Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 26. Okt. 2010 - 1 L 239/08
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. September 2008 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
I. Die Klägerinnen wenden sich, in der I. Instanz erfolgreich, gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Land Mecklenburg-Vorpommern.
- 2
Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 2005 verkaufte die Klägerin zu 1. an die Klägerin zu 2. die 152.711 m² große Liegenschaft „Schloss A“. Diese besteht aus acht Flurstücken der Flur w der Gemarkung A, die alle auf Bl. x des Grundbuchs von B unter der laufenden Nr. 1 eingetragen sind. Fünf der Flurstücke, u. a. die Flurstücke y (516 m²) und z (15.466 m²), und eine Teilfläche eines sechsten liegen im Geltungsbereich der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks „C“ vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. …), die beiden genannten, die von der übrigen Liegenschaft durch eine Wegeparzelle getrennt am A See belegen sind, sind auch Teil eines gemeldeten FFH-Gebiets.
- 3
Nach Vorlage des Vertrags durch den Notar am 20. Juli 2005 übte der Beklagte nach Anhörung der Vertragsbeteiligten mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 16. September 2005 bezogen auf die Flurstücke y und z, die für Zwecke des Naturschutzes verwendet werden sollten, ein Vorkaufsrecht des Landes aus.
- 4
Hiergegen richten sich die Klagen vom 17. und 28. Oktober 2005. Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden und mit dem angegriffenen Urteil vom 17. September 2008 den Bescheid vom 16. September 2005 aufgehoben. Dieser könne nicht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 des (mittlerweile aufgehobenen) Landesnaturschutzgesetzes von 1998 – LNatG M-V – gestützt werden. Denn die Vorschrift ermächtige nur zur Ausübung des Vorkaufsrechts hinsichtlich aller in einem Nationalpark belegenen Teilflächen eines Grundstücks, nicht, wie vorliegend geschehen, nur eines Teils dieser Teilflächen. Ihre entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht.
II.
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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nach Zustellung des Urteils am 10. Oktober 2008 zwar beim Verwaltungsgericht am 10. November 2008 rechtzeitig gestellt (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und am 9. Dezember 2008 fristgemäß gegenüber dem Oberverwaltungsgericht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO), er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
- 6
Für den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein Antrag, der auf diesen Zulassungsgrund gestützt ist, im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den die Entscheidung tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und dabei im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes — vorbehaltlich späterer Erkenntnisse — eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungswege ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. In der Sache sieht der Senat den Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift — gegebenenfalls zusammen mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz — Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. etwa Beschl. v. 11.04.2008 – 1 L 251/07 –, NordÖR 2008, 454 m. w. Nachw.).
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Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt, liegt aber jedenfalls bei Würdigung der Ausgangsentscheidung im Lichte der Ausführungen des Beklagten nicht vor.
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Der Beklagte meint, die Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 3 LNatG M-V durch das Verwaltungsgericht orientiere sich nicht am Sinn und Zweck der Vorschrift. Diese habe die Möglichkeit eröffnen sollen, bei teilweise geschützten Grundstücken nur die geschützte Fläche im Vorkaufswege zu erwerben, um auch die Interessen der Vertragsparteien zu wahren; ein „Weniger an Beeinträchtigung“ müsse man daher im Wege erweiternder Auslegung erst recht für zulässig halten, zumal wenn, wie im Streitfall, aus einem Grundstück ganze Flurstücke erworben würden.
- 9
Dieses Vorbringen setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts (bei der Prüfung einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auseinander, die in der Konzeption des Gesetzgebers einen im Interesse der betroffenen Vertragsparteien vorgesehenen Regelfall des Gesamterwerbs der vertragsgegenständlichen Flächen erkannt hat. Grundsätzlich sollte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts das klägerseits im Ausgangsverfahren gerügte „Rosinenpicken“ des Vorkaufsberechtigten verhindert werden; zum Ausgleich bereits für die Beschränkung des Gesamterwerbsgebots in § 48 Abs. 1 Satz 3 LNatG M-V sei die Ankaufspflicht des Satzes 2 der Vorschrift vorgesehen gewesen. Die Argumentation des Beklagten greift zu kurz, wenn sie in einer weiteren Beschränkung der im Vorkaufswege zu übernehmenden Fläche lediglich ein „Weniger an Beeinträchtigung“ sieht; sie legt auch nicht dar, welcher Vorteil für die Vertragsbeteiligten darin liegen soll, dass Flurstücke in Gänze mit dem Vorkaufsrecht in Anspruch genommen wurden. Dies genügt daher für sich genommen jedenfalls nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.
