Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. November 2014 – 7 B 774/14 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr auf der Strecke zwischen Parchim und Malchow (Südbahn) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter zu bestellen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den es als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verstanden hat, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nach dem von ihm näher ausgeführten anzulegenden Prüfungsmaßstab das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es würden sich rechtlich und tatsächlich schwierige Fragen stellen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Es spreche jedoch – was näher ausgeführt wird – bereits aus jetziger Perspektive einiges dagegen, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Weiterbestellung zur Seite stehe, ein solcher sei derzeit nicht glaubhaft gemacht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei – was ebenfalls näher erläutert wird – auch nicht ausnahmsweise wegen besonders schwerer Nachteile für die Antragsteller geboten, die nicht mehr rückgängig oder wieder gut gemacht werden könnten oder weil die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller hier schlechthin unzumutbar wäre.

3

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. November 2014 mit am 17. November 2014 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 05. Dezember 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

4

Dies gilt zunächst mit Blick auf den gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Angriff, das Verwaltungsgericht habe verkannt, „dass die Antragsteller auf die durch die Landesregierung faktisch erzwungene, rechtlich nicht haltbare Verpflichtung der Antragsteller durch den Antragsgegner zur Bestellung von Dienstleistungen des sonstigen ÖPNV abstellen; nicht hingegen auf das ebenfalls in der Inanspruchnahme der antragstellenden Landkreise enthaltene Unterlassen des Antragsgegners selbst Leistungen des ÖPNV zu bestellen.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei in der Mitteilung des Antragsgegners vom 20. Januar 2014 die „Aufforderung an die Antragsteller enthalten, Leistungen des sonstigen ÖPNV in Ersatz für die wegfallenden Leistungen des SPNV zu bestellen“, diese Anordnung sei „materiell als nach außen gerichtetes Verwaltungshandeln und damit als VA“ zu qualifizieren, demnach müsse zur Wahrung der Rechte der Antragsteller auch eine faktische Aufforderung, welche sich in der Entscheidung über die Abbestellung der Südbahn manifestiere, justitiabel sein.

5

Dieses Vorbringen ist in Ansehung der erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren identisch weiter verfolgten Antragstellung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht nachvollziehbar und greift zudem in der Sache nicht durch. Wenn die Antragsteller die Mitteilung des Antragsgegners vom 20. Januar 2014 als belastenden Verwaltungsakt betrachten wollen, wäre ihr Antrag bereits nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft bzw. Rechtsschutz auf anderem Weg zu suchen (Anfechtungsklage, da nicht ersichtlich wäre, dass ein so verstandener Verwaltungsakt sofort vollziehbar wäre; die Antragsteller haben in der Hauptsache allerdings jeweils – eine dann wohl auch unstatthafte, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO – Feststellungsklage erhoben, VG Schwerin Az. 7 A 1541/14 und 7 A 1610/14). Diese Betrachtungsweise ist aber ohnehin unzutreffend, da es sich bei dem betreffenden Schreiben vom 20. Januar 2014, das gleichlautend an beide Antragsteller gerichtet war, sowohl nach seinem äußeren Erscheinungsbild als auch nach seinem Inhalt offensichtlich nicht um einen – belastenden – Verwaltungsakt handelt. Im Kern werden in dem Schreiben lediglich die gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) wiedergegeben, ohne dass ersichtlich wäre, dass hier gegenüber den Antragstellern eine Regelung (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG M-V) getroffen wurde bzw. getroffen werden sollte. Was aus dem Umstand, dass es sich nach Auffassung der Antragsteller bei dem Schreiben „zumindest“ um einen Realakt handele, folgen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

6

Die Beschwerdebegründung der Antragsteller genügt im Weiteren in Ansehung der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der begehrten einstweiligen Anordnung stehe das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, und greift im Übrigen auch in der Sache nicht durch.

7

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

8

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

9

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 – 1 M 210/09 –, juris; Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –).

10

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Antragsteller orientieren sich nicht an dem im Hinblick auf die von ihnen zumindest teilweise begehrte Vorwegnahme der Hauptsache anzulegenden und vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Prüfungsmaßstab (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 06.09.2005 – 1 M 55/05 –, juris; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Gestalt der erhobenen Feststellungsklagen wäre jeweils darin zu erblicken, dass die Antragsteller schon für die Dauer einer antragsgemäßen gerichtlichen Anordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kein „Mobilitätsangebot“ sicherzustellen hätten, obwohl sie die Feststellung, zu einem solchen „Mobilitätsangebot“ nicht verpflichtet zu sein, erst im Ergebnis eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Jedenfalls wird die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.

11

Dass und warum zunächst ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache als einer Voraussetzung für die Überwindung des Vorwegnahmeverbots bestehen können sollte, legen die Antragsteller nicht dar. Aus ihrem eigenen Vortrag zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache wird letztlich deutlich, dass das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, das Verfahren werfe rechtlich und tatsächlich – etwa betreffend die Zahl der Beförderungsfälle, die die gesamte Reisestrecke der Südbahnverbindung nutzen – schwierige Fragen auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, was in der Konsequenz einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache allenfalls als offen erscheinen ließe.

12

Ebenso wenig wird im Vortrag der Antragsteller hinreichend deutlich, dass die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts als weitere Voraussetzung der Überwindung des Vorwegnahmeverbots für sie unzumutbar schwer wiegende Nachteile erwarten ließe und diese Nachteile im Ergebnis eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Konkret tragen die Antragsteller hierzu lediglich vor, es seien schwere Nachteile zu besorgen, diese bestünden insbesondere darin, dass die Antragsteller formal die Zuständigkeit zur Übernahme der Sicherstellung eines öffentlichen Verkehrs übernehmen sollen, infolge der wegfallenden Verkehrsleistungen des Antragsgegners folgten besonders schwere Nachteile der Antragsteller. Hieraus folge u.a. zugleich die Pflicht zur Ausgleichung von nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG M-V nicht gedeckten Fehlbeträgen und Infrastrukturkosten; diese Pflicht würde zeitnah unbefristet fortgelten, was somit die Bedeutsamkeit und Tragweite der Nachteile bekräftige. Die Antragsteller verweisen in diesem Kontext auch auf bestehende Konsolidierungsverpflichtungen gegenüber dem Land hinsichtlich ihrer Haushalte.

13

Der „formale“ Umstand einer Zuständigkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V hinsichtlich der streitbefangenen ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV zwischen den Städten Parchim und Malchow (für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens) begründet für sich gesehen offensichtlich ebenso wenig einen unzumutbar schweren Nachteil wie die gesetzliche Aufgabenzuweisung nach dieser Bestimmung insgesamt bzw. als solche. Das Vorbringen zu Ausgleichungspflichten, nicht gedeckten Fehlbeträgen und Infrastrukturkosten bleibt pauschal und unsubstantiiert; wieso und warum es zu solchen Pflichten, Fehlbeträgen und Kosten in erheblichem Umfang kommen können sollte, bleibt offen. Erst recht ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass es sich für die Antragsteller um unzumutbar schwer wiegende Nachteile handeln könnte. All dies gilt umso mehr, als § 8 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG M-V bestimmt, dass den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen sind. Das Ministerium hat in seinem Schreiben vom 20. Januar 2014 jeweils gegenüber beiden Antragstellern entsprechend für ein bedarfsgerechtes öffentliches Mobilitätsangebot zwischen Parchim und Malchow im sonstigen ÖPNV mitgeteilt, dass das Land gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG M-V die insoweit erforderlichen Mittel auf der Grundlage der geltenden Richtlinie als Zuwendung bereitstelle. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten finanziellen Auswirkungen im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden könnten.

