums Koblenz geht hervor, dass sich die Zusammenarbeit mit Benin nach Einschätzung der Bundespolizei seit August 2009 verändert habe. Danach sei eine kurz zuvor stattgefundene Anhörung in der beninischen Botschaft in einer grundsätzlich kooperativen Atmosphäre verlaufen. Die Angehörten hätten über Sachbeweise in Form von Passkopie, Identitätskarte oder Geburtsurkunden verfügt; es sei eine nochmalige Überprüfung der Personalien in Benin zugesagt worden. Es sei zwischen den Beteiligten festgehalten worden, dass in Zukunft an zwei Tagen im Monat 5 Personen zu einer Anhörung vorgeladen werden könnten. Eine Überprüfung der Personalien solle danach im Benin erfolgen. Diese Auskünfte, die von Klägerseite nicht substantiell bestritten werden, lassen es nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, dass dem Kläger bei Vorlage entsprechender Unterlagen, die seine Identität nachweisen, von der beninischen Botschaft Reisedokumente ausgestellt werden, die ihm eine Ausreise ermöglichen. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die es ihm unzumutbar oder gar unmöglich machen würden, sich zum Zwecke der Identifizierung um die Beschaffung entsprechender Papiere in seinem Heimatland zu bemühen. Zwar hat der Kläger im Rahmen seines letzten Schriftsatzes vorgetragen, nicht über persönliche Kontakte in den Benin zu verfügen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Bemühungen des Klägers zur Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise in seinem Heimatland von vornherein aussichtslos erscheinen würden. Abgesehen von der (die Entscheidung des Senats bereits allein tragenden) zumutbaren Beauftragung eines Dritten, etwa eines Rechtsanwalts im Herkunftsland, hatte der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 25.08.1999 angegeben, dass sein damals zehnjähriger Sohn bei seiner früheren Schwiegermutter lebe. Weiter hatte er erklärt, ihm seien nach seiner Geburt eine Geburtsurkunde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde und später eine Identitätskarte ausgestellt worden. Diese Dokumente seien alle bei ihm zu Hause geblieben. Es scheint deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger über im Benin lebende Verwandte verfügt und über diese oder sonstige Dritte entweder wieder in den Besitz seiner im Heimatland zurückgelassenen Dokumente gelangen könnte oder jemanden in seinem Heimatland beauftragen könnte, für ihn solche Dokumente bei den zuständigen Behörden des Heimatlandes zu beschaffen. Da der Kläger solche zumutbaren und nicht aussichtslos erscheinenden Bemühungen trotz mehrfacher Hinweise des Beklagten auf diese Mitwirkungspflicht bislang nicht angestellt hat, scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für ihn aus.

33

Schließlich steht dem Kläger auch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf den Umstand zur Seite, dass für einen vorhergehenden Bewilligungszeitraum bei im Übrigen unveränderten Umständen vom Rechtsvorgänger des Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Solchen Vertrauensschutzgesichtspunkten steht - unabhängig davon, ob die seinerzeit erteilte Erlaubnis rechtswidrig war oder nicht - die bindende Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend ausschließt, wenn der Ausländer die Gründe für die bei ihm vorliegenden Ausreisehindernisse zu vertreten hat.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. März 2014 - 2 L 146/09

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. März 2014 - 2 L 146/09

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. März 2014 - 2 L 146/09 zitiert 11 §§.

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 30.11.2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung eines Reiseausweises im Sinne von § 5 Abs. 1 AufenthV.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

3

Die dagegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Reiseausweis. Voraussetzung für die Erteilung ist, dass der Ausländer keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthV).

5

Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist der Ausländer gehalten, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Zu den hier denkbaren Pflichten gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Ausland über Dritte, wie z. B. über einen Rechtsanwalt im Herkunftsland (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2008 - 2 L 222/07 -, m.w.N.).

