Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 29. Sept. 2016 - 1 M 435/16
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. September 2016 – 7 B 2677/16 – wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich gegenüber der
Fa. A.,
vertreten durch ihre Komplementärin, die B. GmbH,
diese vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn C. und D. und den Handlungsbevollmächtigten E.
(ehemals: F. vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die)
zu erklären, dass sie, die Antragsgegnerin, die Anbringung von 50 Werbeschildern des Antragstellers an Straßenlaternen im Stadtgebiet zu Zwecken der Bewerbung seiner zwischen dem 29. September 2016 und dem 9. Oktober 2016 stattfindenden Zirkusvorstellung im Sinne von § 6 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 des Vertrages zur Übertragung von Werberechten in der Landeshauptstadt Schwerin zwischen der Antragsgegnerin und der Fa. G. vom 15. September 1997 i. d. F. des 1. Nachtrags v. 20. April 2007 gestattet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller betreibt ein Zirkusunternehmen unter dem Namen Circus G.. Vom 29. September 2016 bis zum 9. Oktober 2016 plante er ein Gastspiel im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auf privaten Flächen eines Dritten. Hierfür beantragte er die Gestattung des Anbringens von 50 Werbeplakaten im Stadtgebiet bei der Fa. A., die aufgrund des Vertrages zur Übertragung von Werberechten in der Landeshauptstadt Schwerin vom 01.11.1990 in der aktuellen Fassung für die Antragsgegnerin die städtischen Werbeflächen vermarktet. Mit E-Mail vom 21. September 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Vermarkter mit, dass nach Rücksprache mit dem Veterinärbereich der Zirkus Pferde, Kamele und Ziegen mit sich führe. Zumindest die Kamele seien im „Beschluss zum Wildtierverbot“ explizit als Beispiel aufgeführt:
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„Daher können wir die Werbung nicht gestatten. Ein Auftritt ohne Wildtiere wäre sicherlich möglich.“
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Diese E-Mail leitete der Vermarkter noch am selben Tag mit der Bemerkung:
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„hier die schriftliche Absage der Stadt + die gültige Beschlussvorlage“
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an den Antragsteller weiter. In dem bezuggenommenen Beschluss vom 25. Januar 2016 hatte die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin Beschränkungen für Zirkusbetriebe mit Wildtieren vorgenommen. Der Beschluss lautet (Anlage Ag 2, Bl. 22 d. GA):
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„Die Oberbürgermeisterin wird beauftragt, kommunale Flächen künftig nur noch an Zirkusbetriebe zu vermieten, die keine Tiere wildlebender Arten, sog. Wildtiere, mitführen. Hierunter fallen insbesondere Affen, antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Kamele und Kamelartige, Kängurus, Krokodile, Nashörner, Raubkatzen, Reptilien, Robben, Strauße und Zebras. Bereits geschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt. Vorstehende Festlegung gilt auch für gewerberechtliche oder sonstige Genehmigungen, sofern Zirkusbetriebe auf privaten Flächen gastieren.“
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Am 22. September 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Versagung der Gestattung der Plakatierung vom 21. September 2016 bei der Antragsgegnerin ein.
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Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag nach,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Anbringung von 50 Werbeschildern an Straßenlaternen im Stadtgebiet zu Zwecken der Bewerbung seiner zwischen dem 29. September 2016 und 9. Oktober 2016 stattfindenden Zirkusvorstellung zu gestatten.
