Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Dez. 2015 - 1 L 207/15

published on 09/12/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Dez. 2015 - 1 L 207/15
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. Februar 2015 – 6 A 333/12 SN – wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Unterhaltsleistungen nach dem UVG, die der Beklagte im Zeitraum von Januar 2008 bis November 2010 an die Tochter der Klägerin erbracht hatte. Die Klägerin gab bei Beantragung dieser Leistungen wahrheitswidrig an, den Vater ihrer Tochter nicht zu kennen. Nachdem der Kindsvater am 18. November 2010 die Vaterschaft anerkannt hatte, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2011 die erbrachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.367 Euro von der Klägerin zurück. Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2012 zurück. Am 27. Februar 2012 hat die Klägerin dagegen Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben, das die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2015 – 6 A 333/12 SN – abgewiesen hat. Im Verfahren berief sich die Klägerin unter anderem darauf, dass sie wegen körperlicher Übergriffe des Kindsvaters, für den sie von Ende 2006 bis Mitte 2009 gearbeitet hatte, gefürchtet habe, diesen mit einer Unterhaltsforderung zu konfrontieren. Zudem sei der Vater ihrer Tochter nicht leistungsfähig gewesen.

II.

2

1. Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin am 7. April 2015 fristgemäß am 6. Mai 2015 gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

3

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

4

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 L 28/13 –, juris Rn. 8).

5

Soweit die Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus dem Umstand herleiten will, dass es das Verwaltungsgericht für unerheblich gehalten hat, ob der Kindsvater im streitgegenständlichen Zeitraum im Sinne des Unterhaltsrechts leistungsfähig war, dringt sie damit nicht durch. Die Klägerin ist der Auffassung, die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG müsse entfallen, wenn auch bei Mitteilung des Kindsvaters Unterhaltsleistungen bewilligt worden wären und kein Rückgriffsanspruch gegen den anderen Elternteil gemäß § 7 UVG aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch bestanden hätte. Dann fehle es an der notwendigen Kausalität zwischen den fehlerhaften Angaben und der Leistungsbewilligung.

6

Mit dieser Rechtsauffassung sind ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Annahme der Klägerin, im Leistungszeitraum habe kein durchsetzbarer Barunterhaltsanspruch gegen den Kindsvater bestanden, angesichts von dessen Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) überhaupt zutrifft.

7

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Regelung dafür sprechen, dass die Ersatzpflicht nach § 5 Abs. 1 UVG von weiteren in der Vorschrift nicht geregelten Voraussetzungen abhängen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 5 B 42/06 –, juris Rn. 4). Das gilt auch für die Frage, ob im Leistungszeitraum ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, bestand und realisierbar war. Diese Frage ist für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch unerheblich (so OVG Münster, Urt. v. 29.10.1993 – 8 A 3347/91 –, juris Rn. 50 und OVG Greifswald, Beschl. v. 04.03.2008 – 1 O 33/08 –). Das Gesetz macht die Erstattungspflicht des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, lediglich davon abhängig, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben und der Elternteil die Leistungsgewährung schuldhaft herbeigeführt oder deren Rechtswidrigkeit schuldhaft verkannt hat. Dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung hier nicht vorgelegen haben, zieht auch die Begründung des Zulassungsantrags nicht durchgreifend in Zweifel. § 1 Abs. 3 UVG regelt, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz dann nicht besteht, wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt (hier also die Klägerin) sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Damit wird die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des betreffenden Elternteils zur gesetzlichen Leistungsvoraussetzung gemacht. Macht dieser Elternteil keine (zutreffenden) Angaben zum Vater des Kindes, obwohl es ihm möglich und zumutbar ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung. Die Obliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG begründet ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, an das § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG anknüpft, indem er die Verletzung jener Obliegenheit mit Mitteln des öffentlichen Rechts sanktioniert (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 – 5 C 20/11 –, juris Rn. 13).

8

Der entscheidungstragenden Annahme der Vorinstanz, die Klägerin habe ihre Auskunftspflicht verletzt, indem sie gegenüber dem Beklagten bei der Beantragung von Unterhaltsleistungen keine wahrheitsgemäßen Angaben zum Vater ihrer Tochter machte, widerspricht das Zulassungsbegehren nicht, weil es die Frage für rechtlich unerheblich hält. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts vorausgesetzt, war der Leistungsanspruch vorliegend wegen § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen, so dass die in der Zulassungsschrift gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die Unterhaltsleistungen seien anders als in den Fällen, die den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, von der Tochter der Klägerin rechtmäßig bezogen wurden, nicht zutrifft. Dass „alle sonstigen Voraussetzungen der Bewilligung vorlagen“, macht die Leistungsgewährung noch nicht rechtmäßig.