6

Die Anwendung dieser auch für § 5 Abs. 1 AufenthV geltenden Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass derzeit die Voraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer offenbar beim Kläger nicht vorliegen. Er hat nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte zur Erlangung eines togoischen Reisepasses unternommen.

7

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein togoischer Reisepass werde ihm bereits deshalb nicht ausgestellt, weil er nicht in der Lage sei, die "ersten drei Seiten des alten Passes" vorzulegen. Hierzu hat der Beklagte wiederholt (etwa mit Schreiben vom 06.07.2009) unter Berufung auf eine Auskunft der Bundespolizei Koblenz darauf hingewiesen, dass es ausreichend sei, bei der togoischen Botschaft eine eidestattliche Versicherung abzugeben, wonach der Kläger nie einen togoischen Reisepass besessen habe. Soweit der Kläger geltend machen will, dazu nicht in der Lage zu sein, weil er taub sei und weder lesen noch schreiben könne, ist dies nicht einleuchtend. Denn ersichtlich ist der Kläger in der Lage, im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren die (wohl eher kompliziertere) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (einschließlich der eigenhändigen Unterschrift) abzugeben.

8

Außerdem geht der Kläger ersichtlich davon aus, dass es völlig aussichtslos wäre, bei togoischen Stellen Verständnis für seine besondere Lebenssituation zu erwarten. Dies ist aber lediglich eine Vermutung des Klägers, solange er es nicht wenigstens versucht hat, ob nicht in seinem Fall etwa ein anwaltliches Schreiben, dem eventuell ärztliche Bescheinigungen beigefügt werden könnten, als ausreichend erachtet wird.

9

Auch im Hinblick auf die erforderliche Beschaffung einer Geburtsurkunde hat der Kläger nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Schritte unternommen. Der Beklagte hat dem Kläger Vertrauensanwälte in Togo benannt, an die er sich wenden könne, um die Geburtsurkunde zu erhalten. Auch in diesem Zusammenhang überzeugt es nicht, wenn der Kläger sich darauf beruft, sich mit einem Rechtsanwalt in Togo nicht verständigen zu können. Zu Recht weisen sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es nicht erforderlich ist, dass der Kläger sich persönlich mit einem Rechtsanwalt in Togo in Verbindung setzt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kontakt von seiner Prozessbevollmächtigten, Beschäftigten des Beklagten oder anderen Personen vermittelt wird (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2008, a.a.O.). Der Kläger kann seine Mitwirkung auch nicht von vornherein aus Kostengründen ablehnen. Offenbar geht er selbst davon aus, dass bislang "keine Angaben zur Höhe" der Kosten eines ausländischen Vertrauensanwalts gemacht werden können. Bevor der Kläger nicht wenigstens versucht hat, eine Geburtsurkunde in Togo zu beschaffen, lässt sich nicht feststellen, dass er dazu nicht (in zumutbarer Weise) in der Lage ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 23.03.2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Durch Urteil vom 23.03.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vorliegen.

4

Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein darauf gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats vom 11.10.2010 - 2 L 111/08 -, m.w.N.).

5

Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen der vom Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen.

6

Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 25 Abs. 5 AufenthG mit der Begründung verneint, dass er nicht ohne Verschulden an der Ausreise gehindert sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zwar habe er am 21.05.2008 die indische Botschaft aufgesucht. Die für die Ausreise erforderlichen Papiere hätten aber nicht ausgestellt werden können, da der Kläger keine Identitätspapiere habe vorlegen können. Durch Verfügung (des Gerichts) vom 11.09.2008 sei er darauf hingewiesen worden, dass er mit der Beschaffung von Identitätspapieren auch einen Anwalt beauftragen könne. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen.

