Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Aug. 2017 - 1 L 224/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Oktober 2014 – 3 A 509/13 – wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 3.276 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstück ... . Dieses ist an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen.
- 2
Durch Bescheid vom 10. August 2012 zog der Beklagte die Klägerinnen zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 3.276 € heran. Der Beklagte legte eine beitragspflichtige Fläche von 780 m² zugrunde, einen Nutzungsfaktor von 1,00 und einen Beitragssatz von 4,20 €/m².
- 3
Mit Schreiben vom 10. September 2012 erhoben die Klägerinnen Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2013 wies der Beklagte diesen zurück.
- 4
Am 1. Juli 2013 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam, die Kalkulation fehlerhaft und die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei überdimensioniert. Insbesondere die Maßstabsregelung des § 3 Abs. 5 Schmutzwasserbeitragssatzung - SBS - 2012 sei unwirksam; eine genaue Begründung hierfür haben die Klägerinnen nicht eingeführt.
- 5
Durch Urteil vom 16. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beitragsfestsetzung finde in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 21. Juni 2012 – SBS 2012 - ihre nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V erforderliche Rechtsgrundlage. Die SBS 2012 sei wirksam. Ein Fehler, der zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung 2008 geführt habe, sei im Rahmen des Erlasses der SBS 2012 behoben worden. Die Kammer halte an ihrer Rechtsauffassung im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht mehr fest.
- 6
Die Maßstabsregelung weise keinen zur Nichtigkeit der SBS 2012 führenden Fehler auf. § 3 Abs. 5b SBS 2012 (B-Plan setzt keine Vollgeschosse, sondern nur Baumassenzahl oder zulässige Höhe der baulichen Anlage fest) sei zwar unvollständig. Die Vorschrift enthalte aber eine Umrechnungsformel. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sei die Maßstabsregelung nur dann fehlerhaft, wenn die Berücksichtigung der Baumassenzahl zu einer anderen Vollgeschosszahl führe als die Berücksichtigung der zulässigen Gebäudehöhe. Im Satzungsgebiet gäbe es nur einen einschlägigen Bebauungsplan (Nr.7.1 „Gewerbe- und Industriegebiet Hafen Mukran“). Dort sei als „zulässige Höhe der baulichen Anlage“ aber nur eine Höhe von 30 bzw. 36 m über HN (Höhennormal/Pegel Kronstadt) als Bezugspunkt festgesetzt worden. Aus der zulässigen Gebäudehöhe gemessen am Höhennormal könne nicht auf die zulässige Gebäudehöhe, gemessen an der Geländeoberfläche, geschlossen werden.
- 7
Die Regelung des § 2 Abs.1c SBS 2012 sei zwar fehlerhaft, weil sie mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbar sei. Außenbereichsgrundstücke unterlägen nicht bereits bei bestehender Anschlussmöglichkeit der Beitragspflicht, sondern erst mit tatsächlichem Anschluss. § 2 Abs.1c SBS 2012 sei aber abtrennbar und die Regelungen des § 2 Absatz 1 seien auch vollständig, weil § 2 Abs. 1d SBS 2012 eine zulässige Regelung der Außenbereichsgrundstücke enthalte.
- 8
Der normierte Beitragssatz von 4,20 €/m² sei nicht zu beanstanden. Er beruhe auf einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation. Die Repräsentativität der berücksichtigten technischen Anlagen und der von diesen Anlagen erschlossenen Flächen sei gegeben. Der Einwand, die Anlage sei überdimensioniert, sei unsubstanziiert und sei - trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung - nicht näher begründet oder belegt worden. Anlass für weitere Ermittlungen habe nicht bestanden. Dies wäre auf eine Fehlersuche „ins Blaue“ hinausgelaufen. Der Einwand, der Kalkulation habe nicht entnommen werden können, inwieweit der Aufwand für Erschließungsverträge vor 2005 eingezogen einbezogen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Nach der beschlossenen Kalkulation seien Kosten für eine thermische Verwertung im Rahmen der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms nicht eingestellt worden. Der Einwand der Klägerinnen, der Aufwand für Kanalsanierungen und -beschichtungen hätte nicht berücksichtigt werden dürfen, gehe ins Leere. Die Anlage befinde sich noch in der Herstellungsphase, sodass derartige Kosten nach dem Gesamtanlagenprinzip als unselbständige Kostenfaktoren dem Merkmal „Herstellung“ zugeordnet werden könnten. Nach zutreffender Rechtsprechung seien in der Kalkulation des Beitrages keine Abschreibungen aufwandsmindernd zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung sei von § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht vorgesehen.
