Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14

published on 03/02/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Feb. 2015 - 1 M 151/14
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. November 2014 – 7 B 774/14 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsteller verfolgen mit ihrer Beschwerde ihr Rechtsschutzziel weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr auf der Strecke zwischen Parchim und Malchow (Südbahn) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter zu bestellen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den es als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verstanden hat, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nach dem von ihm näher ausgeführten anzulegenden Prüfungsmaßstab das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Es würden sich rechtlich und tatsächlich schwierige Fragen stellen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Es spreche jedoch – was näher ausgeführt wird – bereits aus jetziger Perspektive einiges dagegen, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Weiterbestellung zur Seite stehe, ein solcher sei derzeit nicht glaubhaft gemacht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei – was ebenfalls näher erläutert wird – auch nicht ausnahmsweise wegen besonders schwerer Nachteile für die Antragsteller geboten, die nicht mehr rückgängig oder wieder gut gemacht werden könnten oder weil die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller hier schlechthin unzumutbar wäre.

3

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 12. November 2014 mit am 17. November 2014 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 05. Dezember 2014 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

4

Dies gilt zunächst mit Blick auf den gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Angriff, das Verwaltungsgericht habe verkannt, „dass die Antragsteller auf die durch die Landesregierung faktisch erzwungene, rechtlich nicht haltbare Verpflichtung der Antragsteller durch den Antragsgegner zur Bestellung von Dienstleistungen des sonstigen ÖPNV abstellen; nicht hingegen auf das ebenfalls in der Inanspruchnahme der antragstellenden Landkreise enthaltene Unterlassen des Antragsgegners selbst Leistungen des ÖPNV zu bestellen.“ Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei in der Mitteilung des Antragsgegners vom 20. Januar 2014 die „Aufforderung an die Antragsteller enthalten, Leistungen des sonstigen ÖPNV in Ersatz für die wegfallenden Leistungen des SPNV zu bestellen“, diese Anordnung sei „materiell als nach außen gerichtetes Verwaltungshandeln und damit als VA“ zu qualifizieren, demnach müsse zur Wahrung der Rechte der Antragsteller auch eine faktische Aufforderung, welche sich in der Entscheidung über die Abbestellung der Südbahn manifestiere, justitiabel sein.

5

Dieses Vorbringen ist in Ansehung der erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren identisch weiter verfolgten Antragstellung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht nachvollziehbar und greift zudem in der Sache nicht durch. Wenn die Antragsteller die Mitteilung des Antragsgegners vom 20. Januar 2014 als belastenden Verwaltungsakt betrachten wollen, wäre ihr Antrag bereits nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft bzw. Rechtsschutz auf anderem Weg zu suchen (Anfechtungsklage, da nicht ersichtlich wäre, dass ein so verstandener Verwaltungsakt sofort vollziehbar wäre; die Antragsteller haben in der Hauptsache allerdings jeweils – eine dann wohl auch unstatthafte, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO – Feststellungsklage erhoben, VG Schwerin Az. 7 A 1541/14 und 7 A 1610/14). Diese Betrachtungsweise ist aber ohnehin unzutreffend, da es sich bei dem betreffenden Schreiben vom 20. Januar 2014, das gleichlautend an beide Antragsteller gerichtet war, sowohl nach seinem äußeren Erscheinungsbild als auch nach seinem Inhalt offensichtlich nicht um einen – belastenden – Verwaltungsakt handelt. Im Kern werden in dem Schreiben lediglich die gesetzlichen Anforderungen nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) wiedergegeben, ohne dass ersichtlich wäre, dass hier gegenüber den Antragstellern eine Regelung (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG M-V) getroffen wurde bzw. getroffen werden sollte. Was aus dem Umstand, dass es sich nach Auffassung der Antragsteller bei dem Schreiben „zumindest“ um einen Realakt handele, folgen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

6

Die Beschwerdebegründung der Antragsteller genügt im Weiteren in Ansehung der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, der begehrten einstweiligen Anordnung stehe das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, und greift im Übrigen auch in der Sache nicht durch.