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Mit Beschluss vom 26. September 2016 hat das Verwaltungsgericht Schwerin – 7 B 2677/16 SN – den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, jedoch unbegründet. Einer einstweiligen Anordnung stehe grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend könne das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gelte dieses grundsätzliche Verbot dann nicht, wenn die begehrte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei. Werde durch eine einstweilige Anordnung das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen, sei bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab am Platze. Ein derart hoher Grad an Wahrscheinlichkeit sei für einen Erfolg der Hauptsache vorliegend nicht zu ersehen. Zwar liege ein Anordnungsgrund vor, weil die Zirkusveranstaltung zeitnah stattfinden und zuvor mit der Aufstellung der Werbeplakate begonnen werden solle. Es fehle aber an einem Anordnungsanspruch. Denn ein Antragsteller benötige für die Anbringung bzw. Aufstellung von Werbeplakaten im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinde an Straßenmasten im Straßenraum eine Sondernutzungserlaubnis dieses Straßenbaulastträgers nach § 22 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V), auf die kein unbedingter Rechtsanspruch bestehe, sodass ein Anspruch auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis nur bei einer Ermessensreduzierung gerade auf diese Entscheidung bestehen würde. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, da die Antragsgegnerin ausschließlich der Firma A. mit dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag nicht nur Werberechte übertragen habe, sondern dieser auch für derartige Sondernutzungen generell eine Erlaubnis erteilt habe. Angesichts der dann schon erteilten Sondernutzungserlaubnis könne der Antragsteller keine eigene Erlaubnis beanspruchen und müsse sich wegen der Nutzung der Lichtmasten bzw. Kandelaber mit Werbetafeln an die Firma A. halten und etwaige Ansprüche vor dem Zivilgericht mit einstweiliger Verfügung verfolgen.
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Soweit man dagegen den eine Sondernutzungserlaubnis ersetzenden öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma A. aufgrund § 59 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V wegen einer gebotenen Ermessensbetätigung unter Beachtung des § 6 des Straßensonderungssatzung vom 5. Februar 2009 sowie einer erforderlichen Befristung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 der Satzung, § 22 Abs. 1 StrWG M-V für nichtig halten würde, würde es – einen ordnungsgemäßen Antrag i. S. d. § 5 der Sondernutzungssatzung einmal unterstellt – jedenfalls an einer Ermessensreduzierung fehlen. Denn obwohl der Antragsteller die Beeinträchtigung seiner Grundrechte am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb nach Art. 14 Abs. 1 GG sowie auf Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG behaupten könne, erscheine diese nicht als derart schwerwiegend. Vielmehr seien im Rahmen einer Ermessensbetätigung die Voraussetzungen des § 6 der Sondernutzungssatzung der Antragsgegnerin zu beachten, wobei die für den Antragsteller bestehenden anderen Werbemöglichkeiten unter Nutzung weiterer Werbeträger, wie Zeitung, Rundfunk, Werbeblätter oder Plakate sowie sonstige Werbeträge auf Privatgrundstücken der begehrten Sondernutzungserlaubnis entgegenstehen könnten.
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Nach Zustellung des Beschlusses am 27. September 2016 hat der Antragsteller am 28. September 2016 Beschwerde eingelegt.
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Er ist der Ansicht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs sei fehlerhaft. Dem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Firma A. sei nicht zu entnehmen, dass sämtliche Erlaubnisse für die Sondernutzungen der Werbeträger gemäß dem Vertrag bereits mit dem Vertragsschluss eingeräumt würden. Der Vertrag regele lediglich, dass mit ihm – sofern öffentlich-rechtliche Bereiche betroffen seien – auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliege. Die Stadt habe der Firma A. für das Anbringen fester Werbeträger im oberen Bereich der Straßenlaternen von mindestens 250 Straßenlaternen offensichtlich eine Sondernutzungserlaubnis erteilt. Die Schaffung dieser 250 Werbeträger sei eine vertragliche Verpflichtung der Firma A.. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Firma A. frei über die Inhalte, die auf dem Werbeträger angebracht werden, entscheiden könne. Ebenso wenig bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin durch den Zusatz „Sondernutzung“ hinter der Werbeform der Kandelaber als Plakatwerbeträger bereits eine umfassende Sondernutzungserlaubnis für diese Werbeart erteilt habe.