14

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen solchen Anordnungsanspruch wollen sie nach Maßgabe ihres Beschwerdevorbringens aus dem in § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V normierten Abstimmungsgebot oder „in Zusammenschau“ dieser Bestimmung mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 Verf M-V herleiten.

15

Gemäß § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V haben die Aufgabenträger ihre Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen. Dass aus dieser Bestimmung zu Gunsten der Antragsteller ein subjektives Recht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

16

§ 3 ÖPNVG M-V weist bestimmten Trägern bestimmte Aufgaben im Bereich der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des sonstigen ÖPNV zu. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des SPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439) ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG M-V Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr (Satz 2). Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG M-V Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis (Satz 2). Für den Fall, dass das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung feststellt, in einem bestimmten Verkehrsbereich, der dem ÖPNVG M-V unterfällt (vgl. § 1 Abs. 1 ÖPNVG M-V und die in Absatz 3 dem Ministerium zugewiesene Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen), seien Verkehrsleistungen des SPNV nicht (mehr) erforderlich, und ein Landkreis dann seinerseits – grundsätzlich davon unabhängig – zu der Feststellung gelangt, jedenfalls jetzt (wenn nicht auch schon zuvor) seien von ihm dort Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV zu erbringen, wächst dem Landkreis die konkrete Aufgabe als solche im eigenen Wirkungskreis zu. § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V erschöpft sich dabei in seiner Funktion einer positiven Aufgabenzuweisung. Weder nach Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck dieser Norm ist ersichtlich, dass den Landkreisen ein darüber hinaus gehendes Abwehrrecht gegen eine derartige Feststellung des Ministeriums bzw. Landes mit dem Ziel zustehen könnte, einen solchen gesetzlichen Aufgabenzuwachs zu verhindern; ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Landkreise verlangen können, dass das Land bisher erbrachte Verkehrsleistungen des SPNV auch weiterhin erbringt. Ein solches Recht folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 ÖPNVG M-V. Die Systematik des Gesetzes spricht, wie der Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG M-V zeigt, ebenfalls gegen solche Ansprüche. Wenn danach den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen sind, dann folgt auf den Aufgabenzuwachs unmittelbar korrespondierend ein Zuwachs an erforderlichen Mitteln, die das Land, das seine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG M-V eingestellt hat, bereitzustellen hat; insoweit besteht ein Finanzierungsanspruch. Bei einem derartigen Gesetzesmechanismus besteht kein Bedürfnis für einen Abwehranspruch im vorstehenden Sinne. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Aufgabenbereich bzw. eigenen Wirkungskreis der Landkreise im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V) nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen so definiert (vgl. zur Definition des Aufgabenbereichs der Landkreise BVerwG, Beschl. v. 03.03.2009 – 4 B 59.08 –, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG), dass die Landkreise in einem Fall wie dem vorliegenden ggf. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen und Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV unter Bereitstellung entsprechender Mittel durch das Land zu erbringen haben. Soweit die Antragsteller erstinstanzlich ausgeführt haben, sie seien in ihrem „subjektiven Recht gemäß § Abs. 3 ÖPNVG M-V“ verletzt, können sie damit nach alledem nicht durchdringen.

17

Aus § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V folgt nichts Abweichendes. Dieser Norm lässt sich nicht etwa der Vorbehalt eines materiellen bzw. subjektiven Beteiligungsrechts in Form der Abstimmung der Aufgabenträger mit der Folge entnehmen, dass bei ihrem Unterbleiben oder defizitärer Durchführung der gesetzliche Aufgabenzuwachs – zunächst – unterbleiben würde. Anknüpfend an die beschriebene Aufgabenverteilung enthält § 4 ÖPNVG M-V Regelungen zur Durchführung der jeweiligen Aufgaben und zur Zusammenarbeit. Konkret regelt § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V insoweit eine verfahrensrechtlichePflicht der Aufgabenträger, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben abzustimmen. Dabei setzt die Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller eine bestimmte Aufgabenzuweisung nach Maßgabe von § 3 ÖPNVG M-V – das „Ob“ – als bereits gegeben bzw. feststehend voraus; die Aufgabenträger haben dann lediglich die Maßnahmen zur Erfüllung – also das „Wie“ – ihrer Aufgaben abzustimmen. § 4 – im besonderen Abs. 5 – ÖPNVG M-V hat in systematischer Betrachtung und in Ansehung des Wortlauts dieDurchführung der bereits anderweitig gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zum Gegenstand und eröffnet keine Möglichkeit zur Revision der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens. Für die Regelung gegenseitig einklagbarer subjektiver (Verfahrens-) Rechte der Aufgabenträger bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht im vorstehend erörterten Kontext. § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V normiert auch anders als § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG M-V kein Erfordernis des Einvernehmens.

18

Auch aus einer „Zusammenschau mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 Verf M-V“ lässt sich § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V kein subjektives Recht der Antragsteller entnehmen. Die in diesen Bestimmungen normierte Gesetzesbindung insbesondere der Verwaltung vermag schon für den Bürger im Verhältnis zum Staat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch zu begründen; etwas anderes kann auch nicht im Verhältnis staatlicher Aufgabenträger zueinander gelten. Die in Bezug genommen Verfassungsnormen sind damit schon im Ansatz nicht geeignet, § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V subjektiv „aufzuladen“. Insoweit greift auch der Hinweis der Antragsteller auf Raumordnung und Landesplanung nicht durch.

19

Wenn die Antragsteller geltend machen, es liege begrifflich schon kein sonstiger ÖPNV im Sinne von § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V und § 8 Abs. 1 PBefG vor, bleibt zum einen unklar, inwieweit diesbezüglich ein Anordnungsanspruch begründet sein könnte. Zum anderen ist der darauf zielende Vortrag, mehr als die Hälfte der Beförderungsfälle nutze die gesamte Reisestrecke der Südbahnverbindung, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die dazu vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn H. vom 05. Dezember 2014 ist offensichtlich zu pauschal und unsubstantiiert. Was sich konkret z. B. methodisch hinter der Formulierung „nach meinen eigenen Beobachtungen“ verbirgt, ist unklar, ebenso, wie Herr H. etwa Aussagen zur touristischen Hochsaison machen können will, wenn sich seine Beobachtungen auf Oktober 2014 beschränken.

20

Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V) lässt sich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls kein Anordnungsanspruch entnehmen; diese Bestimmungen sichern den Kreisen anders als Art. 28 Abs. 2 Satz1 GG gerade keinen bestimmten Aufgabenbereich; anders als bei den Gemeinden beschreibt die Verfassung die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet dies dem Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2009 – 4 B 59.08 –, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des BVerfG), der diese Verantwortung wie vorstehend inhaltlich erläutert mit dem ÖPNVG M-V wahrgenommen hat. Schließlich folgt aus dem übrigen Vorbringen der Antragsteller ebenfalls keine hinreichende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

21

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Blick auf die in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklagen gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsträger zu richten gewesen wäre („Rechtsträgerprinzip“) und folglich das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nicht richtiger Antragsgegner ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass das Begehren der Antragsteller jeweils auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14 zitiert 19 §§.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Sept. 2010 - 1 M 210/09

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Universität C-Stadt im ersten vorklinischen Fachsemester.

2

Der Antragsgegner ist in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 09. Oktober 2009 - 3 B 292/08 u.a. -, der auch das Verfahren der Antragstellerin erfasst, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, unter den in seinem Rubrum bezeichneten Antragstellern im Losverfahren weitere 36 Studienplätze zu vergeben.