7

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

8

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

9

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (insgesamt ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 07.09.2010 – 1 M 210/09 –, juris; Beschl. v. 19.08.2008 – 1 M 44/08 –).

10

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Antragsteller orientieren sich nicht an dem im Hinblick auf die von ihnen zumindest teilweise begehrte Vorwegnahme der Hauptsache anzulegenden und vom Verwaltungsgericht zutreffend benannten Prüfungsmaßstab (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 06.09.2005 – 1 M 55/05 –, juris; § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache in Gestalt der erhobenen Feststellungsklagen wäre jeweils darin zu erblicken, dass die Antragsteller schon für die Dauer einer antragsgemäßen gerichtlichen Anordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO kein „Mobilitätsangebot“ sicherzustellen hätten, obwohl sie die Feststellung, zu einem solchen „Mobilitätsangebot“ nicht verpflichtet zu sein, erst im Ergebnis eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Jedenfalls wird die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.

11

Dass und warum zunächst ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache als einer Voraussetzung für die Überwindung des Vorwegnahmeverbots bestehen können sollte, legen die Antragsteller nicht dar. Aus ihrem eigenen Vortrag zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorwegnahme der Hauptsache wird letztlich deutlich, dass das Verwaltungsgericht zurecht angenommen hat, das Verfahren werfe rechtlich und tatsächlich – etwa betreffend die Zahl der Beförderungsfälle, die die gesamte Reisestrecke der Südbahnverbindung nutzen – schwierige Fragen auf, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, was in der Konsequenz einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache allenfalls als offen erscheinen ließe.

12

Ebenso wenig wird im Vortrag der Antragsteller hinreichend deutlich, dass die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts als weitere Voraussetzung der Überwindung des Vorwegnahmeverbots für sie unzumutbar schwer wiegende Nachteile erwarten ließe und diese Nachteile im Ergebnis eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Konkret tragen die Antragsteller hierzu lediglich vor, es seien schwere Nachteile zu besorgen, diese bestünden insbesondere darin, dass die Antragsteller formal die Zuständigkeit zur Übernahme der Sicherstellung eines öffentlichen Verkehrs übernehmen sollen, infolge der wegfallenden Verkehrsleistungen des Antragsgegners folgten besonders schwere Nachteile der Antragsteller. Hieraus folge u.a. zugleich die Pflicht zur Ausgleichung von nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG M-V nicht gedeckten Fehlbeträgen und Infrastrukturkosten; diese Pflicht würde zeitnah unbefristet fortgelten, was somit die Bedeutsamkeit und Tragweite der Nachteile bekräftige. Die Antragsteller verweisen in diesem Kontext auch auf bestehende Konsolidierungsverpflichtungen gegenüber dem Land hinsichtlich ihrer Haushalte.

13

Der „formale“ Umstand einer Zuständigkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V hinsichtlich der streitbefangenen ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV zwischen den Städten Parchim und Malchow (für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens) begründet für sich gesehen offensichtlich ebenso wenig einen unzumutbar schweren Nachteil wie die gesetzliche Aufgabenzuweisung nach dieser Bestimmung insgesamt bzw. als solche. Das Vorbringen zu Ausgleichungspflichten, nicht gedeckten Fehlbeträgen und Infrastrukturkosten bleibt pauschal und unsubstantiiert; wieso und warum es zu solchen Pflichten, Fehlbeträgen und Kosten in erheblichem Umfang kommen können sollte, bleibt offen. Erst recht ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass es sich für die Antragsteller um unzumutbar schwer wiegende Nachteile handeln könnte. All dies gilt umso mehr, als § 8 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG M-V bestimmt, dass den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen sind. Das Ministerium hat in seinem Schreiben vom 20. Januar 2014 jeweils gegenüber beiden Antragstellern entsprechend für ein bedarfsgerechtes öffentliches Mobilitätsangebot zwischen Parchim und Malchow im sonstigen ÖPNV mitgeteilt, dass das Land gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG M-V die insoweit erforderlichen Mittel auf der Grundlage der geltenden Richtlinie als Zuwendung bereitstelle. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten finanziellen Auswirkungen im Falle eines Obsiegens der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig gemacht werden könnten.