- 10
Weiter folgert der Beklagte aus dem von ihm behaupteten Umstand, dass der Gesetzgeber von einem falschen Grundstücksbegriff ausgegangen sei, nämlich dass Flurstücke immer selbständige Grundstücke darstellten, der Gesetzgeber hätte bei einem richtigen Verständnis die klarstellende Regelung getroffen, dass gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V nicht nur „diese Teilfläche“ (hinsichtlich der die Merkmale des Absatzes 1 vorliegen), sondern auch „Teile davon“ hätten im Vorkaufswege erworben werden können. Abgesehen davon, dass den öffentlich zugänglichen Gesetzesmaterialien (Regierungsentwurf mit der Begründung zu § 48 LNatG M-V in LT-Drs. 2/3443, S. 177 f.) keine Aufschlüsse über einen besonderen „Grundstücks“-Begriff und dessen Einfluss auf den Gang der Gesetzgebung zu entnehmen sind, ist jedoch die Argumentation des Beklagten unschlüssig: Es ist nicht dargelegt, warum ausgerechnet das Bewusstsein davon, dass ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann, den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, eine Regelung zu treffen, nach der die durch die Bezugnahme in dem Wort „diese“ notwendig erscheinende Kongruenz zwischen der Vorkaufsrechtsfläche nach Absatz 1 des Paragraphen und der Teilfläche i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Denn die Problematik, dass nur eine bestimmte Teilfläche eines Grundstücks in einem in § 48 Abs. 1 LNatG M-V bezeichneten Gebiet lag und dass § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V gemäß der Auslegung durch das Verwaltungsgericht dem Vorkaufsberechtigten bei einem Verkauf des Grundstücks nur die Wahl zwischen dessen Erwerb oder eben dieser (gesamten) Teilfläche ermöglichte, hat unabhängig davon bestanden, ob das Grundstück im Sinne der Vorschrift nur eines oder aber mehrere Flurstücke umfasste. Im Übrigen können auch einzelne Flurstücke aus einem Grundstück oder gar Teilflächen hiervon Gegenstand kaufvertraglicher Vereinbarungen sein und müssen lediglich in deren Vollzug grundbuchlich verselbständigt werden; auch in diesen Fällen konnte die Ausübung des Vorkaufsrechts auf die Teilfläche des Kaufgegenstands beschränkt werden, der unter Absatz 1 des Paragraphen fiel. Ein Zusammenhang der Problematik mit dem dem Gesetzgeber unterstellten spezifischen „Grundstücks“-Verständnis ist nicht ersichtlich, da es letztendlich bei der Anwendung von § 48 Abs. 3 Satz 1 LNatG M-V gemäß dessen Wortlaut um Flächen und nicht um Flurstücke gegangen sein dürfte.
- 11
Auf die ausführlichen Darlegungen des Beklagten zur Rechtmäßigkeit seines Bescheids unter weiteren Gesichtspunkten (S. 2 ff. der Antragsbegründungsschrift) kommt es daher nicht an. Der angeführte Beschluss des VGH München (v. 22.01.1999 – 9 ZB 98.3475 –, NuR 1999, 397 f.), in dem „zugunsten der Vorkaufsrechtsausübung entschieden“ wurde, bezieht sich nicht in erkennbarer Weise auf einen Fall, in dem das Vorkaufsrecht bezogen auf den Teil eines Grundstücks (nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls „diese Teilfläche“), hinsichtlich dessen dem Freistaat Bayern ein Vorkaufsrecht zustand (Art. 34 Abs. 1 Satz 2, heute Satz 3, i. V. m. Satz 1 BayNatSchG), nur für eine Teilfläche ausgeübt worden wäre; er ist für den vorliegenden Fall in seiner vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Problematik daher nicht maßgeblich.
- 12
Die Kostenentscheidung zum Nachteil des hiernach mit seinem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Streitwert wird gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 47 GKG festgesetzt. Dabei geht der Senat ebenso wie der Beklagte von Nr. II.9.6. des „Streitwertkatalogs 2004“ aus (vgl. zu Nr. II.9.6.1 OVG Greifswald, Beschl. v. 08.10.2008 – 1 O 145/08 –). Angesichts der von den Beteiligten im Vorfeld einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung geäußerten stark divergierenden Vorstellungen über den wohl auch durch ihre Lage am See beeinflussten Wert der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Flächen (auf den Einfluss auf den Fortbestand des Kaufvertrags im Übrigen dürfte es dagegen nicht ankommen) sieht sich der Senat jedoch zu einer Bezifferung außerstande und setzt den jedenfalls der Größenordnung nach auch angemessen erscheinenden „Auffangstreitwert“ fest.
- 14
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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Hinweis:
- 16
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.