3

Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin für das 1. vorklinische Fachsemester 255 Studienplätze und damit mehr als die durch die Zulassungszahlenfestsetzungsverordnung vom 04. Juli 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 311) festgesetzte Zulassungszahl von 205 Studienplätzen betrage, von diesen 255 Studienplätzen jedoch - bei 219 tatsächlich erfolgten Einschreibungen Stand 01. Dezember 2008 - kapazitätsverzehrend 219 durch entsprechende Einschreibungen bereits vergeben seien. Weitergehende Anträge hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

II.

4

Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit am 21. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 11. November 2009 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg (1.). Gleiches gilt für die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (2.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners (3.).

5

1. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und/oder weckt im Übrigen auch in der Sache im Ergebnis unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht über die von ihm ermittelten zusätzlichen Studienplätze hinausgehend einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten verneint hat.

6

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

7

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

8

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 44/08 -).

9

Zunächst führt es nicht zum Erfolg der Beschwerde, soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Anerkennung des Dienstleistungsexports nach Maßgabe der Kapazitätsberechnung gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei unerheblich, dass für die nicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge (Biomedizinische Technik und die fünf Lehramtsstudiengänge) kein CNW festgesetzt worden sei, und mit umfangreicher Begründung ausführt, nach ihrer Auffassung sei eine Normierung des CNW der nicht zugeordneten Studiengänge aus verschiedenen rechtlichen Gründen zwingend erforderlich.

10

Der Senat hat zu der im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmenden Beschwerdebegründung seitens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in Beschwerdeverfahren betreffend einen Zulassungsanspruch der dortigen Antragstellerinnen an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald mit Beschluss vom 05. Juli 2010 - 1 M 28/10 u. a. - Folgendes ausgeführt:

11

"... Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihrer Rüge im wesentlichen vor, nach Maßgabe der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 handele es sich bei diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht mehr um Diplomstudiengänge, sondern um Bachelor-Studiengänge, für die kein CNW festgelegt worden sei und für die auch keine Prüfungs- und Studienordnungen vorgelegt worden seien. Schon weil in der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO für diese nicht zugeordneten kein Curricularnormwert festgesetzt worden sei, sei ein Dienstleistungsbedarf nicht anzuerkennen. Hierzu tragen die Antragstellerinnen umfangreiche rechtliche Erwägungen vor, denen der Senat jedoch nicht folgt.

12

Der in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Dienstleistungsbedarf für die betreffenden Studiengänge ist unter den angesprochenen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

13

Der Hinweis der Antragstellerinnen auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V berücksichtigt den systematischen Kontext der Bestimmung nicht in ausreichendem Maße.

14

Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten durch Rechtsverordnung fest. Die Bestimmung ist Teil der in § 3 Abs. 4 HZG M-V enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität. Gemeint ist dabei die jährliche Aufnahmekapazität der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge. Dies ergibt der Rückgriff auf die in § 3 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Weichenstellung für das hinsichtlich der Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen anzuwendende Recht: Nach § 3 Abs. 1 HZG M-V in der - vorliegend maßgeblichen - bis zum 31. März 2010 (vgl. Art. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164) geltenden Fassung setzt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der Hochschulen die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene Studiengänge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Rechtsverordnung fest. Bei den Bachelor-Studiengängen Biologie, Biochemie und Humanbiologie handelt es sich um nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (vgl. Anlage 1 zu § 1 Satz 2 ZVS-Vergabeverordnung vom 30.05.2008, GVOBl. M-V S. 159, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVS-Vergabeverordnung v. 20.05.2010, GVOBl. M-V S. 263). Folglich ist für eine Zulassungszahlenfestsetzung nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 HZG M-V geregelten zweiten Alternative - insoweit liegen die Antragstellerinnen mit ihrem Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V im Ansatz richtig - zu verfahren bzw. sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.

15

Eine solche Zulassungszahlenfestsetzung ist für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) unter § 1 Abs. 3 der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 (GVOBl. M-V S. 449 - ZulZVO M-V) erfolgt (Festsetzung auf 70, 60 und 40 in vorstehender Reihenfolge); augenscheinlich ist mit Blick auf § 3 Abs. 2 HZG M-V jeweils prognostisch ein Bedürfnis zur Festsetzung einer Zulassungszahl gesehen worden. Allerdings liegt keine ausdrückliche Festsetzung eines Normwertes oder der Bandbreite eines Normwertes für die Studiengänge durch Verordnung vor. Dies ist jedoch für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports nach Maßgabe von § 11 KapVO bzw. die Kapazität im Studiengang Humanmedizin ohne rechtliche Bedeutung. Denn Gegenstand der Normierungsverpflichtung aus § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V sind nach dem systematischen Kontext ausschließlich die nicht in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge selbst und deren jährliche Aufnahmekapazität. Es ist nach diesem systematischen Kontext und nach Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 bis 4 HZG M-V nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine sich auf die Kapazität im Bereich der in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages auswirkende Normierungspflicht regeln bzw. die Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten nach § 11 KapVO ausschließen wollte, wenn eine entsprechende - ausdrückliche - Normierung fehlen sollte.

16

Diese Rechtsauffassung harmoniert mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages vom 22. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 286) und die §§ 11 ff. KapVO nicht vorschreiben, in normativer Form - insbesondere in Gestalt einer Verordnung - Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge festzusetzen, weil insbesondere Art. 7 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 des Staatsvertrages nur Geltung beansprucht, wenn es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchen geht, nicht jedoch hinsichtlich der Curricularanteile, die der Berechnung nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.10.2009 - 7 CE 09.10567 -; Beschl. v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 -; Beschl. v. 25.02.2010 - 2 NB 115/09 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2010 - 13 C 1/10 u. a. -; Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 19 B 1142/09.MM.W8 -; jeweils zitiert nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Es erschiene nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern in § 3 Abs. 1 HZG M-V zunächst eine klare Weichenstellung und Trennung hinsichtlich des für die Zulassungszahlenfestsetzung maßgeblichen Rechtsregimes getroffen haben sollte, um dann diese Weichenstellung und Trennung letztendlich wieder aufzugeben, indem die Normierungspflicht für die nicht einbezogenen Studiengänge auf die in das Verfahren der ZVS einbezogenen Studiengänge durchschlagen sollte. Folglich ist nur eine Auslegung systematisch plausibel, nach der der Gesetzgeber die Regelungen des Staatsvertrages, denen nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen gerade keine Verpflichtung zu normativer Regelung der Curricularnormwerte für die im Falle des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge entnommen werden kann, unberührt lassen wollte.

17

Dass nur dieses Normverständnis richtig sein kann, untermauert auch der systematische Bezug des § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zu § 3 Abs. 2 HZG M-V: In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung festgesetzt werden, wenn aufgrund der Zahl der zu den letzten beiden Zulassungsterminen tatsächlich erfolgten Einschreibungen zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird. Die Vorschrift regelte also nicht, dass in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang zwingend eine Zulassungszahlenfestsetzung erfolgen sollte. Sie machte das "Ob" einer solchen Festsetzung vielmehr von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Prognose des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur abhängig und sah selbst für diesen Fall kein "muss" vor (anders nunmehr die Neufassung von § 3 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes v. 11.03.2010, GVOBl. M-V S. 164), sondern enthielt lediglich eine Soll-Bestimmung. Anders gewendet konnte eine Zulassungszahlenfestsetzung unterbleiben, wenn die genannten Voraussetzungen in Ansehung eines bestimmten, nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengangs nicht vorlagen.