9

b) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 124, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Nach diesen Maßstäben ist der Zulassungsgrund hier nicht dargelegt.

10

Der Umstand, dass das Unterhaltsvorschussrecht Bezüge zum Unterhaltsrecht aufweist, macht es rechtlich nicht in besonderer Weise schwierig. Die Frage nach dem Verhältnis öffentlich-rechtlicher Leistungen zu zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen stellt sich im Sozialleistungsrecht häufig. Das Zulassungsbegehren legt auch nicht dar, dass es entscheidungstragend auf schwierige unterhaltsrechtliche Fragen überhaupt ankam. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr richtigerweise – wie oben dargestellt – gar nicht darauf abgestellt, ob und inwieweit durch die Unterhaltsleistung Unterhaltsansprüche der Tochter der Klägerin auf den Beklagten nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangen sind und hätten geltend gemacht werden können.

11

Soweit das Zulassungsbegehren besondere rechtliche Schwierigkeiten des Rechtsstreits aus der Frage ableiten will, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei gebundenen Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 UVG zu beachten ist, erschöpft sich das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen darin, die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu behaupten. Aus welchen Gründen diese Rechtsfrage überdurchschnittlich schwierig sein sollte, legt die Antragsbegründung nicht dar. Der Verweis der Klägerin auf eine Kommentarstelle (Huck/Müller, VwVfG, § 40, Rn. 22) führt schon deshalb nicht weiter, weil sie die Ermessenslehre betrifft.

12

Die Begründung des Zulassungsantrags enthält zudem keine Ausführungen zu der naheliegenden Überlegung, dass sich unverhältnismäßige rechtliche Konsequenzen wegen der von der Klägerin behaupteten Zwangslage nicht auf der Rechtsfolgenseite durch eine Einschränkung von § 5 Abs. 1 UVG, sondern in erster Linie durch eine verfassungskonforme Auslegung (vgl. dazu Naumann, DÖV 2011, 96, 98 und Mehde, DÖV 2014, 541, 545) der Tatbestandsvoraussetzungen von § 1 Abs. 3 UVG erreichen lassen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Mitwirkungsobliegenheit des Elternteils, bei dem das Kind lebt, nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren besteht und im Falle einer Konfliktlage, die wegen des Grundrechts auf Wahrung der Intimsphäre anzuerkennen ist, keine Angaben verlangt werden dürfen, die ohne Weiteres einen Rückschluss auf die Person des Vaters erlauben und damit doch auf deren Offenbarung zu Lasten jener Belange hinauslaufen würden, die den Konflikt hervorrufen (BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 – 5 C 13/87 –, juris Rn. 16 f.). Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin vorliegend ihre Obliegenheiten nach § 1 Abs. 3 UVG verletzt hat, widerspricht der Zulassungsantrag jedoch nicht.

13

Wenn der Antrag sich in diesem Zusammenhang wiederum auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, fehlt es gleichfalls an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Die Klägerin bringt hierfür vor, das Verwaltungsgericht habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Das trifft nicht zu. Das angefochtene Urteil hält die Entscheidung, von der Klägerin Kostenersatz zu fordern, vielmehr ausdrücklich auch in der Rechtsfolge für verhältnismäßig.

14

c) Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2012 – 1 L 195/10 –, juris Rn. 31).

15

Soweit sich der Zulassungsschrift vom 6. Mai 2015 die sinngemäß aufgeworfene Frage entnehmen lässt, ob eine Rückforderung nach § 5 Abs. 1 UVG bei fehlender Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) des anderen Elternteils ausgeschlossen ist, ist diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Rechtsauffassung der Vorinstanz geklärt. Wenn die Klägerin die Frage deshalb für offen hält, weil (anders als in den dort entschiedenen Fällen) vorliegend die Bewilligung rechtmäßig erfolgt sei, trifft das – wie oben dargestellt – nicht zu.

16

Wenn die Klägerin schließlich der „Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf gebundene Entscheidungen insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“ grundsätzliche Bedeutung beimisst, fehlt es bereits an der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und an der Darlegung von deren Klärungsbedürftigkeit.

17

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

18

Hinweis:

19

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.