Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. Juli 2007 - 1 M 83/07
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Juni 2007 - 3 B 464/07 -, mit dem unter Ziffer 1. die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen auch als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.371,64 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheides.
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Der Antragsgegner zog die Antragsteller für den Ausbau der Straße "…- Anlage 1 -östlicher Teil" für ihr Grundstück mit der Katasterbezeichnung Flurstück 7, Flur 6, Gemarkung … auf der Grundlage der Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 22. November 2005 (Straßenbaubeitragssatzung - SBS-2005 -) mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 zu einem Beitrag von 5.486,57 € heran. In dieser sich Rückwirkung bis zum 01. Januar 1995 beimessenden Satzung ist der auf die Anlieger umzulegende Anteil am beitragsfähigen Aufwand bei Anliegerstraßen - wie im Falle der Straße "…" - auf 75% festgelegt. Verschiedene frühere Straßenausbaubeitragssatzungen der Stadt Wolgast hatten dafür einen von dem Verwaltungsgericht Greifswald wegen Verstoßes gegen das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip beanstandeten Anteil von nur 50% vorgesehen.
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Den gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2006 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 06. März 2007 zurück. Einen Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 01. Juni 2007 ab. Darin ist u. a. ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Abrechnung der Ausbaumaßnahme "…" die Straßenbaubeitragssatzung von 2005 sei, für die die sachlichen Beitragspflichten mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 19. November 2003 entstanden seien. Die Beitragshöhe sei nicht in Anwendung des im früheren Kommunalabgabengesetz geregelten Schlechterstellungsverbots (§ 2 Abs. 5 Satz 4 KAG in der bis zum 30.03.2005 geltenden Fassung) zu reduzieren, das auf den hier angefochtenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2006 keine Anwendung finde. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil die sachlichen Beitragspflichten im zeitlichen Geltungsbereich des früheren Kommunalabgabengesetzes entstanden seien, da das Schlechterstellungsverbot erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen gewesen sei. Auch Vertrauensgesichtspunkte führten zu keiner Beschränkung des nach der Satzung von 2005 auf die Antragsteller entfallenden Betrages.
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Die Antragsteller haben gegen den am 06. Juni 2007 zugestellten Beschluss am 19. Juni 2007 Beschwerde erhoben und diese mit am 26. Juni 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie machen im Wesentlichen geltend, ihre Heranziehung auf der Grundlage eines Anliegeranteiles von 75% nach der neuen Satzung verstoße gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte. Bei in das Jahr 1995 zurückwirkenden Satzungen müsse das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. beachtet werden. Es liege ein Fall sogenannter echter Rückwirkung vor, da die Straßenbaumaßnahme zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 2005 bereits abgeschlossen gewesen sei.
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Der Antragsgegner tritt dem entgegen.
II.
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den o. g. Beschluss ist zwar fristgerecht binnen zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und auch innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geregelten Monatsfrist begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.
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Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).
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Danach kann die Beschwerde von vornherein nicht erfolgreich sein, soweit die Antragsteller unter bloßer Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und ohne jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des angefochtenen Beschlusses behaupten, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Die Ausführungen, die SBS 2005 ordne eine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt an, in welchem das Kommunalabgabengesetz eine Rückwirkung untersage, sind angesichts der Vorschrift des § 2 Abs. 5 KAG a.F. nicht nachvollziehbar.
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Soweit das Beschwerdevorbringen im Übrigen als Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss zur Frage der Geltung des Schlechterstellungsverbotes, einer zulässigen Rückwirkung der SBS 2005 und weiteren Vertrauensschutzgesichtspunkten verstanden werden kann, dringen die Antragsteller damit nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. im vorliegenden Falle keine Anwendung findet und der Veranlagung der Antragsteller auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Der Senat nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Das Beschwerdevorbringen gibt darüber hinaus zunächst Anlass zu dem Hinweis, dass es bedenkenfrei zulässig ist, wenn eine rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führt, als sie durch eine vorangegangene (nichtige) Satzung begründet zu sein schien, falls die Nichtigkeit der Ausgangssatzung auf einem vorteilswidrigen Anliegeranteil (wie vorliegend 50% nach der SBS 2000) beruhte (vgl. BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170/81 -, NVwZ 1983, 612 zu einer Änderung des Beitragsmaßstabs). Ein Vertrauen dahin, nicht rückwirkend mit einem vorteilsgemäß bestimmten (höheren) umlagefähigen Aufwand belastet zu werden, sondern unabänderbar von einem aufgrund einer unwirksamen Satzung vorteilswidrig (zu niedrig) berechneten Anliegeranteil - zu Lasten der Gemeinde und damit auch der Allgemeinheit - profitieren zu können, kann nicht schützenswert sein. Wenn die Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vortragen, rückwirkende Höherbelastungen seien unzulässig, wenn der Satzungsgeber die Beseitigung eines Fehlers der Verteilungsregelung zum Anlass genommen habe, die Verteilungsregelung zugleich durch den Austausch einer rechtlich unbedenklichen Maßstabskomponente zu ändern, geht das an den Gegebenheiten des vorliegenden Falles vorbei. Die Stadt Wolgast hat rückwirkend allein den Anliegeranteil den Erfordernissen des Vorteilsprinzips angepasst. Dass sie zugleich eine Komponente des Verteilungsmaßstabes geändert hat, lässt sich den Darlegungen des Beschwerdevorbringens nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar.