18

Hiervon ausgehend erschließt sich ohne weiteres, dass die in § 3 Abs. 3 und 4 HZG M-V enthaltenen Bestimmungen naturgemäß nur dann zur Anwendung gelangen, wenn auf der Ebene des § 3 Abs. 2 HZG M-V die Frage nach dem "Ob" einer Zulassungszahlenfestsetzung bejaht wird. War für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang nach den Maßgaben des § 3 Abs. 2 HZG M-V keine Zulassungszahlenfestsetzung vorzunehmen, musste folglich die jährliche Aufnahmekapazität für den betreffenden Studiengang nicht ermittelt werden und infolge dessen ebenso wenig ein Normwert oder die Bandbreite eines Normwertes durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V festgesetzt werden. Dass eine Verpflichtung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur entsprechenden Normsetzung dergestalt bestehen sollte, dass gewissermaßen "auf Vorrat" für sämtliche nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge Normwerte oder Bandbreiten von Normwerten festzusetzen gewesen wären, ist nach der Systematik, aber auch nach Sinn und Zweck der erörterten Bestimmungen nicht erkennbar.

19

Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die kapazitätswirksame Berücksichtigung des Dienstleistungsexports in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge nach dem Willen des Gesetzgebers davon abhängig sein sollte, dass für den aufnehmenden Studiengang zufällig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HZG M-V erfüllt sind bzw. eine entsprechende Prognoseentscheidung ergeht oder nicht. Die Frage der Kapazitätswirksamkeit des Dienstleistungsexports weist keinen sachlichen Bezug hierzu auf.

20

In welchem Verhältnis § 13 Abs. 3 KapVO zu § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V steht, bedarf mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keiner näheren Betrachtung.

21

Soweit die Antragstellerinnen im Übrigen insbesondere auf die Bestimmungen des Staatsvertrages und den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 - (juris) verweisen und das Fehlen einer aus ihrer Sicht auch danach erforderlichen normativen Grundlage für die Festlegung von Curricularnormwerten bzw. Curricularanteilen hinsichtlich der im Rahmen des Dienstleistungsexports aufnehmenden Studiengänge rügen, führt auch dies nicht zu der Annahme, der Dienstleitungsexport sei fehlerhaft berechnet worden und könne im geltend gemachten Umfang mit der Folge der Kapazitätserhöhung nicht berücksichtigt werden. Soweit die Regelungen des Staatsvertrages angesprochen sind, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

22

Hinsichtlich der in Bezug genommenen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg fehlt bereits unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses Vortrag dazu, ob und inwieweit die betreffende Entscheidung auf das hiesige Landesrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend erläuterten Normsystematik des § 3 HZG M-V in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung, übertragen werden kann. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg nicht "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern bezieht sich auf den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, und nimmt damit andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen im Kontext von § 12 Abs. 1 KapVO in den Blick (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 08.07.2009 - 13 C 93/09 -). Das Beschwerdevorbringen legt mit seinem Hinweis darauf, dass die Ermittlung der Anteilsquote nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen könne, nicht hinreichend dar, dass die vorliegend angesprochene kapazitätsrechtliche Fragestellung gleich zu behandeln sei. Diese Erwägung ist im Übrigen zirkelschlüssig, wenn vorgetragen wird, die Berechnung der Aufnahmekapazität der zugeordneten Studiengänge könne "wiederum nur unter Berücksichtigung eines CNW nach § 13 KapVO erfolgen"; die Erforderlichkeit der Festsetzung eines CNW für den aufnehmenden Studiengang wäre zunächst zu zu belegen, dann erst könnte mit der Gleichartigkeit der Berechnungsmethodik argumentiert werden. Im Übrigen sieht der Senat mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch in der Sache keine Veranlassung, aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hiesige Landesrecht die von den Antragstellerinnen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.

23

Auch aus dem von den Antragstellerinnen angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 - (NVwZ-RR 1990, 349 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts Abweichendes. Dieses Urteil betrifft die Frage der kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der Bildung "großer" Lehreinheiten bestehend aus mehreren Fächern unter Zuordnung mehrerer Studiengänge, also nicht Fragen des Dienstleistungsexports. Die konkret zitierte Passage aus den Entscheidungsgründen konstruiert zudem einen Gegensatz, der der Entscheidung jedoch so nicht zu entnehmen ist. Wenn dort von einer "Entscheidung des Staates" die Rede ist, kann dies nicht ohne weiteres - im Sinne der Antragstellerinnen - so verstanden werden, dass damit gesagt sein soll, ausschließlich die normsetzende Behörde - gemeint ist das Ministerium - und nicht die Universität wäre zur Entscheidung über die Verteilung des Lehrangebots berufen. Denn vorangehend hat das Bundesverwaltungsgericht gerade ausgeführt, "... durch die von der Beklagten und dem Ministerium gebildete 'große' Lehreinheit (wird) lediglich die mangelnde Widmungsneutralität der 'kleinen' Lehreinheit offengelegt und den kapazitätsbestimmenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, diesem Umstand durch eine auf 60 Studienanfänger im Jahr berechnete Anteilsquote für den Studiengang Biochemie entgegenzuwirken". Demzufolge liegt eher das Verständnis nahe, das Bundesverwaltungsgericht verstehe unter "Staat" sowohl Universität als auch Ministerium.

24

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zudem nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch der Antragstellerinnen anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand im Rahmen des Dienstleistungsexports fehlerhaft berechnet worden sein könnte. Blendete man in einer solchen Situation den tatsächlich im in die Kapazitätsberechnung eingestellten Umfang erfolgenden Dienstleistungsexport aus, würde der Rahmen des verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruchs überschritten und letztlich ein Leistungsanspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazitäten begründet. Dies wäre ebenso wie ein verfassungsrechtlicher Pauschalanspruch auf einen "Sicherheitszuschlag" abzulehnen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.11.2009 - OVG 5 NC 72.09 -, juris). Dies gilt umso mehr, als zum einen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf der Basis der von der Universität vorgelegten Kapazitätsberechnungen für die Studiengänge Humanmedizin, Biologie, Biochemie und Humanbiologie mit der Zulassungszahlenverordnung vom 03. Juli 2009 einerseits für den Studiengang Humanmedizin und andererseits für die Studiengänge Biologie (Bachelor), Biochemie (Bachelor) und Humanbiologie (Bachelor) jeweils eine Zulassungszahl festgesetzt hat und folglich der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin ebenso wie die CNW von 7,4698 / 4,3450 / 4,4759 für die drei aufnehmenden Studiengänge (in vorstehender Reihenfolge) - letztere nach Maßgabe der entsprechenden Kapazitätsberichte - mittelbar eine normative Billigung durch das nach § 3 Abs. 4 Satz 6 HZG M-V zuständige Organ für die Festsetzung von Normwerten in Gestalt einer Rechtsverordnung gefunden haben. Zum anderen dürfte das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen können, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.05.2010 - 1 M 37/10 u. a. -). ..."

25

An dieser Rechtsprechung hält der Senat insbesondere auch unter dem Eindruck des ergänzenden Vorbringens des insoweit Unterbevollmächtigten der Antragstellerin in dessen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 fest. Abgesehen davon, dass in dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V vom 15. April 2010 auf die der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg entgegengesetzte Rechtsprechung verwiesen wird, diesem also gerade kein "Eingeständnis eines Normierungsdefizits" entnommen werden kann, vermag die ministerielle Absicht, zukünftig CNW für Dienstleistungen nachfragende Studiengänge festsetzen zu wollen, an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern. Im Übrigen kann diesem Schreiben entnommen werden, dass die vorstehend angesprochene Möglichkeit einer Festsetzung von CNW-Werten während eines Hauptsacheverfahrens eine konkrete Grundlage hat, da das Ministerium eine solche Festlegung durch Verordnung plant. Mit Blick auf den im Schriftsatz der Antragstellerin vom 09. August 2010 enthaltenen Hinweis auf § 13 Abs. 4 Satz 2 KapVO ist anzumerken, dass insoweit schlicht behauptet wird, die danach erforderliche Abstimmung verlange eine normative Festsetzung des CNW. Insbesondere lässt sich dem Zitat der Antragstellerin aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 - eine solche Forderung nicht entnehmen.