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Auf die Anfrage des Antragstellers bei der Firma A., ob er 50 Plakate anbringen könne, für die er – unstreitig – in den Vorjahren stets ohne weiteres die Erlaubnis erhalten hat, habe die Firma A. offensichtlich bei der Antragsgegnerin nachgefragt, ob die entsprechende Werbung stattfinden könne. Die Antragsgegnerin habe schließlich mit E-Mail vom 21. September 2016 ihre Gestattung versagt. Ausschließlich daraufhin habe die Firma A. dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Stadt abgelehnt habe und daher eine Bewerbung nicht wie gefordert stattfinden könne. Die Firma A. habe dem Antragsteller daraufhin die bereits geleistete Zahlung für die Werbung erstattet. Das Verwaltungsgericht verkenne die Wirkung des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, nicht in diskriminierender Weise anders behandelt zu werden als Dritte. Vorliegend differenziere die Antragsgegnerin offensichtlich nach Maßgabe des Beschlusses ihrer Stadtvertretung vom 25. Januar 2016. Zirkusunternehmen, ob mit oder ohne Wildtiere seien wesentlich gleich. Eine Ungleichbehandlung dieser beiden Unternehmens-„Gruppen“ scheide damit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten aus.
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Er beantragt,
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den Beschluss entsprechend seines erstinstanzlichen Antrags abzuändern.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unter Berücksichtigung der dargelegten maßgeblichen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, begründet und der Beschluss des Verwaltungsgerichts wie aus dem Tenor ersichtlich entsprechend abzuändern. Denn der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf die begehrte Gestattung auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach § 123 VwGO zu.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags und des Vorliegens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit so behandeln zu lassen, als wenn nicht der private Dritte, sondern sie selbst die Entscheidung unmittelbar gegenüber dem Antragsteller getroffen hätte.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht dem Antragsteller jedoch auch ein Anordnungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG und § 22 StrWG M-V i. V. m. § 6 der Straßensondernutzungssatzung der Antragsgegnerin zu. Der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem nicht entgegen.
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Der Senat hat den Antrag zugunsten des Antragstellers lediglich dahingehend ausgelegt und präzisiert, dass der Antragsteller nur eine Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Fa. A. als ihrem Vertragspartner begehrt. Denn vorliegend macht der Antragsteller im Kern nämlich nicht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die Antragsgegnerin selbst geltend, sondern – wie er in seiner Beschwerdegründung konkretisiert hat – derjenigen Gestattung der Antragsgegnerin, die sie mit E-Mail vom 21. September 2016 ausdrücklich versagt hat. Diese Erklärung der Antragsgegnerin ist nicht direkt gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber der Firma A. als dem Vermarkter der Werberechte erfolgt. Der Senat hat die Antragsgegnerin deshalb verpflichtet, eine entsprechende positive Gestattungserklärung abzugeben. Nach der dem Senat vorliegenden Akte ist ausweislich des 1. Nachtrags zum Vertrag vom 15. September 1997 die Firma A.. Nach § 1 Nr. 5 des Vertrags ist der Vertragspartner der alleinige Ansprechpartner der Stadt, sodass die Erklärung ihm gegenüber abzugeben ist und nicht gegenüber der Niederlassung in Schwerin, die als Firma der „A.-Gruppe“ für die konkrete Vermarktung intern zuständig ist.
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Diese Gestattung als Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber ihrem Vertragspartner fußt auf § 6 Abs. 1 des Vertrags mit der Firma A.. Nach dieser Vertragsklausel entscheidet die Firma A. über die Anschlagaufträge unter Berücksichtigung von § 3 Punkt 2 und 3 dieses Vertrages nach Prüfung aller entgegenstehenden Gründe eigenverantwortlich unter Wahrung der Rechte Dritter. Ausdrücklich heißt es in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags:
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„In Zweifelsfällen wird es (das Unternehmen) sich mit der Stadt abstimmen.“
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§ 3 Nr. 2 des Vertrags lautet:
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„Das Unternehmen verpflichtet sich, bei der Vermarktung der ihm zu Verfügung stehenden Möglichkeiten die Interessen der Stadt vorrangig wahrzunehmen und keine Werbung durchzuführen, die den Interessen der Stadt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern zuwiderläuft, gegen gute Sitten verstößt bzw. gewaltverherrlichend ist.“
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Entsprechend sind die Firma A. und die Antragsgegnerin verfahren, indem Erstere den Auftrag des Antragstellers wegen des im Januar 2016 gefassten „Beschlusses zum Wildtierverbot“ zunächst an die Antragsgegnerin weitergeleitet und deren E-Mail vom 21. September 2016 als die sie vertraglich bindende „Absage der Stadt“ aufgefasst und so an den Antragsteller übermittelt hat. Auch die Antragsgegnerin selbst war der Ansicht, dass ihr – im Zweifelsfall – die (Letzt-)Entscheidung über die Werbung vorbehalten ist, wie sich aus der Formulierung. „Daher können wir die Werbung nicht gestatten“ offensichtlich ablesen lässt, wobei die Worte „nicht gestatten“ zudem noch durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben sind.