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Wenn die Antragsteller außerdem geltend machen, das Schlechterstellungsverbot nach § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. sei in ihrem Falle noch zu beachten, weil der Antragsgegner in einen zeitlichen Bereich zurückwirken wolle, in dem diese bis zum 30. März 2005 geltende Regelung noch bestanden habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsteller verkennen zunächst, dass das Schlechterstellungsverbot, solange es als Landesrecht Geltung hatte, ihnen gegenüber, d.h. in ihrem konkreten Heranziehungsverfahren, niemals zur Anwendung gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Schlechterstellungsverbot erst bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem einzelnen Beitragsschuldner zu berücksichtigen gewesen ist. Dafür spricht die Funktion des Verbotes, die sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ableitet, der rückwirkende Eingriffe in die Rechtsstellung des Betroffenen verbietet. Im Falle der Abgabenerhebung liegt der Eingriff in der dem Pflichtigen durch die Abgabe auferlegten Leistung (vgl. BVerwG, 27.01.1978 - VII C 44.76 -, juris). Die Leistung wird aber erstmals durch den hier am 26. Oktober 2006 erlassenen Abgabenbescheid, mit dem die persönliche Leistungspflicht begründet wird, auferlegt. Damit kommt das Schlechterstellungsverbot nicht bei der - grundstücksbezogenen - im Jahr 2003 entstandenen sachlichen Beitragspflicht, die einer späteren personenbezogenen Zahlungspflicht (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Auflage, § 134 Rn. 1) erst noch bedarf, zur Anwendung. Für dieses Ergebnis spricht auch deutlich die Begründung zur Novelle des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (Landtagsdrucksache 4/1307, S. 27), wonach das Verbot eine Gegenüberstellung der konkreten Beitragsbelastungen des Beitragspflichtigen erfordert hat. Danach war das in dem konkreten Beitragsbescheid enthaltene Leistungsgebot auf den Betrag zu beschränken, der sich nach der alten Satzung ergeben hätte (Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand Mai 2007, § 2, Nr. 9.4.1).
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Außerdem verkennen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, das Schlechterstellungsverbot sei in ihrem Falle weiter beachtlich, dass sie damit - anders gewendet - geltend machen, es habe durch den Gesetzgeber wegen entgegenstehenden schützenswerten Vertrauens der Beitragspflichtigen für Konstellationen der vorliegenden Art nicht gestrichen werden dürfen, was nicht zutrifft. Die Aufhebung des Schlechterstellungsverbotes als belastendes Abgabengesetz, das eine in der Beschränkung der persönlichen Beitragspflicht auf die sich nach der früheren Satzung ergebende Abgabenhöhe liegende Vergünstigung beseitigt hat, ist eine unechte Rückwirkung und an den Maßstäben einer tatbestandlichen Rückanknüpfung zu messen. Dieser Rückwirkungstatbestand ist gegeben, wenn - im Gegensatz zur Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) - die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, ihr Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt wurden" (BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305, 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 37f). Dies ist hier der Fall, da eine etwaige Erhöhung der persönlichen Beitragspflicht als Rechtsfolge der Streichung des Schlechterstellungsverbotes zum einen erst nach der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes durch Erlass des Beitragsbescheides eingetreten ist und die Streichung zum anderen auch solche Beitragsverfahren erfasst, die vor der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes begonnen haben. Das danach zur Zeit der Geltung des Schlechterstellungsverbotes gebildete Vertrauen der - später - Beitragspflichtigen, von der Begrenzungswirkung dieses Verbotes zu profitieren, überwiegt jedoch nicht das öffentliche Interesse an einer Änderung dieser Vorschrift. Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren oder Gegebenheiten ändernd zu beeinflussen (BVerfG, 21.10.2003 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 181f). Hier hat der Gesetzgeber die Erkenntnis, dass sich die Abgabenhöhe trotz Heilung von Satzungsmängeln durch eine nunmehr rechtmäßige Satzung aufgrund des verfassungsrechtlich nicht erforderlichen Schlechterstellungsverbotes im Ergebnis wiederum nach einer alten offensichtlich rechtwidrigen Satzung bestimmte, zum Anlass genommen, die Regelung zu streichen. Etwaigen im Zusammenhang mit der Rückwirkung auftretenden Härten könne mit der Möglichkeit von Billigkeitsentscheidungen angemessen Rechnung getragen werden (vgl. Landtagsdrucksache 4/1307, Seite 27). Dieses öffentliche Interesse wird nicht durch ein Vertrauen der Abgabenpflichtigen an einer Beibehaltung des Schlechterstellungsverbotes verdrängt. Dafür spricht bereits der Umstand, dass es einen das öffentliche Interesse an der Änderung der Vorschrift überwiegenden Vertrauensschutz in den Bestand einer rechtswidrigen begünstigenden Satzungsregelung nicht gibt (vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2007, § 2 Rn. 37), auf den das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 Satz 4 KAG a.F. hinsichtlich der Höhe der Abgabe jedoch hinausgelaufen ist.
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Die Antragsteller haben mit ihrem Hilfsantrag,
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das Verfahren auszusetzen und zum Ruhen zu bringen, solange nicht über die Verfassungsbeschwerden gegen das KAG-M-V in den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvR 608/07, 1 BvR 663/07 und 1 BvR 722/07 u.a. entschieden worden ist,
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keinen Erfolg. Gegen eine im Ermessen des Senats (§ 94 VwGO) liegende Aussetzung des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes spricht schon dessen Eilbedürftigkeit (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 94 Rn. 5). Die Antragsteller haben auch schon nicht plausibel gemacht, inwieweit überhaupt für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen erhebliche Vorschriften durch die genannten Verfassungsbeschwerden betroffen sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 5.486,57 €) fest.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.