26

Soweit die Antragstellerin als Voraussetzung der kapazitätswirksamen Berücksichtigung des Dienstleitungsexports eine Akkreditierung der betreffenden Studiengänge für notwendig hält, hat der Senat zu entsprechendem Vorbringen der Antragstellerinnen in den dortigen Beschwerdeverfahren in seinem vorerwähnten Beschluss vom 05. Juli 2010 - vorliegend entsprechend übertragbar - ausgeführt:

27

"...Der Dienstleistungsexport für die drei Bachelor-Studiengänge ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerinnen geltend machen, die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung desselben setzte eine Akkreditierung nach § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V voraus, von einer wirksamen Studien- und Prüfungsordnung, die Voraussetzung für die Anerkennung des Dienstleistungsexports sei, könne nur dann die Rede sein, wenn eine wirksame Akkreditierung vorliege, die der Antragsgegner nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerinnen berufen sich auf Äußerungen von "Vertretern zahlreicher Hochschulen", denen zufolge zahlreiche Bachelor-Studiengänge betrieben würden, bei denen entweder gar keine Akkreditierung vorliege oder diese bereits abgelaufen sei.

28

Hinsichtlich seiner tatsächlichen Grundlagen geht dieses Vorbringen zunächst "ins Blaue" und genügt offenkundig nicht dem Darlegungserfordernis.

29

Aber auch in der Sache folgt der Senat diesem Vorbringen nicht: Gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V sind neu einzurichtende Studiengänge zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren (Satz 2). Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen (Satz 3). Das in § 28 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V geregelte Akkreditierungserfordernis steht der kapazitätsrechtlichen Berücksichtigung von Dienstleistungsexporten in einen aufnehmenden, neu eingerichteten, aber (noch) nicht akkreditierten Studiengang nicht entgegen. Dies zeigt des systematische Kontext zu § 28 Abs. 4 LHG M-V, der die Einrichtung von Studiengängen den Hochschulen zuweist (Satz 1), eine bloße Anzeigepflicht und Darlegungspflicht hinsichtlich Stellen und Mitteln gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Sätze 2, 3) und ein Einvernehmenserfordernis (Satz 4) unter bestimmten Voraussetzungen regelt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 5 LHG M-V ist schließlich Voraussetzung für die Einschreibung von Studierenden in einen neuen Studiengang (nur) die gemäß § 13 Abs. 4 genehmigte Prüfungsordnung, nicht jedoch eine Akkreditierung. § 28 Abs. 4 Satz 6 LHG M-V ergänzt diese Bestimmungen um eine Untersagungsermächtigung zu Gunsten des Ministeriums. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 4, 5 LHG M-V sind zudem im Kontext des § 11 Nr. 1 LHG M-V zu sehen, wonach Staat und Hochschule nach den Bestimmungen des Gesetzes insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen zusammenwirken. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Akkreditierung eines neuen Bachelor-Studiengangs Voraussetzung dafür wäre, dass er kapazitätswirksam Dienstleistungsexporte aufnehmen dürfte (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 -, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris; VGH München, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334, u. a. -, juris). ..."

30

Die Antragstellerin rügt bezogen auf den Bachelor-Studiengang Biomedizinische Technik weiter, vom Antragsgegner sei keine Berechnung des CAq mit den Faktoren v, g und f vorgelegt worden, die Gruppengrößen seien in der Studienordnung nicht normiert. Weder aus kapazitätsrechtlichen Vorschriften bzw. sonstigem Landesrecht noch aus Verfassungsrecht ist jedoch eine Verpflichtung zur normativen Festlegung von Gruppengrößen in Studienordnungen vorgeschrieben (vgl. VGH München, Beschl. v. 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, juris; VGH Kassel, Urt. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 16.03.2010 - 2 B 428/09 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 05.07.2010 - 1 M 28/10 u. a. -). Wenn die Antragstellerin zudem ausführt, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wie sich der Wert von 0,11 ergebe, genügt dieser Vortrag insgesamt jedenfalls mangels Auseinandersetzung mit den ausdrücklich hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht dem Darlegungserfordernis. Der Vortrag ist zudem angesichts dieser Erwägungen seinerseits nicht nachvollziehbar, führt das Verwaltungsgericht doch aus, die insoweit angesetzte Lehrnachfrage mit einem CAq-Wert von 0,11 habe der Antragsgegner mit einem entsprechenden die Curricularanteile ausweisenden "CNW-Ausfüllnachweis", dem 2 SWS Vorlesungen jeweils in Anatomie und Physiologie bei einer Gruppengröße von 150 und jeweils 1 SWS Praktikum bei einer Gruppengröße von 20 zu entnehmen seien, unterlegt.

31

Auch die im Kontext der Frage nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Studienordnungen der Exportstudiengänge und nach der Richtigkeit der für diese vorgenommenen Schwundquotenberechnungen angegriffene Erwägung des Verwaltungsgerichts, wenn "ins Blaue hinein" abstrakt mögliche Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung aufgelistet werden, bestünde für das Gericht keine Notwendigkeit zur weiteren Amtsaufklärung, ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht im Übrigen vorgenommene Überprüfung der Ausbildungskapazität nicht zu beanstanden. Wenn die Antragstellerin ausführt, es seien von ihr "einige Punkte, die bei der Kapazitätsberechnung überprüft werden müssen" aufgelistet worden, bestätigt dies die Wertung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um eine Auflistung abstrakt möglicher Fehlerquellen bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit einzelnen konkreten Fragestellungen hinsichtlich der vorstehend angesprochenen Gesichtspunkte des Dienstleistungsexports auseinandergesetzt und entsprechend nähere Prüfungen vorgenommen. Hinsichtlich dieser Ausführungen liegt jedenfalls die vom Bundesverfassungsgerichts geforderte kursorische oder stichprobenartige Überprüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 - zitiert nach juris) unter verschiedenen Gesichtspunkten, die auch konkret von Antragstellern erstinstanzlich gerügt worden sind, vor. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner von der Antragstellerin umfangreich zitierten Entscheidung gerade nicht, dass die Verwaltungsgerichte in Eilverfahren, mag die gerichtliche Prüfung auch längere Zeit in Anspruch genommen haben, "ins Blaue" jede auch nur abstrakt-theoretische Fehlerquelle für eine Kapazitätsberechnung genauestens unter die Lupe nehmen (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris ). Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.07.1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich auf das Hauptsacheverfahren bezieht. Im Übrigen genügt es unter der Geltung des Darlegungserfordernisses im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht, auf vermeintliche Ermittlungsdefizite im erstinstanzlichen Verfahren zu verweisen und/oder das Rechtsmittelgericht um weitere Ermittlungen mit dem Ziel zu bitten, Darlegungsdefizite im eigenen Vorbringen auszugleichen bzw. eigene Darlegungen zu ersetzen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2009 - 1 M 140/08 u. a. -; Beschl. v. 11.07.2008 - 1 N 17/07 -).