- 9
Schließlich enthalte die Satzung auch keine sich widersprechenden Angaben zu dem Umfang der öffentlichen Einrichtung in § 2 Nr. 5b Abwasseranschlusssatzung vom 21. Juni 2012 - AAS – einerseits und § 2 Nr. 8 Satz 2 AAS 2012 andererseits. Der Inhalt dieser Normen lasse sich ohne weiteres durch Auslegung bestimmen. § 2 Nr. 5b AAS 2012 enthalte die Grundregel, die einer Präzisierung in zeitlicher Hinsicht bedurft habe; diese sei in § 2 Nr. 8 Satz 2 AAS 2012 geschehen.
- 10
Der Beitragsanspruch sei nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen. Die Beitragspflicht sei nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Anlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V mit dem Inkrafttreten der SBS 2012 entstanden. § 9 Abs. 3 KAG M-V sei verfassungsmäßig. Die SBS 2012 sei die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten. Die Vorgängersatzung habe eine unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung enthalten.
- 11
Das Urteil ist den Klägerinnen am 28. Oktober 2014 zugestellt worden.
- 12
Mit ihrem am 28. November 2014 gestellten und am 23. Dezember 2014 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Die Berufung sei wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besonderer Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lägen vor, weil § 3 Abs. 5b SBS 2012 unvollständig sei. Dies führe zur Fehlerhaftigkeit der Maßstabsregelung und damit zur Nichtigkeit der Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V). Im Bebauungsplan 7.1 „Gewerbe- und Industriegebiet Hafen Mukran“, in dem keine Vollgeschosszahl festgesetzt worden sei, ergäben die Berechnungen nach der Baumassenzahl einerseits und nach der zulässigen Gebäudehöhe andererseits eine Differenz von bis zu zwei Vollgeschossen. Die Definitionen der öffentlichen Einrichtung in § 2 Nr. 5b ASS 2012 und § 2 Nr. 8 AAS 2012 seien widersprüchlich. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung würde zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung führen. Die Kalkulation des Beitrages sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil sie keine Abschreibungen vornehme. Aus diesen Gründen weise die Sache auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung.
- 13
Der Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen.
II.
- 14
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO greift im vorliegenden Fall ein.
- 15
1. Das Urteil unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 16
Für den Senat unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass im Ergebnis dem Verwaltungsgericht zu folgen ist, wonach die SBS 2012 wirksam ist und daher gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine wirksame Grundlage für die Heranziehung der Klägerinnen zu dem hier streitigen Anschlussbeitrag bildet. Soweit die SBS 2012 in § 5 Abs. 4 eine qualifizierte Tiefenbegrenzung regelt, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senates rechtlich zulässig.
- 17
Die Klägerinnen haben keine ernstlichen Zweifel daran dargelegt, dass die vor der SBS 2012 beschlossenen Vorgängersatzungen des Beklagten unwirksam gewesen sind. Daher hat nur die SBS 2012 die sachliche Beitragspflicht für ihr Grundstück entstehen lassen können (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V).