7

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die Mitwirkungspflicht gestellt, ist auf die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Senats zu verweisen. Danach ist der Ausländer gehalten, zum einen an allen (zumutbaren) Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und zum anderen ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, auch wenn die Ausländerbehörde ihm dies nicht konkret vorgibt (Mitwirkungs- und Initiativpflicht). Dazu gehört auch die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte, auch die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland. Ob die Beauftragung vom Ausländer direkt erfolgt oder von seinem Prozessbevollmächtigten oder der Ausländerbehörde vermittelt wird, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (Beschl. des Senats vom 23.10.2008 – 2 L 222/07 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. vom 10.03.2009 – 1 B 4/09 -; Beschl. des Senats vom 24.06.2010 – 2 O 35/10 -, m.w.N.). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er nicht lesen und schreiben könne, berücksichtigt er nicht genügend, dass es nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass er persönlich etwa einen Anwalt in Indien beauftragt. Die erwähnte Verfügung vom 11.09.2008 war ohnehin an seine Prozessbevollmächtigte gerichtet. Dass der Kläger auch mit ihrer Unterstützung nicht in der Lage gewesen sein sollte, einen Anwalt in Indien zu beauftragen, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen, zumal sich diese weder mit der Beauftragung selbst noch mit der Verfügung vom 11.09.2008 konkret auseinandersetzt. Soweit der Kläger meint, weitere Bemühungen seien „von vornherein zum Scheitern verurteilt“, bezieht sich dies ersichtlich auf den Versuch, Ausreisepapiere von der Botschaft zu erhalten, ohne zuvor „Kontakte nach Indien“ hergestellt zu haben. Warum ihm diese Kontaktaufnahme aber nicht in der beschriebenen Weise möglich (gewesen) sein sollte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.

8

Ansprüche des Klägers aus § 104 a Abs. 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, er habe vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht außer auf die bereits erwähnte Verletzung der Mitwirkungspflicht auch darauf abgestellt, dass dem Kläger bereits durch eine Verfügung des Beklagten vom 19.11.2002 aufgegeben worden sei, die indische Botschaft aufzusuchen, was er aber erstmals im Oktober 2007 getan habe. Warum ihm dies nicht früher möglich bzw. zumutbar gewesen sein sollte, legt der Kläger aber in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dar.

9

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Kläger benennt keinen abstrakten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der insofern von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abweichen würde. Außerdem beruft sich der Kläger nicht auf ein divergenzfähiges Gericht. Mit „Oberverwaltungsgericht“ meint § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO das im Instanzenzug über dem entscheidenden Verwaltungsgericht stehende Oberverwaltungsgericht und nicht das eines anderen Bundeslandes.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So liegt es hier.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie sich die Ermessensrahmenverschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auswirkt. Dazu sei zu klären, welchem Zweck das Ermessen in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dienen bestimmt sei, wenn von einem dauerhaften Aufenthalt des Ausländers in Deutschland auszugehen sei. In diesen Fällen sei kein legitimer Zweck mehr erkennbar, die begehrte humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Die in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG getroffene gesetzgeberische Entscheidung müsse auch in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus dem genannten Grunde nicht die Zulassung der Revision.

4

Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. September 2001 und des weltweit agierenden Terrorismus nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet wird (BTDrucks 15/955 S. 7). Der Zweck der Vorschrift und ihre systematische Stellung als vor die Klammer gezogene Regelerteilungsvoraussetzung belegen, dass das öffentliche Interesse an der Identifizierung des Ausländers und Klärung seiner Rückkehrberechtigung in das Herkunftsland nicht davon abhängt, ob die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung besteht oder nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 5 Rn. 41). Vielmehr ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt. Wenn die Ausländerbehörde nach Ausschöpfung aller von Amts wegen in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten die Ausübung des ihr in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens daran ausrichtet, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5

2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat es in der angefochtenen Entscheidung dahinstehen lassen, ob die Ausreise der Klägerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist (UA S. 7 Rn. 38). Es hat - wie die Beklagte - diese Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber zugunsten der Kläger unterstellt. Aus welchen Gründen diese Vorgehensweise den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen kann, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.