32

Soweit mit dem Beschwerdevorbringen die Ansetzung des Schwundfaktors 1 für den Studiengang Biomedizinische Technik gerügt wird, begründet dies keine durchgreifenden Bedenken gegen die hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und zeigt jedenfalls nicht auf, dass die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsanspruch gelten machen könnte.

33

Die Angriffe gegen den Dienstleistungsbedarf betreffend den Studiengang Lehramt für Sonderpädagogik genügen wiederum bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat hierzu erläutert, insoweit änderten die vorgebrachten Umstände "nichts an dem angesetzten CAq von 0,02 (Gruppengröße 50, Anrechnungsfaktor 1, Gesamt-CNW 3,19) und einem Dienstleistungsverbrauch (bei 53 im WS 2007/2008 eingeschriebenen Studienanfängern und einer Schwundquote von 0,9617) von 0,5097 DS wie im Kapazitätsbericht Medizin ausgewiesen". Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander, sondern rügt pauschal, eine Berechnung des CAq sei nicht vorgelegt worden, der CAq-Wert von 0,02 sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls ist damit zudem keine höhere als die vom Verwaltungsgericht errechnete Ausbildungskapazität dargetan. Wenn schließlich der Wert Aq/2 von 26,5 als überhöht gerügt wird, fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem Eingehen auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass im WS 2007/2008 53 Studienanfänger eingeschrieben gewesen seien. Dies stimmt mit den Daten der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO des Instituts für Sonderpädagogische Entwicklungsförderung und Rehabilitation (ISER) überein. Daraus folgt aber ein Aq/2 von 26,5. Das Beschwerdevorbringen geht bei alledem insbesondere nicht auf die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 KapVO ein, wonach zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Nach der letzten Alternative hat die Hochschule also zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen wohl auch die Studienanfängerzahl zum WS 2007/2008 zugrunde legen dürfen.

34

Hinsichtlich der Studiengänge Sport Lehramt Gymnasium, Sport Lehramt Haupt- und Realschulen, Sport Lehramt Grund- und Hauptschulen, Sport Lehramt Sonderpädagogik sowie Zahnmedizin enthält das Beschwerdevorbringen im Kern nur die pauschale Rüge, dass die von der Universität vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, um den entsprechenden Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Insbesondere fehle eine Berechnung des CAq, ein vom Ministerium festgelegter CNW sei nicht nachgewiesen und eine Schwundberechnung nicht vorgelegt worden. Damit genügt die Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Erwägungen nicht dem Darlegungserfordernis.

35

Die Rüge, es gebe keinen CNW für den der Lehreinheit vorklinische Medizin zugeordneten Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit gelten jedenfalls die vorstehenden Erwägungen zur Notwendigkeit der normativen Festsetzung des CNW für die Studiengänge, in die Dienstleistungsexporte erfolgen, entsprechend, soweit darin darauf verwiesen wird, es sei - erstens - nicht erkennbar, auf welcher (verfassungs-) rechtlichen Grundlage ein Anordnungsanspruch anzuerkennen wäre, wenn bei richtiger Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten gewissermaßen "nur" ein - zwingend für erforderlich gehaltener - ausdrücklicher normativer Curricularnormwert für die betreffenden Studiengänge fehlen würde, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden oder ersichtlich wären, dass die Kapazität nach Maßgabe der KapVO mit Blick auf den tatsächlichen Ausbildungsaufwand für den Bachelor-Studiengang Medizinische Biotechnologie fehlerhaft berechnet worden sein könnte, es bestehe - zweitens - mit Blick auf die festgesetzten Zulassungszahlen zumindest eine mittelbare normative Bestätigung und dass - drittens - das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als das zuständige Normsetzungsorgan während eines Hauptsacheverfahrens einen entsprechenden Normwert ggfs. noch mit verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässiger (unechter) Rückwirkung ausdrücklich festsetzen könnte, der dem in die Kapazitätsberechnung eingestellten Ausbildungsaufwand entspräche. Letzteres gilt umso mehr, als eine solche Festsetzung nach Maßgabe des von Seiten der Antragstellerin überreichten Schreibens des Ministeriums vom 15. April 2010 tatsächlich konkret beabsichtigt ist.

36

Soweit das Verwaltungsgericht die für den Studiengang Medizinische Biotechnologie im Kapazitätsbericht angenommene Schwundquote von 1 - letztmalig - gebilligt hat, setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den gerichtlichen Ausführungen nicht hinreichend auseinander. Die im an das Ministerium gerichteten Schreiben der Universität vom 29. September 2009 insoweit enthaltenen Erläuterungen zum Kapazitätsbericht, eine Schwundquotenberechnung sei noch nicht möglich, weil der Studiengang noch relativ neu sei, erscheint zudem noch hinreichend plausibel, um die Schwundquote im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung auf 1 festzusetzen. Das Schwundverhalten von Studenten eines neu angebotenen Studiengangs, die zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Entscheidung für die Aufnahme gerade dieses Studiums gewissermaßen noch nicht genau wussten, "was auf sie zukam", konnte wohl auch noch zum Wintersemester 2008/2009 als nicht hinreichend zuverlässige Prognosegrundlage betrachtet werden, weil der erstmalig zum Wintersemester 2005/2006 angebotene sechssemestrige Bachelor-Studiengang jedenfalls zum Berechnungsstichtag 04.02.2008 noch nicht wenigstens einmal über volle sechs Semester gelaufen war.

37

Dem Darlegungserfordernis genügt auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass vermeintlich vorhandene Doppel- und Zweitstudierende der Zahnmedizin von der Universität nicht ausgewiesen würden. Der Vortrag entbehrt einer auch nur ansatzweise konkreten Grundlage und geht daher "ins Blaue". Im Übrigen hat der Antragsgegner in den Verfahren betreffend das Wintersemester 2009/2010 ausweislich des dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. August 2010 (vgl. S. 27/40) inzwischen mitgeteilt, im Wintersemester 2007/2008 habe es ebensowenig wie im Sommersemester 2008 Doppel- oder Zweitstudenten gegeben.

38

Mit ihrem weiteren Vorbringen zum CAp bzw. betreffend die Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren bei Seminaren, Praktika/Kursen und Vorlesungen dringt die Antragstellerin ebensowenig durch. Soweit die Antragstellerin sich bezüglich der Gruppengröße für Seminare zentral auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 - OVG Bs III 115/02 - (juris) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Rechtsprechung schon mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 - (NordÖR 2000, 158 - zitiert nach juris) aufgegeben hat. In seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 - (juris) hat es insoweit zutreffend ausgeführt, für die Gruppengrößen enthalte § 2 Abs. 4 Satz 5 ÄAppO eine normative Vorgabe, nach der die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten darf. Insoweit sei es unerheblich, ob die Seminare nach Auffassung einiger Antragsteller auch mit mehr Teilnehmern durchgeführt werden könnten oder in der Vergangenheit durchgeführt worden seien. Die Gruppengrößen könnten zudem nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt werde, sondern es müssten der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Zur Frage des Anrechnungsfaktors schließt sich der Senat den Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 7 CE 09.10572, 7 CE 09.10573 - (juris) an. Die Ausführungen der Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt sind mit Blick auf das Darlegungserfordernis zu abstrakt und pauschal und bilden in keiner Weise die konkreten Verhältnisse im Bereich der Universität C-Stadt ab. Das in diesem Zusammenhang und auch zur Gruppengröße bei den Praktika von der Antragstellerin formulierte Aufklärungsbegehren kann den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht werden. Die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - (NVwZ-RR 2005, 409), auf die sich die Antragstellerin maßgeblich für ihre Forderung, die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen sei zu erhöhen, beruft, ist ebenfalls überholt. Das Niedersächsische OVG hat die entsprechende Rechtsprechung inzwischen aufgegeben (vgl. Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). Im Übrigen ist die Gruppengröße g = 180 auch in der Rechtsprechung des Senats, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits gebilligt worden (vgl. Beschl. v. 19.08.2008 - 1 M 41/08 -; vgl. im Übrigen auch Beschl. 03.02.2009 - 1 M 135/08 -).

