Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Apr. 2012 - 1 M 211/11

published on 23/04/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Apr. 2012 - 1 M 211/11
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Dezember 2011 - 4 B 551/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 721,59 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannten Beschluss ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit am 10. Januar 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2010 gerichteten Klage (4 A 1497/11) im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bietet keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung.

2

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht zunächst aber nicht, wenn es den angegriffenen Bescheid wegen nicht hinreichender Erkennbarkeit der erlassenden Behörde nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO für nichtig erachtet. Der Bescheid ist noch hinreichend deutlich erkennbar von dem Bürgermeister der Stadt Lübz – „Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Lübz“ erlassen worden. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Kopf des Bescheides und der Bezeichnung des Eigenbetriebes „Abwasser der Stadt Lübz“ am Ende des Bescheides sowie der Unterzeichnung durch den Betriebsleiter. Die in der Begründung des Bescheides gegebene Information, dass die Gemeinde A-Stadt den Anschlussbeitrag erhebe, steht dazu in keinem Widerspruch. Nach der - wie zuvor ausgeführt - klaren Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde kann der Bescheidadressat annehmen, dass der „Eigenbetrieb Abwasser“ Anschlussbeiträge für die Gemeinde erheben will, vergleichbar mit dem Tätigwerden eines Amtes für eine amtsangehörige Gemeinde nach § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V. Ein gemeindlicher Eigenbetrieb kann als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten tätig werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 M 54/08 -, juris, Rn. 10).

3

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers jedoch im Ergebnis zu Recht angeordnet, weil der Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Lübz für den Erlass des Beitragsbescheides vom 13. Dezember 2010 sachlich unzuständig und der Bescheid damit aller Voraussicht nach rechtswidrig und aufzuheben ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Eigenbetrieb ist ein Organ der Stadt Lübz (vgl. die Satzung der Stadt Lübz für den „Eigenbetrieb Abwasser Stadt Lübz“ v. 26.07.2006) und keine Einrichtung des Amtes Eldenburg-Lübz. Das Amt ist aber nach § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V gesetzlich zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben der amtsangehörigen Gemeinden wie der zum Amt Eldenburg-Lübz gehörenden Gemeinde A-Stadt. Nicht zuständig ist dafür die Stadt Lübz. Daran ändert auch der von der Antragsgegnerin angesprochene Umstand nichts, dass die Stadt Lübz die geschäftsführende Gemeinde (§ 126 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V) des Amtes Eldenburg-Lübz ist. Zwar gilt nach § 148 Abs. 1 Satz 3 KV M-V für die geschäftsführende Gemeinde § 127 Abs. 1 und 2 KV M-V nicht, wonach das Amt für die amtsangehörigen Gemeinden die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben besorgt. § 148 Abs. 1 Satz 3 KV M-V hätte jedoch Bedeutung nur für das Verhältnis zwischen der Stadt Lübz und dem Amt Eldenburg-Lübz und zwar insofern, als das Amt für die Erhebung von Abgaben der (geschäftsführenden) Stadt Lübz nicht nach § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V zuständig wäre, sondern die Stadt Lübz, die die Amtsverwaltung stellt. Hier geht es jedoch um die Zuständigkeit für die Erhebung der Schmutzwasserbeseitigungsbeiträge für die amtsangehörige Gemeinde A-Stadt. Dafür bleibt zuständig das Amt Eldenburg-Lübz, das nach dem oben Gesagten nicht durch den Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Lübz handelt. Die Bescheide des Amtes ergehen unter dessen Briefkopf (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KV-DVO) und werden von den dazu befugten Mitarbeitern der geschäftsführenden Stadt Lübz unterzeichnet.

4

Die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung für die Gemeinde A-Stadt ist auch nicht auf anderem rechtlichen Wege dem Eigenbetrieb „Abwasser der Stadt Lübz“ übertragen worden. Dies ist insbesondere nicht auf Grundlage des Vertrages vom 12. Dezember 2008 über die Entsorgung von Abwasser zwischen der Gemeinde A-Stadt, der Stadt Lübz und dem Eigenbetrieb geschehen. Gegenstand dieser Vereinbarung ist lediglich die Entsorgung von Abwasser der Gemeinde A-Stadt durch den Eigenbetrieb. Die hoheitliche Erhebung von Anschlussbeiträgen durch den Eigenbetrieb ist an keiner Stelle des Vertrages erwähnt. Die Meinung der Antragsgegnerin, mit der Übertragung der Abwasserentsorgung sei auch die Abwicklung und somit Erhebung von Beiträgen umfasst, findet dort keine Grundlage. Dies erscheint auch deshalb als ausgeschlossen, weil der Träger der Aufgabe (Erhebung der Beiträge) - nach § 125 Abs. 1 Satz 3 KV M-V das Amt Eldenburg-Lübz - an dem Vertrag überhaupt nicht beteiligt ist. Die Gemeinde A-Stadt selbst konnte die Aufgabe der Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen mangels Trägerschaft dieser Aufgabe nicht vertraglich auf den Eigenbetrieb übertragen (vgl. zu einem Fall der Aufgabenübertragung auf einen Dritten auch OVG Greifswald, Beschl. v. 09.11.2011 - 4 M 95/11 -, juris).

5

Schließlich scheidet eine Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung von Abgaben der Gemeinde A-Stadt auf Grundlage der dem Betriebsleiter ausgestellten Vollmachten des Bürgermeisters der Gemeinde A-Stadt vom 02. Januar 2009 aus. Die rechtsgeschäftliche Zuständigkeitsübertragung auf eine dritte Stelle ist schon wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 3, Rn. 13). Auf die vorstehend dargestellten Bedenken hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen.

6

Soweit sich nach § 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde A-Stadt vom 12. Dezember 2008 die Regelungen über Rechte und Pflichten der Gemeinde A-Stadt auf den Eigenbetrieb Abwasser der Stadt Lübz „beziehen“ sollen, lässt sich daraus wegen der gesetzlichen Aufgabenverteilung des § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V ebenfalls keine wirksame Verlagerung der Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf den Eigenbetrieb ableiten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

9

Hinweis:

10

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 24/06/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. März 2008 - 3 B 74/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das
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published on 26/11/2014 00:00

Tenor Die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Zislow vom 26. Mai 2011, bekanntgemacht am 18. Juni 2011, wird mit Ausnahme des § 10 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt
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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.