- 18
Die SBS 2012 ist nicht etwa im Hinblick auf § 3 Abs. 5b unwirksam. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich in dem einzigen in Betracht kommenden Anwendungsfall, den diese Norm im Satzungsgebiet habe (Hafen Mukran), sowohl nach der Betrachtung der Baumassenzahl als auch nach der Höhe der baulichen Anlage dieselbe Zahl der Vollgeschosse ermittele. Daher scheide ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit aus. Nach Auffassung des Senates bildet aber auch dieser Bebauungsplan keinen Anwendungsfall des § 3 Abs. 5b SBS 2012, da er - im abgabenrechtlichen Sinne - neben der Baumassenzahl keine zulässige Höhe der baulichen Anlage festsetzt. Zu einem Widerspruch zwischen zwei Parametern, die für die beitragsrechtliche Ausnutzbarkeit relevant sind, kann es daher nicht kommen. Eine im abgabenrechtlichen Sinne nachvollziehbare und damit erhebliche Festsetzung der Gebäudehöhe liegt hier deshalb nicht vor, weil zwar - entsprechend der Planzeichenverordnung - Gebäudeoberkanten festgesetzt sind. Diese beziehen sich aber auf den Meeresspiegel (HN - Höhennormal/Pegel Kronstadt). Um aus der Gebäudeoberkante und dem definierten Meeresspiegel die zulässige Gebäudehöhe über der tatsächlichen Geländeoberfläche zu ermitteln, fehlen die Angaben dieses Geländeniveaus. Der Bebauungsplan enthält insoweit keine Festsetzungen.
- 19
Zutreffend hat das Verwaltungsrecht ausgeführt, dass auch die Regelung des § 2 Abs. 1 SBS 2012 zum Gegenstand der Beitragspflicht nicht gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht beanstandete Regelung des § 2 Abs. 1c SBS 2012 mag zwar mit dem Vorteilsprinzip nicht vereinbar sein. Aus der Systematik des § 2 Abs. 1 SBS 2012 ergibt sich aber, dass für Außenbereichsgrundstücke die spezielle Regelung des § 2 Abs. 1d SBS 2012 maßgeblich ist. Eine satzungsrechtliche Lücke, die zur Unvollständigkeit führen könnte, besteht daher nicht.
- 20
Im Hinblick auf die nur vordergründig widersprüchlichen Regelungen des § 2 Nr. 5b und Nr. 8 AAS 2012 folgt der Senat der normenthaltenden Auslegung des Verwaltungsgerichts § 2 Nr. 5b AAS enthält die allgemeine Regelung, während die Nr. 8 konkretisiert, was unter „Grundstücksanschlusskanal“ zu verstehen ist und zudem eine Ausnahme in zeitlicher Hinsicht hinzufügt. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sieht der Senat darin nicht. Dem Senat ist nicht dargelegt worden, dass für Grundstücksanschlusskanäle, die vor dem 20. Juli 1999 hergestellt worden sind, Kostenerstattungsansprüche nach § 10 KAG M-V entrichtet worden sind oder heute noch (ca. 18 Jahre später) entrichtet werden müssten.
- 21
Im Hinblick auf die Beitragskalkulation folgt der Senat dem angefochtenen Urteil. Insbesondere ist auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 6. November 2012 – 9 BN 2.12 –, juris Rn. 3, betrifft Mecklenburg-Vorpommern) ein Abzug von Abschreibungen in der Beitragskalkulation nicht vorzunehmen (ebenso Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.3 m. w. N.). So verweist das Bundesverwaltungsgericht insbesondere darauf, dass eine Doppelbelastung erst dann entstehen könne, wenn zu einem späteren Zeitpunkt für die Erneuerung der abgeschriebenen Anlage Beiträge ohne Anrechnung der durch Gebühren bereits finanzierten Abschreibungen erhoben werden sollten. Im vorliegenden Fall steht aber – zum einen – ein Beitrag für die (erstmalige) Herstellung infrage, nicht aber ein Erneuerungsbeitrag; zum anderen darf ein solcher Erneuerungsbeitrag nach der aktuellen Gesetzeslage in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr erhoben werden.
- 22
Eine Überdimensionierung der Anlage ist von Klägerseite nicht hinreichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dies gilt auch für einen Mangel der Repräsentativität der ausgewählten technischen Anlagen und der hiermit korrespondierenden Flächen.
- 23
2. Der Senat sieht im vorliegenden Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die sich hier stellenden Zweifelsfragen können durch Gesetzesauslegung behoben werden.
- 24
3. Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung ist ebenfalls nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
- 25
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
- 26
Hinweis:
- 27
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
- 28
Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.