39

Das mit am 25. Juni 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz erfolgte und mit weiterem Schriftsatz vom 09. August 2010 ergänzte Vorbringen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport hat die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht gewahrt und ist deshalb als verspätetes Vorbringen nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine - zulässige - Vertiefung rechtzeitigen und dem Darlegungserfordernis genügenden Vortrags. Zwar hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründungsfrist Angriffe gegen die entsprechenden CNW gerichtet (S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 11. November 2009). Diese genügten - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht dem Darlegungserfordernis.

40

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Beschwerde kam nicht in Betracht. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin war jedoch nicht ohne Verschulden verhindert, ihre Beschwerde mit Ausführungen zu den CNW-Berechnungen zum Dienstleistungsexport in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu begründen. Dabei steht das - hier vorliegende - Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Antragstellerin gleich (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

41

Die Antragstellerin hat ihren Wiedereinsetzungsantrag mit dem am 25. Juni 2010 eingegangenen Schriftsatz gestellt und begründet. Sie hat dabei vorgetragen, dass ihr die "CNW-Berechnungen" am 15. Juni 2010 zugegangen seien. Die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wäre insoweit in der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt, da das behauptete Hindernis - die fehlende Kenntnis von den erwähnten "CNW-Berechnungen" - für die rechtzeitige Beschwerdebegründung in dem vorstehend angesprochenen Punkt nach dem Vortrag der Antragstellerin erst mit Übersendung der Anlagen zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 09. Juni 2010, der "CNW-Berechnungen", weggefallen wäre.

42

Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist aber jedenfalls nicht erfüllt.

43

Die einmonatige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO gilt nicht nur für die Antragstellung, sondern auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 VwGO Rn. 27). Diese Frist ist am 15. Juli 2010 abgelaufen. In der Wiedereinsetzungsfrist hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, ihr sei vorher, d. h. vor Übermittlung der "CNW-Berechnungen", eine Stellungnahme mangels Kenntnis nicht möglich gewesen. Ihr Vortrag hat sich also darauf beschränkt, die Unkenntnis von den betreffenden Unterlagen geltend zu machen, die es ihr unmöglich gemacht habe, in der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Beschwerde insoweit zu begründen (ähnlich bereits im Schriftsatz vom 12. Juni 2010). Damit hat sie jedoch keine Gründe vorgetragen, die die beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten. Die an die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2010 übermittelten Unterlagen befanden sich nämlich - worauf der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 04. August 2010 zutreffend hinweist - vollständig in Band I der Generalakten des Verwaltungsgerichts. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat zwar mit Beschwerdeeinlegung am 21. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt, die auch gemäß Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2010 in den hier interessierenden Band I der Generalakten dergestalt gewährt wurde, dass sie "nur hier vor Ort", also im Verwaltungsgericht erfolgen konnte. Zudem hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Fertigung und Übersendung von Kopien näher bezeichneter Unterlagen verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat die gewährte Akteneinsicht nach Aktenlage jedoch nicht vorgenommen. Er hat sich damit selbst der Möglichkeit beraubt, während der noch laufenden Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis von den "CNW-Berechnungen" zu erhalten. Damit ist seine Unkenntnis der "CNW-Berechnungen" nicht unverschuldet, eine rechtzeitige Kenntnisnahme und anschließend hierauf bezogene Beschwerdebegründung und damit eine Fristwahrung wäre möglich gewesen.

44

Das in Reaktion auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 04. August 2010 mit am 09. August 2010 eingegangenem Schriftsatz erfolgte weitere Vorbringen der Antragstellerin zu den Wiedereinsetzungsgründen kann schon deshalb keine Wiedereinsetzung begründen, weil es nicht in der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO erfolgt ist. Unabhängig davon fehlt es hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen (Telefonat mit dem Vizepräsidenten des VG) an jeglicher Glaubhaftmachung (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); aktenkundig ist ein derartiges Telefonat jedenfalls nicht. Der betreffende Tatsachenvortrag ist zudem ohnehin vage, da der Prozessbevollmächtigte ihn selbst relativiert ("..., soweit sich der Unterzeichnende erinnert,..."; "... nach der Erinnerung des Unterzeichnenden ..."). Selbst wenn es im Übrigen ein entsprechendes Telefonat gegeben hat, änderte dies nichts an einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Mitverschulden der Antragstellerin. Denn der Begründung des angefochtenen Beschlusses lassen sich auf Seite 19 zweimal hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen der in Rede stehenden Unterlagen bei Gericht entnehmen (Untersetzung mit "CNW-Ausfüllnachweis"; "auch insoweit hat der Antragsgegner ergänzend nunmehr 'CNW-Ausfüllnachweise' vorgelegt, ..."). Zumindest hätte hier ein Widerspruch zu der behaupteten gerichtlichen Aussage, alle vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen seien an die Prozessbevollmächtigten gegangen, bemerkt werden müssen, der Veranlassung zu weiterer Klärung oder Wahrnehmung der Gelegenheit zur Akteneinsicht hätte geben müssen. Die Mutmaßungen dazu, ob und wann die angesprochenen E-Mail-Ausdrucke zur Generalakte gelangt sind, gehen ersichtlich ins Blaue.

45

2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückweisung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin verfolgt, hat keinen Erfolg.

46

Vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob der Antragsgegner über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verfügt. Zu beachten ist insoweit auf der einen Seite, dass die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlich angeordneten Losverfahren keinen - vorläufigen - Studienplatz erhalten hat und damit ihr entsprechender Zulassungsanspruch entfallen ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris). Daraus folgt, dass der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auf der Grundlage des angefochtenen Beschluss nicht mehr dadurch belastet sein kann, dass er sie - vorläufig - zum Studium zulassen müsste. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner sich nicht mit einer Beschwerde gegen solche Antragsteller gewandt, die auf der Basis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Losverfahren einen - vorläufigen - Studienplatz erhalten haben. Er hat damit die aus diesem Beschluss für ihn folgende Beschwer hingenommen. Deren Beseitigung kann er insbesondere im vorliegenden Anschlussbeschwerdeverfahren nicht mehr erreichen. Insoweit sieht sich der Antragsgegner dem Einwand selbstwidersprüchlichen Verhaltens ausgesetzt, wenn er einerseits die aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer akzeptiert, andererseits aber vorliegend - teilweise - die der Entscheidung insoweit zugrunde liegenden Erwägungen angreift, ohne dass dies im Erfolgsfall seine Beschwer entfallen lassen könnte.

47

Unabhängig hiervon ist die unselbständige Anschlussbeschwerde aber jedenfalls aus weiteren Gründen zurückzuweisen.

48

Eine sog. unselbständige Anschlussbeschwerde erfüllt im Unterschied zur selbständigen nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer gewöhnlichen Beschwerde. Vorliegend wäre eine eigene, nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. Oktober 2009 mit dem am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz eingelegte Beschwerde bzw. selbständige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wegen Nichteinhaltung der Beschwerdebegründungsfrist bereits unzulässig gewesen. Insoweit ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners als unselbständig zu qualifizieren.