14

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen solchen Anordnungsanspruch wollen sie nach Maßgabe ihres Beschwerdevorbringens aus dem in § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V normierten Abstimmungsgebot oder „in Zusammenschau“ dieser Bestimmung mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 Verf M-V herleiten.

15

Gemäß § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V haben die Aufgabenträger ihre Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufeinander abzustimmen. Dass aus dieser Bestimmung zu Gunsten der Antragsteller ein subjektives Recht zur Begründung eines Anordnungsanspruchs hergeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

16

§ 3 ÖPNVG M-V weist bestimmten Trägern bestimmte Aufgaben im Bereich der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des sonstigen ÖPNV zu. Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen des SPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395) und im Sinne von § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439) ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG M-V Aufgabe des Landes. Die Aufgabe nimmt das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung wahr (Satz 2). Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes und im Sinne von § 8 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG M-V Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis (Satz 2). Für den Fall, dass das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung feststellt, in einem bestimmten Verkehrsbereich, der dem ÖPNVG M-V unterfällt (vgl. § 1 Abs. 1 ÖPNVG M-V und die in Absatz 3 dem Ministerium zugewiesene Entscheidungskompetenz in Zweifelsfällen), seien Verkehrsleistungen des SPNV nicht (mehr) erforderlich, und ein Landkreis dann seinerseits – grundsätzlich davon unabhängig – zu der Feststellung gelangt, jedenfalls jetzt (wenn nicht auch schon zuvor) seien von ihm dort Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV zu erbringen, wächst dem Landkreis die konkrete Aufgabe als solche im eigenen Wirkungskreis zu. § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V erschöpft sich dabei in seiner Funktion einer positiven Aufgabenzuweisung. Weder nach Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck dieser Norm ist ersichtlich, dass den Landkreisen ein darüber hinaus gehendes Abwehrrecht gegen eine derartige Feststellung des Ministeriums bzw. Landes mit dem Ziel zustehen könnte, einen solchen gesetzlichen Aufgabenzuwachs zu verhindern; ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Landkreise verlangen können, dass das Land bisher erbrachte Verkehrsleistungen des SPNV auch weiterhin erbringt. Ein solches Recht folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 ÖPNVG M-V. Die Systematik des Gesetzes spricht, wie der Blick auf § 8 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG M-V zeigt, ebenfalls gegen solche Ansprüche. Wenn danach den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V bei Wegfall von SPNV-Leistungen und Übernahme dieser Verkehrsleistungen durch den sonstigen ÖPNV die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen sind, dann folgt auf den Aufgabenzuwachs unmittelbar korrespondierend ein Zuwachs an erforderlichen Mitteln, die das Land, das seine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG M-V eingestellt hat, bereitzustellen hat; insoweit besteht ein Finanzierungsanspruch. Bei einem derartigen Gesetzesmechanismus besteht kein Bedürfnis für einen Abwehranspruch im vorstehenden Sinne. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Aufgabenbereich bzw. eigenen Wirkungskreis der Landkreise im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V) nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen so definiert (vgl. zur Definition des Aufgabenbereichs der Landkreise BVerwG, Beschl. v. 03.03.2009 – 4 B 59.08 –, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG), dass die Landkreise in einem Fall wie dem vorliegenden ggf. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen und Verkehrsleistungen im sonstigen ÖPNV unter Bereitstellung entsprechender Mittel durch das Land zu erbringen haben. Soweit die Antragsteller erstinstanzlich ausgeführt haben, sie seien in ihrem „subjektiven Recht gemäß § Abs. 3 ÖPNVG M-V“ verletzt, können sie damit nach alledem nicht durchdringen.