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Die Antragsgegnerin durfte jedoch die Gestattung, die auch nach Ansicht des Senats allein dazu führte, dass die Firma A. den Werbeauftrag des Antragstellers ablehnte, nicht verweigern. Zwar dürfte es im Interesse der Stadt liegen, dass Zirkusse mit Wildtieren Beschränkungen unterworfen werden, weil die Oberbürgermeisterin mit dem Beschluss der Stadtvertretung vom 26. Januar 2016 entsprechend beauftragt worden ist.
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Mit dieser Entscheidung der Selbstverwaltungskörperschaft der Antragsgegnerin mag eine Rechtsgrundlage für Verwaltungshandeln der Stadt im eigenen Wirkungskreis, z. B. bei der Vermietung von kommunalen Flächen an Zirkusse, geschaffen worden sein. Sie kann jedoch materiell-rechtliches Landesrecht, hier das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, nicht überspielen.
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Vorliegend hat die Antragsgegnerin das ihr trotz des Vertrags über die Übertragung von Werberechten bei ihr verbliebenen (Letzt-)Ermessen über die Vergabe von Sondernutzungen rechtswidrig entgegen der gesetzlichen Vorgabe aus § 22 StrWG M-V ausgeübt.
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Gemäß § 22 Abs. 1 StrWG M-V bedarf die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Für die Erlaubnis können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden. Der Wortlaut dieser Vorschrift enthält keine näheren Vorgaben, nach welchen Maßstäben zu entscheiden ist, ob die Erlaubnis (nach Ermessen) erteilt oder versagt werden kann oder muss. Daraus lässt sich jedoch für das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht schlussfolgern, dass ein freies Ermessen besteht. Vielmehr müssen solche normativ nicht näher vorbestimmten Ermessenbetätigungen ihre Rechtfertigung in dem Zweck des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der jeweiligen Rechtsmaterie finden (§ 40 VwVfG M-V; siehe Sauthoff: in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar, Loseblatt, § 22 Rdnr. 8; vgl. auch Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 361). Daher darf nach dem Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern die Behörde eine Erlaubnis nur aus spezifisch straßenrechtlichen Erwägungen versagen (vgl. zur Rechtsprechung auch in anderen Bundesländern die Nachweise bei Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 361). Denn durch das Erlaubnisverfahren soll insbesondere sichergestellt werden, dass die für die Ordnung der Benutzung der Straße zuständigen Behörden von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei der Kollision von Rechtsgütern verschiedener Rechtsträger ein Interessenausgleich schaffen können. Dem steht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2011 – OVG 1 B 65/11 – (juris; kritisch dazu Hebeler JA 2012, 1879) nicht entgegen. In der dortigen Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zwar die Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen (Verbot eines Heizpilzes) für mit dem Berliner Straßengesetz vereinbar erachtet, dem lag jedoch die in Berlin bestehende besondere Rechtslage zugrunde (§ 11 Abs. 2 BerlStrG, vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl., Rn. 362).