49

Ein unselbständige Anschlussbeschwerde wird in Rechtsprechung und Literatur vielfach als nach den §§ 146, 127 analog, 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO grundsätzlich statthaft erachtet. Es bestehen aus Sicht des Senats jedoch erhebliche Zweifel, ob die Zulassung einer derartigen Anschlussbeschwerde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2001 - 4 S 2196/01 -, VBlBW 2002, 165 zum Anschlusszulassungsantrag im früheren Beschwerdezulassungsverfahren; vgl. auch Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46 ff., der Zweifel an der Zulässigkeit thematisiert - nicht jedoch unter dem Blickwinkel der Rechtsmittelklarheit -, aber zur Bejahung derselben kommt). Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sein. Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter anderem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen. Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Sind die Formerfordernisse so kompliziert und schwer zu erfassen, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsuchende werde sich in zumutbarer Weise darüber Aufklärung verschaffen können, müsste die Rechtsordnung zumindest für eine das Defizit ausgleichende Rechtsmittelbelehrung sorgen. Diese kann aber zuverlässig nur erteilt werden, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs in der Rechtsordnung geregelt sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris).

50

Dass ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde in der Prozessordnung klar vorgezeichnet wäre, ist aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft. Zunächst sprechen die detaillierten Regelungen der VwGO zur Beschwerde - insbesondere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unter dem Blickwinkel der spezielleren Norm dagegen, einen Rückgriff auf § 567 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Wenn im Übrigen die VwGO als einschlägige Prozessordnung für das Rechtsmittel der Berufung mit § 127 VwGO ausdrücklich eine wiederum detaillierte Regelung zur Anschlussberufung bereit hält, eine entsprechende Bestimmung für die Beschwerde aber fehlt, kann nicht die Rede davon sein, ein Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde würde dem Rechtsuchenden in der VwGO klar vorgezeichnet. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde etwa im Streit steht, ob die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend gilt (vgl. hierzu OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u. a. -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46; Hk-VerwR/Himstedt/Schäfer, 2. Aufl., § 127 Rn. 32; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 46) und ob ein Begründungserfordernis zu bejahen ist (dagegen etwa Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48; dafür OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.), erscheint es angesichts der daraus für den Rechtsschutzsuchenden folgenden Unsicherheiten fraglich, dass eine unselbständige Anschlussbeschwerde als statthaft betrachtet werden kann.

51

Der Senat kann die Frage der Statthaftigkeit allerdings offen lassen, da die Anschlussbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg hat; auf die umstrittene Frage, ob die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend einzuhalten ist, kommt es vorliegend allerdings nicht an, da die Beschwerdebegründung der Antragstellerin dem Antragsgegner am 25. November 2009 zugestellt worden ist und dieser binnen eines Monats am 09. Dezember 2009 beim Oberverwaltungsgericht seine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.

52

Der Senat folgt der Auffassung, derzufolge in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften auch für die Anschlussbeschwerde jedenfalls die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gelten, um eine gewisse Waffengleichheit zwischen der qualifizierten Anforderungen unterliegenden Beschwerde und der Anschlussbeschwerde zu erreichen (vgl. OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 -, NVwZ 2007, 604 - zitiert nach juris ; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N.). Dafür spricht auch die Erwägung, dass der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems zwar einen weiten Spielraum hat, er dabei aber insbesondere auch die Interessen anderer Verfahrensbeteiligter zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 - zitiert nach juris). Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine besondere Begründungspflicht vertrüge sich nicht damit, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes schnell entschieden werden solle (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Denn die Zulassung eines Rechtsbehelfs der Anschlussbeschwerde wirkt sich ihrerseits bereits offensichtlich in der Tendenz verfahrensverzögernd aus. Die Begründungspflicht dient zudem - wie bei der Beschwerde - grundsätzlich und insbesondere in Verknüpfung mit § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Beschleunigung des (Anschluss-) Beschwerdeverfahrens. Ohne Begründungspflicht käme im Übrigen die gerichtliche Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Tragen. Schließlich erschiene es als unauflösbarer Wertungswiderspruch, wenn derjenige, der eine unselbständige Anschlussbeschwerde einlegt, eine weitergehende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen könnte als bei Einlegung einer selbständigen Beschwerde unter Wahrung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO.

53

Bereits den danach zu berücksichtigenden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt die Begründung der Anschlussbeschwerde überwiegend nicht. Der Antragsgegner geht im Rahmen der Begründung seiner Anschlussbeschwerde zunächst nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht der Lehrangebotsberechnung ein zusätzliches Lehrangebot von zusammen 12 Deputatsstunden wegen nicht hinreichend gerechtfertigter "kapazitätsverknappender" Stellenverschiebungen hinzugerechnet hat. Gleiches gilt bezogen auf die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 10 KapVO berechnete erhöhte Kapazität. Aber auch soweit die im Mittelpunkt des Vorbringens der Anschlussbeschwerde stehende Anlage 1a und die mit Blick auf diese vom Verwaltungsgericht ermittelte zusätzliche Ausbildungskapazität betroffen ist, genügt der Vortrag nach Maßgabe des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09. Dezember 2009 nicht dem Darlegungserfordernis. Darin wird im wesentlichen das im angefochtenen Beschluss umfänglich wiedergegebene erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen erfolgt nicht im erforderlichen Maße.

54

Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass mit Art. 1 der Dritten Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität C-Stadt vom 14. Dezember 2009 zwischenzeitlich die Anlage 1a aufgehoben worden und die Änderungssatzung zum 13. September 2004 - rückwirkend - in Kraft getreten sei, teilt der Senat jedenfalls in der Sache die vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 02. August 2010 - 3 B 1271/09 u. a. - geäußerten Zweifel an einer Vereinbarkeit der rückwirkenden Aufhebung der Anlage 1a mit § 5 Abs. 2 KapVO bzw. - der Sache nach auch - § 5 Abs. 1 KapVO. Das Regelungssystem der KapVO sieht eine rückwirkende Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität nicht vor. Dies gilt umso mehr, als auf der Basis der nach Maßgabe der KapVO errechneten bzw. zu errechnenden Ausbildungskapazität Zulassungszahlen festgesetzt worden und in entsprechender Anzahl Studenten zum Studium zugelassen worden sind. Diesen innerhalb der festgesetzten oder rechtmäßig festzusetzenden Kapazität zugelassenen Studenten kann aber auf der Grundlage einer kapazitätsvermindernden rückwirkenden Veränderung der tatsächlichen Grundlagen der Berechnung der Ausbildungskapazität der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. § 5 KapVO dürfte systematisch die Berücksichtigung kapazitätsverändernder/-vermindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- oder Auswahlverfahrens vorsehen (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO Rn. 4 ff., allerdings unter Hinweis darauf, dass kapazitätserhöhende Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen seien). Insoweit dürfte die rückwirkende Aufhebung der Anlage 1a die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise verändert haben können.

55

3. Die mit Schriftsatz vom 09. August 2010 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zur Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, mit der die Antragstellerin die Berücksichtigung ihres verspäteten Vorbringens erreichen will, ist unstatthaft und zu verwerfen. Ihre Zulassung würde zur Umgehung insbesondere der Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO führen. Entschließt sich ein Beteiligter zur Einlegung einer Beschwerde, muss er diese Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Begründung der Statthaftigkeit einer Anschlussbeschwerde herangezogen werden, sehen die Anschließungsmöglichkeit auch ausdrücklich nur für den "Beschwerdegegner" oder den "Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten" vor, nicht jedoch für den Beschwerdeführer oder den Berufungskläger.

56

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

57

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). Da Beschwerde, Anschlussbeschwerde und Anschlussbeschwerde zur Anschlussbeschwerde jeweils denselben Streitgegenstand betreffen, ist der Streitwert nicht zu erhöhen.

58

Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.