17

Aus § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V folgt nichts Abweichendes. Dieser Norm lässt sich nicht etwa der Vorbehalt eines materiellen bzw. subjektiven Beteiligungsrechts in Form der Abstimmung der Aufgabenträger mit der Folge entnehmen, dass bei ihrem Unterbleiben oder defizitärer Durchführung der gesetzliche Aufgabenzuwachs – zunächst – unterbleiben würde. Anknüpfend an die beschriebene Aufgabenverteilung enthält § 4 ÖPNVG M-V Regelungen zur Durchführung der jeweiligen Aufgaben und zur Zusammenarbeit. Konkret regelt § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V insoweit eine verfahrensrechtlichePflicht der Aufgabenträger, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben abzustimmen. Dabei setzt die Bestimmung entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller eine bestimmte Aufgabenzuweisung nach Maßgabe von § 3 ÖPNVG M-V – das „Ob“ – als bereits gegeben bzw. feststehend voraus; die Aufgabenträger haben dann lediglich die Maßnahmen zur Erfüllung – also das „Wie“ – ihrer Aufgaben abzustimmen. § 4 – im besonderen Abs. 5 – ÖPNVG M-V hat in systematischer Betrachtung und in Ansehung des Wortlauts dieDurchführung der bereits anderweitig gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zum Gegenstand und eröffnet keine Möglichkeit zur Revision der gesetzlichen Aufgabenzuweisung im Rahmen des Abstimmungsverfahrens. Für die Regelung gegenseitig einklagbarer subjektiver (Verfahrens-) Rechte der Aufgabenträger bestehen keine Anhaltspunkte, insbesondere nicht im vorstehend erörterten Kontext. § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V normiert auch anders als § 5 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG M-V kein Erfordernis des Einvernehmens.

18

Auch aus einer „Zusammenschau mit Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 Verf M-V“ lässt sich § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V kein subjektives Recht der Antragsteller entnehmen. Die in diesen Bestimmungen normierte Gesetzesbindung insbesondere der Verwaltung vermag schon für den Bürger im Verhältnis zum Staat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch zu begründen; etwas anderes kann auch nicht im Verhältnis staatlicher Aufgabenträger zueinander gelten. Die in Bezug genommen Verfassungsnormen sind damit schon im Ansatz nicht geeignet, § 4 Abs. 5 ÖPNVG M-V subjektiv „aufzuladen“. Insoweit greift auch der Hinweis der Antragsteller auf Raumordnung und Landesplanung nicht durch.

19

Wenn die Antragsteller geltend machen, es liege begrifflich schon kein sonstiger ÖPNV im Sinne von § 3 Abs. 3 ÖPNVG M-V und § 8 Abs. 1 PBefG vor, bleibt zum einen unklar, inwieweit diesbezüglich ein Anordnungsanspruch begründet sein könnte. Zum anderen ist der darauf zielende Vortrag, mehr als die Hälfte der Beförderungsfälle nutze die gesamte Reisestrecke der Südbahnverbindung, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die dazu vorgelegte „Eidesstattliche Versicherung“ des Herrn H. vom 05. Dezember 2014 ist offensichtlich zu pauschal und unsubstantiiert. Was sich konkret z. B. methodisch hinter der Formulierung „nach meinen eigenen Beobachtungen“ verbirgt, ist unklar, ebenso, wie Herr H. etwa Aussagen zur touristischen Hochsaison machen können will, wenn sich seine Beobachtungen auf Oktober 2014 beschränken.

20

Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V) lässt sich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ebenfalls kein Anordnungsanspruch entnehmen; diese Bestimmungen sichern den Kreisen anders als Art. 28 Abs. 2 Satz1 GG gerade keinen bestimmten Aufgabenbereich; anders als bei den Gemeinden beschreibt die Verfassung die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet dies dem Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.03.2009 – 4 B 59.08 –, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des BVerfG), der diese Verantwortung wie vorstehend inhaltlich erläutert mit dem ÖPNVG M-V wahrgenommen hat. Schließlich folgt aus dem übrigen Vorbringen der Antragsteller ebenfalls keine hinreichende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

21

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit Blick auf die in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklagen gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsträger zu richten gewesen wäre („Rechtsträgerprinzip“) und folglich das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nicht richtiger Antragsgegner ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

23

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass das Begehren der Antragsteller jeweils auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache zielt.

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 07/09/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Oktober 2009 - 3 B 834/08 u. a. - wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich d
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

(2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.