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Dass die Antragsgegnerin selbst ebenfalls nur auf straßenbezogene Belange abstellt, ergibt sich zudem aus der auf ihrer homepage hinterlegten Satzung für Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Landeshauptstadt Schwerin (Sondernutzungssatzung) vom 27. Oktober 2008. Gemäß § 6 dieser Satzung ist nach Abs. 1 die Erlaubnis in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufigkeit der Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Erlaubnis versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Lediglich nach § 6 Abs. 3 kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die beabsichtigte Sondernutzungssatzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist oder mit Gewissheit zu erwarten ist, dass die Handlung untersagt wird. Dessen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.
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Letztlich scheitert der Anspruch des Antragstellers auch nicht an dem grundsätzlich im Eilverfahren geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, obwohl im vorliegenden Fall der Antragsgegnerin an sich ein Ermessen für die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zusteht. Das folgt bereits aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Ein Vorwegnahmeverbot greift nicht durch, wenn die Rechte des Antragstellers durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes endgültig vereitelt würden; in einem solchen Fall ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 25.01.1995 – 2 BvR 2689/94, u. a. –, NJW 1995, 950). Dies gilt, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 186). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die vom Antragsteller begehrte Gestattung orientiert sich auf einen festen, kurzfristig bevorstehenden Zeitraum, in dem die Zirkusaufführungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stattfinden sollen und für die die Werbung erfolgen soll. Effektiver Rechtsschutz kann aufgrund der Kurzfristigkeit nur durch einstweiligen Rechtsschutz erreicht werden, da bei einem Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Aufführungen bereits abgeschlossen sein werden und eine spätere Gestattung der „Bewerbung“ sinnlos wäre. Eine Rückabwicklung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens kann wegen dieses „Fixgeschäftes“ nicht stattfinden (vgl. zu termingebundenen Ereignissen wie Veranstaltungen zu einem aktuellen Anlass, Fest- und Gedenktage: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 199). Der Antragsteller muss sich auch nicht auf ein etwaiges Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklagverfahren in der Hauptsache verweisen lassen, da dieses im Hinblick auf den Grundrechtseingriff in Art. 12 GG nicht in gleichem Maße effektiv ist wie das präventive Eilverfahren.
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Dem Antragsteller steht – wie oben ausgeführt – offensichtlich ein Anordnungsanspruch zu. Denn die Antragsgegnerin hat nicht nur entgegen § 22 StrWG M-V und entgegen ihrer eigenen Sondernutzungssatzung ihr Ermessen sach- und rechtswidrig ausgeübt, sondern auch entgegen ihrer bisherigen Verwaltungspraxis gehandelt, indem sie sich an dem neuen Beschluss der Stadtvertretung orientiert hat. Ohne diesen Beschluss, der hier für die Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde nicht bindend war, wäre – wie in den vergangenen Jahren – kein Zweifelsfall für die Fa. A. als Vermarkter der Antragsgegnerin entstanden und sie hätte den Auftrag des Antragstellers ohne weiteres angenommen. Einer zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis für den Antragsteller als jeweiligen (Aus)Nutzer der Werbefläche hätte es daneben nicht bedurft. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass in den vergangenen Jahren oder auch bei anderen Antragstellern eine solche noch von ihr verlangt worden ist.
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Darauf, dass ihr eine noch (theoretische) Ermessensausübung verbleibt, kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Andere Gründe als den Beschluss der Stadtvertretung hat sie nicht im Ansatz benannt.
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Aus diesen Gründen konnte im Eilverfahren sogar der Anspruch auf Gestattung ausgesprochen werden, obwohl bei einer Ermessensentscheidung im Hauptsacheverfahren eventuell nur ein Anspruch auf Neubescheidung besteht. Diese Überschreitung der Hauptsache ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich – wie hier – der zugrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch auf ermessensfehlerfreies Verwaltungshandeln ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts verdichtet hat (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1978 – 1 WB 112/78 –; BVerwG E 63, 110; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 210).
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Zur Klarstellung hat die Antragsgegnerin gegenüber der Fa. A. als ihren Vertragspartner, die tenorierte Gestattung zu erklären, um für den Vermarkter und den Antragsteller Rechtssicherheit für den konkreten Werbevertrag zu schaffen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.